Der rechtliche Rahmen, in den die Interventionsarbeit eingebunden ist, ist von Bundes- und Landesgesetzen geprägt.

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Transkript:

I. Strukturqualität 1. Rechtlicher Rahmen Der rechtliche Rahmen, in den die Interventionsarbeit eingebunden ist, ist von Bundes- und Landesgesetzen geprägt. 1.1 Bundesgesetze Bundesweit gilt seit dem 01.01.2002 das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz). Das Gesetz verfolgt das Ziel, den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen im Allgemeinen und bei GesB im Besonderen zu verbessern. Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) haben die Möglichkeiten, schnell Schutz zu erhalten: Im Wege von Schutzanordnungen kann ihnen eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Möglich ist es auch, Kontakt- und Näherungsverbote auszusprechen. Ein Verstoß gegen eine Schutzanordnung ist strafbewehrt. Die gegenwärtigen Regelungen des Aufenthalts- und Asylrechtes kollidieren zum Teil mit Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz (z.b. wenn die Betroffene (noch) kein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat). Ebenfalls im Jahr 2002 ist das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz) in Kraft getreten. Nach 1666, 1666a BGB sind die zur Anwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen des Familiengerichtes reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterliche Sorge insgesamt. Klargestellt ist, dass auf der Grundlage der 1666, 1666a BGB auch eine Wohnungszuweisung gegenüber einem gewalttätigen Elternteil zum Schutz des Kindes vor GesB möglich ist. 1.2 Ländergesetze In den meisten Bundesländern flankieren polizeirechtliche Regelungen die Bundesgesetze. Ihnen ist gemeinsam, dass sie eine befristete Verweisung/Rückkehrverbot einer gewalttätigen Person aus der Wohnung ermöglichen. 1 In Rheinland-Pfalz sind die polizeilichen Befugnisse im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz 13 geregelt. Ein Platzverweis sowie ein Kontakt- und Näherungsverbot analog des GewSchG wird in der Regel bis zu 10 Tagen ausgesprochen. 2 1 Situationsbeschreibung: Unterschiede bestehen hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen, der Dauer oder auch der Verlängerungsmöglichkeiten der polizeilichen Maßnahme. Ein wesentlicher Unterschied besteht hinsichtlich der Datenweitergabe an eine Beratungsstelle zwecks pro-aktiver Beratung: So erfolgt eine Datenweitergabe an eine solche Beratungsstelle in einigen Bundesländern nur mit Einwilligung der gefährdeten Person, entweder einer schriftlichen oder auch einer mündlichen. In anderen Bundesländern werden Daten der Opfer immer im Zusammenhang mit einer Wegweisung weitergegeben. Wieder andere Bundesländer gehen noch weiter: Hier werden die Daten des Opfers bei jedem Polizeieinsatz häuslicher Gewalt bzw. Anzeige zu häuslicher Gewalt an die Beratungsstelle weitergeleitet ( 52 SOG M-V; 201 a LVwG Schleswig-Holstein, SOG-NS, 17). 2 http://ism.rlp.de/main.asp?was=pr

2. Ausstattung Die Ausstattung muss dem Aufgabenkatalog (Pkt. III. 4.) der Beratungs- /Interventionsstelle entsprechen. 2.1 Personal Für die Interventionsstellenarbeit ist qualifiziertes Personal erforderlich. Es bedarf fachlich und persönlich geeigneter Mitarbeiterinnen, insbesondere Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen und/oder Psychologinnen. Erforderlich sind sozialpädagogische Fähigkeiten insbesondere im Bereich GesB, Erfahrungen in der Krisenintervention und Telefonberatung, Kenntnisse des Straf-, Zivil-, Sozial-, Aufenthalts-, Asyl- und Polizeirechts im Kontext von GesB, Fähigkeiten in der Fortbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur Kooperation. Der Personalschlüssel ist abhängig vom Umfang der Aufgabe. Empfohlen wird eine Mitarbeiterin in Vollzeit für 150.000 Einwohnenden 3. Eine Aufstockung der Personalstellen ist dann notwendig, wenn es kein flächendeckendes System spezifischer Unterstützungseinrichtungen, insbesondere Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, gibt. Durch den Träger sind eine regelmäßige Supervision und fachliche Fortbildung sicher zu stellen. 2.2 Räume Es müssen eigene, der Beratungssituation und dem Aufgabenkatalog angemessene Räume zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sie einen geschützten und gesicherten Rahmen sowohl für die Betroffene von GesB als auch für die Mitarbeiterinnen bieten. Außerdem sollen die Räume behindertengerecht und barrierefrei zugänglich sein. Eine Spielecke bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder sollten vorgesehen sein. 2.3 Ausstattung Telefon und Fax (mit eigenständiger Telefonnummer), PC, Internet, E-Mail, Kopierer und evtl. Handys sind erforderlich. Ein Dienstwagen ist bei aufsuchender Arbeit oder wohnortnaher Beratung angezeigt. Der Schutz der sensiblen personenbezogenen Daten ist sicherzustellen (z.b. Stahlschrank). 3. Trägerschaft Die Trägerschaft für die Interventionsarbeit kann unterschiedlich sein. Notwendig ist aber, dass der Träger einen Schwerpunkt im Bereich GesB hat. Zudem muss das Leitbild des Trägers den Erfordernissen von Interventionsarbeit (z.b. Opferparteilichkeit) entsprechen. 4. Finanzierung Interventionsarbeit ist langfristig sicherzustellen. Entsprechend der Aufgaben der Interventionsarbeit sowie der Einwohnerzahl ist eine ausreichende Ausstattung der 3 basierend auf Erfahrungen der Interventionsstellen in M-V und der Ergebnisse des Modellprojektes BISS in Niedersachsen

Personal- und Sachkosten unabdingbar. Empfehlenswert ist die Bezahlung entsprechend mindestens BAT IV a bzw. TvöD. II. Prozessqualität 1. Selbstverständnis Interventionsarbeit erfolgt stets parteilich für die von GesB betroffenen Frauen. Sie allein entscheiden darüber, ob sie die angebotene Beratung in Anspruch nehmen möchten. Kommt es zu einer Beratung, erfolgt diese stets vertraulich: Informationen über Beratungsinhalte werden von der Beraterin nicht an andere Stellen übermittelt bzw. weitergegeben. Dies gilt nicht, wenn die Betroffene einer Informationsweitergabe zugestimmt hat. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist selbstverständlich. Spezifische Belange von Migrantinnen werden im gesamten Prozess berücksichtigt. 2. Ziele Ziele der Interventionsarbeit sind Betroffene von GesB psycho-sozial zu unterstützen und zu informieren, wie sie sich vor weiterer Gewalt schützen können. Hierzu erhalten sie Informationen über rechtliche, tatsächliche und individuelle Schutzmöglichkeiten. Auf weiterführende Unterstützungsangebote / -einrichtungen werden sie hingewiesen und gegebenenfalls an sie vermittelt. Die Arbeit verfolgt weiter den Zweck, neue Zielgruppen zu erreichen. Insbesondere soll ein Kontakt zu denjenigen Betroffenen hergestellt werden, die von sich aus - aus unterschiedlichen Gründen - Hilfe und Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Weiteres Ziel ist, durch diese Arbeit die Fachöffentlichkeit zu informieren, um eine enge Vernetzung im Hilfesystem zu ermöglichen sowie die allgemeine Öffentlichkeit zum Thema GesB zu sensibilisieren. 3. Zielgruppen Primäre Zielgruppen der Interventionsstellen sind - von Gewalt in engen sozialen Beziehungen betroffene Frauen, die im Anschluss an einen Polizeieinsatz oder eine polizeiliche Befassung ein pro-aktives Beratungsangebot erhalten - und Selbstmelderinnen, die bereits Klientinnen der IST waren. Sekundäre Zielgruppe der Interventionsstellen sind - Selbstmelderinnen, die durch die Polizei vermittelt wurden. Tertiäre Zielgruppe der Interventionsstellen sind - Selbstmelderinnen, die von anderen Stellen vermittelt wurden oder von sich aus den Kontakt zur IST suchen, sofern regional keine anderen spezifischen Frauen(haus)beratungsstellen vorhanden sind. 4. Aufgaben 4.1 Kontaktaufnahme - Die Kontaktaufnahme erfolgt mit dem Ziel, ein Beratungsangebot zu unterbreiten und Informationen zu geben - Nach polizeilicher Meldung unverzüglich am nächsten Arbeitstag der Interventionsstelle

- In der Regel telefonischer Kontakt, Kontaktversuche mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten - Bei Nichterreichen der Betroffenen briefliche Kontaktaufnahme und Versand von spezifischen Informationen - Bei Scheitern der Kontaktaufnahme Rückkopplung mit zuständiger Polizeiinspektion möglich 4.2 Beratung - Über die Annahme des Beratungsangebotes entscheiden die Betroffenen von GesB - Inhalt der Beratung sind psychosoziale Unterstützung, das Aufzeigen rechtlicher, tatsächlicher und individueller Schutzmöglichkeiten, Informationen über weitere Existenzsicherung, die gesundheitliche Unterstützung und die Beachtung der Belange der Kinder - Die Beratung erfolgt als Krisenintervention bzw. kurzfristiges Beratungsangebot möglichst zeitnah - Die Beratungen sind möglich als anonyme telefonische Beratungen und als face-to-face-beratungen in möglichst wohnortnahen Räumen - Telefonische Follow-up-Kontakte (empfehlenswert innerhalb von 6 Monaten) - Die Entscheidungen der Betroffenen werden respektiert 4.3 Kooperation - Fallbezogene Kooperation mit Institutionen, wie Polizei, Justiz, Ämtern, Beratungs- und Schutzeinrichtungen - Enge Kooperation mit Jugendämtern und Kinderschutzeinrichtungen vor Ort zur Verbesserung der Situation mitbetroffener Kinder 4.4 Öffentlichkeitsarbeit/Fortbildung - über Öffentlichkeitsarbeit zum Thema GesB wird durch die Interventionsstellen der pro-aktive Beratungsansatz und rechtliche Handlungsmöglichkeiten bekannt gemacht. Dazu sind entsprechende personelle Kapazitäten erforderlich. - In die Fortbildung zu GesB für die betreffende Berufsgruppen sind die Beraterinnen mit ihrem Erfahrungshintergrund einzubeziehen. Diese Arbeit ist von den verantwortlichen Institutionen entsprechend zu honorieren. 5. Koordination von Vernetzungsarbeit - Für die erfolgreiche Interventionsarbeit haben sich regionale Kooperationsgremien bewährt. Diese erfordern eine kontinuierliche Koordination, für die personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen müssen.

III. Ergebnisqualität Parameter für Erfolg der Interventionsstellenarbeit: Mit den Betroffenen - erfolgreiche Kontaktaufnahme zu möglichst vielen Betroffenen - Annahme des Beratungsangebotes - Unterstützung zum Erkennen der eigenen Gefährdungssituation geben - Möglichkeiten zum Schutz vor weiterer Gewalt aufzeigen Im Hilfesystem - Gute Kooperation mit Polizei und anderen Institutionen im Hilfesystem - Lückenlose Datenübermittlung durch die Polizei - Zugehende Beratungsangebote senken die Schwelle ins Hilfesystem und haben Lotsenfunktion - Einbettung der Interventionsstellen ins Unterstützungssystem Als Kontrollinstrument der Zielerreichung der Interventionsarbeit sind Dokumentation, Statistiken und Evaluation unabdingbar. Mainz, 15.11.2006