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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 08. November 2011 Präambel Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.10.2011 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und der 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW: S. 462)- jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Für die Elternbeiträge zur und zu Kindertageseinrichtungen nach 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und für die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach 5 KiBiz gelten ab 01.08.2011 folgende Regelungen: 1 Beitragspflicht (1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) der in 5 und 23 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Diese Personen sind von Elternbeiträgen befreit und in der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe. (3) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.b. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (4) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus der Tabelle in 9 dieser Satzung. Seite 1 von 7

2 Beitragszeitraum (1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht oder ein Kind in nach 23 SGB VIII betreut ist, für die ein Zuschuss zum Pflegegeld gezahlt wird. Schließungszeiten der Einrichtungen sind unbeachtlich. (2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maßnahme ausgeschlossen wird. (3) Beitragszeitraum ist grundsätzlich das Kindergarten- bzw. Schuljahr. Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid. 3 Betreuungsart (1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen. Als Betreuungsart in den Kindertageseinrichtungen gilt die vereinbarte Betreuung unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen in 19 KiBiz und der nachfolgenden Regelungen. (2) Für die Festlegung der Betreuungsart gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kindergartenjahr drei Jahre alt werden, wird der Beitrag bis zum Monat vor dem dritten Geburtstag als Kind unter drei Jahre erhoben und danach als Kind über drei Jahre. (3) Für schulpflichtige Kinder in Kindertageseinrichtungen gilt die Betreuungsart Hortkinder unabhängig von dem Gruppentyp, den sie besuchen. (4) Als Betreuungszeit bei der gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson vereinbarte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der Elternbeitrag je angefangene Stunde nach der Tabelle in 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet, wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird. 4 Einkommen (1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach 1 und des betreuten Kindes erhoben. (2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Das Seite 2 von 7

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen. (4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Inhaber des Köln-Passes, Empfänger von Leistungen nach 19, 28 SGB II. (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe eingruppiert. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach 27 Abs. 2 SGB VIII beziehen. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen. 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem dem Schuljahr bzw. Kindergartenjahr vorangegangenen Kalenderjahr. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Fall einer solchen Änderung für dieses Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag dann endgültig festgesetzt. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind von den Zahlungspflichtigen unverzüglich anzugeben. Werden sie verspätet angegeben, entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine rückwirkende Beitragsreduzierung; Beitragserhöhungen werden in der Regel rückwirkend vorgenommen. 6 Einkommensnachweis Die Zahlungspflichtigen nach 1 sind verpflichtet, bei der Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen nachzuweisen. Dazu reichen sie eine Einkommenserklärung mit allen Belegen ein. Vordrucke für die Einkommenserklärung werden vom Amt für Kinder, Jugend und Familie zur Verfügung gestellt. Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Zahlungspflichtige, die sich Seite 3 von 7

selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen. 7 Fälligkeit Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen. 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit im Jahr vor der Einschulung (1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach 1 gleichzeitig eine der genannten Einrichtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. (2) Ab dem 01.08.2011 sind Kinder in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht (Vorschulkinder), beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ab dem der verbindlichen Anmeldung zur Schule folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. Den Nachweis über den Antrag auf vorzeitige Einschulung und die Entscheidung der Schule hierüber müssen die Eltern schriftlich vorlegen. (3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwisterkind, so müssen die Zahlungspflichtigen nur die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu dem des Vorschulkindes bezahlen. Seite 4 von 7

9 Beitragstabelle 1. Monatsbeitrag für die institutionelle Betreuung Betreuungsart Einkommensstufe Köln-Pass- Inhaber bzw. bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 Kind unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen 25 Wochenstunden 0,00 55,08 120,02 181,6 244,22 276,2 Kind unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen 35 Wochenstunden 0,00 61,20 133,36 201,83 271,35 306,96 Kind unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen 45 Wochenstunden 0,00 68,00 148,18 224,26 301,50 341,07 Kinder über drei bis Schulpflicht in Kindertageseinrichtungen 25 Wochenstunden 0,00 23,47 42,03 70,73 112,85 148,46 Kinder über drei bis Schulpflicht in Kindertageseinrichtungen 35 Wochenstunden 0,00 26,08 46,70 78,59 125,39 164,96 Kinder über drei bis Schulpflicht in Kindertageseinrichtungen 45 Wochenstunden 0,00 28,70 56,00 123,67 193,94 256,36 Hortkinder in Kindertageseinrichtungen 0,00 26,08 60,67 90,14 125,39 164,96 Offene Ganztagsgrundschule 0,00 26,00 60,00 80,00 100,00 150,00 Seite 5 von 7

2. Beitrag je Betreuungsstunde bei der Betreuungsart Einkommensstufe Köln-Pass- Inhaber bzw. bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 Kind unter drei in erste bis 25. Stunde 0,00 0,51 1,11 1,68 2,25 2,55 Kind unter drei in 26. bis 35. Stunde 0,00 0,14 0,30 0,46 0,64 0,71 Kind unter drei in Stundensatz ab der 36. Stunde 0,00 0,16 0,35 0,52 0,70 0,79 Kind ab drei in erste bis 25. Stunde 0,00 0,22 0,39 0,65 1,04 1,37 Kind ab drei in 26. bis 35. Stunde 0,00 0,05 0,10 0,19 0,29 0,38 Kind ab drei in Stundensatz ab der 36. Stunde 0,00 0,06 0,21 1,04 1,58 2,11 10 Essensgeld Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 14.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, Seite 1184) außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 08.11.2011 Der Oberbürgermeister gez. Roters Seite 6 von 7

- ABl StK 2011, S. 978 - Seite 7 von 7