Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 23. Oktober 2011

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Transkript:

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Ennetbürgen vom 23. Oktober 2011 Die Stimmberechtigten von Ennetbürgen, gestützt auf Art. 71 der Kantonsverfassung 1, in Ausführung von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1974 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 2 sowie Art. 15 des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz) 3, beschliessen: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung umschreibt die Organisation der Politischen Gemeinde Ennetbürgen. Gemeindeversammlung 1. Aufgaben und Befugnisse Art. 2 1 Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere der Gemeindegesetzgebung. 3 Die Wahlen und die Abstimmungen über Sachgeschäfte erfolgen offen innerhalb der Gemeindeversammlung, sofern nicht die Urnenabstimmung bzw. die Urnenwahl von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Gemeinderat angeordnet oder aufgrund eines rechtsgültigen Begehrens der Stimmberechtigten beantragt worden ist. 2. technische Hilfsmittel Art. 3 1 Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig. Sie ist bei Verhandlungsbeginn bekannt zu geben. 1

2 Die Aufzeichnungen werden nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht. Wahlen und Abstimmungen 1. Gemeindeversammlung Art.4 8 Die Abstimmungen und Wahlen sind unter Vorbehalt von Art. 5 im Rahmen der Gemeindeversammlung durchzuführen. 2. Urnenabstimmungen und Urnenwahlen Art. 5 9 1 Urnenabstimmungen und Urnenwahlen sind getrennt von der Gemeindeversammlung durchzuführen. 2 Davon ausgenommen sind Urnenabstimmungen oder Urnenwahlen, für welche die kantonale oder kommunale Gesetzgebung zwingend die Urnenabstimmung oder Urnenwahl innerhalb der Gemeindeversammlung vorsieht. Zustellungen 1. für die Gemeindeversammlung Art. 6 Die Geschäftsordnung, das Budget bzw. die Jahresrechnung, die zu behandelnden Erlasse und die Erläuterungen zu den Sachgeschäften sind allen Haushaltungen zuzustellen. 2. für die Urnenabstimmungen Art. 7 1 Die Abgabe und die Zustellung der Unterlagen für Urnenabstimmungen und Urnenwahlen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. 2 Für Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung werden die in Abs. 1 genannten Unterlagen anlässlich der Gemeindeversammlung abgegeben. Veröffentlichungen Art. 8 Publikationsorgan für die gemäss Gemeindegesetzgebung vorzunehmenden Veröffentlichungen ist das amtliche Publikationsorgan des Kantons Nidwalden. 2

II. Gemeinderat Zusammensetzung Art. 9 1 Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern: a) Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident; b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident; c) fünf weiteren Mitgliedern. 2 Er konstituiert und organisiert sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Wahlverfahren Art. 10 1 Die Wahlen des Gemeinderates sind so festzusetzen, dass alle zwei Jahre drei bzw. vier Mitglieder zu wählen sind. 2 Aus dessen Mitte werden das Präsidium sowie das Vizepräsidium auf die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Aufgaben Art. 11 1 Der Gemeinderat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Er legt die strategischen Ziele und die Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben fest. Er sorgt für eine wirksame, effiziente und bürgernahe Verwaltungstätigkeit. 2 Eine Auflistung der Departemente und ihre Zuteilung zu den einzelnen Ratsmitgliedern werden im amtlichen Publikationsorgan des Kantons Nidwalden und auf der Homepage veröffentlicht. 3 Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gemeindegesetz und den Bestimmungen dieser Gemeindeordnung. Finanzkompetenzen a) Gemeinderat Art. 12 Der Gemeinderat ist zuständig für die Beschlussfassung: 1. über alle Ausgaben, die durch eidgenössisches oder kantonales Recht der Gemeinde verbindlich vorgeschrieben sind; 2. über alle Ausgaben, für die dem Gemeinderat durch die Gesetzgebung oder durch einen Beschluss der Gemeindeversammlung Vollmacht erteilt ist; 3. über alle nicht budgetierten, einmaligen Ausgaben bis CHF 50'000. ; 3

4. über alle nicht budgetierten, jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 10'000.. Internes Geschäftsreglement Art. 13 Der Gemeinderat hat die Organisation, die Geschäftsführung und die Arbeitsweise des Rates in einem internen Geschäftsreglement festzulegen. III. Kommissionen Ständige Kommissionen 1. Finanzkommission a) Wahl Art. 14 1 Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren gewählt. b) Aufgaben und Befugnisse Art. 15 Die Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere des Gemeindegesetzes. 2. Schulkommission a) Wahl Art. 16 1 Die Schulkommission besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem für die Bildung verantwortlichen Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin oder Präsident; b) vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Wahl in die Schulkommission erfolgt durch die Gemeindeversammlung auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren. b) Aufgaben und Befugnisse Art. 17 Die Schulkommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben. 3. Personalkommission Lehrpersonen Art. 18 1 Der Personalkommission Lehrpersonen gehören die Gesamtschulleiterin oder der Gesamtschulleiter von Amtes wegen sowie zwei Mitglieder der Schulkommission an. 2 Sie ist gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bildungsgesetzes 4 Anstellungsinstanz für die Lehrpersonen und die weiteren im Schulbereich tätigen Fachpersonen. 4

4. Weitere ständige Kommissionen Art. 19 1 Der Gemeinderat wählt weitere ständige Kommissionen mit je mindestens drei Mitgliedern für jene Verwaltungszweige, deren Aufgaben dies erfordern. 2 Diesen Kommissionen muss mindestens ein Mitglied des Gemeinderates angehören. 3 Die ständigen Kommissionen und deren personelle Zusammensetzung werden im amtlichen Publikationsorgan des Kantons Nidwalden und auf der Homepage veröffentlicht. 5. Zusätzliche Kommissionen und Arbeitgruppen Art. 20 1 Der Gemeinderat kann zusätzliche Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen und diesen bestimmte Aufgaben oder Geschäfte zur Bearbeitung übertragen. 2 Diesen Kommissionen und Arbeitsgruppen hat nicht zwingend ein Mitglied des Gemeinderates anzugehören. Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 21 1 Der Gemeinderat kann für alle Kommissionen und Arbeitsgruppen interne Pflichtenhefte erstellen. Er kann im Rahmen der Gesetzgebung die Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen und Arbeitsgruppen in einem Reglement ordnen. 2 Diese Reglemente unterliegen dem fakultativen Referendum. IV. Schule Aufgaben Art. 22 1 In der Gemeinde werden der Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsstufe (Sekundarstufe I) sowie die Musikschule gemäss den kantonalen Vorschriften zum Bildungsund Volksschulwesen geführt. 2 Organisation und Angebote der Schule werden vom Gemeinderat festgelegt. 3 Die Schule kann mit Zustimmung des Gemeinderates freiwillige Aufgaben übernehmen, welche mit ihrem Bildungsund Erziehungsauftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 5

Schulkommission Art. 23 1 Die Schulkommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Schulkommission konstituiert und organisiert sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst. 3 Die Gesamtschulleiterin oder der Gesamtschulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Zuständigkeiten Art. 24 1 Die Schulkommission ist für alle Aufgaben verantwortlich, die durch das Volksschulgesetz und diese Gemeindeordnung nicht an andere Organe übertragen sind. 2 Die Schulkommission ist insbesondere zuständig für: a) Festlegung von Pensen, über welche die Schulleitung in einem Schuljahr verfügen kann; b) Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung im Rechnungsjahr verfügen kann; c) Genehmigung des Schulprogramms; d) Erlass von Hausordnungen; e) Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung; f) Sicherstellung der Beurteilung der Lehrpersonen g) Aufsicht über den Schulbetrieb; sie führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch; h) Anordnung von Massnahmen zur Qualitätsförderung; i) Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht Schulleitung Art. 25 1 Die Schulleitung vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Gemeinderat und der Schulkommission nach aussen. 2 Die Schulleitung hat folgende Aufgaben: a) Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule; b) Planung und Förderung der Entwicklung der Schule; c) Die Leitung der Schulkonferenz; d) Die Beratung des Gemeinderates und der Schulkommission in sämtlichen Belangen der Schule; e) Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit; f) Die Mitwirkung bei den Personalgeschäften der Schulkommission; g) Die Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen; 6

h) Die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen; i) Die Durchführung der Selbstevaluation der Schule; j) Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen; k) Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne; l) Die Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; m) Disziplinarische Massnahmen gemäss Volksschulgesetz 3 Der Gemeinderat kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen. 4 Für die Anstellung von Mitarbeitenden im Schulsekretariat hat die Schulleitung ein Antragsrecht bei der zuständigen Departementsleitung sowie ein Mitspracherecht für die Anstellung von Hauswartpersonen. Organisationsstatut Art. 26 Der Gemeinderat erlässt auf Antrag der Schulkommission ein Organisationsstatut, das die Aufgaben der Schulleitung sowie die interne Organisation der Schulleitung und der Schule regelt. V. Angestellte Arbeitsverhältnis Art. 27 Der Gemeinderat kann das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Reglement ordnen. Soweit Vorschriften fehlen, findet die kantonale Personalgesetzgebung sinngemäss Anwendung. Für Lehrpersonen gilt überdies die Lehrpersonalverordnung 5. Funktions- und Stellenbeschrieb Art. 28 1 Für alle Angestellten wird ein interner Funktions- bzw. Stellenbeschrieb erstellt. 2 Für Lehrpersonen gilt der berufliche Auftrag gemäss Bildungsgesetz sowie Lehrpersonalverordnung. Leistungsauftrag Art. 29 1 Der bisherige Leistungsauftrag ist die Ausgangslage für die Festlegung der künftigen Lohnsumme. 2 Erweiterungen und Verminderungen des bisherigen Leistungsauftrages führen zum neuen Leistungsauftrag. 7

3 Die daraus sich ergebende zusätzliche oder zu reduzierende Lohnsumme wird über das Budget festgelegt. Lohneinstufung Art. 30 1 Die Lohnsumme und die einzelnen Löhne der Angestellten der Gemeinde werden gemäss dem bisherigen Leistungsauftrag durch den Gemeinderat festgelegt. 2 Die Lohnsumme und die einzelnen Löhne des Lehrpersonals und weiterer im Schulbereich tätigen Fachpersonen legt die Schulkommission gemäss Leistungsauftrag, basierend auf die Lehrpersonalverordnung und die Entlöhnungsvereinbarung fest. 3 Der Gemeinderat ist bevollmächtigt, die Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen (Entlöhnungsvereinbarung) im Sinne der Bildungsgesetzgebung3 abzuschliessen, anzupassen oder aufzuheben. 10 Wahl- und Anstellungsinstanz Art. 31 1 Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Personalkommission Lehrpersonen. 2 Der Gemeinderat kann die Anstellung der Mitarbeitenden im Rahmen des internen Geschäftsreglements delegieren. Nicht delegierbar ist die Wahl und Anstellung von: a) Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin; b) Gesamtschulleiter oder Gesamtschulleiterin; c) Gemeindeweibel oder Gemeindeweibelin. VI. Übergangsbestimmungen Rechtsnachfolge Art. 32 1 Die Politische Gemeinde tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung in sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Schulgemeinde ein. 2 Für die Anpassung der Rechtserlasse an die neue Gemeindeorganisation wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Bis zur Genehmigung derselben gelten die bisherigen Bestimmungen. Neuwahlen Art. 33 6 Die Mitglieder der Schulkommission sind von der Herbst- Gemeindeversammlung 2012 der Politischen Gemeinde für 8

den Rest der verfassungsmässigen Amtsdauer, d.h. bis 2014, zu wählen. Inkrafttreten Art. 34 7 VII. Schlussbestimmungen 1 Die vorliegende Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2013 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 33 tritt bereits am 1. August 2012 in Kraft. 2 Die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde vom 19. November 1999 sowie der Schulgemeinde vom 28. Mai 2004 werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Ennetbürgen, 23. Oktober 2011 Gemeinderat Ennetbürgen Der Gemeindepräsident Albert Blum Der Gemeindeschreiber Othmar Egli Genehmigt durch den Regierungsrat Nidwalden mit Beschluss Nr. 34 vom 17. Januar 2012. Änderung vom 24. Mai 2013 genehmigt durch den Regierungsrat Nidwalden mit Beschluss Nr. 384 vom 4. Juni 2013 Änderung vom 24. November 2017 genehmigt durch den Regierungsrat Nidwalden mit Beschluss Nr. 864 vom 19. Dezember 2017 1 NG 111 2 NG 171.1 3 NG 312.1 4 NG 311.1 5 NG 165.117 6 Änderung vom 25.05.2012 7 Änderung vom 25.05.2012 8 Änderung vom 24.05.2013 9 Änderung vom 24.05.2013 10 Änderung vom 24.11.2017 9