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B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n,

Transkript:

24.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2017 Geschäftszahl W182 2173645-1 Spruch W182 2173645-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durchxxxx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 1169565104/171104774/RDNÖ, gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgf, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgf, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde laut Bericht eines Bezirkspolizeikommandos vom 27.09.2017 am selben Tag im Rahmen einer Kontrolle des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes eines Landesbezirkes im Beisein der Finanzpolizei im Bundesgebiet in einem China-Restaurant bei nicht berechtigten Erwerbstätigkeiten (Zubereitung von Sushi- Rollen) betreten. Der BF konnte sich mit einem slowakischen Führerschein ausweisen. Es konnte ermittelt werden, dass dieser über einen im November 2013 ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt. In weiterer Folge wurde gegen den BF ein schriftlicher Festnahmeauftrag erlassen und dieser in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.09.2017 gab der BF im Wesentlichen an, sich seit 27.09.2017 in Österreich aufzuhalten und hier auch nicht gemeldet zu sein. Er habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, er sei zu Besuch hier. Er habe seine Mutter, seine Schwester und Freunde besuchen wollen. Diese würden in Österreich leben. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Er habe einen slowakischen Aufenthaltstitel und sei offiziell mit einem Visum eingereist. Das Lokal, in dem er betreten worden sei, gehöre einem Freund. Er habe diesen nur geholfen und sei für die Tätigkeit auch nicht bezahlt worden. Der BF verfüge über Bargeld und sei mit knapp 800 eingereist. Er sei gesund. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Die Festnahme des BF wurde am 28.09.2017 mit der Begründung "Ausreise in die Slowakei" beendet. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß 53 Abs. 1. ivm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Seitens des Bundesamts wurde zur Person des BF dessen Identität, dessen gültiger Aufenthaltstitel in der Slowakei, dessen chinesische Staatsangehörigkeit sowie Gesundheit festgestellt. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er legal ins Bundesgebiet eingereist sei, nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und hier bei einer illegalen Erwerbstätigkeit auf frischer Tat betreten worden sei, weshalb sein legaler Aufenthalt in Österreich illegal geworden sei. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er in Österreich Familienangehörige habe, ausreichend Barmittel bei sich habe und soziale Kontakte in Österreich pflege. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass der BF in Österreich illegal erwerbstätig gewesen sei. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen auf den Verwaltungsakt, die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme sowie eine Abfrage im Zentralen Melderegister verwiesen. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des BF zulässig sei, da sich seine Kernfamilie in China aufhalte. Auch stehe fest, dass er nicht über die finanziellen Barmittel verfüge, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahme und der dem Bundesamt vorliegenden Aktenteile sei festzustellen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel nach 57 AsylG 2005 zukommen würde. Aufgrund der illegalen Einreise, der illegalen Erwerbstätigkeit und der Erschleichung eines Visums würde der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Sein Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Hinsichtlich des BF wurde ein Eingriff nach Art. 8 EMRK angenommen und dies mit dem Aufenthalt der Mutter und der Schwester des BF in Österreich begründet. Diesen Umstand wurde entgegengehalten, dass illegale Beschäftigung in Österreich ein schwerwiegender Verstoß sei. Aufgrund der Nähe zur Slowakei sei es dem BF zumutbar, dass seine Familie ihn besuchen fahre. Zum Privatleben des BF wurde ausgeführt, dass er keine Ausbildung habe, um arbeiten gehen zu können. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei hier nicht integriert, da er sich nicht an die Rechtsordnung gehalten habe und illegal beschäftigt gewesen sei. Es stehe daher fest, dass in seinem Fall bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliege. Deshalb komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung nach 50 Abs. 1 FPG ergebe, wobei der BF auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und derartige Gründe auch nicht ersichtlich seien, weshalb die Abschiebung des BF auch nach 50 Abs. 2 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des BF die Voraussetzungen des 53 Abs. 3 Z 6 und 7 erfüllt seien. Dazu wurde begründend wiederum auf eine mit Datum und Geschäftszahl näher bestimmte Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Verbrechen/Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten verwiesen und argumentiert, dass dieser Tatbestand das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Im Fall des BF seien zusätzlich die Erschleichung eines Visums, die damit verbundene illegale Einreise und auch die illegal Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der BF sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen mit strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet begründet, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Es sei auch aufgrund des Verhaltens des BF offenkundig, dass er weiterhin die Tätigkeit der Behörde behindern und nicht für ein weiteres Verfahren greifbar sein werde. Für die Behörde stehe fest, dass für www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

den BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. 1.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nachxxxx gekommen sei, um für das Restaurant, wo er in der Slowakei arbeite, Einkäufe zu tätigen. Deshalb habe er auch Euro 800 bei sich gehabt, um die Ware bezahlen zu können. Beim Einkauf habe er zufällig die Ehefrau eines Freundes getroffen, die dem BF zu sich nach Hause, wo sie auch ein chinesisches Restaurant betreibe, eingeladen habe. Da der BF Hunger gehabt habe, sei er in die Restaurantküche gegangen, um sich etwas zuzubereiten, da es im Haus keine andere Küche als im Chinarestaurant gegeben habe. Er sei dort nur zu Besuch gewesen. Danach habe er seine Mutter sowie seine Schwester besuchen und anschließend zurück in die Slowakei fahren wollen, wohin er die gekaufte Ware bringen hätte müssen. Er arbeite in der Slowakei in einem chinesischen Restaurant und könne auch kochen. Er habe im Restaurant seines Freundes bzw. der Ehefrau nicht gearbeitet, sondern für sich selbst gekocht. Hätte die Finanzpolizei nur 15-20 Minuten gewartet bzw. die Gäste vom Restaurant gefragt, hätte sie feststellen können, dass der BF insgesamt höchstens 20 Minuten im Restaurant gewesen sei und gekocht habe. Außerdem hätte die Behörde nachsehen können, wie viel der BF gekocht habe, denn die Portion bzw. die Menge von Sushi, die er gekocht habe, sei niemals für die Gäste gewesen. Diese Umstände zu berücksichtigen habe auch die belangte Behörde unterlassen. Der BF beantragte, seine Abschiebung nach China als unzulässig zu erklären, dass gegen ihn auf Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigefügt waren in Kopie slowakische Dokumente, wobei es sich dabei laut Angaben in der Beschwerde um einen slowakischen Dienstvertrag vom 01.10.2016, eine Kopie einer Bestätigung über ein bis zum September 2018 befristetes Mietverhältnis vom 09.10.2017 und einen Eigentumsnachweis handle. Weiters waren der Beschwerde in Kopie der Reisepass des BF samt bis 03.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel sowie der Reisepass und Meldezettel der angeblichen Mutter des BF beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgf, geregelt. Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Gemäß 31 Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. 2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Unabhängig von der nicht nachvollziehbaren, teilweise aktenwidrigen Argumentation in der Begründung des bekämpften Bescheides wonach dem BF etwa bei der sein Gesamtverhalten betreffenden Gefährdungsprognose entgegen der getroffenen Feststellungen und des Akteninhaltes eine Erschleichung eines Visums, eine rechtskräftige Verurteilung wegen Drogendelikten sowie Mittelosigkeit zugerechnet wurde hat es die belangte Behörde zudem völlig unterlassen, maßgebliche Ermittlungsschritte durchzuführen. So wurde es etwa im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung gänzlich verabsäumt, den BF zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland zu befragen, wobei auch nicht nachvollzogen werden konnte, wie das Bundesamt in der Begründung zur Rückkehrentscheidung zur Annahme gelangen konnte, dass sich die Kernfamilie des BF in China aufhalten würde. Der BF wurde zudem auch nicht zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in der Slowakei, wo er aufenthaltsberechtigt ist, noch zu dessen Aufenthaltsdauer in der Slowakei befragt. Dies obwohl, das Bundesamt zudem in der Bescheidbegründung ausführlich darlegte, dass das Einreiseverbot sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte, sohin auch auf die Slowakei erstrecke. Zu letzterem ist jedoch relativierend anzumerken, dass das Unionsrecht ua. dahingehende Vorschriften enthält, wonach die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Einreisetitels im Wege steht (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0118). Unabhängig davon könnte dies aber auch Auswirkungen auf sein Familienleben bzw. Privatleben haben und wäre sohin in einer Interessensabwägung zumindest zu berücksichtigen. Indem das Bundesamt eine derartige Befragung unterlassen hat, ist aber auch nicht wie nunmehr insbesondere in der Beschwerde gerügt wird hervorgekommen, dass der BF wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird - sich in der Slowakei in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde, wozu in Kopie auch ein entsprechender Dienstvertrag als Beweismittel vorgelegt wurde. Ein Zutreffen dieser Behauptung des BF würde ein nicht unerhebliches Indiz dafür darstellen, dass er tatsächlich nur auf einem kurzen Besuch in Österreich gewesen sei und es sich bei der Tätigkeit, bei der er betreten worden sei, allenfalls um einen bloßen Freundschaftsdienst gehandelt habe (vgl. dazu auch VwGH 13.12.2011, Zl. 2010/22/0173, wonach die die unentgeltliche Erbringung eines Freundschaftsdienstes nicht unter den Begriff der Beschäftigung fällt, aber auch VwGH 19.05.2008, Zl. 2007/18/0032, zum Hervorkommen atypischer Umstände, die einer Deutung als Dienstverhältnis entgegenstehen). Letzteres stimmt zudem auch mit den diesbezüglichen Angaben der Betreiberin des Lokals, in dem der BF betreten wurde, bei einer Einvernahme durch die Finanzpolizei am 27.09.2017 überein, die vom Bundesamt gleichfalls nicht gewürdigt wurde. Das Protokoll liegt dem erstinstanzlichen Akt in Kopie bei (vgl. As 61-69). Ungeachtet dessen hat es das Bundesamt aber auch völlig unterlassen, sich in nachvollziehbarer Weise mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland des BF auseinanderzusetzen, was allein schon im Hinblick auf Spruchpunkt II. erforderlich gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen in der rechtlichen Begründung wurden im Bescheid auch keinerlei Feststellungen zum Herkunftsland getroffen, noch im Verfahren zu irgendeinem Zeitpunkt Länderfeststellungen ins Verfahren eingeführt. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken im erstinstanzlichen Verfahren erscheint eine sachgerechte Beurteilung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei dem Vorbringen zufolge hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht völlig auszuschließen ist. 2.3. Im gegenständlichen Fall liegt letztlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweist sich in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt auf diese notwendigen Ermittlungen verzichtete, ist in der vorliegenden Konstellation im Ergebnis davon auszugehen, dass das Bundesamt bloß ansatzweise ermittelt hat. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten bzw. der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur wird das Bundesamt sich in einem ersten Schritt unter Würdigung der vorgelegten Beweismittel erstmals mit dem Rechtfertigungs-Vorbringen des BF auseinanderzusetzen, auf Grundlage der Beweismittel allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen bzw. allfällige Ergebnisse des finanzpolizeilichen Verfahrens miteinzubeziehen und diese mit dem BF abzuklären haben. Sollte sich auf Grundlage dieser Ermittlungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes weiterhin als erforderlich erweisen, wird der BF zudem auch zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich bzw. der Slowakei sowie im Herkunftsland zu befragen und werden entsprechende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat unter Wahrung des Parteiengehörs ins Verfahren einzuführen sein. 2.4. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.1. f. zitierte Judikatur). Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2173645.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6