Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG Anlage C zum Nutzervertrag E-POSTBUSINESS BOX. Muster. Zwischen. (im Folgenden Auftraggeber)



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Seite 1 von 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG Anlage C zum Nutzervertrag E-POSTBUSINESS BOX Zwischen (im Folgenden Auftraggeber) und Charles-de-Gaulle-Str. 20 53113 Bonn (im Folgenden Auftragnehmer) wird folgende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG (Anlage C zum Nutzervertrag E-POSTBUSINESS BOX) geschlossen: 1. Gegenstand und Dauer des Auftrags 1.1. Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der ANLAGE A, Nutzervertrags über die Anbindung an das E-POST System für Geschäftskunden über E-POSTBUSINESS BOX. Im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet die DPAG als Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Geschäftskunden. Dabei handelt es sich um die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Anbindung an das E-POST Portal und der Nutzung der E-POSTBUSINESS BOX. Nicht betroffen ist die Nutzung des E-POST Portals selbst. 1.2. Dauer des Auftrags Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Nutzervertrages. 2. Konkretisierung des Auftragsinhalts 2.1. Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben in der ANLAGE A des Nutzervertrages. Darüber hinaus sind Art, Umfang und Zweck aus der Darstellung in der Selbstadministration ablesbar.

Seite 2 von 5 2.2. Art der Daten Die Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist konkret beschrieben in der ANLAGE A zum Nutzervertrag. 2.3. Kreis der Betroffenen Der Kreis der durch den Umgang von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen ist beschränkt auf die Sender- und Empfängerdaten sowie die Daten der benannten Administratoren sofern diese nicht zum Kreis der Sender gehören. 3. Technisch-organisatorische Maßnahmen Der Auftragnehmer hat die im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorische umgesetzten Maßnahmen im Rahmen eines Selbstaudits vor Beginn der Verarbeitung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/das Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser umzusetzen. Bei den Maßnahmen handelt es sich einerseits um nicht auftragsspezifische Maßnahmen hinsichtlich der Organisationskontrollen, Zutrittskontrollen, Zugangskontrollen, Zugriffskontrollen, Weitergabekontrollen, Eingabekontrolle, Auftragskontrollen, Verfügbarkeitskontrollen sowie des Trennungsgebots, sowie andererseits um auftragsspezifische Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Art des Datenaustauschs/Bereitstellung von Daten, Art/Umstände der Verarbeitung/Datenhaltung sowie Art/Umstände des Umgangs beim Output/Datenversand, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung die Angaben nach 4g Abs. 2, S.1 BDSG dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 4. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten Der Auftragnehmer hat nur nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, sofern es sich nicht auch um Daten des Auftragnehmers handelt. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer diesen Antrag unverzüglich an den Auftraggeber weitergeben. 5. Kontrollen und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags nach 11 Abs. 4 BDSG folgende Pflichten: Schriftliche Bestellung - soweit gesetzlich vorgeschrieben - eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß 4f, 4g BDSG ausüben kann. Ansprechpartner zum Datenschutz ist hier der Konzerndatenschutz der, erreichbar unter datenschutz@deutschepost.de. Die Wahrung des Datengeheimnisses entsprechend 5 BDSG. Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden.

Seite 3 von 5 Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend 9 BDSG und der ANLAGE zu 9 BDSG. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach 38 BDSG. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde nach 43, 44 BDSG beim Auftragnehmer ermittelt. Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber. Hierzu kann der Auftragnehmer auch Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) vorlegen. 6. Unterauftragsverhältnisse Soweit mit der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers Unterauftragnehmer einbezogen werden, wird dies grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt: Der Auftragnehmer benennt die Unterauftragnehmer. Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Unterauftragnehmer/n so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. Bei der Unterbeauftragung sind dem Auftraggeber Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und des 11 BDSG i.v. mit Nr. 6 der ANLAGE zu 9 BDSG beim Unterauftragnehmer einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht des Auftraggebers, auf schriftliche Anforderung vom Auftragnehmer Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Sollte der Auftraggeber den Einsatz eines Subunternehmers nicht genehmigen, hat der Auftragnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung des Basisvertrages. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer durch Dritte als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7. Kontrollrechte des Auftraggebers Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der ANLAGE zu 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Der E-POSTBRIEF unterzieht sich einem unabhängigen Datenschutz-Audit mit Zertifizierung durch das ULD. Zur Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten

Seite 4 von 5 wird der Auftragnehmer den Audit-Bericht fachkundigen Mitarbeitern des Auftraggebers zur Einsicht vorlegen. Details sind in einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zu regeln. Er hat nach Absprache das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehende Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und Nachweise zu führen. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach 11 Abs. 2 S. 4 BDSG vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß 9 BDSG und der ANLAGE nach. Dabei kann der Nachweis für die Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats von unabhängiger Stelle, z. B. von Wirtschaftsprüfern, Revision, dem Datenschutzbeauftragten des Auftragnehmers, oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. 8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer erstattet in allen Fällen dem Auftraggeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind. Es ist bekannt, dass nach 42a BDSG Informationspflichten im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten bestehen können. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen auf die Verursachung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, beim Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach 42a BDSG treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen. 9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (s. a. 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

Seite 5 von 5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich entsprechend 11 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Weisungsbefugt beim Auftraggeber ist der im Rahmen der Registrierung identifizierte gesetzliche Vertreter oder ein von ihm benannter Datenschutzbeauftragter. 10. Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Nach Ende der Laufzeit des Basisvertrages oder nach Kündigung des Basisvertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellten Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. 11. Nutzungsrechte Durch diesen Vertrag werden keine Nutzungsrechte an den Betriebsdaten, die über die mit dem Auftrag definierten Zwecke hinausgehen, gewährt. Datum Tanja Zerrer Datum Unterzeichner Geschäftskunde* Daniela Neuböck Unterzeichner Geschäftskunde* * Bitte Namen in Druckbuchstaben wiederholen. Bitte geben Sie die Ihrerseits unterschriebene Auftragsdatenverarbeitung-Beauftragung gemeinsam mit dem POSTIDENT Coupon bei der Identifikation in der Post-Filiale ab.