Sichere Unterkünfte für Asylsuchende



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Transkript:

Sichere Unterkünfte für Asylsuchende Brandschutzmerkblatt Ausgabe 01/2015 Asylunterkünfte sind mit vielen Personen belegt dies stellt besondere Anforderungen an den Brandschutz. Welche Massnahmen zu treffen sind, hält dieses Merkblatt fest. Es gilt für Unterkünfte mit mehr als 20 Asylsuchenden in bestehenden Gebäuden. Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) prüft vor der Inbetriebnahme einer Unterkunft das Evakuierungs- und Sicherheitskonzept und legt je nach Fall zusätzliche Massnahmen fest. 1 Geltungsbereich und massgebende Kategorie Dieses Merkblatt gilt für Asylunterkünfte bei: Beherbergung von mehr als 20 Asylsuchenden in Gebäuden wie Hotels, Heimen, Wohnhäusern, Baracken und Containern sowie Beherbergung von Asylsuchenden in Zivilschutzanlagen Für die Beherbergung von bis zu 20 Asylsuchenden pro Gebäude und von Familien in einzelnen Wohnungen (Familienbelegung) gelten die Anforderungen einer Wohnnutzung. Unterkünfte für Asylsuchende sind als Beherbergungsbetriebe der Kategorie B zu betrachten (Beherbergung von Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, siehe VKF Brandschutznorm 2015 Art. 13). Gebäudeversicherung Bern Januar 2015

2 Vorgehen 2.1 Abklärung der geforderten Massnahmen vor der Planung Vor der Planung nimmt der Betreiber mit der GVB Kontakt auf, um die nötigen Massnahmen abzuklären. Die GVB begutachtet das Gebäude und entscheidet, ob es sich für eine Asylunterkunft eignet. Gleichzeitig werden die nötigen baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzmassnahmen festgelegt. Das heisst, die Massnahmen, die in Kapitel 3 und 4 beschrieben sind, können je nach Bauart, Geschosslage, Personenbelegung oder Brandschutzstandard der Unterkunft angepasst oder erweitert werden. Der Betreiber wird mit einer schriftlichen Mitteilung über die geforderten Brandschutzmassnahmen informiert. 2.2 Evakuierungs- und Sicherheitskonzept Vor der Inbetriebnahme der Asylunterkunft ist der GVB ein Evakuierungs- und Sicherheitskonzept einschliesslich der Ergebnisse aus den Abklärungen mit der zuständigen Feuerwehr vorzulegen. Die GVB prüft das Konzept und hält die Resultate in einem Bericht fest. 2.3 Abnahme Mit der ersten Kontrolle zur Gewährleistung der Feuersicherheit vor der Inbetriebnahme führt die GVB eine Abnahme durch. Allfällige Mängel müssen in der vorgegebenen Frist behoben werden. 2.4 Regelmässige Kontrollen der Feuersicherheit Für die gesetzlichen Kontrollen zur Gewährleistung der Feuersicherheit in Asylunterkünften gilt Artikel 7 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG). 3 Organisatorische Massnahmen In Asylunterkünften gelten grundsätzlich die allgemeinen bzw. organisatorischen Brandschutzmassnahmen gemäss der VKF Brandschutzrichtlinie 2-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz». Je nach Personengefährdung und Dauer der Belegung legt die GVB objektbezogene Massnahmen fest (siehe Kapitel 2 Vorgehen). Zusätzlich sind folgende Massnahmen zu ergreifen: In Schlafräumen gilt Rauchverbot Einzelfeuerstellen sowie mobile Heizgeräte sind verboten Einzelkochstellen wie Wasserkocher, Reiskocher, Mikrowellen oder Kochplatten sind ausserhalb der Küchenräume nicht erlaubt Gebäudeversicherung Bern Januar 2015 Seite 2/5

Bei Geschossbeschränkungen sind die darüber liegenden Geschosse dauerhaft abzuschliessen oder baulich abzutrennen Räume, die den Asylsuchenden nicht zugänglich sind, müssen dauerhaft abgeschlossen oder baulich abgetrennt sein Vorhandene Sicherheits- und Löscheinrichtungen dürfen nicht entfernt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten 3.1 Betreuung der Unterkünfte Personal und Bewohner sind regelmässig über das Verhalten im Brandfall zu orientieren. Mit der Betreuung der Unterkünfte ist durch die Betreiber eine gute feuerpolizeiliche Ordnung zu gewährleisten: Fluchtwege und Ausgänge sind stets freizuhalten, sie müssen jederzeit ungehindert begehbar sein Fluchtwege sind gut sichtbar zu markieren, Sicherheitsbeleuchtungen müssen freigehalten werden (keine Beeinträchtigung durch Dekorationen, Mobiliar oder Einbauten). In Absprache mit der GVB (siehe Kapitel 2 Vorgehen) können als Überbrückung kurzfristig Handleuchten (z.b. mobile Zivilschutzleuchten oder Taschenlampen) bereitgestellt werden. Dies gilt jedoch nur als temporäre Ersatzmassnahme, bis die vorgeschriebenen Installationen fertiggestellt sind Vorhandene Lösch- und Rettungseinrichtungen werden weder entfernt noch durch unsachgemässe Manipulation unbrauchbar gemacht Rauchverbote und Verbote von Einzelkochstellen und Einzelfeuerstellen sind durchzusetzen Frühzeitige interne (z.b. Alarmhorn) und externe Alarmierung müssen gewährleistet sein. Zusätzlich ist bei einer Belegung ab 50 Betten eine individuelle Sprachdurchsage zu ermöglichen (z.b. Megafon) 3.2 Nachtwache Mit der Nachtwache dürfen Betreuer, Sicherheitsdienste, Zivilschutzangehörige oder andere geeignete Personen beauftragt werden. Die Betreiber stellen sicher, dass die Nachtwache ihre Aufgaben gewissenhaft durchführt. Für die Nachtwache ist ein Pflichtenheft zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Die Nachtwache muss namentlich informiert sein über: das Verhalten im Brandfall (Fenster und Türen schliessen, Feuerwehr einweisen usw.) Flucht- und Rettungsmöglichkeiten die Handhabung der vorhandenen Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten) Die Nachtwache muss in der Lage sein, im Brandfall sofort intern (Alarmierung der Bewohner) als auch extern Alarm auszulösen (Alarmierung der Polizei bzw. Feuermeldestelle mit Telefon, Funk oder Handalarmtaster). Die Nachtwache führt in regelmässigen Zeitabständen Kontrollen und Rundgänge durch. Diese umfassen Aufenthaltsräume, Spiel- und Arbeitsräume, allgemein zugängliche Räume wie Toilettenanlagen, Waschräume, Waschküchen, Küchen, Lager-, Estrich- und Kellerräume (sofern diese nicht dauerhaft mit Schlüssel abgeschlossen oder baulich abgetrennt sind), Verkehrs- und Fluchtwege, Treppenhäuser und Korridore. 3.3 Telefonanschluss An einem gut zugänglichen Standort (z.b. im Betreuerbüro) ist mindestens ein fest installiertes Telefon oder ein Mobilfunkgerät mit ausreichendem Empfang zu platzieren. Dieser Apparat muss eine sofortige Alarmierung der externen Stellen ermöglichen. Gebäudeversicherung Bern Januar 2015 Seite 3/5

3.4 Eingangskontrollen Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind bei grösseren Anlagen ab ca. 50 Personen Eingangskontrollen durchzuführen. Der Zutritt kann mit An- und Abmelden beim Eingang, mit Kontrollposten beim Eingang oder mit anderen geeigneten Massnahmen überwacht werden. 4 Bauliche und technische Massnahmen Löscheinrichtungen (Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher) sind gemäss dem Brandschutzmerkblatt BSM «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB bereitzustellen. Die Standorte sind möglichst einheitlich zu wählen und gut zu markieren. Die Zugänglichkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Ob eine Blitzschutzanlage erforderlich ist, legt die Tabelle im Anhang der VKF Brandschutzrichtlinie 22-15 «Blitzschutzsysteme» fest. Bei grösseren Anlagen ab 50 Personen ist die Installation einer Brandmeldeanlage vorgeschrieben. Für Hochbauten, Baracken, Container und Zivilschutzanlagen gelten die Massnahmen in den folgenden Kapiteln 4.1 bis 4.3. Die GVB kann objektbezogen weitere technische oder bauliche Brandschutzmassnahmen festlegen (siehe Kapitel 2 Vorgehen). 4.1 Unterkünfte in Hochbauten Fluchtwege (Korridore und Treppenhäuser) sind bis ins Freie mit nachleuchtenden Schildern zu kennzeichnen und mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. In Gemeinschaftsküchen sind Wände und Decken mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden. Für die Verkleidung der Küchenabluft ausserhalb der Küche ist mindestens der Feuerwiderstand EI 60 RF1 gefordert. 4.2 Unterkünfte in Baracken und Containern Die Unterkünfte sind auf zwei Geschosse zu beschränken. Bei zwei Geschossen ist pro Geschoss mindestens ein eigener, unabhängiger Fluchtweg erforderlich. Fluchtwege (Korridore und Treppenhäuser) sind bis ins Freie mit nachleuchtenden Schildern zu kennzeichnen und mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten. In Gemeinschaftsküchen sind Wände und Decken mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden. Für die Verkleidung der Küchenabluft ausserhalb der Küche ist mindestens der Feuerwiderstand EI 60 RF1 gefordert. 4.3 Unterkünfte in Zivilschutzanlagen Bei einer Belegung mit mehr als 50 Personen sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erforderlich. Als Fluchtwege in Zivilschutzanlagen gelten: Zu- bzw. Ausgänge Notausgänge, die mindestens 0.80 m breit und 1.80 m hoch sind und zu einer Treppe führen. Notausstiege gelten nicht als Fluchtwege In allen Räumen und Fluchtwegen muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert sein. Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen. Gebäudeversicherung Bern Januar 2015 Seite 4/5

In einer Zivilschutzanlage sind keine Kochstellen erlaubt. Ausgenommen sind Anlagen, die über eine separate Küche (Brandabschnitt EI 60 - RF1 mit Türen EI 30) verfügen, in der ausschliesslich ausgebildetes Personal arbeitet. Bei nicht dauernder Betreuung sind Koch- und Heizgeräte abzusichern, z.b. mit Zeitschaltuhren. In der Küche und bei technischen Anlagen ist je ein Handfeuerlöscher zu installieren. Je nach individueller Gefährdungssituation kann die GVB eine spezielle Betreuungsorganisation festlegen (siehe Kapitel 2 Vorgehen). Deren Massnahmen können beispielsweise wie folgt aussehen: dauernde Betreuung und Nachtwache durch mindestens 2 Personen im 24-Stunden-Betrieb Regelmässige, dokumentierte Kontrollgänge in der Nacht Eingangskontrolle dauerhafte Telefonverbindung Anhang Rechtliche Grundlagen VKF Brandschutznorm 2015 VKF Brandschutzvorschriften 2015 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) VKF Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» VKF Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen - Sicherheitsbeleuchtung - Sicherheitsstromversorgung» VKF Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» VKF Brandschutzrichtlinie 22-15 «Blitzschutzsysteme» Weitere Dokumente zum Thema Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB Brandschutzmerkblatt «Brandmeldeanlagen» der GVB Brandschutzmerkblatt «Blitzschutzsysteme» der GVB Alle erwähnten Dokumente finden Sie auf www.gvb.ch/brandschutzvorschriften. Zur besseren Verständlichkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen eine neutrale oder die männliche Geschlechtsform verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall Frauen und Männer gemeint. Gebäudeversicherung Bern Januar 2015 Seite 5/5