215.215.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 43 ausgegeben am 13. März 2018 Verordnung vom 6. März 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauerund Plattenlegergewerbe Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. März 2016 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, LGBl. 2016 Nr. 107, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.
2 Art. 59 Ziff. 1 der Beilage 1. Der Arbeitnehmer (Stundenlöhner) hat Anspruch auf 10 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozent-Basis ausgerichtet wird, beträgt diese 4 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Art. 60 Ziff. 1 Bst. b der Beilage b) Vaterschaftsurlaub bei der Geburt eines eigenen Kindes: 3 Tage Anhang zur Beilage Der bisherige Anhang zur Beilage wird wie folgt ersetzt:
3 Anhang Lohn- und Protokollvereinbarung 2018 zum GAV Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe 1. Lohnerhöhung Die Vertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % zur individuellen Verteilung ab 1. April 2018. 2. Mindestlöhne Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne: Stundenlohn ab 1. Berufsjahr ab 6. Berufsjahr Vorarbeiter CHF 24.80 CHF 28.35 Ofenbauer und Plattenleger CHF 24.10 CHF 27.05 Angelernter CHF 22.50 CHF 26.00 Hilfsarbeiter CHF 19.85 CHF 22.60 Monatslohn ab 1. Berufsjahr ab 6. Berufsjahr Vorarbeiter CHF 4'572.40 CHF 5'220.40 Ofenbauer und Plattenleger CHF 4'438.40 CHF 4'983.10 Angelernter CHF 4'143.65 CHF 4'790.45 Hilfsarbeiter CHF 3'659.75 CHF 4'161.70 Der Ferien- und Feiertagszuschlag ist im Stundenlohn nicht enthalten. Berechnung Std.lohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123] Berechnung Monatslohn: Std.lohn x Nettoarbeitszeit x 1.123 / 12 a) Bei einem nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmer kann ein reduzierter Lohn als Mindestlohn vereinbart werden, wobei eine solche Vereinbarung schriftlich abzufassen ist. Der reduzierte Lohn darf maximal 10 % unter dem Mindestlohn liegen und muss auf 6 Monate befristet sein.
4 b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, - die körperlich geschwächt und deshalb nicht voll leistungsfähig sind - die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, weil sie branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung) oder die deutsche Sprache nicht beherrschen. 3. Brutto-Sollarbeitszeit Die Brutto-Sollarbeitszeit für das Jahr 2018 beträgt ( ) 2140 Stunden. 4. Ferienanspruch Arbeitnehmer, welche das 55. Lebensjahr überschritten haben, erhalten folgende Ferientage: - 55 Jahre: 21 Ferientage - 56 Jahre: 22 Ferientage - 57 Jahre: 23 Ferientage - 58 Jahre: 24 Ferientage - 59 Jahre: 25 Ferientage ( ) 7. Gratifikation Die Gratifikation beträgt 8 % des im laufenden Jahr bezogenen Jahresbruttolohns. Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.3 %, bei fünf Wochen 10.6 %) zuzüglich Feiertagsentschädigung (4 %) zusammen. Für Arbeitnehmer, bei welchen die Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht Anspruch pro rata temporis. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann die Gratifikation gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich: - verspäteter Stellenantritt - vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - unbewilligte Verlängerung der Ferien - ungenügende Leistung gemäss den Anstellungsbedingungen (der Arbeitnehmer wird schriftlich angemahnt) Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann eine Kürzung der Gratifikation zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Abmeldung bei Nichtantreten der Arbeitsstelle hat innert Tagesfrist zu erfolgen.
5 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle beträgt die Kürzung: - bei mehr als 3 Tagen: 5 % - bei mehr als 6 Tagen: 10 % - bei mehr als 10 Tagen: 20 % - bei mehr als 15 Tagen: 30 % - bei mehr als 20 Tagen: 50 % - bei mehr als 30 Tagen: 100 % 8. Mittagsentschädigung Bei auswärtiger Arbeit, ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 15. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. 9. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 60 Rappen pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung 35 Rappen. ( ) II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef