STADT LEER (OSTFRIESLAND)

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Transkript:

STADT LEER (OSTFRIESLAND) Förderrichtlinien der Stadt Leer für die Bewilligung von Investitionszuschüssen für Sportvereine Stand: 08.06.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...2 2. Förderungsempfänger...2 3. Gegenstand der Förderung...3 4. Förderungsvoraussetzungen...3 5. Höhe der Förderung...3 6. Antragsverfahren...3 7. Bewilligungsverfahren...4 8. Auszahlung des Zuschusses...4 9. Verwendungszweck...5 10. Anwendbarkeit dieser Richtlinien...5

2 Förderrichtlinien der Stadt Leer für die Bewilligung von Investitionszuschüssen für Sportvereine 1. Allgemeines Die in diesen Richtlinien aufgeführten Zuschüsse für Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports können nur im Rahmen der haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Die Höhe der Haushaltsmittel ist von der jeweiligen Finanzsituation der Stadt Leer abhängig. 1.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Über die Zuschussanträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen (Förderungswürdigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme, Förderungsbedürftigkeit des Antragstellers) entschieden. 1.2 Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur für solche Maßnahmen gewährt, an denen ein öffentliches Interesse besteht und auch nur dann, wenn diese Maßnahmen ohne Mittel der Stadt nicht durchgeführt werden können. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann nicht, wenn entsprechende Angebote bereits vorhanden sind und ihre Mitbenutzung dem Antragsteller und dem Träger des schon bestehenden Angebotes zugemutet werden kann. 2. Förderungsempfänger 2.1 Antrags- und zuschussberechtigt sind grundsätzlich nur die ortsansässigen Vereine, die Mitglieder des Kreissportbundes, als gemeinnützig anerkannt und für jedermann offen sind. 2.2 Vor der Zuschussgewährung durch die Stadt Leer sind seitens des beantragten Vereins alle anderen Zuschussmöglichkeiten (Land; Sportbund/Fachverbände) auszuschöpfen. Die Stadt Leer stellt nur dann Mittel bereit, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme(n) gesichert ist. 2.3. Im Investitionsantrag müssen folgende Angaben enthalten sein: a) Art der geplanten Maßnahme b) Höhe der Gesamtkosten in (Kostenvoranschläge oder Angebote sind dem Antrag beizufügen) c) Höhe des aus städtischen Sportförderungsmitteln beantragten Investitionszuschusses (höchstens 1/3 der Gesamtkosten, max. 100.000,00 ). d) Vorgesehene Finanzierung der Maßnahme(n): 1. Eigenleistung (Bar- und Arbeitsleistung) 2. Zuschuss des Landessportbundes/Kreissportbundes 3. Zuschuss des Landkreises Leer 4. Zuschuss der Stadt Leer 5. Zuschüsse anderer Stellen (Fachverbände u. a.) 6. Spenden 7. Kredit/Darlehen/Hypothek

3 3. Gegenstand der Förderung Investitionszuschüsse werden gewährt für: a) Neubau-, Erweiterungs-, Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen b) Anschaffung von Sportgeräten, die der Sportausübung dienen c) Größere erforderliche Reparaturarbeiten von Räumen und Bauten inner-halb der Sportanlagen Dagegen können Investitionszuschüsse nicht gewährt werden für: a) Betriebs- und Unterhaltungskosten (werden abgedeckt durch die Sockelbeträge) b) Ersatzbeschaffungen von Verbrauchs- und Kleinsportgeräten (bis 400,- ), die einem besonderen Verschleiß unterliegen; ausgenommen sind die Grundausstattungen von Turn- und Sporthallen. c) Räume und Bauten innerhalb von Sportanlagen, die nicht ausschließlich reinen Sportzwecken dienen. d) Grunderwerbskosten, Erschließungskosten e) Kosten für den laufenden Sport- und Übungsbetrieb (werden abgedeckt durch die Pro-Kopf-Beträge). 4. Förderungsvoraussetzungen 4.1 Vor Baubeginn muss die Maßnahme beantragt und als förderungsfähig anerkannt werden. Wird mit dem Bauvorhaben vorher begonnen, trägt der Verein das Risiko. Eine Förderung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 4.2 Zuschüsse für Baumaßnahmen werden nur gewährt, wenn diese auf vereinseigenen Grundstücken errichtet werden oder wenn für den Verein ein Erbbaurecht besteht oder durch einen Pachtvertrag sichergestellt ist, dass der Verwendungszweck nach Zuschussgewährung noch langfristig (mind. 20 Jahre) gesichert ist. 4.3 Bei Baumaßnahmen mit einem Auftragswert von über 15.000,-- müssen in der Regel mindestens drei vergleichbare Angebote verschiedener Unternehmen vorgelegt werden. Ab einem Gesamtkostenvolumen von 15.000 ist eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit der jeweiligen Maßnahme erforderlich. 5. Höhe der Förderung Die maximale Förderung beträgt in der Regel 1/3 der Gesamtkosten maximal 100.000. 6. Antragsverfahren Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Antragsfrist für Maßnahmen mit Gesamtkosten ab 15.000 endet am 30. September des Vorjahres. Investitionsanträge für geplante Maßnahmen unter 15.000,00 sind spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres bei der Stadt einzureichen. (bisherige Fassung: Investitionsanträge für geplante Maßnahmen sind spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Stadt einzureichen.)

4 Die Anträge der Vereine werden dem zuständigen Ausschuss vorgelegt. Bei Anerkennung wird im Rahmen der Haushaltsmittel der Stadt entschieden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Vereinssatzung - Kostenvoranschlag einschl. Eigenleistung - Finanzierungsplan - Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins - aktuelle Beitragsrechnung des Landessportbundes Bei Bauvorhaben außerdem: - Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 - Lageplan im Maßstab 1 : 500 - Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277 - Baubeschreibung - Baugenehmigung; ggfls. nachzureichen - Grundbuchauszug bzw. Pachtvertrag Bei Bauvorhaben behält sich die Stadt die technische Vorprüfung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit bezüglich der Bauausführung (Ausstattung inbegriffen) vor. Hierbei findet die Prüfung der Angemessenheit der veranschlagten Gesamtkosten besondere Beachtung. Sofern diese Prüfung bereits durch Dritte erfolgt ist, kann diese anerkannt werden. 7. Bewilligungsverfahren 7.1 Die Gewährung eines Zuschusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser hat sich mit den Bewilligungsbedingungen schriftlich einverstanden zu erklären (Anerkennungserklärung). 7.2 Eine ausgesprochene Bewilligung eines Zuschusses wird gegenstandslos, wenn der Verwendungszweck geändert wird. Stellt sich heraus, dass der Verwendungszweck nicht mit den bewilligten Mitteln erreicht werden kann, ist dies unverzüglich mitzuteilen. In beiden Fällen ist ein bereits gezahlter Zuschuss zurückzuzahlen. 7.3 Der Zuschuss kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das geförderte Objekt vor Ablauf von 20 Jahren nach der Zuschussgewährung veräußert oder durch sonstige Handlungen seinem ursprünglichen Zweck entzogen oder wenn der Verein aufgelöst wird. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung des bewilligten Zuschusses um jährlich 5 %. Eine Übertragung des Objekts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Leer und nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Verwendungszwecks zulässig. 8. Auszahlung des Zuschusses Mit Zustellung des Förderbescheides kann der Antragsteller bei Beginn der Baumaßnahme die Auszahlung des Zuschusses gegen Vorlage von Abschlagsrechnungen/ Verwendungsnachweisen beantragen.

5 9. Verwendungszweck Nach Realisierung der geförderten Maßnahme hat der Antragsteller der Stadt unverzüglich eine Endabrechnung als Verwendungsnachweis vorzulegen. Rechnungen, Quittungen, Überweisungsträger, Kontoauszüge und Bewilligungsbescheide sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 10. Anwendbarkeit dieser Richtlinien Diese Richtlinien gelten ab dem Tag nach der Beschlussfassung. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Bewilligungsverfahren sind sie mit Ausnahme der Ziffern 8 und 9 nicht anwendbar.