2) Ab wann gelten die Folgepflichten nach dem KWG (d.h. Eigenmittelanforderungen, Meldepflichten, Organisationspflichten



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BaFin Postfach 50 01 54 60391 Frankfurt Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Hochfrequenzhandelsgesetz Stand: 28. Februar 2014 (Änderungen zu Fragen 30 und 31) Dieser Text in Form eines pdf-dokuments dient nur zur Zwecken der Annehmlichkeit. Inhaltlich maßgebend ist allein der auf der BaFin- Webseite unter der Rubrik Häufig gestellte Fragen zum HFT-Gesetz veröffentlichte Originaltext der FAQs. 1) Ab wann gilt die Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel gemäß der Definition im Hochfrequenzhandelsgesetz? Das Hochfrequenzhandelsgesetz ist am 15. Mai 2013 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Erlaubnispflicht sieht das Gesetz jedoch Übergangsfristen für die Beantragung einer Erlaubnis vor (vgl. 64p KWG). Für das Stellen eines Erlaubnisantrags ist eine Übergangsfrist bis zum 14. November 2013 vorgesehen. Für Unternehmen, die nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG sind, ist eine Übergangsfrist von neun Monaten bis zum 14. Februar 2014 vorgesehen. Wertpapieraufsicht Asset-Management Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Marie-Curie-Str. 24-28 60439 Frankfurt Germany Zentrale: Fon +49 (0)2 28 41 08-0 Fax +49 (0)2 28 41 08-123 Dienstsitze: 53117 Bonn Graurheindorfer Str. 108 53175 Bonn Dreizehnmorgenweg 13-15 Dreizehnmorgenweg 44-48 60439 Frankfurt Marie-Curie-Str. 24-28 2) Ab wann gelten die Folgepflichten nach dem KWG (d.h. Eigenmittelanforderungen, Meldepflichten, Organisationspflichten usw.)? Im Hinblick auf die Folgepflichten wird die BaFin eine Aufsicht nicht vor Eingang eines vollständigen Erlaubnisantrags ausüben auch nicht rückwirkend. Für das Stellen eines solchen Erlaubnisantrags ist in 64p KWG eine Übergangsfrist von sechs bzw. neun Monate vorgesehen. 3) Ab wann gelten die Folgepflichten nach dem WpHG? Für Unternehmen, die zukünftig aufgrund der Erlaubnispflicht auch unter die Pflichten des WpHG fallen, wird die BaFin ebenfalls eine Aufsicht

Seite 2 18 nicht vor Eingang eines vollständigen Erlaubnisantrags ausüben auch nicht rückwirkend. 4) Sind auch Übergangsvorschriften für Unternehmen vorgesehen, die den Europäischen Pass nutzen können? Ja. Ein Unternehmen, das in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig ist und dort bereits über eine Erlaubnis für den Handel für eigene Rechnung (vgl. Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) verfügt, jedoch bislang noch nicht von der Regelung des Europäischen Passes in Deutschland Gebrauch gemacht hat (Notifizierungsverfahren), kann ohne Weiteres die Übergangsfrist von sechs Monaten nutzen, um sich die Berechtigung zum Geschäftsbetrieb im Inland im Wege des vorgeschriebenen Notifizierungsverfahrens zu beschaffen. Hat ein Unternehmen diese Berechtigung nach Ablauf von sechs Monaten noch nicht erwirkt, etwa da es das Notifizierungsverfahren bei seiner zuständigen Herkunftslandbehörde nicht rechtzeitig eingeleitet hat, darf es dieses Geschäft in Deutschland ohne die Zustimmung der BaFin im Einzelfall nicht weiter ausführen. Unternehmen, die in einem EWR-Staat ansässig sind, in ihrem Herkunftsstaat über die Erlaubnis für den Handel für eigene Rechnung (vgl. Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) verfügen und bereits eine entsprechende Tätigkeit auf Basis des Europäischen Passes in Deutschland aufgenommen haben, können den Hochfrequenzhandel ohne weitere Antragstellung fortführen. In diesem Fall ist allerdings erforderlich, dass die Heimataufsichtsbehörde im Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit eine Notifikation nach Art. 31 MiFID oder im Fall der Ausübung des Hochfrequenzhandels mittels einer Zweigniederlassung eine Notifikation nach Art. 32 MiFID an die BaFin gerichtet hat. 5) Macht sich ein Handelsteilnehmer, der bereits Hochfrequenzhandel in Deutschland betreibt, zukünftig unter die Erlaubnispflicht fällt und derzeit noch nicht über eine Erlaubnis verfügt, strafbar, wenn er weiterhin in Deutschland Hochfrequenzhandel betreibt? Nein, ein Handelsteilnehmer macht sich zunächst nicht strafbar, wenn er weiterhin Hochfrequenzhandel in Deutschland betreibt. Die Übergangsfristen dienen dazu, dass Handelsteilnehmer sich an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen können. Daher treten zunächst auch keine strafrechtlichen Konsequenzen ein, wenn ein Handelsteilnehmer weiterhin Hochfrequenzhandel betreibt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass

Seite 3 18 der Handelsteilnehmer, die für ihn geltenden zeitlichen Grenzen des 64p KWG einhält. 6) Ab wann gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften die Organisationspflichten gemäß 33 Abs. 1a WpHG (in Verbindung mit 9a Abs. 1 InVG)? Artikel 7 des Hochfrequenzhandelsgesetzes sieht vor, dass diese Organisationspflichten sechs Monate nach Verkündung des Hochfrequenzhandelsgesetzes in Kraft treten. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft besteht insoweit ebenfalls eine Übergangsfrist von sechs Monaten. 7) Können auch Privatpersonen der Erlaubnispflicht unterliegen? Grundsätzlich ja, falls sie als mittelbarer oder unmittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems für eigene Rechnung mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechnik Finanzinstrumente gewerbsmäßig oder in einem Umfang kaufen oder verkaufen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gewerbsmäßigkeit liegt dabei vor, wenn das Betreiben des Geschäfts auf Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird. 8) Kann ein Handelsteilnehmer mit Sitz in Deutschland, der über die Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels verfügt und bislang schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt, seine Tätigkeit ohne weitere Antragstellung durchführen? Ja. Die Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels umfasst zukünftig auch den um den Hochfrequenzhandel erweiterten Eigenhandelsbegriff. Institute, die bereits über eine gegenständlich nicht beschränkte Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels gem. 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG verfügen, benötigen daher für das Betreiben von Hochfrequenzhandel keine zusätzliche Erlaubnis. 9) Kann ein Handelsteilnehmer mit Sitz in Deutschland, der bereits Finanzdienstleistungen erbringt, jedoch über keine Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt und aktuell schon Hochfrequenzhandel an deutschen Han-

Seite 4 18 delsplätzen betreibt, nach Inkrafttreten des Hochfrequenzhandelsgesetzes weiter Hochfrequenzhandel betreiben? Ja, unter der Voraussetzung, dass er hierzu einen vollständigen Erlaubnisantrag bis zum 14. November 2013 bei der BaFin gestellt hat (vgl. 64p S. 1 KWG). Dann gilt die Erlaubnis zum Eigenhandel bis zur Entscheidung der BaFin über den Antrag als vorläufig erteilt. Gem. 33 Abs. 5 KWG teilt die BaFin dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach 32 Abs. 1 Satz 2 KWG mit, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Es empfiehlt sich ggfs., frühzeitig mit der BaFin Kontakt aufzunehmen, um bei Bedarf rechtzeitig zu klären, welche Unterlagen für einen Erlaubnisantrag erforderlich sind. 10) Kann ein Handelsteilnehmer mit Sitz in Deutschland, der bislang keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG erbringt, jedoch schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt und auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels zum Finanzdienstleistungsinstituts wird, nach Inkrafttreten des Hochfrequenzhandelsgesetzes weiter Hochfrequenzhandel betreiben? Ja, unter der Voraussetzung, dass er hierzu einen vollständigen Erlaubnisantrag bis zum 14. November 2013 bei der BaFin gestellt hat (vgl. 64p S. 1 KWG). Dann gilt die Erlaubnis zum Eigenhandel bis zur Entscheidung der BaFin über den Antrag als vorläufig erteilt. Gem. 33 Abs. 5 KWG teilt die BaFin dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach 32 Abs. 1 Satz 2 KWG mit, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Es empfiehlt sich ggfs., frühzeitig mit der BaFin Kontakt aufzunehmen, um bei Bedarf rechtzeitig zu klären, welche Unterlagen für einen Erlaubnisantrag erforderlich sind. 11) Kann ein ausländischer Handelsteilnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der in seinem Herkunftsstaat über die Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels verfügt, eine entsprechende Tätigkeit auf Basis des europäischen Passes in Deutschland aufgenommen hat und bislang schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt, den Hochfrequenzhandel ohne weitere Antragstellung fortführen?

Seite 5 18 Ja. Erforderlich ist allerdings, dass die Herkunftsstaataufsichtsbehörde eine Notifikation nach Art. 31 MiFID im Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit oder eine Notifikation nach Art. 32 MiFID im Fall der Ausübung des Hochfrequenzhandels mittels einer Zweigniederlassung an die BaFin gerichtet hat. Die Notifikation muss sich auf die Dienstleistung Eigenhandel (vgl. Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) beziehen und die Finanzinstrumente benennen, auf die sich der Eigenhandel bezieht. Da die Notifikation zwingend über die Heimataufsichtsbehörde einzureichen ist, empfiehlt es sich, im Hinblick auf das Procedere Kontakt mit der Herkunftsstaatsaufsichtsbehörde aufzunehmen. Das Notifikationsinformationsblatt ist EU-einheitlich und stellt auf die Dienstleistungen, Produkte und Nebendienstleistungen gemäß Anhang I der MiFID ab. 12) Welche Schritte kann ein ausländischer Handelsteilnehmer aus dem EWR einleiten, der in seinem Herkunftsstaat über die Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels (gemäß Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) verfügt, jedoch keine entsprechende Tätigkeit auf Basis des europäischen Passes in Deutschland aufgenommen hat und bislang schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt? Für ein solches Unternehmen besteht die Möglichkeit, auf Basis des europäischen Passes in Deutschland Hochfrequenzhandel zu betreiben. Dies muss jedoch gegenüber der BaFin angezeigt werden. Das vorgeschriebene Notifizierungsverfahren muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Hochfrequenzhandelsgesetzes abgeschlossen werden. Anderenfalls darf das Unternehmen denn Betrieb in Deutschland nur noch mit Zustimmung der BaFin fortsetzen. 13) Welche Schritte kann ein ausländischer Handelsteilnehmer aus dem EWR einleiten, der in seinem Herkunftsstaat nicht über die Erlaubnis zum Erbringen des Eigenhandels (gemäß Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) verfügt und bislang schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt? Ein solches Unternehmen muss ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle in Deutschland gründen. In diesem Fall gilt die Übergangsfrist des 64p S. 2 KWG, d.h. die Erlaubnis gilt vorläufig als erteilt, wenn bis zum 14. Februar 2014 ein vollständiger Erlaubnisantrag eingereicht wird. Die BaFin wird in diesen Fällen eine Aufsicht über die Folgepflichten nicht vor Eingang eines vollständigen

Seite 6 18 Erlaubnisantrags ausüben, für den die Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen ist. Alternativ kann ein Unternehmen, das in seinem Herkunftsstaat zwar eine Erlaubnis, aber keine nach MiFID passportfähige Erlaubnis hat, einen Antrag auf Freistellung gem. 2 Abs. 4 KWG stellen. Ein solches Unternehmen hat neun Monate Zeit zu klären, ob die BaFin ihm gemäß 2 Abs. 4 KWG eine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach 32 Abs. 1 KWG und dem übrigen Freistellungskatalog des 2 Abs. 4 KWG gewährt. Vor Gewährung einer Freistellung wird die BaFin prüfen, ob das für den Antragsteller in dem Herkunftsstaat einschlägige Aufsichtsregime grundsätzlich gleichwertig ist und die laufende Zusammenarbeit mit den zuständigen Herkunftsstaatsbehörden abklären. Im eigenen Interesse sollte das Unternehmen den Antrag auf Freistellung sehr frühzeitig stellen. Erwirkt das Unternehmen die Freistellung nicht rechtzeitig, muss es nach Ablauf der neunmonatigen Frist des 64p Satz 2 KWG einen vollständigen Erlaubnisantrag gestellt haben oder das Betreiben des Hochfrequenzhandels in Deutschland einstellen. Sofern ein Unternehmen beabsichtigt, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat eine Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels zu beantragen, um anschließend den Europäischen Pass zum Betreiben des Hochfrequenzhandels in Deutschland zu nutzen, sollte das Unternehmen während des laufenden Erlaubnisverfahrens im Herkunftsstaat frühzeitig den Kontakt zur BaFin suchen, um bei Bedarf ggfs. bilaterale Lösungen abzustimmen. Anderenfalls muss es nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des 64p KWG Satz 1 diese Tätigkeit in Deutschland einstellen. 14) Kann ein Handelsteilnehmer mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb des EWR, der bisher schon Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplätzen betreibt und gegenwärtig über keine Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, nach Inkrafttreten des Hochfrequenzhandelsgesetzes weiter Hochfrequenzhandel betreiben? Ja, unter der Voraussetzung dass er einen vollständigen Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 eingereicht hat. Zur Erlangung einer Erlaubnis muss ein solcher Handelsteilnehmer ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle in Deutschland errichten. Wenn ein vollständiger Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 bei der BaFin gestellt wurde, gilt die Erlaubnis zum Eigenhandel bis zur Entscheidung der BaFin über den Antrag als vorläufig erteilt. Gem. 33 Abs. 5 KWG teilt die BaFin dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach 32 Abs. 1 Satz 2 KWG mit, ob eine

Seite 7 18 Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Es empfiehlt sich ggfs., frühzeitig mit der BaFin Kontakt aufzunehmen, um bei Bedarf rechtzeitig zu klären, welche Unterlagen für einen Erlaubnisantrag erforderlich sind. 15) Kann auch ein Handelsteilnehmer mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb des EWR, der Hochfrequenzhandel in Deutschland betreibt, vom europäischen Pass profitieren? Ja, wenn ein solcher Handelsteilnehmer über ein Tochterunternehmen in einem EWR-Staat verfügt, das dort als Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen ist und diese Zulassung auch das Erbringen des Eigenhandels (Handel für eigene Rechnung im Sinne des Anhang I Abschnitt A Nr. 3 MiFID) umfasst. Wird der Hochfrequenzhandel über ein solches Tochterunternehmen betrieben, können auch Handelsteilnehmer aus Drittstaaten indirekt vom europäischen Pass profitieren. Voraussetzung hierfür ist, dass das in einem EWR-Staat ansässige Tochterunternehmen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden in Deutschland auf Basis des europäischen Passes bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist des 64p Satz 1 KWG geschaffen hat. Anderenfalls darf es nach Ablauf dieser Frist in Deutschland nicht mehr ohne Zustimmung der BaFin tätig werden. 16) Benötigen Unternehmen aus Drittstaaten, die Tochterunternehmen eines solchen Unternehmens sind, das den MiFID-Passport zum Betreiben des Hochfrequenzhandels in Deutschland nutzen kann, eine Erlaubnis für das Betreiben des Hochfrequenzhandels in Deutschland? Ja. Wer als Mitglied eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems für eigene Rechnung mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechnik handelt, benötigt eine eigene Erlaubnis. 17) Wann erlischt die Erlaubnis, wenn ein Handelsteilnehmer den Hochfrequenzhandel einstellt? Sofern ein Handelsteilnehmer den Hochfrequenzhandel einstellt, kann die BaFin gem. 35 Abs. 2 Nr. 1 KWG die Erlaubnis aufheben, wenn der Hochfrequenzhandel seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist. Übt ein Handelsteilnehmer nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis den Hochfrequenzhandel

Seite 8 18 überhaupt nicht aus, erlischt die Erlaubnis gem. 35 Abs. 1 Satz 1 KWG, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird. 18) Ab wann sind Folgepflichten nach dem KWG nicht mehr einzuhalten, wenn ein Handelsteilnehmer den Hochfrequenzhandel eingestellt hat? Die Folgepflichten (z.b. Kapitalanforderungen, Berichtspflichten, organisatorische Anforderungen) sind anwendbar auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG ( Institute ). Nach 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1a Satz 1 sind Institute solche Unternehmen, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Danach sind Unternehmen Institute, wenn und solange sie entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Folgepflichten sind nicht mehr anwendbar, wenn ein Institut die erlaubnispflichtige Tätigkeit einstellt und der BaFin schriftlich den Erlaubnisverzicht anzeigt. Die Beitragspflichten enden erst zum jeweiligen Jahresende nach Verzicht auf bzw. Aufhebung der Erlaubnis. Darüber hinaus verlangt die BaFin, dass das Unternehmen die Abwicklung des erlaubnispflichtigen Geschäfts darlegt und einen geprüften Jahresabschluss als Grundlage für die Beitragsberechnung vorlegt. 19) Wer ist mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems? Als mittelbarer Teilnehmer werden Personen erfasst, denen ein Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes einen direkten elektronischen Zugang gewährt. Unter direktem elektronischen Zugang ist dabei eine Vereinbarung zu verstehen, durch die ein Mitglied oder Teilnehmer eines inländisch organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems einer Person gestattet, seine Handels-ID für die direkte elektronische Übermittlung von Ordern an den Handelsplatz, die sich auf ein Finanzinstrument beziehen, zu nutzen. Als mittelbare Teilnehmer im Sinne des 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 d KWG gelten auch solche Teilnehmer, die den Zugang nicht direkt über den zugelassenen Handelsteilnehmer, sondern indirekt über andere zwischengeschaltete Teilnehmer erhalten (Kette von mittelbaren Handelsteilnehmern). Allerdings fallen mittelbare Teilnehmer nur dann unter die Erlaubnispflicht, wenn sie für eigene Rechnung mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechnik Finanzinstrumente gewerbsmäßig

Seite 9 18 oder in einem Umfang kaufen oder verkaufen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gewerbsmäßigkeit liegt dabei vor, wenn das Betreiben des Geschäfts auf Dauer angelegt und mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird. 20) Was ist eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik? Nach 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d KWG ist eine hochfrequente algorithmische Handelstechniken gekennzeichnet durch: die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, insbesondere Kollokation, Proximity Hosting, oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitsmarktzugänge, die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen. Vom Vorliegen einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik ist nur dann auszugehen, wenn alle der drei genannten Kriterien erfüllt sind (kumulative Aufzählung). 21) Was sind Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren? Dies sind zum Beispiel Kollokation, Proximity Hosting und direkte elektronische Hochgeschwindigkeitszugänge. Kollokation liegt dabei vor, wenn Marktteilnehmer ihre Computersysteme in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Computer eines Handelsplatzes aufstellen, der die Aufträge miteinander abgleicht (Matching-Maschine). Unter Proximity Hosting ist die Bereitstellung von Computersystemen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Matching-Maschine eines Handelsplatzes durch Dritte zu verstehen. Direkte schnelle elektronische Hochgeschwindigkeitszugänge sind Verbindungen, die eine Übermittlung von Mitteilungen, inklusive Einleitung, Änderung oder Löschen von Aufträgen in Sekundenbruchteilen ermöglichen. Im Hinblick auf die Infrastrukturen zur Reduzierung von Latenzzeiten kommt es auf der Basis des bestehenden Technik- und Kenntnisstandes entscheidend auf zwei Kriterien an:

Seite 10 18 die Distanz zwischen Matching-Maschine des Handelsplatzes und des Servers, auf dem die Algorithmen ausgeführt werden und die Datenmenge, die pro Sekunde durch die Leitung übertragen wird (Bandbreite) Die BaFin geht daher auf der Basis des bestehenden Technik- und Kenntnisstandes von der Nutzung einer Infrastruktur zur Reduzierung von Latenzzeiten aus, wenn sich der Server, auf dem die Algorithmen Aufträge einleiten, erzeugen, weiterleiten oder ausführen, in unmittelbarer Nähe zur Matching-Maschine des Handelsplatzes befindet und wenn dabei eine Bandbreite von 10 Gigabit pro Sekunde genutzt wird. Sofern ein Algorithmus auf einem Server ausgeführt wird, der sich an einem von der Matching-Maschine weiter entfernten Standort befindet (etwa in einer anderen Stadt), liegt auf der Basis des bestehenden Technik- und Kenntnisstandes keine Nutzung einer Infrastruktur vor, die auf die Reduzierung von Latenzzeiten abzielt. 22) Wann liegt eine Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge vor? Es kommt darauf an, ob das System selbstständig Entscheidungen über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung von Aufträgen trifft. Eine Entscheidung des Systems liegt auch dann vor, wenn das System auf Algorithmen oder einzelne Parameter eines Algorithmus von anderen Systemen reagiert und als Reaktion ohne weitere menschliche Intervention Aufträge einleitet, erzeugt, weiterleitet oder ausführt. Keine Entscheidung des Systems liegt dagegen vor, wenn vor Einleitung, Erzeugung, Weiterleitung oder Ausführung von Aufträgen noch eine menschliche Intervention erforderlich ist. Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch keine Erlaubnispflicht aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes einen gleitenden Durchschnitt schneidet ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Än-

Seite 11 18 derung oder Löschung von Aufträgen zu treffen, nicht unter die Erlaubnispflicht. 23) Wann liegt ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen vor? Auf der Basis des bestehenden Technik- und Kenntnisstandes liegt bei 75.000 Mitteilungen pro Marktplatz gemäß dem Market Identifier Code nach ISO 10383 pro Handelstag pro Teilnehmer im Jahresdurchschnitt ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen vor. Das Mitteilungsaufkommen ist dabei auf der Basis des Zeitraums der letzten zwölf Monate handelstageweise rollierend zu ermitteln. 24) Wie wird das hohe untertägige Mitteilungsaufkommen berechnet? Als Mitteilung zählen jede neue Order oder jeder neue Quote, jede erfolgreiche Änderung einer Order oder eines Quotes und jede erfolgreiche Stornierung. Mitteilungen, die aufgrund eines technischen Prozesses entstehen ohne Einfluss des Händlers, z. B. matches, zählen nicht als Mitteilung. Es ist die Summe der genannten Mitteilungen für jeden Handelstag zu berechnen und täglich der gleitende Durchschnitt der letzten 250 Handelstage. Handelstage, an denen ein Mitglied/Händler keine Mitteilungen gesendet hat, sind mit 0 Mitteilungen zu zählen, wenn der Handelsplatz an dem Tag geöffnet war. Bei Massen-Transaktionen zählen die einzelnen Mitteilungen. Bei Aufgabe der direkten Mitgliedschaft an einem Handelsplatz sind die Mitteilungen nicht weiter zu zählen, es sei denn, der Handel wird als indirekter Teilnehmer fortgesetzt. Der Anfangszeitpunkt für die Berechnung des Mitteilungsaufkommens ist der 14.11.2013 bzw. 14.02.2014 (Ende der Übergangsfristen gemäß 64p KWG, der 14.02.2014 gilt für die Unternehmen, für die 64p Satz 2 KWG Anwendung findet). Ab dem 16.07.2013 haben die Handelsteilnehmer Daten über ihr Mitteilungsaufkommen bereitzuhalten und aufzubewahren, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik verwenden und nicht über eine Erlaubnis gemäß 32 KWG bzw. eine entsprechende Freistellung gemäß 2 Abs. 4 KWG verfügen. 25) Müssen Handelsplätze in Deutschland Mitglieder, die eine Bandbreite von 10 Giga-bit pro Sekunde nutzen, an die BaFin melden?

Seite 12 18 Sofern die BaFin auf gesetzlicher Grundlage solche Informationen anfordert, müssen deutsche Handelsplätze die Informationen an die BaFin weiterleiten. 26) Gibt es bei volatilen Märkten Ausnahmen von der Schwelle die ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen festlegt (75.000 Mitteilungen pro Handelstag, siehe oben)? Nein. Da die Schwelle von 75.000 Mitteilungen auf dem Jahresdurchschnitt basiert, ist eine Ausnahme für volatile Phasen nicht erforderlich. 27) Wann muss ein Handelsteilnehmer einen Erlaubnisantrag stellen, wenn er nach Ablauf der Übergangsfristen die Schwelle von 75.000 Mitteilungen pro Handelstag, die ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen festlegt, erstmals überschreitet? Der Handelsteilnehmer muss den Erlaubnisantrag unverzüglich stellen, sobald für ihn absehbar ist, dass er die Schwelle überschreiten wird. Spätestens mit Überschreiten der Schwelle ist der Erlaubnisantrag unverzüglich zu stellen. 28) Muss ein Handelsteilnehmer einen Erlaubnisantrag stellen, wenn er die Schwelle von 75.000 Meldungen pro Handelstag im relevanten Berechnungszeitraum überschreitet und sich dann entscheidet, den Hochfrequenzhandel einzustellen? Nein, wenn ein Handelsteilnehmer die Schwelle im relevanten Berechnungszeitraum überschreitet und dann den Hochfrequenzhandel einstellt, muss er keinen Erlaubnisantrag stellen. 29) Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht? Für Unternehmen aus EWR-Staaten, die in ihrem Herkunftsstaat zwar über eine Erlaubnis, aber über keine nach MiFID passportfähige Erlaubnis verfügen, kommt eine Freistellung gemäß 2 Abs. 4 KWG in Betracht. Zu den Voraussetzungen einer Freistellung vgl. allgemein das Merkblatt Hinweise zur Erlaubnispflicht nach 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschrei-

Seite 13 18 tend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen vom April 2005. Für Unternehmen aus Drittstaaten kommt dagegen eine Freistellung gemäß 2 Abs. 4 KWG nicht in Betracht. 30) Was ist nicht von der Erlaubnispflicht erfasst? Anleger ausländischer Investmentfonds sind als Anleger nicht von der Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel gemäß 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4d KWG erfasst, da sie bereits nicht selbst Mitglied eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind. Kunden eines Brokers, die mit dem Broker Abreden geschlossen haben, die das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts durch den Broker für den jeweiligen Kunden beinhalten,fallen nicht unter die Erlaubnispflicht für den Hochfrequenzhandel, wenn sie selbst nicht Mitglied oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems sind. 31) Was gilt für Investmentfonds aus Drittstaaten? Ob Investmentfonds aus Drittstaaten oder ihre Manager unter das HFT-Gesetz fallen, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in der Bundesrepublik beurteilt werden. Entscheidend ist insoweit u. a., wie der Investmentfonds rechtlich ausgestaltet ist. Es empfiehlt sich zur Abklärung im Einzelfall unter Darlegung des konkreten Sachverhalts inklusive relevanter eingegangener vertraglicher Abreden Kontakt mit der BaFin aufzunehmen. 32) In welchen Fällen macht sich ein Handelsteilnehmer wegen Handelns ohne Erlaubnis strafbar? Das Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist gem. 54 KWG strafbar. Handelsteilnehmer, die unter die Erlaubnispflicht fallen, bis zum Ablauf der Übergangsfrist gemäß 64p KWG keinen vollständigen Erlaubnisantrag gestellt haben und in Deutschland weiterhin Hochfrequenzhandel betreiben, machen sich daher strafbar. Wenn ein Handelsteilnehmer innerhalb der Übergangsfrist gemäß 64p KWG einen vollständigen Erlaubnisantrag gestellt hat und weiterhin Hochfrequenzhandel in Deutschland betreibt, macht er sich nicht strafbar, soweit noch nicht abschließend über seinen Erlaub-

Seite 14 18 nisantrag entschieden ist. Ist der Antrag jedoch endgültig abschlägig beschieden, macht sich ein Handelsteilnehmer strafbar, wenn er weiterhin ohne die erforderliche Erlaubnis Hochfrequenzhandel in Deutschland betreibt. 33) Welche Konsequenzen hat es für einen Handelsteilnehmer, wenn er einem mittelbaren Teilnehmer Zugang zu einem inländischen organisierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem verschafft, dieser mittelbare Teilnehmer jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels verfügt? Der Handelsteilnehmer ist dann gemäß 37 Abs. 1 Satz 3 KWG in die Anbahnung bzw. den Abschluss einer ohne die erforderliche Erlaubnis erbrachten Finanzdienstleistung einbezogen. Die BaFin kann dann auch von dem Handelsteilnehmer, der den Zugang gewährt, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte verlangen. An dem Verstoß des mittelbaren Teilnehmers gegen 54 KWG ist der Handelsteilnehmer gegebenenfalls beteiligt. 34) Was sollte im Hinblick auf den Erlaubnisantrag berücksichtigt werden? Ein vollständiger Erlaubnisantrag ist nur ein solcher, der die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen, namentlich das Vorhandensein der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel oder Zuverlässigkeit und fachliche Eignung bzw. Sachkunde der Organmitglieder nachweist. Ferner sollte ein Beleg für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hochfrequenzhandelsgesetzes (Art. 7 Abs. 2) entstehende Institutseigenschaft beigefügt werden. Die Anforderungen an einen vollständigen Erlaubnisantrag ergeben sich im Detail aus 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG in Verbindung mit der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (AnzV) vom 20. März 2009. Weitere Hinweise gibt das Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG.

Seite 15 18 35) Was ist unter algorithmischen Handel im Sinne des 33 Abs. 1a WpHG zu verstehen? Diese Frage ist ausgehend vom Ziel der Regelung des 33 Abs. 1a WpHG zu beantworten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die algorithmischen Handel betreiben, sollen ihre Handelssysteme so ausgestalten, dass es nicht zu Störungen des Marktes kommt. Algorithmischer Handel im Sinne des 33 Abs. 1a WpHG umfasst: Algorithmen, die selbständig über bestimmte Aspekte eines Auftrags entscheiden (Preis, Volumen, Zeitpunkt der Ausführung, ggf. Löschung oder ob eine menschliche Intervention nötig ist etc ) und Algorithmen, die automatisch Aufträge generieren und/oder entscheiden, diese auszuführen (Grundlage für diese Kauf/Verkaufsorders ist die automatische Auswertung von Marktdaten oder Nachrichten, die dann in entsprechende Aufträge automatisch umgesetzt und in das Handelssystem eingesetzt wird). Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch nicht die Pflichten nach 33 Abs. 1a WpHG aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes einen gleitenden Durchschnitt schneidet, ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Löschung von Order zu treffen, nicht unter die Pflichten nach 33 Abs. 1a WpHG. 36) Fallen Algorithmen, die die Anforderungen von 33a WpHG (Best Execution) erfüllen als Systeme, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet werden können, aus dem Anwendungsbereich von 33 Abs. 1 a WpHG? Ja. Soweit bei einer Order der Ausführungsort nicht vorgegeben ist und der Algorithmus ausschließlich die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach 33 a WpHG umsetzt, fällt er nicht unter den Anwendungsbereich von 33 Abs. 1a

Seite 16 18 WpHG. Weitergehende Smart Order Routing Systeme, die über die gesetzlich vorgeschriebene Best Execution Policy hinaus über den Verlauf einer Order entscheiden, fallen in jedem Fall unter 33 Abs. 1a WpHG. Für Zwecke des Risikomanagements gilt diese Ausnahme nicht, insofern sind Folgepflichten, die sich auf 25a KWG beziehen, für solche Algorithmen einzuhalten. 37) Sieht 33 Abs. 1a WpHG eine Ausnahme für Algorithmen vor, wenn der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter menschlicher Beteiligung bearbeitet wird? Nein. 33 Abs. 1a Satz 2 WpHG definiert neben anderen Faktoren wie Zeit und Preis auch die Frage, wie der Auftrag unter menschlicher Beteiligung bearbeitet wird, als Auftragsparameter. Damit ist klargestellt, dass ein Algorithmus, der nach Eingang oder automatischer Erstellung eines Auftrags anhand weitere Parameter entscheidet, ob vor Ausführung noch ein Mensch eingebunden werden soll, ein Algorithmus im Sinne von Satz 1 ist. 38) Sind Market Maker von den Verpflichtungen des 33 Abs. 1a WpHG ausgenommen? Nein. 33 Abs. 1a WpHG sieht keine Ausnahme für Market Maker vor. 39) In welchem Umfang muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden den algorithmischen Handel über einen direkten elektronischen Zugang erlaubt, die Pflichten nach 33 Abs. 1a Satz 2 bis 4 WpHG überwachen? Der Begriff des Handel betreiben in 33 Abs. 1a WpHG ist weit auszulegen. Neben dem Eigenhandel der Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist hier auch der Fall erfasst, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das z.b. Mitglied/Teilnehmer oder Nutzer einer Handelsplattform ist, bestimmten Kunden (darunter geeigneten Gegenparteien) die elektronische Übermittlung von Aufträgen an die internen elektronischen Handelssysteme des Instituts gestattet, um diese unter der Handels-ID des Instituts automatisch an bestimmte Handelsplattformen weiterzuleiten. Soweit der Kunde algorithmischen Handel betreibt, muss sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf geeignete Art und Weise versichern, dass der Kunde die gesetzlichen Vorgaben nach 33 Abs. 1a WpHG einhält.

Seite 17 18 Nicht erfasst hiervon werden Retailkunden, die ihre Orders über Onlinesysteme der Banken aufgeben (insb. im Onlinebankenbereich), soweit hier die Aufträge nur über das Internet an die Bank weitergeleitet werden, ohne dass sie inhaltlich bearbeitet werden. 40) Müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Algorithmen aufbewahren? Nach 33 Abs. 1a Satz 5 WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Änderungen ihrer für den Handel genutzten Algorithmen dokumentieren. Daher sollten Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein, bei entsprechenden Untersuchungen durch die BaFin nachzuweisen, wie ein Algorithmus zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit funktioniert hat. 41) Welche Informationen müssen aufbewahrt werden? Jede Information, die notwendig ist, um Fragen nach der Funktionsweise eines verwendeten Algorithmus zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu beantworten. Nach 4 Abs. 3a WpHG kann die BaFin von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelsparametern und den Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, verlangen. Ferner kann die BaFin hiernach eine Beschreibung der wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben des 33 sowie der Einzelheiten über die Systemprüfung verlangen. 42) Wie lange müssen solche Informationen aufbewahrt werden? Die Informationen müssen für 5 Jahre aufbewahrt werden. 43) Fallen Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften durch den Verweis in 9a Abs. 1 InvG (jetzt: 28 Abs. 1 KAGB) auf 33 Abs. 1a WpHG unter den Anwendungsbereich des KWG? Nein, der Verweis ist so zu verstehen, dass die in 33 Abs. 1a enthaltenen Organisationspflichten für Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften entsprechend anzuwenden sind. Für diese Gesellschaften gelten im Übri-

Seite 18 18 gen die einschlägigen Vorschriften des InvG (jetzt: KAGB), InvVerOV (jetzt: KAVerOV) und der InvMaRisk.