Schweinegesundheits-Verordnung

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Transkript:

Schweinegesundheits-Verordnung Wels, Haus der Landwirtschaft 1. März 2017 Mag. Max Hörmann

Zielgruppen der SchwG-VO Zuchtbetriebe und Zucht-/Mastbetriebe mit mehr als 5 Sauen Mast- oder Aufzuchtbetriebe mit mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen Alle Betriebe mit Freilandhaltung

Kapitel in der SchwG-VO Betriebseigene Kontrollen Tierärztliche Bestandsbetreuung Dokumentation Bauliche Voraussetzungen Betriebsablauf Reinigung und Desinfektion Sonstige Hygienemaßnahmen Freilandhaltung

Grundanforderung an alle Schweinebetriebe Guter baulicher Zustand des Stalls, damit Reinigung und Desinfektion und Schadnagerbekämpfung möglich ist Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk im Stall oder in Nebenräumen, mit Wasserabfluss Ausreichend hell beleuchtbar Schild Wertvoller Schweinebestand für Unbefugte Betreten (und Füttern) verboten Schweine dürfen nicht entweichen können Unterbindung von Kontakt mit Wildschweinen (bei Auslaufhaltung) Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugtes Betreten/Befahren gesichert werden können

Grundanforderung an alle Schweinebetriebe Kontrolle sämtlicher Ein- und Ausstallungen Aufzeichnung über verwendete Transportmittel Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion der Eigentransportmittel nach jedem Transport Für tierärztliche Betreuung sorgen Grundanforderungen gelten ab sofort!

Zusätzliche Anforderungen an Betriebe > 5 ZS bzw. > 30 Mast- oder Aufzuchtplätze Verpflichtende tierärztliche Bestandsbetreuung TGD-Mitgliedschaft erfüllt diese Anforderung! Betreuungstierarzt ist bei der BH vom Betrieb zu melden bis 31. März 2017 Dokumentationspflicht für Betriebe > 5 Zuchtsauen (gilt ab sofort) Belegdatum und Belegeber Umrauschen und Aborte Gesamt geborene, lebend geborene und abgesetzte Ferkel je Wurf

Zusätzliche Anforderungen an Betriebe > 5 ZS bzw. > 30 Mast- oder Aufzuchtplätze Bauliche Voraussetzungen Umkleidemöglichkeit mit Handwaschbecken, Wasseranschluss mit Abfluss und Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung und Schuhwerk sachgerechte Lagerung von Futter und Einstreu Verladeeinrichtung, die ein Zurücklaufen von Tieren vom Transportfahrzeug in den Stall verhindert

Zusätzliche Anforderungen an Betriebe > 5 ZS bzw. > 30 Mast- oder Aufzuchtplätze Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen Kadaverlagerung (R&D möglich, kein Zugang für Schadnager, Hausund Wildtiere, möglichst stallfern ) Eingliederungs-/Isolierstall (Quarantäne) für zugekaufte Zuchtschweine (min. 3 Wochen)

Zusätzliche Anforderungen an Betriebe > 5 ZS bzw. > 30 Mast- oder Aufzuchtplätze Betriebsablauf Betriebseigene Schutzkleidung (Mitarbeiter, Tierarzt, Besucher) Dokumentation von Verendungen (täglich) -> Tierschutzgesetz Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion von Verladeeinrichtung und Transportfahrzeugen nach jeder Benutzung Stall (-abteile) zwischen Durchgängen Kadaverlager nach jeder Entleerung Schadnagerbekämpfung

In Kraft treten / Übergangsbestimmungen - 1. Jänner.2017 o Allgemeine bauliche Voraussetzungen Übergangsregelungen: 31. März 2017: o Meldung der Tierärztlichen Bestandsbetreuung - 1. Jänner 2020: o Zusätzliche bauliche Voraussetzungen, wenn keine baulichen Maßnahmen notwendig sind o Betriebsablauf o Reinigung und Desinfektion - 1. Jänner 2025: o Zusätzliche bauliche Voraussetzungen, wenn sie nur durch bauliche Maßnahmen umzusetzen sind

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!