Kinderrechte im Kita-Alltag verankern Kindeswohlgefährdung im Blick. Prof. Dr. Jörg Maywald, Symposium Kinderrechte leben, Leipzig 22.3.

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Transkript:

Kinderrechte im Kita-Alltag verankern Kindeswohlgefährdung im Blick Prof. Dr. Jörg Maywald, Symposium Kinderrechte leben, Leipzig 22.3.2019

Übersicht Kinderrechte im Alltag der Kita Umgang mit Anzeichen für eine Gefährdung Institutioneller Kinderschutz Die Kita als sicherer Ort für Kinder

Kinderrechte: Missverständnisse Reduktion auf Schutzrechte oder Beteiligungsrechte Missachtung der Elternverantwortung Falsche Gegenüberstellung Rechte und Pflichten Verabsolutierung eines Kinderrechts (mangelnde Balancierung)

Kinderrechte sind Menschenrechte Kinder sind Menschen Kinder sind keine kleinen Erwachsenen Kinderrechte sind Menschenrechte für Kinder

Verhältnis Kinder und Erwachsene Das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen ist asymmetrisch. Erwachsene tragen Verantwortung für Kinder und nicht umgekehrt.

Internationale Entwicklungen Ellen Key: Das Jahrhundert des Kindes (1900) (u. a. gleiche Rechte für eheliche und uneheliche Kinder, Recht auf körperliche Unversehrtheit) Janusz Korczak: Magna Charta Libertatisfür das Kind ( Das Recht des Kindes auf Achtung ) Genfer Deklaration des Völkerbundes (1924) (Verpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern) Erweiterte Erklärung zu Kinderrechtender Vereinten Nationen (1959) (Kind als Rechtssubjekt, Appell an guten Willen) Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (1989) (Kinder als Träger eigener Rechte, Staatenverpflichtungen) Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (2006) (Prinzip der Inklusion) Inkrafttreten des Individualbeschwerdeverfahrens (2014) (Möglichkeit, sich bei Kinderrechtsverletzungen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden)

Das Gebäude der Kinderrechte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 Artikel 3 Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ( ), ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Schutzrechte Artikel 2, 8, 9, 16, 17, 19, 22, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 Förderrechte Artikel 6, 10, 15, 17, 18, 23, 24, 27, 28, 30, 31, 39 Beteiligungsrechte Artikel 12, 13, 17 Artikel 1 Geltung für Kinder; Begriffsbestimmung Artikel 4 Verwirklichung der Kinderrechte Artikel 42 Verpflichtung zur Bekanntmachung

Kindeswohl: Arbeitsdefinition Wohl des Kindes (best interests of the child) Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.

Grundbedürfnisse von Kindern Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation Das Bedürfnis nach Erfahrungen, die auf individuelle Unterschiede zugeschnitten sind Das Bedürfnis nach entwicklungsgerechtenerfahrungen Das Bedürfnis nach Grenzenund Strukturen Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Kontinuität Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunftfür die Menschheit T. Berry Brazelton und Stanley I. Greenspan 2002

Kindeswille und Kindeswohl Die angemessene Berücksichtigung des kindlichen Willens ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Kindeswohls. Je nach Situation und Einzelfall geht es um Selbstbestimmung Partizipation Wahrnehmungerwachsener Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte

Relevanz des kindlichen Willens Veto-Funktion des kindlichen Willens: Nachdrückliche Meinungsäußerung des Kindes, die wiederholt vorgetragen wird, für das Kind eine besondere emotionale Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung die Selbstachtung des Kindes untergraben würde (Peters, Wiesemann 2013). Nachdrücklichkeit (hohe Intensität) wiederholteäußerung gegenüber unterschiedlichenpersonen besondere emotionalebedeutung Nichtbeachtung untergräbt Selbstachtung des Kindes

Missverständnisse Partizipation darf nicht dazu missbraucht werden, die Verantwortung der Erwachsenen für das Kindeswohl auf die Kinder zu übertragen. Machtunterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen sind nicht nur unvermeidbar, sondern auch erforderlich. Allerdings müssen die Erwachsenen ihre Machtmittel und ihren Wissens- und Erfahrungsvorsprung konsequent im Interesse der Kinder einsetzen.

Übersicht Kinderrechte im Alltag der Kita Umgang mit Gefährdungen Institutioneller Kinderschutz Die Kita als sicherer Ort für Kinder

Gefährdung: Definition Gefährdung ist zu verstehen als eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. BGH FamRZ1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434

Kindeswohlgefährdung: Formen Körperliche Misshandlung Seelische Misshandlung Körperliche Vernachlässigung Seelische Vernachlässigung Vernachlässigung der Aufsichtspflicht Erleben häuslicher Gewalt Sexueller Missbrauch

Schutzauftrag von Einrichtungen und Diensten gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII Wahrnehmen/Erkennengewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Information der Leitungund kollegiale Beratung Gefährdungseinschätzungunter Einbeziehung von Eltern und Kind (soweit wirksamer Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt) Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen (Vergewisserung über Inanspruchnahme und Wirksamkeit der Hilfe) falls Gefährdung anders nicht abgewendet werden kann: Information des Jugendamts (i.d.r. nach vorheriger Information der Eltern) Bei dringender Gefahr: Information des Jugendamts auch ohne Einwilligung der Eltern

Orientierungen für Elterngespräche bei Anzeichen für eine Gefährdung (1) Hinweis bei Aufnahme des Kindes Erläuterung Beschwerdeverfahren; Möglichkeit eines extra anberaumten Gesprächs Einladung beider Eltern mündlich und schriftlich Zeitund Ort Begrenzung auf 45-60 Minuten, geschützter Raum Teilnehmer/innen: Vier-Augen-Prinzip Rollenverteilung: Gesprächsleitung/Moderation bzw. Bericht aus Sicht des Kindes Kollegiale Vorbereitungdes Gesprächs Rollenverteilung, Üben schwieriger Inhalte Freundlicher Empfang Angebot von z. B. Wasser und Kaffee

Orientierungen für Elterngespräche bei Anzeichen für eine Gefährdung (2) Begrüßungund Eröffnung Dank an Eltern, Benennung von Thema und Ziel Bericht der Einrichtung Darstellung von Verhalten und Befindlichkeit des Kindes sowie möglicher Auswirkungen auf Entwicklung Bericht beider Eltern Ermutigung zur Darstellung weiterer Zusammenhänge Zusammenfassungund Bewertungder Ergebnisse Benennung von übereinstimmender und streitiger Problemsicht Vereinbarungüber das weitere Vorgehen Maßnahmen der Eltern, der Einrichtung und von Dritten; evtl. Folgegespräch; Vergewisserung über Inanspruchnahme von Hilfen SorgfältigeDokumentation Anlass, Ziel, Verlauf und Ergebnisse der Gespräche

Übersicht Kinderrechte im Alltag der Kita Umgang mit Anzeichen für eine Gefährdung Institutioneller Kinderschutz Die Kita als sicherer Ort für Kinder

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (2) Die Erlaubnisist zu erteilen, wenn das Wohlder Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn ( ) 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. 45 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Beteiligungsund Beschwerdeverfahren Feinfühligkeit (Sensitivität) der Fachkräfte Beteiligung im Alltag der Einrichtung (z. B. Kinderkonferenz, Verfassungsgebende Versammlung) Beteiligungs-und Beschwerdeverfahren (gemäß 45 SGB VIII) (u. a. Hinweis auf Möglichkeit eines extra anberaumten Gesprächs, schriftliche Beschwerde) Benennung bzw. Wahl von Ombudspersonen (intern und extern) Partizipativer Führungsstil

Schutzkonzepte in Einrichtungen: unterschiedliche Reichweite Schutz vor sexualisierter Gewalt Schutz vor sämtlichen Formen von Gewalt Verwirklichung der Kinderschutzrechte Verwirklichung sämtlicher Kinderrechte (Schutz, Förderung, Beteiligung)

Übersicht Kinderrechte im Alltag der Kita Umgang mit Anzeichen für eine Gefährdung Institutioneller Kinderschutz Die Kita als sicherer Ort für Kinder

Prinzipien des Kinderrechtsansatzes Das Prinzip der Unteilbarkeitder Rechte (ganzheitlicher Ansatz; alle Rechte sind gleich wichtig) Das Prinzip der Universalitätder Rechte (alle Kinder haben gleiche Rechte) Die vier allgemeinen Prinzipiender Kinderrechtskonvention - Das Recht auf Nicht-Diskriminierung (Artikel 2) - Der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3) - Das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) - Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12) Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte Das Prinzip der Verantwortungsträger (Familie, Gesellschaft und Politik tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte) International Save the Children Alliance: Child Rights Programming, London 2002

Häufig gefundene Handlungsmuster (kontrastierend) Muster der Anerkennung zu Leistungen ermutigen, Leistung anerkennen, zuhören, bei Kummer trösten, freundlich anlächeln oder in den Arm nehmen, Konflikte lösen helfen, Heiterkeit ermöglichen, konstruktiv Grenzen setzen Muster der Missachtung anbrüllen, Fehler oder Fehlverhalten böse kritisieren, nicht zuhören, Kinder ignorieren, Kummer nicht beachten, am Arm schütteln, sarkastisch ansprechen, lächerlich machen, beschämen, Hilfe durch Peers verbieten, vom Unterricht ausschließen, keine Grenzen setzen, aggressiv agieren Projekt INTAKT 2013

Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen (1) Was ethisch begründet ist: (1) Kinder und Jugendliche werden wertschätzend angesprochen und behandelt. (2) Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte hören Kindern und Jugendlichen zu. (3) Bei Rückmeldungen zum Lernen wird das Erreichte benannt. Auf dieser Basis werden neue Lernschritte und förderliche Unterstützung besprochen. (4) Bei Rückmeldungen zum Verhalten werden bereits gelingende Verhaltensweisen benannt. Schritte zur guten Weiterentwicklung werden vereinbart. Die dauerhafte Zugehörigkeit aller zur Gemeinschaft wird gestärkt. (5) Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte achten auf Interessen, Freuden Bedürfnisse, Nöte, Schmerzen und Kummer von Kindern und Jugendlichen. Sie berücksichtigen ihre Belange und den subjektiven Sinn ihres Verhaltens. (6) Kinder und Jugendliche werden zu Selbstachtung und Anerkennung der Anderen angeleitet. www.rochow-museum.de/reckahnerreflexionen.html

Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen (2) Was ethisch unzulässig ist: (7) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte Kinder und Jugendliche diskriminierend, respektlos, demütigend, übergriffig oder unhöflich behandeln. (8) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte Produkte und Leistungen von Kindern und Jugendlichen entwertend und entmutigend kommentieren. (9) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte auf das Verhalten von Kindern und Jugendlichen herabsetzend, überwältigend oder ausgrenzend reagieren. (10) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte verbale, tätliche oder mediale Verletzungen zwischen Kindern und Jugendlichen ignorieren. www.rochow-museum.de/reckahnerreflexionen.html

Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen (2) Was ethisch unzulässig ist: (7) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte Kinder und Jugendliche diskriminierend, respektlos, demütigend, übergriffig oder unhöflich behandeln. (8) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte Produkte und Leistungen von Kindern und Jugendlichen entwertend und entmutigend kommentieren. (9) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte auf das Verhalten von Kindern und Jugendlichen herabsetzend, überwältigend oder ausgrenzend reagieren. (10) Es ist nicht zulässig, dass Lehrpersonen und pädagogische Fachkräfte verbale, tätliche oder mediale Verletzungen zwischen Kindern und Jugendlichen ignorieren. www.rochow-museum.de/reckahnerreflexionen.html

Checkliste für eine Kita als sicherer Ort für Kinder (1) Die Orientierung an den Kinderrechtenund die Verantwortung für den Kinderschutz sind im Leitbild des Trägers verankert. Das Konzeptder Einrichtung enthält einen ausdrücklichen Bezug zum institutionellen Kinderschutz. Die Einrichtung verfügt über ein Schutzkonzept zur Prävention und Intervention bei Fehlverhalten sowie körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Die UN-Kinderrechtskonventionund das im Bürgerlichen Gesetzbuch ( 1631 Abs. 2) verankerte Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung sind der Leitung und den pädagogischen Fachkräften bekannt. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII) und die damit verbundenen Verfahrensabläufe sind der Leitung und den pädagogischen Fachkräften bekannt und es besteht eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger und dem zuständigen Jugendamt. Die Leitung ist über die Pflicht zur Meldung ( 47 SGB VIII) von Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, informiert. Die Verantwortung jeder pädagogischen Fachkraft für den Kinderschutz wird in den Einstellungsgesprächen thematisiert.

Checkliste für eine Kita als sicherer Ort für Kinder (2) Die pädagogischen Fachkräfte legen regelmäßig ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis( 72a SGB VIII) vor. Es ist eine Selbstverpflichtungserklärungvorhanden, die von den pädagogischen Fachkräften unterzeichnet wird. Die Einrichtung hat eine Gefährdungsanalyseerstellt, welche die im Alltag auftretenden Risiken auflistet. Es existiert ein Verhaltenskodexmit Regeln für einen gewaltfreien, Grenzen achtenden und respektvollen Umgang der pädagogischen Fachkräfte. Es sind ausreichend Zeiten für Reflexion im Team vorhanden und es besteht die Möglichkeit, bei Bedarf externe Fachberatung und Supervision in Anspruch zu nehmen. Die Kinderwerden altersgerecht über ihre Rechteund die Möglichkeiten der Hilfe und Beschwerde informiert. Den Kindernstehen ausgewiesene Beteiligungs-und Beschwerdeverfahren (z.b. Morgenkreis, Kinderkonferenz) zur Verfügung, deren Nutzung unterstützt wird.

Checkliste für eine Kita als sicherer Ort für Kinder (3) Es finden regelmäßig Präventionsangebotezum Schutz der Kinder vor Gewalt statt. Den Elternsind die (internen und externen) Beschwerdemöglichkeiten der Kita bekannt und deren Nutzung wird unterstützt. Es besteht eine Verpflichtung zur Fortbildungzum (institutionellen) Kinderschutz. Ein Notfallplanzum Vorgehen bei einer Vermutung von Fehlverhalten oder Gewalt durch Fachkräfte wurde erarbeitet und wird regelmäßig bekanntgegeben. Die Kita arbeitet mit einer Fachberatungsstellegegen (sexualisierte) Gewalt zusammen. Die Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen sind der Leitung und den pädagogischen Fachkräften bekannt. Die Einrichtung (Leitung und Team) hat sich zum Ziel gesetzt, den Kinderrechtsansatz zu verwirklichen und sämtliche Aktivitäten an den Rechten der Kinder zu orientieren.