Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012



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Transkript:

OVG 11 S 40.12 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012 Te n o r Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Auf den Hilfsantrag hin wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft seiner Verlobten eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen Antragsteller und Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der 1980 geborene Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit reiste nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erstmals Ende Januar 2007 mit Visum ins Bundesgebiet ein und erhielt am 22. Februar 2007 eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Eheleute trennten sich Mitte Februar 2009; die Ehe wurde am 27. Juni 2012 geschieden. Durch Strafurteil vom 30. September 2009 zum Az. (295) 95 Js 1820/09 Ls (16/09), rechtskräftig seit dem 20. Januar 2010, wurde der Antragsteller wegen Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den am 25. Januar 2010 gestellten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels und ein Ende März 2010 geltend gemachtes Begehren auf Ausstellung eines Ausweisersatzes wegen Versagung der Neuerteilung eines Reisepasses durch das türkische Generalkonsulat im Hinblick auf dortige strafrechtliche Ermittlungen lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. April 2010 unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund der mindestens zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Grundsatz zwar einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben habe, die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des 5 Abs. 1 AufenthG aber nicht vorlägen. Er erfülle schon nicht die Passpflicht nach 3 AufenthG ( 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), zudem liege aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Ausweisungsgrund, näm- 1

lich der Ausweisungstatbestand des 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, vor ( 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles seien nicht ersichtlich. Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin im Mai 2010 Klage (VG 24 K 192.10) erhoben und zugleich die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung beantragt. Den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. August 2010 hinsichtlich der Ablehnung der Ausstellung eines Ausweisersatzes als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (VG 24 L 191.10); die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 - OVG 11 S 52.10 -). Die Klage auf Verlängerung der ihm zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller insbesondere unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Ausreise in die Türkei wegen einer dort gegen ihn verhängten, seiner Auffassung nach unter rechtsstaatlich willkürlichen Bedingungen erfolgten strafrechtlichen Verurteilung weiter verfolgt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 stellte der Antragsteller, der zwischenzeitlich melderechtlich nicht erfasst gewesen war, beim Antragsgegner den Antrag, ihm wegen dessen besonderer Situation in seiner Heimat in der Türkei eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Unter dem 12. Juni 2012 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner weiter mit, dass er nach der bevor - stehenden Scheidung seiner Ehe am 27. Juni 2012 seine derzeitige Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige S..., heiraten wolle, mit der er bereits zusammenlebe. Ein Laufzettel des zuständigen Standesamtes für die beabsichtigte neue Eheschließung liege bereits vor. Mit Blick darauf beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen bzw. hilfsweise einer Duldung gem. 60a Abs. 2 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 hat der Antragsteller seine noch anhängige, bis dahin (nur) auf Verlängerung der ihm ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage erweitert und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bzw. weiter hilfsweise auf Erteilung einer Duldung beantragt. Seinen mit demselben Schriftsatz gestellten Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Mai 2010 gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. April 2010 anzuordnen bzw. hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von einer Abschiebung vor einem rechtskräftigen Abschluss des auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. einer Duldung gem. 60a Abs. 2 AufenthG gerichteten Hauptsacheverfahrens abzusehen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2012 abgelehnt. Die Ausführungen des Antragstellers zur beabsichtigten Heirat mit seiner deutschen Lebens- 2

gefährtin rechtfertigten keine Änderung des früheren Beschlusses, da die Sach- und Rechtslage aufgrund des neuen Vorbringens nicht günstiger zu beurteilen sei als zuvor. Soweit der Antragsteller seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 AufenthG erweitert habe, sei sie gem. 75 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen und die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes nicht gegeben seien. Im Übrigen habe der Antrag des aufgrund des Bescheides vom 22. April 2010 ausreisepflichtigen Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG vom 3. Mai 2012 keine Fiktionswirkung gem. 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG betreffenden Klageverfahrens habe ebenfalls keinen Erfolg. Die gem. 60a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die beabsichtigte Heirat nicht unmittelbar bevorstehe. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Ausreise wegen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe in der Türkei begründe ebenfalls keinen Duldungsanspruch. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung, dass das Urteil willkürlich und unter rechtsstaatswidrigen Bedingungen zustande gekommen sei. Mit Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht sodann die Klage des Antragstellers zurückgewiesen. Der auf Verlängerung der aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Hauptantrag sei unbegründet; da die Regelerteilungsvoraussetzungen wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen nicht erfüllt seien und kein atypischer Fall vorliege. Die nachträglich hilfsweise gestellten Anträge seien bereits gem. 75 Satz 2 VwGO unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Die Voraussetzungen des 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da die Ausreise des Klägers nicht unmöglich sei. Eine im Lichte von Art. 6 GG allein schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung bestehe gegenwärtig (noch) nicht und die behauptete Risikoschwangerschaft seiner Partnerin begründe ebenfalls kein rechtliches Ausreisehindernis, da schon eine außergewöhnliche Härte, die die Anwesenheit des Antragstellers im Hinblick auf deren Gesundheitszustand erfordere, nicht gegeben sei. Eine ärztliche Bescheinigung über die Risikoschwangerschaft liege nicht vor, eine Krankschreibung der Zeugin sei nicht erfolgt und diese sei auch nicht auf den Beistand des Antragstellers angewiesen, da ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe, die erforderliche Hilfe leisten könnten. Eine vorübergehende Trennung und die Durchführung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug zum Kind seien deshalb zumutbar. Auch aus der Verurteilung des Antragstellers zu einer mehrjährigen Haftstrafe in der Türkei ergebe sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Aus den genannten Gründen wie aus denen des Beschlusses vom 27. Juni 2012 habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Gegen den ihm am 28. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juni 2012 Beschwerde eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 begründet. Der nach Eingang der letzten Seite der aus dem fünfseitigen Schriftsatz und weiteren fünf Seiten Anlagen bestehenden Faxsendung vergebene und auf jeder Seite angebrachte Zeitstempel lautet: Date: 31.07.2012 00:00:05. 3

Der Antragsteller, der seine Beschwerde für zulässig hält, da jedenfalls der fünfseitige Schriftsatz vor Ablauf des 30. Juli 2012 eingegangen sei, führt zur Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht wesentliche neue tatsächliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, die unter Anwendung der Vorschriften des 25 Abs. 5 bzw. 60a AufenthG eine Abänderung der Beschlusslage vom 30. August 2010 geböten. Er beabsichtige die Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten und bereite diese intensiv vor. Diese deutsche Verlobte erwarte ein Kind, dessen Vater er sei. Er habe die Vaterschaft bereits in einer schriftlichen notariellen Erklärung vom 3. Juli 2012 anerkannt, der die Mutter in derselben Urkunde zugestimmt habe. Bei der Mutter liege eine Risikoschwangerschaft vor, die mit einem vollständigen Beschäftigungsverbot der Kindesmutter und - wegen einer bestehenden Unterstützungsbedürftigkeit - mit einer medizinisch indizierten Inanspruchnahme von Familien- und Haushaltshilfe durch die zuständige Krankenkasse verbunden sei. Der Antragsteller, der in häuslicher Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebe, könne diese Unterstützungsleistungen erbringen. Zudem gebiete der Schutz des werdenden Lebens durch die Rechtsordnung, dass der sorgeberechtigte und -verpflichtete werdende Kindesvater durch eine umfassende, 24-stündige Unterstützung der werdenden Kindesmutter bei ihrer bestehenden Risikoschwangerschaft in physischer und psychischer bzw. emotionaler Hinsicht auf einen komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft und eine unbeeinträchtigte Entwicklung des ungeborenen Kindes hinwirke. Dies könne keine andere, der Kindesmutter nicht so nahestehende Person gewährleisten. Auch die Familienangehörigen der Kindesmutter seien hierzu nicht in der Lage. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewichtet und gewürdigt, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat in jedem Fall eine langjährige Freiheitsstrafe drohe. Aus den dargelegten Gesichtspunkten, die besondere Umstände i.s.d. 75 Satz 2 VwGO begründeten, sei das Begehren des Antragstellers gem. 25 Abs. 5 und 60a AufenthG in zulässiger Weise zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht worden, und gem. 81 Abs. 4 AufenthG, der vom Wortlaut her nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehe, sei die Antragslage gem. 25 Abs. 5 und 60a AufenthG auch einer Fiktionswirkung und einer Aussetzungsentscheidung gem. 80 Abs. 5 VwGO zugänglich. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts sei noch nicht bestandskräftig; die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags laufe noch. Der Antragsgegner ist dem unter Bezugnahme auf die Gründe des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Juli 2012 entgegengetreten. II. Die Beschwerde ist zulässig (1.). Sie hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nur hinsichtlich des Hilfsantrags eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß 4

123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 60a Abs. 2 AufenthG (3.). Im Übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die am Montag, dem 30. Juli 2012 endende Begründungsfrist gewahrt. Zwar weist die gesamte, aus einem fünfseitigen Begründungsschriftsatz und fünf Seiten Anlagen bestehende Faxsendung auf jeder der zehn Seiten - und damit abweichend von den auf Erfahrungen mit seinem eigenen Faxgerät gestützten Ausführungen des Antragstellers auch auf der letzten, mit der Unterschrift versehenen Seite des Schriftsatzes - den Zeitstempel Date: 31.07.12 00:00:05 aus. Nach Auskunft des Leiters der hiesigen IT-Stelle erklärt sich dies indes daraus, dass der Zeitstempel erst mit dem Ende des Übertragungsvorgangs - d.h. nach Eingang der letzten Seite des vollständigen Faxes - vergeben und beim nachfolgenden Ausdruck auf jeder Seite des Faxes angebracht wird. Angesichts der aus dem beigezogenen Faxeingangsbericht ersichtlichen Gesamtdauer des Sendevorgangs (7:14 Minuten) und der aus der Seitenzählung der Faxsendung ersichtlichen Reihenfolge der Übersendung - zunächst die Seiten 1 bis 5 des Begründungsschriftsatzes, sodann die Anlagen - kann indes sicher davon ausgegangen werden, dass der für die Wahrung der Begründungsfrist maßgebliche Schriftsatz einschließlich der auf dessen Seite 5 enthaltenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten noch vor Ablauf des 30. Juli 2012 hier eingegangen ist. Der von der Poststelle auf Grundlage des den vollständigen Eingang der Faxsendung dokumentierenden Zeitstempels vergebene Eingangsstempel mit dem Datum 31. Juli 2012 bezeichnet unter diesen Umständen nicht den für den Eingang (nur) des fristwahrenden Schriftsatzes maßgeblichen Zeitpunkt. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses vom 30. August 2010 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage habe, ist in Ansehung der diesbezüglichen Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Dass ein solcher Anspruch im Hinblick auf die mit Bescheid vom 22. April 2010 abgelehnte und zunächst allein verfahrensgegenständliche Klage auf Verlängerung der zum Familiennachzug zu der inzwischen von ihm geschiedenen früheren Ehefrau erteilten Aufenthaltsgenehmigung nicht besteht, wird mit der Beschwerdebegründung nicht mehr erkennbar in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller meint, dass er sein Begehren gem. 25 Abs. 5 und 60a AufenthG aufgrund der geschilderten, besondere Umstände i.s.d. 75 Satz 2 VwGO begründenden Situation bereits vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung in zulässiger Weise zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens habe machen dürfen, kann dies hier dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit selbständig tragend ( Im Übrigen ) ausgeführt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer diesbezüglichen Klage schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Antrag des aufgrund des Bescheides vom 22. April 2010 ausreisepflichtigen Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 AufenthG keine Fiktionswirkung nach 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG habe. Der dagegen allein erhobene Einwand, dass die 5

Regelung des 81 Abs. 4 AufenthG vom Wortlaut her nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehe und die Antragslage gem. 25 Abs. 5 und 60a AufenthG deshalb auch einer Fiktionswirkung und einer Aussetzungsentscheidung gem. 80 Abs. 5 VwGO zugänglich sei, vermag die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 22. Juni 2011-1 C 5.10 -, zit. nach juris Rn 15 f.; dem folgend z.b. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25. April 2012-2 S 109.11 - zit. nach juris Rn 5, BayVGH, Beschluss v. 10. April 2012-10 CS 12.62 -, zit. nach juris Rn 14) hat - in Kenntnis des Wortlauts der Regelung - die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass die Fiktionswirkung aus 81 Abs. 4 AufenthG auch in - allen oder doch in bestimmten, noch einen inneren Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthaltstitel aufweisenden - Fällen einer verspäteten Antragstellung greife, u.a. unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 ausdrücklich abgelehnt (BTDrucks 16/5065 S. 184 zu 58 AufenthG; ähnlich nunmehr auch die Begründung zur Neufassung des 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach der bisherige Ausschluss der Fortgeltungsfiktion auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt sei, durch die vorgesehene, im Entwurf noch in Satz 3 enthaltene Härtefallregelung abgemildert werden soll, BTDrucks. 17/8682, S. 22 zu 81 AufenthG). Das hiesige, sich demgegenüber in einem pauschalen Hinweis auf den Wortlaut des 81 Abs. 4 AufenthG (vermutlich in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung; eine entsprechende Klarstellung fehlt) erschöpfende Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sofern das Beschwerdevorbringen des Antragstellers sich (allein oder jedenfalls auch) auf die seit dem 1. August 2012 geltende Neufassung des 81 Abs. 4 AufenthG (Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union v. 1. Juni 2012, BGBl. I S. 1224) beziehen sollte, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen der danach nur in Betracht kommenden Regelungsalternative in 84 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, insbesondere das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. 3. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten neuen tatsächlichen Umstände begründen jedoch eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 60a Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Verlobten des Antragstellers. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren mit Erfolg auf die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung veränderte Sachlage berufen kann, wonach seine deutsche Verlobte ein Kind erwarte, für das er - mit Zustimmung der Kindesmutter - die Vaterschaft bereits anerkannt habe und für das eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge erklärt worden sei, dass es sich um eine 6

Risikoschwangerschaft mit vollständigem Beschäftigungsverbot der Kindesmutter handele und dass bei dieser eine Unterstützungsbedürftigkeit im Bereich der allgemeinen Lebensführung bestehe, die mit einer Inanspruchnahme von Familien- bzw. Haushaltshilfe durch die zuständige Krankenkasse verbunden sei, sofern die Unterstützung nicht vom mit der Kindesmutter in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Antragsteller erbracht werden könne. Allein dieser könne zudem durch eine umfassende Unterstützung der Kindesmutter in physischer und psychischer bzw. emotionaler Hinsicht auf einen komplikationslosen Verlauf der Schwangerschaft hinwirken. Entgegen der im - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 4. Juli 2012 geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht nur eine bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung durch Art. 6 GG geschützt. Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 23. Februar 2012 - OVG 2 S 94.11 -, zit. nach juris Rn 3; v. 21. Juli 2011 - OVG 12 S 41.11 -, zit. nach juris Rn 3, und v. 30. März 2009 OVG 12 S 28.09 -, zit. nach juris, Rn. 5, jeweils m.w.n.). Dies ist sowohl erfüllt, wenn die Mutter und das ungeborene Kind beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind, als auch dann, wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall erfüllt. Der Verlobten des Antragstellers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt und die der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge zugestimmt hat, ist inzwischen eine Risikoschwangerschaft fachärztlich bescheinigt worden. Dieser Befund wird vom Antragsgegner auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit er sich pauschal auf die überzeugende Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2012 (VG 24 K 192.10) bezieht, welches das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft mangels entsprechender ärztlicher Bescheinigung noch als nicht nachgewiesen angehen hatte, trifft dies angesichts der nunmehr vorgelegten Unterlagen - neben dem zum Beschwerdeverfahren übersandten, eine entsprechende Bestätigung der behandelnden Ärztin enthaltenden Formular für die Beantragung einer Haushaltshilfe insbesondere das zum Verfahren OVG 11 M 26.12 übersandte, auf die diagnostizierte Risikoschwangerschaft gestützte vollständige Beschäftigungsverbot gem. 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) - ersichtlich nicht mehr zu. Der Senat hat auch sonst kei - nen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen zu zweifeln. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass die Kindesmutter während der Dauer der Risikoschwanger- 7

schaft seiner Unterstützung sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht bedürfe und dass diese weder quantitativ noch qualitativ in gleicher Weise durch andere Personen gewährleistet werden könne. Auf dem vorgelegten Formular ist der Kindesmutter zwar (zunächst?) nur bis zum 10. August 2012 bestätigt worden, dass sie ihren Haushalt für zwei Stunden täglich nicht führen könne. Das für die Zeit bis zum Beginn des Mutterschutzes geltende Beschäftigungsverbot gem. 3 Abs. 1 MuSchG lässt indes erkennen, dass die bis dahin als Verkäuferin tätige Kindesmutter während der gesamten Schwangerschaft bestimmte Arten von Arbeiten nicht erledigen darf und insoweit auch im häuslichen Bereich auf Unterstützung angewiesen sein wird. Die vom Antragsteller behauptete auch emotionale Unterstützungsbedürftigkeit der Kindesmutter gerade durch den mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindesvater ist im hiesigen Verfahren zwar nicht weiter glaubhaft gemacht worden. Angesichts der Belastungen der Kindesmutter, die nach ihrer Zeugenaussage im Hauptsacheverfahren in der Vergangenheit bereits zwei Fehlgeburten erlitten hat und deren Risikoschwangerschaft bereits sechs Monate vor dem erwarteten Geburtstermin zur Anordnung eines Beschäftigungsverbots geführt hat, erscheint sie aber durchaus glaubhaft und ist vom Antragsgegner ebenfalls nicht - bzw. jedenfalls nicht substantiiert - bestritten worden. Der Antragsgegner verweist vielmehr auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Juli 2012, wonach dem Antragsteller eine (vorübergehende) Ausreise und Durchführung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug zum Kind zumutbar sei, weil die - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht krankgeschriebene - Kindesmutter nicht auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sei, vielmehr ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe, die erforderliche Hilfe leisten könnten. Es kann dahinstehen, ob die dortigen Ausführungen angesichts des nunmehr glaubhaft gemachten Vorliegens einer mit einem Beschäftigungsverbot gem. 3 Abs. 1 MuSchG verbundenen Risikoschwangerschaft so noch Bestand haben könnten. Denn der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Erbringung der erforderlichen Hilfe durch die Eltern und Geschwister der Kindesmutter verkennt jedenfalls die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eben nicht nur für eine bereits bestehende Vater-Kind-Beziehung geltenden - aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich geleistete Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats v. 1. August 1996-2 BvR 1119/96 -, zit. nach juris Rn 5 m.w.n.). Dass für die not - wendige und tatsächlich geleistete Unterstützung der Mutter eines ungeborenen Kindes während der Dauer einer mit Risiken (auch) für dieses Kind verbundenen Risikoschwangerschaft etwas anderes gelten könnte, ergibt sich weder aus der Erwiderung des Antragsgegners noch aus der dort in Bezug genommenen Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich mit dieser Rechtsprechung nicht erkennbar auseinander setzt. 8

Nach allem sprechen die aktuellen, von dem Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigten Umstände dafür, dass der Schutz des ungeborenen Kindes des Antragstellers im Hinblick auf die von diesem - ausweislich der Aussage der im Hauptsacheverfahren als Zeugin gehörten Kindesmutter - tatsächlich erbrachte Unterstützung der mit ihm zusammen lebenden Kindesmutter während der Dauer der diagnostizierten Risikoschwangerschaft einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an 6 Abs. 1 MuSchG auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwanger - schaft der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21. Juli 2011 - OVG 12 S 41.11 -, zit. nach juris Rn 3). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Abschiebungsschutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (VG 24 K 192.10; OVG 11 B 101.12) begehrt, steht ihm mangels Dringlichkeit der Sache derzeit ein Anordnungsgrund nicht zur Seite. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.v.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 9