DK DDR-standard'..' Bntwurf Mai 1980

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Transkript:

DK DDR-standard'..' Bntwurf Mai 1980 Deutsche Gesundheits- und Arbeitsschutz TGL Demokratische Brandschutz 30034/0j Republik Schutz vor Absturzunfällen Anwendung kollektiver Gruppe Fallschutzmittel 92,3070 Deskriptoren: Gesundheitsschutz; Arbeitsschutz; Brandschutz; 46stürzunlall; Absturz Die s e r S t a n d 0. r d g.. 1 t in Verbindung mit TGL 30034/01 Fortsetzung Seite 2 bis 6 Verantwortlich: Ministerium fu:r" Bauwesen, Berli.n Bestätigt: ~ Amt fi!r Standa r>disierung, Meßwesen und Warenprilfung BeauftrRgte Stelle: WTZ für Arbeitsschutz beim Ministerium für Bauwesen Thernenbearbeiter: lng. S. Schmidt

". Seite 2 TGL j0034!oj 1. Allgemeine Forderungen 1.1. Kollektive Fallschutzmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie vom Hersteller als solche gekennzeichnet sind. 1.2. Die maximale Belastung darf den für das Erzeugnis zugelassenen Wert- nicht überschreiten. 1.3. Kollektive Fallschutzmittel sind SP anzubringen, daß deren Tragelemente nicht im Absturzbereich liegen. 2. Technische Forderungen 2.1. Bei der Anbringung von horizontal anzuwendenden Fallnetzen sind folgende 'Maße einzuhalten: Tabelle 1 Minimaler horizontaler Ab stand des Netzrandes von der Absturzkante b Vertikaler Abstand des Netzrandes von der Abeturzkante h _L bis 1,0 m 1.30 m 1,0 m - 3,0 m. 1,80 m 3,0 m - 5,0 m 3,0 m..., es. b + *. -'

,. I TGJ.J j 0034LOJ Seite ). Befinden sich die zu sichernden Arbeitspoätze auf einer Fläche mit einer Neigung von mehr als 20, muf', der wirksame horizontale Abstand abweichend von Tabelle 1 mindestens 3,0 m betragen. Der vertikale Abstand darf dabei 3,0 m nicht Uberschreiten. 2.2. Die Befestigungspunkte sind so fes~zulegen, daß der Abstand zwiscnen Baukörper und kollektivem Fallschutzmittel oder kollektiven Fallschutzmitteln nicht größer ist als 0,2 m. 2.3. Bindemateria1~~~ischen Netzen sowie zur Befestigung von Netzen an Baukonstruktionen sind gemäß den Forderungen des Netzherstellers zu verwenden.. 3. Organisatorische Forderungen Für den.a,uf- und Abbau, die Nutzung, Wartung und Freigabe sind Regelungen zu erlassen, die betriebliche 3esonderheiten berücksichtigen. In diesen Regelungen sind festzulegen: - die Verantwortlichkeit für den Auf- und Abbau sowie die Nutzung und Wartung, - die Art und der Umfang der j durchzutiihrenden Belehrungen der Werktätigen, - durchzuführende Kontrollen und Wartungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art und Häufigkeit der Benutzung sowie atmosphärischer Beanspruchung.. 4. Verhaltensforderungen 4.1. Der Raum unterhalb kollektiver Fallschutzmittel darf nicht betreten werden, wenn oberhalb dieser gearbeitet wird und wenn keine Sicherungen gegen herabfallende Gegenstände getroffen worden sind. 4.2. Das Abwerfen und Betreten kollektiver Fallschutzmittel ist nicht zulässig. 4.3. Werden kollektive Fallschutzmittel durchabsturzende Personen oder herabfa.llende Gegenstände mit einer Masse von ~ 50 kg beansprucht oder durch scharfkantige Gegenstände beschädigt, sind diese sofort auszusondern. 4.4. Ausgewechselte Teile von Fangnetzen und Fanggerüsten sind einer Prüfung nach Angaben des Herstellers zu unterziehen.

-,. Seite 4 TGL 30034/03 5. Auf- und Abbau Kollektive Fallschutzmittel sind grundsätzlich BO am Bauwerk anzubringen, daß sie sich m~t der am Bauwerk befindlichen Seite nicht im Bereich von Offnungen (z. B. Fenster) befin den. Ist dies nicht möglich, ist ein Herabstürzen nach innen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die Befestigung kollektiver Fallschutzmittel hat s,o zu er folgen, daß deren Schutzfunktion nicht durch auskragende Bauteile beeinträchtigt wird. Kollsktive Fallschutzmittel sind entsprechend den Vorschriften der Hersteller zu befestigen. 5.1. Fangnetze 5.1.1. Fangnetze müssen an ausreichend tragfähigen Punkten befestigt werden. Die Befestigungspunkte und Befestigungskonstruktionen sind festzulegen. Der Nachweis, über die sichere Aufnahme der auftretenden Kräfte aus Eigengewicht und zu erwartender Belastung ist zu erbringen. 5.1.2. Beim Aufhängen der Netze ist auf eine gleichmäßige Netzspannung zu achten. 5.2. Fangnetzgerüste 5.2.1. Sollen Fangnetzgerilst'e während des Baufortschrittea an neu zu errichtenden Bauwerken oder Bauwerksteilen angebracht werden, so sind im bautechnologischen Projekt die Verankerungspunkte und Voraussetzungen für das Anbringen der Verankerungen wie Abbindezeit des Mörtels, Druckfestigkeit des Vergußbetona festzulegen. 5.2.2. Beim späteren Einsatz an bereits genutzten Bauwerken 1st der Veranl~erungsbereich vor Montage im Hinblick auf eine sichere Aufnahme der zu erwartenden Beanspruchung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhc'.1ten. 6. Transport 6.1. Die I-J'etzrahmen mit bespanntem netz sind stehend zu transportieren. Netze sind locker aufgerollt zu transportieren. 6.2. Das Befestigen dgr ~collektiven Fallschutzmittel beim Transport und bei der Montage durch Hebezeuge ha.t am Rahmen oder ~nderen geeigneten Puükton zu erfolgen. Eine Beschädigung des N'otzes ist auszuschließen.

7. Reparatur TGL Seite 5 7.1. Reparaturen an Fangnetzen und FangnetzgerUsten dürfen nur vom Herstellerbetrieb oder von durch ihn benannte Personen ausgefuhrt werden. Durch die Reparatur ist die vollständige Schutzwirkung des Fangnetzes oder FangnetzgerUstes wieder herzustellen. 7.2. Reparatur-Schweißarbeiten an den Stahlteilen der FangnetzgerUste dürfen nur von Betrieben ausgefuhrt warden. die herfur eine Genehmigung haben. 8. PrUfung und. Kontrolle 8.1. Alle Teile s ind vor jeder Wiederverwendung einer eingehenden SichtprUfung zu unterziehen.. Im besonderen sind nach jedem Transport der Fangnetze oder FangnetzgerUste und nach jeder Zwischenlagerung unmittelbar vor Montage d1;e Netze.. und deren Befestigungen' auf das Vorhandenaein von Scheuerstellen zu prufen. Schadhafte Teile sind als solche zu kennzeiohnen und auszusondern. Die Wartung und Lagerung hat entsprechend den Hinweisen des Herstellers zu erfolgen.

\:.. Seite 6 Hinweise TGL)0034/03 Gemeinsam mit TGL 30034/01,02 und 04 Ersatz für ~qao 330/1 vom 8. 2. 1972 (GBl. Sonderdruck Nr. 728). Im vorliegenden Standard ist auf folgenden Standard Bezug genommen: TGL 30034/01 Treppen, Leitertreppen, Steigleitern und Aufstiege über Steigeisen, Schrägrampen, Geländer, Brüstungen; Funktionelle und bautechnisqhe Forderungen siehe TGL 10694 Gesundheits- und Arbeits~chutz, Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen siehe TGL 30817. Baugerüste, Arbeits- und Schutz~erüste 03 bis 07. siehe TGL31158/01,