An den Grossen Rat BVD/P180600/P180601

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Transkript:

An den Grossen Rat 8.0600.0 8.060.0 BVD/P80600/P8060 Basel,. Mai 08 Regierungsratsbeschluss vom. Mai 08 Ratschlag betreffend Anpassung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) sowie des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (Im Rahmen der Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) im Kanton Basel-Stadt) Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 5. Mai 08

Inhalt. Begehren.... Ausgangslage.... Begründung für die Änderungen des BPG sowie des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen des ÖREB-Katasters... 4 4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungsänderungen... 4 5. Finanzielle Auswirkungen... 6 6. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung... 7 7. Antrag... 7 Seite /8

. Begehren Mit diesem Ratschlag beantragen wir Ihnen, den Änderungen zum Bau- und Planungsgesetz vom 7. November 999 (BPG, SG 70.00) sowie des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (SG 789.00), welche es im Rahmen der Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) im Kanton Basel-Stadt anzupassen gilt, zuzustimmen.. Ausgangslage Gestützt auf das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG, SR 50.6) und die dazugehörenden Verordnungen sind die Kantone verpflichtet, einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) einzuführen. Der ÖREB-Kataster ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen und muss in allen Kantonen bis spätestens Ende 09 realisiert werden. Beim ÖREB-Kataster handelt es sich um ein systematisches, öffentlich zugängliches amtliches Informationssystem. Es stellt ein eigenständiges, das Grundbuch ergänzendes Register dar. Der ÖREB-Kataster enthält zuverlässige und aktuelle Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die auf einem Grundstück lasten. Ziel des Katasters ist die harmonisierte Dokumentation und Veröffentlichung von Informationen zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Bis anhin mussten diese Informationen von verschiedenen Fachstellen bezogen werden. Mit der Einführung des ÖREB-Katasters kann der Benutzer im ÖREB-Katasterportal die Geometrien der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die dazugehörenden Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen selbständig im Internet abrufen. Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Oktober 06 (P654) wurde der Projektauftrag zur Einführung und zum Aufbau des ÖREB-Katasters im Kanton Basel-Stadt genehmigt und das Bauund Verkehrsdepartement vom Regierungsrat mit der Umsetzung des ÖREB-Katasters beauftragt. Ein vom Bund abgenommenes Einführungskonzept liegt vor. Das Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA) hat alle betroffenen Dienststellen in das Projekt involviert, sie arbeiten aktiv an der Realisierung mit. Im Rahmen eines vom Bund mitfinanzierten Schwergewichtsprojekts wurde der Einsatz des ÖREB-Katasters im Rahmen der amtlichen Publikation vertieft abgeklärt. Die gefundene Lösung, die die Publikation im Kantonsblatt mit der Aufschaltung der Geometrien, Rechtsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen im ÖREB-Kataster ergänzt, erfüllt die Anforderungen erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen. In der vom Kanton Basel-Stadt gewählten Ausgestaltung wurde zudem die künftige Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters bereits berücksichtigt, was vom Bund begrüsst wurde. Zudem wurde im Rahmen dieser Abklärungen auch das Verhältnis zum Grundbuch geklärt. Der Bund hat - gestützt auf Art. 6 Abs. und 5 GeoIG - die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR 50.6.4) erlassen, die die Umsetzung und Organisation des ÖREB-Katasters konkretisiert. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist gemäss 7 Abs. des Geoinformationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (KGeoIG, SG 4.00) verpflichtet, eine kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) zu erlassen, die die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation, des Zugangs und der Publikation des ÖREB-Katasters regelt. Mit dem Erlass der KÖREBKV kommt der Regierungsrat dieser Verpflichtung nach. Die KÖREBKV ergänzt die kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV, SG 4.05) und steht in Abhängigkeit zu der vom GVA erarbeiteten Weisung zum ÖREB-Kataster. Im Rahmen der Einführung der KÖ- REBKV müssen zudem einige Bestimmungen der Fachgesetzgebung angepasst werden, um den durch die Einführung des Katasters veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Seite /8

. Begründung für die Änderungen des BPG sowie des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen des ÖREB- Katasters Im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters und mit dem Erlass der KÖREBKV wurden die Prozesse für die einzelnen ÖREB-Katasterthemen erfasst und überarbeitet. Die gegenwärtigen Prozesse werden in der kantonalen Fachgesetzgebung (Gesetze und Verordnungen) festgehalten. So auch im BPG sowie im Natur- und Landschaftsschutzgesetz. Nach Absprache mit den jeweils zuständigen Fachstellen soll daher eine Anpassung des BPG sowie des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erfolgen. Grund für diese Anpassungen ist insbesondere, dass mit Einführung des ÖREB-Katasters die Nutzungspläne und geschützte Naturobjekte neu Inhalt des ÖREB- Katasters sind und über diesen geführt werden. 4. Konsultation Der Entwurf der KÖREBKV sowie der Anpassung der Fachgesetzgebung wurde mit den jeweils zuständigen Fachstellen abgesprochen und der Verwaltung sowie den Gemeinden Riehen und Bettingen zur Konsultation vorgelegt. Der Entwurf der Verordnung sowie der Anpassung der Fachgesetzgebung ist auf grosse Zustimmung gestossen und wurde allgemein begrüsst. Beim Entwurf der KÖREBKV gab es nebst kleineren inhaltlichen Anpassungsvorschlägen insbesondere Anmerkungen in gesetzestechnischer Hinsicht. Diese wurden in der Folge ausgewertet und geprüft. Soweit möglich und sachlich angebracht, wurden die Anmerkungen und Vorschläge bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt. Fragen bzw. Unklarheiten konnten geklärt und bereinigt werden. Als wichtigste Erkenntnis gilt es nochmals festzuhalten, dass das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB- Katasterthemen das digitale Kantonsblatt und nicht der ÖREB-Kataster selbst sein wird. Die bereinigte Version des Entwurfs wurde dem Regierungsrat zur definitiven Beschlussfassung vorgelegt. Ziel ist es, die neue Verordnung sowie die Anpassung der Gesetzgebung auf den. Januar 09 in Kraft zu setzen. 5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungsänderungen Aufhebung von 00 BPG Aktueller Wortlaut.A.III. Leitungspläne 00. Leitungspläne bezeichnen Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken. Sie können festlegen, wo Grundstücke an die öffentlichen Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, und Strecken bezeichnen, auf denen keine Anschlüsse zulässig sind. Änderungen.A.III. Leitungspläne 00. Leitungspläne bezeichnen Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken. Sie können festlegen, wo Grundstücke an die öffentlichen Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, und Strecken bezeichnen, auf denen keine Anschlüsse zulässig sind. Seite 4/8

Leitungspläne geben keinen Anspruch auf die Benutzung fremder Grundstücke durch Anschlussleitungen. Leitungspläne geben keinen Anspruch auf die Benutzung fremder Grundstücke durch Anschlussleitungen. Kommentar Diese Bestimmung betreffend die Leitungspläne ist aufzuheben, da gemäss Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen (Amtliche Vermessung, Tiefbauamt [Bau-, Strassen- und Weglinien] sowie Planungsamt) das in der Bestimmung beschriebene Verfahren in der Praxis nicht umgesetzt wird bzw. nicht bekannt ist. Da 00 BPG aufgehoben wird, muss auch der Titel.A.III. Leitungspläne des BPG gestrichen werden. Anpassung von 8 BPG Aktueller Wortlaut 8. Für die öffentliche Auflage und die Anfechtung von Planungszonen gelten die Vorschriften über die Nutzungsplanung. Die Anzeige der Planauflage hat die Planung zu bezeichnen, deren Vollzug nicht erschwert werden darf. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer von Planungszonen kann die öffentliche Planauflage unterbleiben. 4 Die Anzeige ist Grundlage für die Anmerkung der Planungszone im Grundbuch. Änderungen 8. 4 Die Anzeige ist Grundlage für die Aufschaltung der Planungszone im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kommentar Planungszonen sind generell-konkrete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der basel-städtischen Nutzungsplanung und werden deshalb als Inhalte des ÖREB-Katasters aufgenommen. Die zusätzliche Führung in der amtlichen Vermessung und die Darstellung in den Plänen für das Grundbuch erübrigen sich. Sie werden daher auch nicht mehr im Grundbuch angemerkt. Anpassung von 9 BPG Aktueller Wortlaut 9. Raumpläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. Pläne öffentlicher Versorgungsanlangen sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist. Zonenpläne sind als Datenebene in der amtli- Änderungen 9. Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. Nutzungspläne werden im Kataster der öffent- Seite 5/8

chen Vermessung zu führen. Sie können in den Grundbuchplänen dargestellt werden. 4 Linien und in Leitungsplänen festgelegte Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken werden in die Grundbuchpläne eingetragen. lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. 4 Linien und in Leitungsplänen festgelegte Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken werden in die Grundbuchpläne eingetragen. Kommentar Absatz, geändert: Der Begriff Raumpläne ist nicht mehr gebräuchlich und umfasst die Begriffe Richt- und Nutzungspläne. Es handelt sich um eine reine Anpassung der Nomenklatur. Absatz, geändert: Die Nutzungspläne sind generell-konkrete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Diese sind gemäss ÖREBKV zwingend als Inhalte des ÖREB-Kataster zu führen. Die zusätzliche Führung in der amtlichen Vermessung sowie die Darstellung in den Plänen des Grundbuchs erübrigen sich. Absatz 4, aufgehoben: Linien sind Bestandteile der Nutzungspläne und müssen nicht separat aufgeführt werden. Die im bisherigen 9 Abs. 4 BPG erwähnten Teile öffentlicher Leitungsnetze wurden nie in die Grundbuchpläne eingetragen. Aus diesem Grund werden diese mit Einführung des ÖREB- Katasters weder im Plan für das Grundbuch noch im ÖREB-Kataster dargestellt. Anpassung von 8 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes Aktueller Wortlaut 8. Anmerkung im Grundbuch Für Grundstücke, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, ist gemäss Art. 96 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Naturobjekt» anzumerken. Änderungen 8. Führung im ÖREB-Kataster Flächen, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. Kommentar Durch die Einführung des ÖREB-Katasters besteht die Möglichkeit, geschützte Naturobjekte neu im ÖREB-Kataster zu führen. Aktuell sind die geschützten Naturobjekte jedoch noch kein ÖREB- Katasterthema. Mit der ersten Erweiterung der Themen des ÖREB-Katasters nach dessen Einführung werden die geschützten Naturobjekte mit grösster Wahrscheinlichkeit Inhalt des ÖREB- Katasters und sind somit auch in diesem zu führen. 6. Finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen des BPG sowie des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes haben grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen für den Kanton. Im Zuge der Einführung des ÖREB-Katasters können bei einzelnen Fachstellen einmalige Aufwände für die katasterkonforme Bereitstellung der ÖREB-Themen anfallen. Seite 6/8

7. Formelle Prüfungen und Regulierungsfolgenabschätzung Das Finanzdepartement hat den vorliegenden Ratschlag gemäss 8 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 4. März 0 auf die finanzielle und wirtschaftliche Tragweite überprüft. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Entwurf der Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Aufnahme in die Gesetzessammlung formell geprüft. Aufgrund der durchgeführten Regulierungsfolgenabschätzung ist aufgrund der Gesetzesänderungen für die Wirtschaft mit keinen negativen Auswirkungen zu rechnen. 8. Antrag Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes zu einer Änderung des BPG sowie des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Elisabeth Ackermann Präsidentin Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Beilagen - Entwurf Grossratsbeschluss - Synopse zum Entwurf der Anpassung der Fachgesetzgebung (BPG und Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz) Seite 7/8

Grossratsbeschluss Anpassung BPG sowie Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (vom [Datum eingeben]) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. [Nummer eingeben] vom [Datum eingeben] und nach dem mündlichen Antrag der [Kommission eingeben] vom [Datum eingeben], beschliesst: I. Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 7. November 999 wird wie folgt geändert: 00 BPG wird aufgehoben. 8 BPG erhält folgende neue Fassung: 8. Für die öffentliche Auflage und die Anfechtung von Planungszonen gelten die Vorschriften über die Nutzungsplanung. Die Anzeige der Planauflage hat die Planung zu bezeichnen, deren Vollzug nicht erschwert werden darf. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer von Planungszonen kann die öffentliche Planauflage unterbleiben. 4 Die Anzeige ist Grundlage für die Aufschaltung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. 9 BPG erhält folgende neue Fassung: 9 Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. Pläne öffentlicher Versorgungsanlagen und von Kanalisationen sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist. Nutzungspläne werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. 4 wird aufgehoben Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 5. Januar 995 wird wie folgt geändert: 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erhält folgende neue Fassung: 8 Führung im ÖREB-Kataster Flächen, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. II. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er untersteht dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses treten die Änderungen am. Januar 09 in Kraft. Seite 8/8

Synopse zum Entwurf der Anpassung der Fachgesetzgebung (BPG und Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz) Gesetz Aktueller Wortlaut Änderungen / Neuer Wortlaut II. Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 70.00) vom 7. November 999 (Stand 6. Februar 07).A.III. Leitungspläne.A.III. Leitungspläne 00 Leitungspläne bezeichnen Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken. 00 Leitungspläne bezeichnen Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken. Sie können festlegen, wo Grundstücke an die öffentlichen Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, und Strecken bezeichnen, auf denen keine Anschlüsse zulässig sind. Leitungspläne geben keinen Anspruch auf die Benutzung fremder Grundstücke durch Anschlussleitungen. 8 Für die öffentliche Auflage und die Anfechtung von Planungszonen gelten die Vorschriften über die Nutzungsplanung. Die Anzeige der Planauflage hat die Planung zu bezeichnen, deren Vollzug nicht erschwert werden darf. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer von Planungszonen kann die öffentliche Planauflage unterbleiben. 4 Die Anzeige ist Grundlage für die Anmerkung der Planungszone im Grundbuch. Sie können festlegen, wo Grundstücke an die öffentlichen Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, und Strecken bezeichnen, auf denen keine Anschlüsse zulässig sind. Leitungspläne geben keinen Anspruch auf die Benutzung fremder Grundstücke durch Anschlussleitungen. 8 4 Die Anzeige ist Grundlage für die Aufschaltung der Planungszone im Kataster der öffentlich-

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (SG 789.00) vom 5. Januar 995 (Stand. Juli 995) 9 Raumpläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. Pläne öffentlicher Versorgungsanlagen und von Kanalisationen sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist. Zonenpläne sind als Datenebene in der amtlichen Vermessung zu führen. Sie können in den Grundbuchplänen dargestellt werden. 4 Linien und in Leitungsplänen festgelegte Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken werden in die Grundbuchpläne eingetragen. 8. Anmerkung im Grundbuch Für Grundstücke, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, ist gemäss Art. 96 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Naturobjekt» anzumerken. 9 Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. Nutzungspläne werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. 4 Linien und in Leitungsplänen festgelegte Teile öffentlicher Leitungsnetze auf Grundstücken werden in die Grundbuchpläne eingetragen. 8. Führung im ÖREB-Kataster Flächen, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt.