Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001

Ähnliche Dokumente
Reglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017

Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011

Prüfungsreglement für das Studium Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT

Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen

BÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM

Einbürgerungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Einbürgerungsreglement

Studienordnung. Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. 1. Februar 2017

Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010

Ausführungsbestimmungen. für das Einbürgerungsverfahren

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement

Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau

Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. Beschluss des Hochschulrates vom 12.

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) Bestand und Ernennung

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach

Einbürgerungsreglement

E i n b ü r g e r u n g s r e g l e m e n t

Verordnung über die Begnadigung

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2006

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

Einbürgerungsreglement

Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

BÜRGERGEMEINDE BUUS. Einbürgerungsreglement

Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Einbürgerungsreglement

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

EINBÜRGERUNGS REGLEMENT

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst:

Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einbürgerungsreglement

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

Einbürgerungsreglement. Einwohnergemeinde Wahlen. Inhaltsübersicht:

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

Geschäftsordnung der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (GeschO SK MKZ)

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997

1. Das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Ablauf des Rekursverfahrens

Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden *

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Das Verfahren der Weiterziehung ist in seinen Grundzügen in Art. 10 EG ZGB geregelt.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule

Reglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement; PoR)

Register 10 und 11 Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte. Recht?

Badminton-Club Trimbach

Reglement über die Schulzahnpflege

Verordnung über das Aufnahmeverfahren ins Intensivstudium Theologie für Akademikerinnen und Akademiker mit Berufsziel Pfarramt (ITHAKA Pfarramt)

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

vom (Fassung in Kraft getreten am )

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH) - Statuten

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

Studienordnung. Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik. 1. Februar 2017

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)

Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik. Beschluss des Hochschulrates vom 19.

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1)

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer

Transkript:

Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18 Ziffer 25 und auf 33 Ziffer 4 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 beschliesst: Rechtsmittelbelehrung 1. Entscheide von Organen der Hochschule für Heilpädagogik, die dem Hochschulrat nachgeordnet sind, enthalten, soweit sie an den Hochschulrat weitergezogen werden können, folgende Rechtsmittelbelehrung: «Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich beim Hochschulrat Rekurs eingereicht werden Der Rekurs hat Begründung und Antrag zu enthalten und ist an das Hochschulamt des Kantons Zürich, zuhanden des Hochschulrats, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, zu richten.» 1 Formelle Prüfung des Rekurses 2. Die mit der Instruktion des Rekurses beauftragte Person prüft, ob der Rekurs den Vorschriften über Frist und Form genügt. Fehlt eine hinreichende Begründung, so erhält die Rekurrentin/der Rekurrent die Gelegenheit, inner- 1 1 Fassung vom 28. August 2018. 83

halb der ihr/ihm gesetzten Frist die Begründung nachzuliefern oder zu ergänzen. Mit der Aufforderung wird ihr/ ihm mitgeteilt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde, sollte sie/er für diesen keine hinreichende Begründung geben. Stellungnahme der Schule 3. Genügt der Rekurs den Vorschriften über Frist und Form, so wird er der Schulleitung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Frist hierfür beträgt in der Regel höchstens dreissig Tage. 2 Stellungnahme der Rekurrentin/des Rekurrenten 4.Die Meinungsäusserung der Hochschule wird der Rekurrentin/dem Rekurrenten zugestellt. Sie/er hat Gelegenheit, zur Stellungnahme der Hochschule ihre/ seine Gegenbemerkungen anzubringen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel dreissig Tage. Gleichzeitig wird die Rekurrentin/der Rekurrent aufgefordert, innert dreissig Tagen einen Kostenvorschuss (in der Regel mindestens Fr. 300.-) auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Aufforderung wird mit dem Hinweis verbunden, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Befreiung vom Kostenvorschuss 5. 1 Rekurrentinnen/Rekurrenten, die nachweislich nicht in der Lage sind, den Kostenvorschuss zu leisten, werden auf Gesuch hin von dieser Verpflichtung befreit. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist, innerhalb der der Kostenvorschuss zu leisten wäre, gestellt werden. 2 Wird das Gesuch um Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, abgelehnt, so wird der Rekurrentin/dem Rekurrenten zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von zehn Tagen eingeräumt. Nichteintreten mangels Kostenvorschuss 6. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um Erlass eingereicht, so bereitet die mit der Instruktion beauftragte Person den Entscheid auf Nichteintreten vor. 2 3 Fassung vom 1. März 2010 84

Präsidialentscheide 7. 1 Die Präsidentin/der Präsident des Hochschulrates entscheidet über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, soweit nötig, über die Gewährung beziehungsweise den Entzug der aufschiebenden Wirkung und über offensichtlich unzulässige Rekurse. 2 Die Präsidentin/der Präsident des Hochschulrates ist zuständig für die Abschreibung des Rekurses von der Geschäftskontrolle wegen Rückzuges oder wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit. 3 Gegen Entscheide der Präsidentin/des Präsidenten nach Abs. 1 kann innert dreissig Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Hochschulrat Rekurs eingereicht werden. Die Präsidentin/der Präsident tritt bei der Behandlung des Rekurses im Hochschulrat in den Ausstand. 3 Vorbereitung des Entscheides und Beschlussfassung 8. Wird der Kostenvorschuss eingezahlt oder wird die Rekurrentin/der Rekurrent von dessen Leistung befreit, so bereitet die mit der Instruktion beauftragte Person gestützt auf die Akten und gegebenenfalls auf weitere Abklärungen den Rekursentscheid vor und stellt den Entwurf der Präsidentin/dem Präsidenten des Hochschulrates zu. Diese/dieser kann Änderungen oder weitere Abklärungen verlangen. Findet nach Eingang des (gegebenenfalls bereinigten) Entwurfes in den folgenden zwanzig Tagen keine Sitzung des Hochschulrates statt, so wird der Entwurf den Mitgliedern zur Beschlussfassung auf dem Zirkularweg unterbreitet. Erhebt wenigstens ein Mitglied des Hochschulrates innerhalb von zehn Tagen Einspruch (eine Begründung wird nicht gefordert), so ist der Rekurs auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung des Hochschulrates zu setzen oder ist dieser gegebenenfalls zu einer besonderen Sitzung einzuberufen. Wird kein Einspruch erhoben, so erklärt die Präsidentin/der Präsident des Hochschulrates den Rekursentscheid als beschlossen. Rechtsmittelbelehrung 9. Der Rekursentscheid sowie andere anfechtbare Entscheide des Hochschulrates enthalten folgende Rechtsmittelbelehrung: 3 7 eingefügt am 1. März 2010. 85

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich bei der Rekurskommission Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat Begründung und Antrag zu enthalten und ist an die Hochschule für Heilpädagogik, zuhanden der Rekurskommission, Schaffhauserstrasse 239, Postfach 5850, 8050 Zürich, zu richten. Entscheidgebühr 10. Weist der Hochschulrat den Rekurs ganz oder teilweise ab, so auferlegt er der Rekurrentin/dem Rekurrenten in der Regel eine Entscheidgebühr. Vernehmlassung 11. Wird gegen einen Entscheid des Hochschulrates Rekurs eingereicht und der Hochschulrat zur Vernehmlassung eingeladen, so gibt diese namens des Hochschulrates in der Regel die Präsidentin/der Präsident ab. Sie/er kann im Einzelfall die Aufgabe der Rektorin/dem Rektor übertragen. Anwendbares Recht 11bis. Soweit dieses Reglement keine Regelung trifft, sind die Vorschriften des Kantons Zürich über die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden. 4 Übergangsbestimmung 11ter. Die Änderungen vom 1. März 2010 gelten für die Rekurse, die nach dem 31. Mai 2010 eingereicht werden. 5 Aufhebung geltenden Rechts Inkrafttreten 12. Das Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) vom 19. Dezember 1995 wird aufgehoben. 13. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es ist der Dozentenschaft und den Studierenden in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zürich, 27. Juni 2001 4 11bis eingefügt am 1. März 2010 5 11ter eingefügt am 1. März 2010 86

Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Der Aktuar: Dr. Arthur Straessle Ernst Baumann Inkrafttreten der Änderungen vom - vom 1. März 2010 am 1. Juni 2010 28. August 2018 HPHPG767/CenturyG 87