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Transkript:

: LandgerichtMünchenl Beglaubigte Abschrift Az.: 21 S 1401/15 155 e 24102/12 AG München IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmåchtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 Munchen, Gz. ' gegen l 1) 81375 München 2) 80634 Munchen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmåchtigte zu 1 und 2: Rechtsanwalte~ 80538 Munchen, Gz. wegen Forderung erlàsst das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Land gericht -den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2016 folgendes Endurteil 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Munchen vom 19.12.2014, berichtigt mit Beschluss vom 03.02.2015, Az. 155 C 24102/12, abgeändert Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klågenn 806,00 nebst Zin sen hieraus m Höhe von 5 Prozentpunkten uber dem Basrszmssatz seit 04.05.2012 zu..

21 S 1401115 ~ Seite 2 - zahlen. 2. Ote Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urte1l ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 806,00 festgesetzt. Gründe: l. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Munchen vom 19.12.2014, berichtigt mit Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 155 C 24102/12 (Bl. 225/238 und 242/245 d. A.), Bezug genommen. Die Klågerin greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfånglrch an und verfolgt dessen Abänderung. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abånderung des angefochtenen Endurteils werden die Beklagten und Berufungsbeklagten verurteilt, an die Klagerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 300,00 betragen soll, zuzüglich Zmsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04 05 2012 sowie 2. EUR 506,00 zuzuglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten uber dem Basiszins satz hieraus seit dem 04.05.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, 1. die Berufung der Klàgenn gegen das Urteil des Amtsgerichts Mùnchens vom 19.12.2014, Az. 155 C 24102/12 wird zurückgewiesen.

21 S 1401/15 - Seite 3-2. die Revision wird zugelassen. lm Übrigen wird von einem Tatbestand gemäß 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. li Die Berufung der Klägerin rst zulässig, insbesondere tst sie form- und fristgerecht eingelegt und begrùndet worden. ln der Sache hat sie ebenfalls Erfolg, da die Beklagten als Täter auf Erstattung ) vorgenchtlicher Abmahnkosten m Höhe von EUR 506,00 sowie auf Schadensersatz in Hohe von EUR 300,00, jeweils nebst Zinsen aus 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2 und 97 Abs. 2 Satz 1, 19a U rhg haften 1. Der Klågerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vorqenchthchen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 26.04.2012 aus 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu. Der Erstattungsanspruch nach 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt war. a) Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin unstreitig Rechteinhaberin ist und die Beklag ten der Klagerin als Tater auf Unterlassung aus 97 Abs 1 Satz 1, 19a UrhG haften. b) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsåtzen als Anspruchsteilerin die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagten fur die von ihr beliauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn 32 - Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14- BearShare ). Z~ischen den Parteien ist - nachdem gegen die vom Amtsgericht München eingeholten,sachverstand1gengutachten von den Parteien erstmstanzlich keine Einwände erhoben wurden -in der Berufung unstreitig, dass das streitqeqenstandnche Hörbuch" " vom Internetanschluss der Beklagten in einer sogenannten lnternettauschborse zum Download angeboten wurde. Die Beklagten smd auch für das öffentliche Zugånglichmachen des streitgegenståndlichen Horbuchs als Tåter verantwortlich.

21 S 1401115 - Seite 4 - Wird ein geschütztes Werk der Offentlichkert von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht grundsàtzhch eine tatsáchucne Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08, Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Halten mehrere Personen den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam, so gilt die Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Morpheus Tz. 33 a. E.). Diese tatsàchlrche Vermutung greift Jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechts verletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung uberlassen wurde (BGH, 08 01.2014. I ZR 169/12, Rn. 14 - BearShare ). ln die sen Fallen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekunda re Darlegungs- ' last im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten (BGH, 12.05 2010, I ZR 121/08, Rn. 12 - Sommer unse res Lebens; BGH, 08.01 2014, I ZR 169/12, Rn. 16- BearShare; BGH, 11 06.2015-1 ZR 75/14, Rn. 42 - Tauschbörse Ill). Steht der Beweisführer- wie regelmäßig der Rechtein haber m Bezug auf Vorgänge in der Sphåre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darle gung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Der Anschlussinhaber genügt semer sekundåren Darlegungslast, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbststandrq Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung m Betracht kommen (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12, Rn. 18 - BearShare; BGH, 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse ///) ln diesem Umfang ist der Anschlussinhaber rm Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei uber die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 42 - Tauschborse Ill). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine ùber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemåß 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klagerin alle fùr ihren Prozesserfolg benotigten Informationen zu verschaffen (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12, Rn.18-BearShare, BGH, 11062015, I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse Ill).

21 S 1401/15 - Seite 5 - Die Beklagten haben in vorhegendem Fall ausgeführt, sie seien nic~t alleinige Nutzer des ihnen zugeordneten Internetanschlusses. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung häften auch die beiden volljahngen Kmder Zugang zum Internetanschluss gehabt. An den strertgegenståndlichen Tatzeitpunkt hätten sie keine genaue Erinnerung mehr, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten zuhause anwesend gewesen seien. Die beiden Kinder hingegen seien zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen. Das häusliche Netzwerk der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aus drei Arbeitsplatzrechnern bestanden, wobei jeweils ein Rechner vom Beklagten zu 1 ), ein Rechner von der Tochter der Beklagten und ein Rechner vom Sohn der Beklagten benutzt worden ser, Die Beklagte zu 2) habe im hàushchen Bereich nahezu keinen PC genutzt. Das håusllche Netzwerk sei mit zwei Servern und einem zusätzlichen Laptop ausgestattet gewesen, wobei der Laptop als Firewall genutzt worden sei Die Internetnutzung sei über LAN Kabel erfolgt. Das W-LAN sei nur zeitweise in Betrieb gewesen und mit WPA 2 und einem mdivrduellen Kennwort verschlüsselt. Es kónne daher zu 100% ausgeschlossen werden: dass em Zugriff von außen erfolgt sei Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte zu 1) sämtliche hauseigenen Rechner kontrolliert, Jedoch auf keinem der Rechner das streitgegenständliche Hörbuch aufgefunden Auf Nachfrage des Beklagten zu 1) hätten sowohl seine Kinder als auch die Beklagte zu 2) bestritten, das streitgegenständllche Hörbuch heruntergeladen zu haben. Der Beklagte zu 1) habe nach Erhalt der Abmahnung auch versucht das Routerprotokoll zum Zeitpunkt der (angeblichen) Rechtsverletzung auszulesen, dies sie aber nicht môghch gewesen, weil das Routerprotokoll bereits úberschneben gewesen ser. Auch die Telekom habe auf Anfrage keine Auskunft über die Nutzerdaten erteilt. Die Beklagten tragen weiter vor, dass Hörbücher im Hause der Beklagten noch nie gehört worden seien und sich weder die Beklagten noch die beiden Kinder für Hörbücher. insbesondere auch nicht fur Geisterromane interessieren wurden. Die beiden Kinder der Beklagten seien zudem fortlaufend altersgemåß darüber belehrt worden, dass es ihnen verboten sei, in rechtswidriger Weise Tauschborsen fur Urheberrechtsverletzungen zu nutzen. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, ':!_ass eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe. Mit diesem Vortrag sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Sachvortrag der Beklagten ist unplausibel, weil er darauf abzielt, dass weder die

21 S 1401/15 - Seite 6 - Beklagten oder ihre Kinder noch sonst Dntte flir die Rechtsverletzung verantwortlich sei en. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der von den Beklagten vorgetragenen Tat sachen. Die Beklagten haben msoweit vorgetragen, dass auf keinem der im Haushalt be findlichen Rechner das streitgegenständliche Werk gespeichert gewesen sei Auf Nach frage habe niemand die Rechtsverletzung zugegeben. Weder die Beklagten noch ihre Kin der würden Hörbücher, insbesondere Geisterromane hören. Die Beklagte zu 2) nutze das Internet zu Hause nahezu nicht. Die Kinder seien zudem regelmaßig altersgemäß belehrt worden Auch eme Rechtsverletzung durch Dritte, also durch einen unbefugten Eingriff I von außen, sei aufgrund der umfangreichen Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen. Bei der - nunmehr unstreitig - vom Internetanschluss der Beklagten begangenen Rechtsver letzung ist es jedoch denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist Der Sachvortrag ist daher nicht plausibel Soweit die Beklagten zuletzt vortragen, sie konnten nicht ausschließen, dass eines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne Tatsachenvortrag. Die Beklagte haben jedoch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Tatsachen dazu vor zutragen, wer als Tåter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Nachdem die Beklagten - wie dargelegt - umfangreich Tatsachen vorgetragen haben, dass weder die Beklagten noch. ihre Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, rst es msoweit nicht aus reichend - dem übrigen Sachvortrag entgegenstehend - rein spekulativ vorzutragen, dass trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch emes der Kinder.die Rechtsverletzung begangen habe. Die Beklagten sind daher bei Anlegung eines nach Auf- ' fassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibili tät des Sachvortrags ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. e) Da es sich bet dem streitqeqenstándhchen Werk um ein Horbuch handelt, ist der Abmahnung - wie bei Filmen - entsprechend der ståndigen Rechtsprechung der Kammer em Streitwert von EUR 10.000,00 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Gebuhrensatz von 1,0 eine Geschåftsgebühr gemaß Nr 2300 W-RVG m Hohe von EUR 486,00 zuzuglich einer Pauschale von EUR 20,00 fur Post- und Telekommunikation gemaß Nr. 7002 VV-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klagerin gegen den Beklagten nach 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Hohe von EUR 506,00 2. Die Beklagten haften der Klågenn ferner gemäß 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG auf Schaden sersatz m Hohe von EUR 300,00, da sie die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen haben

21 S 1401/15 I - Seite 7 - Die Beklagten haben die Rechtsverletzung wenigstens fahrlasstq begangen, da sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch úber den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewrssheit verschaffen muss. Die Klågerin kann ihren Schadensersatzanspruch - wie geschehen - gemåß 97 Abs 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsàtzen der Lizenzanaloqre berechnen. Fur das konkrete Horbuch tst die von der Klagenn im Prozess geltend gemachte Hohe des Schadensersatzes von EUR 300,00 angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemåß 287 Abs 1 ZPO auf der Basis der von der Klågenn in der Klageschrift (dortige Seiten 4,5 und 16 bis 25)_ mitgeteilten Schatzgrundlage. Insoweit ist von einem unstreitigen Download preis von durchschnrttlich 9,99 je Hörbuch, mindestens jedoch 6,66 auszugehen. Für die Schåtzung ist somit neben dem Downloadpreis insbesondere zu berucksichtrqen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten m einem Filesharinq-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Not wendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 286 Abs 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund der Abmahnung vom 26.04.2012 Jedenfalls sert dem 04.05.2012 in Verzug. Ill Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorlaufige Voll streckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sin ne von 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach 543 Abs.~2 Nr. 2 ZPO erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH zuletzt m der Entscheidung vom 11 06.2015 - I ZR 75/14 (Tauschbbrse ///) aufgestellten Grund satze. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ubersteiqt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde rst binnen sechs Monaten bei dem

21 S 1401/15 - Seite 8 - Landgericht Munchen I Pnelmayerstraße 7 80335 Munchen einzulegen. Die Fnst begmnt mit Emtreten der Rechtskraft der Entscheidung m der Hauptsache oder der anderwemqen Erledigung des Verfahren's Ist der Streitwert spater als emen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb emes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden lm Fall der formlosen M1tte1lung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklarung zu Protokoll der Geschaftsstelle des genannten Gerichts Sie kann auch vor der Geschaftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklart werden, die Fnst rst Jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzemq bei dem obèn genannten Gericht eingeht Eme anwalthche Mitwirkunq ist nicht vorgeschneben gez. Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht Verkündet am 13 01.2016 gez. IJOSekr Urkundsbeamter der Geschaftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift München, 02.02.2016 JOSekr Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gult1g