für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Am/15 Gebiet des Ortskerns Amern St.Georg westlich der Dorf- und Waldnieler Straße,

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Transkript:

ARTENSCHTZRECHTLICHE VORPRÜFN Waldnieler Straße, rundstücke emarkung Amern, Flur 24, Flurstücke 344 tlw. bis 346 in Schwalmtal Erstellt für: Jacobs Wohnbau mbh Johannes Jacobs Hühnerkamp 2 41366 Schwalmtal Bearbeitung: Landschaftsarchitekt AKNW/BDLA Polmansstraße 10 D-41366 Schwalmtal T +49 (0)2163 888 07 88 E info@landschaftsplaner.com gemeinsam mit Dipl.-Ökol. Inge Püschel, Mülheim a.d. Ruhr Stand: 03.09.2018

INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass... 1 2 Rechtliche rundlagen... 1 3 Vorgehensweise... 5 4 Angaben zum Plangebiet... 6 5 Ergebnisse... 12 5.1 Ortstermin...12 5.2 Datenrecherche...12 6 Zusammenfassung... 16 7 Literatur und Quellenverzeichnis... 18 ANHAN I Planungsrelevante Arten im vierten Quadranten des MTB 4703...19 ANHAN II Planungsrelevante Arten im dritten Quadranten des MTB 4703...20 1 Anlass Die bislang unbebauten rundstücke (emarkung Amern, Flur 24, Flurstücke 344 tlw. Bis 346 ) zwischen der Hermann-Löns-Straße und der Waldnieler Straße in Schwalmtal-Amern sollen wohnbaulich entwickelt werden. Der eltungsbereich der hierzu erforderlichen 6. Änderung des Bebauungsplans Am/15 und die geplante Bebauung mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern in zweigeschossiger Bauweise ist in Abbildung 3 dargestellt. Durch eine Artenschutzprüfung ist hierbei vorab zu untersuchen, ob die msetzung des Vorhabens artenschutzrechtliche Belange berührt. Ablauf und Inhalt der Artenschutzprüfung erfolgen hierbei gemäß der emeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, mwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 2 Rechtliche rundlagen Mit dem Inkrafttreten der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010 finden die Vorgaben des europäischen Rechts Eingang in das deutsche Artenschutzrecht. Infolgedessen sind in der Bauleitplanung und bei der enehmigung von Vorhaben die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Demzufolge gelten in diesem Zusammenhang nun auch im besonderen Artenschutz die für die europäischen geschützten Arten in 44(1) BNatSch formulierten Zugriffsverbote. 1

Es ist demnach verboten 1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet- zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot), 2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten [so] erheblich zu stören, [dass] sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (Störungsverbot während bestimmter Zeiten), 3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten), 4) wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Beschädigungsverbot von Pflanzen und ihren Standorten). [BNatSch v. 29.Juli 2009, 44(1)] Bei den besonders geschützten Arten handelt es sich um solche der Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV und der Anhänge A oder B der E-ArtSchVO sowie um alle FFH-Anhang-IV-Arten und alle europäi schen Vogelarten (für die insgesamt die Vogelschutz-Richtlinie gilt). Eine ntergruppe der besonders geschützten Arten bilden die streng geschützten Arten, die FFH-Anhang-IV-Arten, Arten des Anhangs A der E-ArtSchVO oder der Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV umfassen. Für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL und die Europäischen Vogelarten gem. Art. 1 VRL wird geprüft, ob die in 44(1) i.v.m. 44(5) BNatSch genannten Verbotstatbestände erfüllt sind. Wenn unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen Verbotstatbestände gem. 44(1) i.v.m. 44(5) BNatSch erfüllt sind, erfolgt im Bedarfsfall unmittelbar anschließend eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45(7) BNatSch gegeben sind. Nach 44(5) BNatSch ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der enehmigung von Vorhaben die folgenden Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Nr. 3 vor. Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) kann sich aus drei Stufen zusammensetzen: ASP Stufe I: Vorprüfung Das Ziel besteht darin, zu ermitteln, ob und ggf. welche Arten durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Hierzu werden alle verfügbaren Informationen zum betroffenen Artenspektrum gesam melt und alle artenschutzrechtlich relevanten Faktoren des Vorhabens berücksichtigt. Sind arten- 2

schutzrechtliche Konflikte erkennbar, dann wird für die betroffenen Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich. ASP Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In der Stufe II werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement entwickelt. Weiterhin wird geprüft, welche Arten trotz dieser Maßnahmen derart betroffen sind, dass durch das Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. nter mständen ist an dieser Stelle ein spezielles Artenschutz-utachten einzuholen. ASP Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende ründe, das Fehlen von zumutbaren Alternativen, günstiger Erhaltungszustand der Population einer betroffenen Art) gleichzeitig vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten möglich ist. Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung sind alle besonders geschützten Arten, alle streng geschützten Arten inklusive der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass bei einem Vorhaben im runde auch Irrgäste, sporadische Zuwanderer oder zahlreiche Allerweltsarten mit einbezogen werden müssten. Aufgrund dessen hat das Landesamt für Natur, mwelt und Verbraucherschutz NRW (LANV) für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der Arten getroffen, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung zu bearbeiten sind (MKLNV 2015). Die Liste dieser so genannten planungsrelevanten Arten wird vom LANV regelmäßig aktualisiert und steht unter www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de zur Verfügung. Da dem Begriff der planungsrelevanten Arten letztendlich keine Rechtsverbindlichkeit zugrunde liegt, ist die oben genannte Liste lediglich als Datengrundlage zu betrachten und entsprechend zu werten. Prinzipiell sind alle nach 44 BNatSch geschützten Tier- und Pflanzenarten in Bezug auf das in Kapitel 1 genannte Vorhaben zu berücksichtigen. 3

Abb. 1 Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Quelle: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben emeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, mwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010) 4

Eine weitere Hilfe bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs stellt folgendes Schema dar: Abb. 2 Zulässigkeit von Eingriffen nach BNatSch (Quelle: Landesbetrieb Straßenbau NRW, 04/11) 3 Vorgehensweise Im Rahmen der Prüfung sind grundsätzlich alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten der folgenden ruppen zu berücksichtigen: die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie Die vorliegende Bearbeitung greift daher auf die naturschutzfachlich begründete Vorauswahl derjenigen Arten des Landesamtes für Natur, mwelt und Verbraucherschutz NRW (LANV) für NordrheinWestfalen zurück, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als planungsrelevante Arten im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Für diese esamtzahl erfolgte eine Vorauswahl nach dem betreffenden Quadranten des Messtischblatts 4703 Schwalmtal (vierter Quadrant; die Daten des unmittelbar angrenzenden Quadranten 4703/3 (Anhang II) wurden ebenfalls betrachtet). sowie der im ntersuchungsgebiet vorkommenden Lebensraumtypen zur Einschätzung, ob die jeweilige Art potentiell im betroffenen Raum vorkommen kann. 5

Bei den übrigen Arten handelt es sich um Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten ( Allerweltsarten ) davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44(1) BNatSch verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Für die Auswahl der planungsrelevanten Arten für den betreffenden Quadranten des Messtischblatts siehe Anhang I bzw. Anhang II. Da im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung keine aufwendigen Kartierungen vorgesehen sind, wird an dieser Stelle eine durch Begehung im August 2018 gestützte Einschätzung des Lebensraums vorgenommen. m zunächst einmal zu klären, ob planungsrelevante oder geschützte Arten von den geplanten Maßnahmen betroffen sein könnten, fand am 22. August 2018 von 09:30 hr bis 10:00 hr ein Ortstermin statt. Dabei wurde der ehölzbestand - soweit bei Belaubung möglich - auf Baumhöhlen, Astlöcher, Rindenspalten und Nester untersucht; das elände wurde außerdem auf ein Vorkommen planungsrelevanter und/oder geschützter Tierarten kontrolliert. Die im Plangebiet vorhandenen Raumstrukturen und Lebensraumtypen wurden betrachtet und mit Hilfe der Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW unter www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de geprüft, ob planungsrelevante Arten des Messtischblattes 4703 nach Vorauswahl der jeweiligen Arten der entsprechenden Lebensraumtypen im Plangebiet potentiell vorkommen können. Darüber hinaus wurden Informationen bei der Herpetofauna NRW und dem Säugetieratlas NRW abgefragt. Auf eine erneute Abfrage von Daten aus der Landesdatensammlung des LANV (@Linfos-Auskunft), die ggf. Hinweise auf konkrete Fundorte von geschützten und/oder planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, schutzwürdige Biotope, Biotoptypen und geschützte Biotope nach 42 (LNatSch NRW 2016) im Plangebiet und in seiner näheren mgebung liefern könnte, wurde aufgrund der eringfügig keit des Vorhabens und der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse verzichtet. Die Ergebnisse einer 2017 erfolgten Anfrage wurden jedoch berücksichtigt. 4 Angaben zum Plangebiet Das Plangebiet liegt zwischen der Hermann-Löns-Straße und der Waldnieler Straße inmitten des Ortskerns von Amern, gegenüber der Schule an der Hermann-Löns-Straße (Abb.4). 6

Weiter westlich erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet LS-Kranenbachniederung, das sich südlich des Plangebietes mit dem Naturschutzgebiet Lotzemer Bach vereint. Beide Schutzgebiete stehen in keinem direkten Zusammenhang zum Plangebiet, das innerhalb des innerstädtischen Siedlungsbereiches liegt (Abb.5). Abb. 3 Städtebauliches Konzept zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Am/15, Quelle: rheinruhr.stadtplaner vom 18.06.2018, verändert 7

Abb. 4 eographische Lage des Plangebietes im Ortskern von Amern. Im Plangebiet finden derzeit bereits umfangreiche Baumaßnahmen statt. Die einzige artenschutzrechtlich ggf. noch relevante Biotopstruktur ist der ehölzbestand, der sich aus Eichen (Quercus robur), Berg- (Acer pseudoplatanus), Feld- (Acer campestre) und Spitzahorn (Acer platanoides) sowie mehreren Linden (Tilia sp.) zusammensetzt; darüber hinaus stockt entlang der nördlichen rundstücksgrenze eine Ligusterhecke (Ligustrum vulgare) mit Hasel (Corylus avellana), Eibe (Taxus baccata) und Weißdorn (Crataegus sp.). Nur wenige alte Linden zeigen (geringe) Ansätze einer Baumhöhlen-Entwicklung. 8

Abb. 5 Westlich und südlich des Plangebietes im Ortskern Amern befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LS-Kranenbachniederung, das südlich des Plangebietes Bestandteil des NS Lotzemer Bach ist. 9

Abb. 6 Darstellung des Plangebietes westlich der Waldnieler Straße in Amern. 10

Abb. 7 Verschiedene Aspekte des Plangebietes im Ortskern von Amern. Aufnahmen 22.08.18 11

5 Ergebnisse In dem Plangebiet zwischen Hermann-Löns-Straße und Waldnieler Straße in Schwalmtal-Amern finden derzeit umfangreiche Bauarbeiten statt, so dass nur noch der ehölzbestand eine artenschutzrechtlich relevante Struktur bildet, die (zumindest theoretisch) von verschiedenen geschützten Vogelarten und ggf. auch von Fledermäusen genutzt werden könnte. 5.1 Ortstermin Der Ortstermin fand am 22. August 2018 von 9:30 hr bis 10:00 hr statt (sonnig, 22 C). Während des Ortstermins wurden im Plangebiet und seiner mgebung keine Hinweise auf ein Vorkommen planungsrelevanter Tierarten gefunden. Mit Buchfink (Fringilla coelebs), Dohle (Coloeus monedula), Kohlmeise (Parus major), Haus- (Columba livia f. domestica) und Türkentaube (Streptopelia decaocto) wurden mehrere geschützte Vogelarten im Plangebiet und in seiner näheren mgebung beobachtet. Der ehölzbestand des Plangebietes könnte einigen geschützten Vogelarten, wie z.b. Ringeltaube (Columba palumbus) und Amsel (Turdus merula), geeignete Nistplätze bieten. In den ehölzen des Plangebietes wurden jedoch am Ortstermin keine Nester oder sonstigen Spuren, wie Mauserfedern, ewölle, Kotspuren oder Rupfungen gefunden, die auf eine Besiedlung durch planungsrelevante und/oder geschützte Vogelarten schließen lassen. Ebenso fehlen nennenswerte Rindenspalten, Astlöcher oder Baumhöhlen - lediglich einige alte Linden weisen erste Ansätze zur Bildung von Baumhöhlen auf (Faulstellen durch Astverlust). Anwohner wiesen (im Jahr 2017) auf das Vorkommen von Fledermäusen hin, die regelmäßig in der Nachbarschaft jagen. Vermutlich handelt es sich dabei um Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus), die als Kulturfolger gelten (DIETZ ET AL. 2007) und im anthropogenen Siedlungsraum geeignete Jagdbedingungen sowie Quartiere finden. In den ärten an der Hermann-Löns-Straße wurden darüber hinaus wiederholt Igel (Erinaceus europaeus), Eichhörnchen (Sciurus vulgaris), Frösche und Kröten beobachtet - vermutlich Erdkröten (Bufo bufo) und rasfrösche (Rana temporaria). 5.2 Datenrecherche Die Datenrecherche unter www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de lieferte für den vierten Quadranten des Messtischblattes 4703 Schwalmtal eine aus 35 planungsrelevanten Tierarten bestehende ruppe, die sich aus sieben Fledermaus- und 28 Vogelarten zusammensetzt (Anhang I). Wird diese ruppe auf die Arten eingeschränkt, die die Biotoptypen Kleingehölze und Höhlenbäume besiedeln können, dann reduziert sich die Anzahl der hier (zumindest theoretisch) zu betrachtenden planungsrelevanten Tierarten auf 26 (Tabelle 1), sieben Fledermaus- und 19 Vogelarten. 12

Die letzten Nachweise der vom LANV für den Quadranten 4703/4 aufgeführten Fledermausarten stammen den Angaben des Säugetieratlas NRW zufolge aus den Jahren 1994 bis 2012. Ein Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des Plangebietes an der Waldnieler Straße in Amern ist anzunehmen. In/an den Wohngebäuden benachbarter rundstücke und auch in ggf. vorhandenen Baumhöhlen können verschiedene Fledermausarten vermutlich geeignete Quartiere finden, auch wenn eine besondere Eignung des ebietes aufgrund seiner geographischen Lage im Ortskern von Amern, insbesondere aber aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten innerhalb des Plangebietes nicht direkt erkennbar ist. Hinweise auf ein Vorkommen von Fledermäusen im Plangebiet lieferten im Jahr 2017 Anwohner, die von regelmäßigen Fledermausbeobachtungen berichteten (s. Kap.4.1). Da in dem ehölzbestand des Plangebietes am Ortstermin keine Baumhöhlen gefunden wurden und sich hier (noch) keine ebäude befinden, kann das Plangebiet derzeit keiner Fledermausart ein Quartier bieten. Das Plangebiet kann somit zurzeit von Fledermäusen allenfalls zur Jagd auf Fluginsekten genutzt werden; aufgrund seiner relativ geringen Flächengröße kann es jedoch kein essentielles Nahrungshabitat darstellen. Die in Tabelle 1 aufgeführten Vogelarten können das Plangebiet nicht besiedeln, weil ihre Habitatansprüche nicht mit den vorhandenen Biotopstrukturen übereinstimmen (MKLNV 2015) und die Flächengröße des Plangebietes zu gering ist. Insbesondere schließen aber die derzeit mit den Bauarbei ten einhergehenden anthropogenen Störungen des ebietes ein Vorkommen der in Tab.1 genannten planungsrelevanten Vogelarten aus. Die Herpetofauna NRW nennt für den Quadranten 4703/4 keine Vorkommen von Amphibien oder Reptilien. Für den angrenzenden Quadranten 4703/3 werden dagegen fünf Amphibienarten aufgeführt. Dabei handelt es sich um Bergmolch (Mesotriton alpestris), Teichmolch (Lissotriton vulgaris), Kreuzkröte (Bufo calamita), Laubfrosch (Hyla arborea) und rasfrosch (Rana temporaria). Eine besondere Eignung des Plangebietes für Amphibien (oder Reptilien) ist - vor allem da Laichgewässer fehlen nicht erkennbar. Eine Nutzung des Plangebietes als terrestrischen Lebensraum durch einzelne Individuen häufiger und weit verbreiteter Amphibienarten war - zumindest vor Beginn der Bauarbeiten - nicht vollständig ausgeschlossen. Die Annahme wird durch die Hinweise der Anwohner gestützt, die von Begegnungen mit (einzelnen) Fröschen und Kröten im arten des rundstücks Hermann-Löns-Straße 1 berichteten. Derzeit ist Amphibien eine Nutzung des Plangebietes aufgrund der Bauarbeiten nicht möglich. Insgesamt führt eine Neuentwicklung des Plangebietes somit nicht zu einer Beeinträchtigung von Amphibien, die das allgemeine Lebensrisiko eines Individuums übersteigt oder das Populationsniveau berührt. Die Anfrage bei @Linfos lieferte im Jahr 2017 weder Hinweise auf konkrete Fundorte planungsrelevanter und/oder geschützter Tierarten im Plangebiet in Schwalmtal-Amern, noch in seiner näheren mge bung. 13

Für das Naturschutzgebiet Lotzemer Bach werden neben verschiedenen Laufkäfern und Schnecken vor allem verschiedene geschützte (und teilweise auch planungsrelevante) Vogelarten, wie Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris), Feldschwirl (Locustella naevia), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Stockente (Anas platyrhynchos) und Rohrammer (Emberiza schoeniclus), und Amphibien, Erdkröte (Bufo bufo) und rasfrosch (Rana temporaria), genannt. Da kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen NS und Plangebiet besteht, werden durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes ausgelöst. Tab. 1 Planungsrelevante Tierarten der Biotoptypen Kleingehölze und Höhlenbäume im vierten Quadranten des Messtischblattes 4703 Schwalmtal ; die farbige Kennzeichnung entspricht der Ampelbewertung in NRW (: günstiger, : ungünstiger, S: schlechter Erhaltungszustand [Ez]); Status: Status der Art auf dem MTB 4703; : Nachweis (Art) ab 2000 vorhanden, : Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden, Rv./W: Nachweis Rast- / Wintervorkommen ab 2000 vorhanden; (FoRu): Fortpflanzungs- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum), FoRu: Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum), FoRu!: Fortpflanzungsund Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum), (Na): Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum), Na: Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum), (Ru): Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum), Ru: Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum), Ru!: Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum). Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Vespertilio murinus Vögel Accipiter nisus Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Buteo buteo Carduelis cannabina Cuculus canorus Dryobates minor Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Luscinia megarhynchos Passer montanus Pernis apivorus Streptopelia turtur Strix aluco Status EzNRW (ATL) ehölze Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Zweifarbfledermaus Na Na Na Na FoRu, Na (Na) Sperber Baumpieper Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Bluthänfling Kuckuck Kleinspecht Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Nachtigall Feldsperling Wespenbussard Turteltaube Waldkauz unbek. S (FoRu), Na FoRu Na (FoRu) (FoRu) FoRu, Na Na Na (Na) (FoRu) (FoRu) (Na) FoRu! (Na) Na FoRu Na HöhlB FoRu! FoRu! FoRu FoRu FoRu! FoRu! FoRu! FoRu! FoRu FoRu! 14

Sturnus vulgaris Tyto alba Star Schleiereule unbek. FoRu, Na Na Fazit Von einer wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes zwischen der Waldnieler Straße und der Hermann-Löns-Straße im Ortskern von Schwalmtal-Amern könnten (zumindest theoretisch) sowohl geschützte (nicht planungsrelevante) Vogelarten, als auch ggf. Fledermäuse betroffen sein. Derzeit stellt der ehölzbestand des Plangebietes die einzige artenschutzrechtlich relevante Struktur dar, die von verschiedenen geschützten Vogelarten besiedelt werden könnte. Fledermäuse können das Plangebiet erst besiedeln, sobald sich in den Bäumen geeignete Baumhöhlen ausgebildet haben (oder eine zukünftige Bebauung geeignete Quartiere schafft). Zum Schutz von Fledermäusen und geschützten (nicht planungsrelevanten) Vogelarten und somit zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind grundsätzlich die folgenden Fristen einzuhalten und die hier aufgeführten Artenschutzmaßnahmen fachgerecht umzusetzen: 1. Alle Fällungen und Rodungsarbeiten sind außerhalb der Brut- und Setzzeiten durchzuführen, die vom 01. März bis zum 30. September dauern ( 39(5) Nr.2 BNatSch 2009). 2. Die Fällung von Höhlenbäumen ist in einer frostfreien Periode außerhalb der Brut- und Setzzeiten nach vorheriger (ggf. endoskopischer) Kontrolle der Baumhöhlen auf Fledermausbesatz durchzuführen. rundsätzlich ist bei der Fällung von Höhlenbäumen eine ökologische Begleitung der Arbeiten durch einen Fachgutachter empfehlenswert. 3. Der Fund von Fledermausquartieren ist in jedem Falle unverzüglich der nteren Naturschutzbehörde zu melden, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet. efundene Fledermäuse sind aus der efahrensituation zu bergen und sofort an geeigneter Stelle freizulassen; hilflose oder verletzte Fledermäuse sind der nächstgelegenen Fledermausauffangstation zu übergeben. 4. Der Verlust von Fledermausquartieren ist in Absprache mit der nteren Naturschutzbehörde durch das fachgerechte Anbringen geeigneter Fledermauskästen an geeigneter Stelle (mit räumlichem Bezug zum Eingriff) in ausreichender Anzahl auszugleichen (zzgl. jeweils eines Ablenkungskastens für Höhlenbrüter, wie z.b. Meisen). Detaillierte faunistische ntersuchungen und somit die Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe II (ASP II) werden als nicht notwendig erachtet. Das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist von vornherein auszuschließen, so dass eine Bewertung nach 44(1) Nr.4 BNatSch nicht erforderlich ist. 15

Bei den übrigen, im Rahmen der Artenschutzbetrachtung zu berücksichtigenden Arten handelt es sich um solche, mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer (im weitesten Sinne) großen Anpassungsfähigkeit. Bei dem derzeitigen Kenntnisstand ist anzunehmen, dass das in Kapitel 1 dargestellte Vorhaben nicht gegen die Verbote des 44(1) BNatSch verstößt, d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgelöst werden. 6 Zusammenfassung Die Neuentwicklung des Plangebietes zwischen Hermann-Löns-Straße und Waldnieler Straße im Ortskern von Schwalmtal-Amern erfordert die 6. Änderung des Bebauungsplanes Am/15 und somit eine (ASVP, ASP Stufe I), um vorab zu untersuchen, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Belange berührt werden. Aus diesem rund fand am 22. August 2018 ein Ortstermin statt. Den Informationen des LANV und des Ministeriums für Klimaschutz, mwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes NRW zufolge, können in dem Quadranten 4703/4 des Messtischblattes Schwalmtal insgesamt 35 planungsrelevante Tierarten auftreten (Anhang I). Derzeit kann das Plangebiet aufgrund der mit den umfangreichen Bauarbeiten einhergehenden anthropogenen Störungen keiner planungsrelevanten Tierart einen Lebensraum bieten. rundsätzlich ist eine Besiedlung des ehölzbestands durch geschützte Vogelarten und Fledermäuse jedoch denkbar. Der ehölzbestand könnte verschiedenen geschützten Vogelarten geeignete Nistplätze bieten und sofern der Baumbestand noch geeignete Baumhöhlen ausbildet - Quartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermausarten. Insgesamt sprechen jedoch keine artenschutzrechtlichen ründe gegen die geplante 6. Ände rung des Bebauungsplans Am/15, sofern die in Kapitel 5 genannten Fristen eingehalten und die ggf. erforderlichen Artenschutzmaßnahmen fachgerecht umgesetzt werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach Auswertung des Messtischblattes sowie Analyse der Begehung planungsrelevante Arten durch das Vorhaben bei Beachtung und msetzung der o.g. Hinweise und Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Von vornherein auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach 44(1) Nr. 4 BNatSch ist daher nicht erforderlich. 16

Typische efährdungen oder Beeinträchtigungen planungsrelevanter Tierarten, wie z.b. der Verlust von (pot.) Quartieren/ Fortpflanzungs-/ Ruhestätten werden durch das Vorhaben bei Beachtung und msetzung der o.g. Hinweise und Maßnahmen - nicht ausgelöst. Bei den übrigen (im Rahmen der Artenschutzbetrachtung zu berücksichtigenden) (Tier-) Arten handelt es sich um Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Für diese wird davon ausgegangen, dass die msetzung des Vorhabens nicht gegen die Verbote des 44 (1) BNatSch verstoßen wird, d.h. keine Beeinträchtigung lokaler Populationen und keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten ausgelöst werden. Verletzungen oder Tötungen können bei Beachtung der o.g. Hinweise vermieden werden. 17

7 Literatur und Quellenverzeichnis Literatur BNDESAMT FÜR DIETZ, C., O. NATRSCHTZ (2009): Rote Liste der Wirbeltiere Deutschlands; www.bfn.de, Bonn. VON HELVERSEN & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas; Franckh-Kosmos, Stuttgart. LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOIE, BODENORDNN ND FORSTEN & LANDESAMT FÜR ARARORDNN (Hrsg.) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. MINISTERIM FÜR KLIMASCHTZ, MWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATR- ND VERBRACHER-SCHTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (Hrsg.) (2015): eschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszustand, efährdungen, Maßnahmen; Autor Dr. E.-F. Kiel, Referat III-4, Düsseldorf. Richtlinien / esetze / Verordnungen esetz über Naturschutz und Landschaftspflege BNatSch - Bundesnaturschutzgesetz. Vom 29. Juli 2009 (BBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des esetzes vom 15. September 2017 (BBl. I S. 3434). esetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz LNatSch NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, neu gefasst durch Artikel 1 des esetzes vom 15.November 2016 (V. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 Internetquellen www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de (LANV) 18

ANHAN I Planungsrelevante Arten im vierten Quadranten des MTB 4703 Die farbige Kennzeichnung entspricht der Ampelbewertung in NRW (: günstiger, : ungünstiger, S: schlechter Erhaltungszustand [Ez]); Status: Status der Art auf dem Messtischblatts 4703. : Nachweis (Art) ab 2000 vorhanden, : Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden, Rv./W: Nachweis Rast- / Wintervorkommen ab 2000 vorhanden; Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Vespertilio murinus Vögel Accipiter nisus Acrocephalus scirpaceus Alauda arvensis Alcedo atthis Anthus trivialis Asio otus Athene noctua Buteo buteo Carduelis cannabina Coturnix coturnix Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Dryocopus martius Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Luscinia megarhynchos Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Phylloscopus sibilatrix Streptopelia turtur Strix aluco Sturnus vulgaris Tachybaptus ruficollis Tyto alba Vanellus vanellus Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Zweifarbfledermaus Sperber Teichrohrsänger Feldlerche Eisvogel Baumpieper Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Bluthänfling Wachtel Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Nachtigall Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Waldlaubsänger Turteltaube Waldkauz Star Zwergtaucher Schleiereule Kiebitz unbek. S S unbek. - 19

ANHAN II Planungsrelevante Arten im dritten Quadranten des MTB 4703 Die farbige Kennzeichnung entspricht der Ampelbewertung in NRW (: günstiger, : ungünstiger, S: schlechter Erhaltungszustand [Ez]); Status: Status der Art auf dem Messtischblatts 4703. : Nachweis (Art) ab 2000 vorhanden, : Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden, Rv./W: Nachweis Rast- / Wintervorkommen ab 2000 vorhanden; Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Castor fiber Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Myotis nattereri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Europäischer Biber Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Fransenfledermaus Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Acrocephalus scirpaceus Alauda arvensis Alcedo atthis Anas crecca Anthus trivialis Ardea cinerea Asio otus Athene noctua Buteo buteo Carduelis cannabina Casmerodius albus Charadrius dubius Coturnix coturnix Cuculus canorus Delichon urbica Dendrocopos medius Dryobates minor Dryocopus martius Emberiza calandra Falco subbuteo Falco tinnunculus Hirundo rustica Locustella naevia Lullula arborea Luscinia megarhynchos Luscinia svecica Oriolus oriolus Pandion haliaetus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Phoenicurus phoenicurus Rallus aquaticus Riparia riparia Saxicola rubicola Scolopax rusticola Streptopelia turtur Habicht Sperber Teichrohrsänger Feldlerche Eisvogel Krickente Baumpieper raureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Bluthänfling Silberreiher Flussregenpfeifer Wachtel Kuckuck Mehlschwalbe Mittelspecht Kleinspecht Schwarzspecht rauammer Baumfalke Turmfalke Rauchschwalbe Feldschwirl Heidelerche Nachtigall Blaukehlchen Pirol Fischadler Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard artenrotschwanz Wasserralle ferschwalbe Schwarzkehlchen Waldschnepfe Turteltaube Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Rast/W Rast/W unbek. S S S 20

Strix aluco Sturnus vulgaris Tachybaptus ruficollis Tyto alba Vanellus vanellus Waldkauz Star Zwergtaucher Schleiereule Kiebitz unbek. - Amphibien Hyla arborea Laubfrosch Schmetterlinge Proserpinus proserpina Nachtkerzen-Schwärmer 21