Artenschutzrechtliche Vorprüfung

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1 Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur Erweiterung der Innenbereichssatzung Dilkrath in Schwalmtal-Dilkrath Gemeinde Schwalmtal Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch Stolberg Tel.: Fax: Stand: 26. Juni 2011

2 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung Projektgebiet und Planung Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial Datengrundlage: Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW Artenschutzrechtliche Bewertung Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) Zusammenfassende Bewertung...9

3 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 1 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung Der Eigentümer des Grundstücks am westlichen Ortsrand von Dilkrath (Gemarkung Amern, Flur 4, Flurstück 582) hat bei der Gemeinde Schwalmtal den Antrag gestellt, die Innenbereichssatzung Dilkrath um sein Grundstück zu erweitern. Dieser Antrag wird von der Gemeinde derzeit geprüft. Die Flächengröße beträgt qm. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz, beachtlich. Im hiermit vorgelegten Gutachten werden die Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Grundlage für die Bewertung sind einerseits die Habitatbedingungen vor Ort und das sich daraus ergebende Lebensraumpotenzial und zum zweiten die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW. 2. Projektgebiet und Planung Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Ortschaft Schwalmtal-Dilkrath. Bei dem Grundstück handelt es sich um das Flurstück 582 der Flur 4 in der Gemarkung Amern. Das Grundstück hat eine Größe von 1.380qm und ist an drei Seiten von Wohnbebauung bzw. landwirtschaftlichen Betrieben umgeben. Westlich des Grundstücks liegen Pferdekoppeln und das Gelände einer Baumschule. Geplant ist die Nutzung des Flurstücks als Baugrundstück für zwei Einfamilienhäuser. Abb. 1: Bereich (grün) der beantragten Erweiterung der Innenbereichssatzung (orange)

4 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 2 Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet liegt etwa 550m westlich der beantragten Erweiterungsfläche. In etwa 1 bis 2 km Entfernung gibt es zwei Naturschutzgebiete: das NSG Pferdeweiher (Größe: 6,72 ha) und das NSG Tantelbruch (Größe 136,2 ha), wobei letzteres Teil des FFH-Gebietes DE Tantelbruch mit Elmpter Bachtal und Teilen der Schwalmaue sowie des Vogelschutzgebietes DE Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg (7.220 ha) ist. Erhebliche negative Projektwirkungen sind aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. 3. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial Das Gebiet westlich der beantragten Erweiterungsfläche ist von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Im Norden, Osten und Süden umgeben Wohnbebauung und landwirtschaftliche Betriebe das Grundstück. Das Flurstück 582 wird auf zwei Seiten von asphaltierten Wegen begrenzt, die von einem etwa 1m breiten Grünstreifen begleitet werden. Der nördliche Teil des Grundstücks wird als Pferdekoppel genutzt. In der nordwestlichen Ecke dieser Koppel stockt ein mittelalter Apfelbaum. Ansonsten gibt es auf der Pferdekoppel keine Gehölze. Den südlichen Teil des Grundstücks bildet eine Grünlandbrache, auf der ein paar junge Obstbäume wachsen. Im Bereich der östlichen Flurstücksgrenze wächst eine Hainbuchenhecke. Unmittelbar links davon, noch auf Höhe der Pferdekoppel, steht ein alter, halbverfallener Schuppen von etwa 48qm Grundfläche, in dem zur Zeit ein Pferdetransporter untergebracht ist. Vom Schuppen zum asphaltierten Weg (Flurstück 59) führt eine geschotterte Einfahrt. Zwischen Einfahrt und Schuppen hat sich eine Brennnesselflur entwickelt. Auf der Rückseite des Schuppens, d.h. nach Süden zur Brache hin, stockt ein Holunderbusch. Abb. 2: Apfelbaum im Westen des Grundstücks, das zum Großteil als Pferdekoppel genutzt wird.

5 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 3 Abb. 3: Grünlandbrache im südlichen Teil des Grundstücks mit einzelnen Jungbäumen und landwirtschaftlichem Arbeitsgerät. Abb. 4: Alter, halb verfallener Schuppen am östlichen Rand des Grundstücks mit geschotterter Zufahrt. Die Hainbuchenhecke und die Brennnesselflur sind im linken Bereich zu erkennen.

6 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 4 Abb. 5: Biotoptypen im beantragten Erweiterungsbereich. Im momentanen Zustand besitzt die Fläche ein geringes bis mittleres Lebensraumpotenzial für die Tierwelt, insbesondere für gefährdete und streng geschützte Arten. Für Gebäude bewohnende Fledermausarten wäre höchstens der alte, halb verfallene Schuppen als Quartier interessant. Der Obstbaum weist keine Höhlen auf. Aufgrund der Ortsrandlage und den landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld ist anzunehmen, dass Fledermäuse, insbesondere die häufige Zwergfledermaus, die Erweiterungsfläche aber auch die benachbarten Flächen auf ihren Jagdflügen nutzt. Ähnliches gilt für

7 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 5 die Breitflügelfledermaus, die, wie die Zwergfledermaus, vor allem im siedlungsnahen Bereich vorkommt, aber Aktionsräume von mehreren Kilometern hat. Mit dem Vorkommen weiterer Fledermausarten, insbesondere der Waldarten sowie der Arten, die in Gewässernähe oder in reich strukturierten Landschaften vorkommen, ist im Bereich des untersuchten Grundstücks nicht zu rechnen. Dies sind laut Messtischblatt 4703 genau die Arten, die neben Zwerg- und Breitflügelfledermaus aufgeführt werden, nämlich Braunes Langohr, Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner A- bendsegler, Fransenfledermaus und Wasserfledermaus. Ein sehr geringes Lebensraumpotenzial besteht für Amphibien. Für die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten Kammmolch, Kreuzkröte und Moorfrosch sind die Habitatbedingungen gänzlich ungeeignet. Auch für Vögel ist das Lebensraumpotenzial im jetzigen Zustand nur mäßig. Arten der Heide, der Gewässer und der Wälder sind gänzlich auszuschließen. Einzig Arten der Feldgehölze und der Feldflur finden im unmittelbaren Umfeld des Grundstücks ein mäßiges bis gutes Potenzial vor. Bei den Gehölzarten handelt es sich in der Regel um häufige und ungefährdete Arten, die in ihrem Bestand nicht bedroht sind. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vogelarten, die auf dem Grundstück und im unmittelbaren Umfeld vorkommen, vorwiegend um solche ungefährdeten Arten handelt. So wurden bei der Begutachtung der Fläche im Mai 2011 die Arten Hausrotschwanz, Heckenbraunelle, Türkentaube, Star, Elster, Haussperling, Rauchschwalbe und Buchfink erfasst. Die Rauchschwalbe ist die einzige planungsrelevante Art der erfassten Arten. Sie nistet vermutlich in den umliegenden landwirtschaftlichen Gebäuden. Eine Begutachtung des Umfeldes bezüglich des Vorkommens des Steinkauzes, der auch für das Messtischblatt geführt wird, hat ergeben, dass im direkten Umfeld der beantragten Erweiterungsfläche keine Quartiermöglichkeiten für die Art bestehen. Es gibt zwar ein paar alte Obstbäume im Umfeld, allerdings wurden keine Höhlen entdeckt. Auch eine Steinkauzröhre existiert nicht. Die meisten Vogelarten, die für das MTB genannt werden, können aufgrund der Habitatbedingungen ausgeschlossen werden. Unter den Arten sind vor allem Wasservogelarten (u.a. Eisvogel, Krickente, Flussregenpfeifer), Waldvogelarten (u.a. Pirol, diverse Spechtarten, Waldkauz) oder Arten der Feldflur (u.a. Grauammer, Rebhuhn, Wachtel und Kiebitz). Nur wenige der in Kapitel 4 genannten planungsrelevanten Vogelarten könnten somit potenziell im Projektgebiet als Brutvogel vorkommen. Auch für weitere Artengruppen wie z.b. Schmetterlinge, sind die Lebensraumbedingungen nicht außergewöhnlich genug, um seltenere oder gefährdete Arten zu beherbergen. Insofern ist nicht mit besonderen Standortspezialisten, die in der Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu beachten wären, zu rechnen.

8 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 6 4. Datengrundlage: Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 4703 (Schwalmtal) die folgenden planungsrelevanten Arten an: Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Braunes Langohr Art vorhanden G Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Fransenfledermaus Art vorhanden G Großer Abendsegler Art vorhanden G Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Wasserfledermaus Art vorhanden G Zwergfledermaus Art vorhanden G Vögel Baumfalke sicher brütend U Bekassine Durchzügler G Eisvogel sicher brütend G Feldschwirl sicher brütend G Flussregenpfeifer sicher brütend U Gartenrotschwanz sicher brütend U- Grauammer sicher brütend S Graureiher sicher brütend G Habicht sicher brütend G Heidelerche sicher brütend U Kiebitz sicher brütend G Kleinspecht sicher brütend G Krickente sicher brütend U Mäusebussard sicher brütend G Mehlschwalbe sicher brütend G- Mittelspecht sicher brütend G Nachtigall sicher brütend G Pirol sicher brütend U- Rauchschwalbe sicher brütend G- Rebhuhn sicher brütend U Schleiereule sicher brütend G Schwarzkehlchen sicher brütend U Schwarzspecht sicher brütend G Sperber sicher brütend G Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Teichrohrsänger sicher brütend G Turmfalke sicher brütend G Turteltaube sicher brütend U- Uferschwalbe sicher brütend G Wachtel sicher brütend U Waldkauz sicher brütend G Waldohreule sicher brütend G

9 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 7 Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fortsetzung Vögel Zwergtaucher sicher brütend G Wasserralle beobachtet zur Brutzeit U Wespenbussard sicher brütend U Amphibien Kammmolch Art vorhanden G Kreuzkröte Art vorhanden U Moorfrosch Art vorhanden U Schmetterlinge Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden G Diese Daten stellen die Grundlage für die Artenschutzrechtliche Bewertung dar. 5. Artenschutzrechtliche Bewertung Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im 44 BNatSchG getroffen. Gemäß 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören 42 (5) sagt zudem: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben

10 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 8 betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage artenschutzrechtlich bewertet. A priori auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher. 5.1 Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) Ein Verletzungs- oder Tötungstatbestand im Sinne des Gesetzes ist bei Realisierung der Planungen für die für das Messtischblatt genannten Tierarten nicht zu erfüllen, sofern die Baufeldfreimachung (Abschieben von Oberboden sowie die Beseitigung von Gehölzen) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet. Auf diese Weise gehen weder Jungtiere noch Eier verloren. Sollte die Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen müssen, so ist vorab gutachterlich zu prüfen, ob sich auf der Projektfläche eine Vogelbrut befindet. Dann wäre das Ausfliegen der Jungvögel abzuwarten. Fledermausquartiere sind nicht gänzlich auszuschließen, denn der verfallene Schuppen auf der Fläche birgt zumindest ein gewisses Quartierpotenzial. Damit keine Tiere zu Schaden kommen und um Verbotstatbestände zu vermeiden, ist vor Abriss des Gebäudes ein Fledermauscheck durchzuführen (Sichtprobe, Detektoruntersuchung, Ausflugbeobachtung). Ansonsten bestehen keine Quartiermöglichkeiten auf der Fläche. Mit einem Vorkommen der drei streng geschützten Amphibienarten Kammmolch, Kreuzkröte und Moorfrosch ist habitatbedingt nicht zu rechnen. Verletzungs- und Tötungstatbestände können somit ausgeschlossen werden. Der Nachtkerzen-Schwärmer bevorzugt sonnig-warme und feuchte Lebensräume, wie sie vor Ort nicht vorkommen. Ohnehin gilt, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dies kann grundsätzlich angenommen werden, denn mit der Beseitigung der Pferdekoppel und der Grünlandbrache fällt nur ein untergeordneter Teil von im räumlichen Zusammenhang vorkommenden Strukturen, die die Lebensraumfunktion erfüllen, weg. Daher stellt eine mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbundene Verletzung oder Tötung unter Berücksichtigung der zeitlichen Regelung zur Baufeldfreimachung keinen Verbotstatbestand dar. 5.2 Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) Der Störungstatbestand greift ausschließlich dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen,

11 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 9 sondern auch auf das Umfeld. Dieses ist aber durch die landwirtschaftliche Nutzung und die Wohnnutzung vorbelastet. Zudem finden wesentliche Eingriffe im Rahmen der Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit statt. Durch die zeitlich begrenzten Bauarbeiten und die spätere Nutzung ist kein stark erhöhtes Störungspotenzial zu erwarten. Erhebliche Störungen mit populationsrelevanten Wirkungen im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht anzunehmen. Bezüglich der Fledermäuse könnte es zu Störungen kommen, sofern der Schuppen von den Tieren auf dem Grundstück als Quartier genutzt wird. Ein Fledermauscheck ist daher vor dem Abriss notwendig. Anderweitige Störungen von Fledermäusen durch die Baufeldfreimachung und durch die spätere Nutzung sind nicht anzunehmen. Streng geschützte Amphibienarten und das Vorkommen des Nachtkerzen- Schwärmers sind habitatbedingt nicht anzunehmen. 5.3 Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Eine Beschädigung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist hinsichtlich der meisten planungsrelevanten Tierarten von vorne herein nicht zu sehen, da das Lebensraumpotenzial sowohl für Amphibien, für Reptilien und für Schmetterlinge insgesamt gering ist. Auch für die meisten planungsrelevanten Vogelarten, die für das Messtischblatt genannt werden, ist aufgrund der Lebensraumansprüche keine Beschädigung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sehen. Lediglich für Gehölzvogelarten und für Fledermäuse liegt ein gewisses Lebensraumpotenzial vor. Daher sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit stattfinden und das vorhandene Gebäude vor Abriss nach Fledermäusen abgesucht werden. Sollten sich Fledermäuse im Gebäude befinden, ist ein geeignetes Sicherungs- und Umsiedlungskonzept in Abstimmung mit der ULB zu erarbeiten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass für die möglicherweise betroffenen Arten hinreichend Ausweichhabitate im Umfeld zur Verfügung stehen. Nicht gänzlich auszuschließen ist, dass diese Ausweichhabitate bereits besetzt sind. Damit wäre die Population allerdings so stark, dass dieser kleinflächige Lebensraumverlust nicht zu populationsrelevanten Beeinträchtigungen führt. Zudem wäre deutlich, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dies ist vom Grundsatz her ohnehin anzunehmen, da nur eine kleine Fläche durch die Maßnahme beansprucht wird. Damit greifen auch für diese Arten keine Verbotstatbestände. 6. Zusammenfassende Bewertung Die artenschutzrechtliche Prüfung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG lässt im Hinblick auf die für das Messtischblatt genannten Tierarten keine Verbotstatbestände erkennen. Eine Erfüllung von Tötungs- und Störungstatbeständen sowie dem Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist unter Berücksichti-

12 Gemeinde Schwalmtal, Schwalmtal-Dilkrath, Artenschutzrechtliche Vorprüfung 10 gung der Tatsache, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt nicht erkennbar. Die Baufeldfreimachung sollte möglichst außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Ist dies nicht der Fall, so ist vorab gutachterlich zu prüfen, ob auf den Projektflächen Vögel brüten. Für diesen Fall ist der Ausflug der Jungvögel abzuwarten. Bezüglich der Fledermäuse ist vor Abriss des bestehenden Gebäudes ein Fledermauscheck durchzuführen, um eine Verletzung oder sogar Tötung von dort möglicherweise quartierenden Tieren auszuschließen. Sollten sich Fledermäuse im Gebäude befinden, ist ein geeignetes Sicherungs- und Umsiedlungskonzept in Abstimmung mit der ULB zu erarbeiten. Stolberg, 26. Juni 2011 (Hartmut Fehr)

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