Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 348/1 Furth- Mitte, Further Straße/Venloer Straße in Neuss Im Auftrag der terrana Bauprojekt GmbH (Bonn)

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1 Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 348/1 Furth- Mitte, Further Straße/Venloer Straße in Neuss Im Auftrag der terrana Bauprojekt GmbH (Bonn) Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch Stolberg Tel.: Fax: Stand: 18. September 2013

2 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der Untersuchung Rechtliche Grundlagen Lage und Beschreibung der untersuchten Flächen Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik Untersuchungsmethodik Avifauna Untersuchungsmethodik Fledermäuse Untersuchungsmethodik Zauneidechse Ergebnisse Avifauna Fledermäuse Reptilien Weitere Daten: Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW und 7 6. Artenschutzrechtliche Beurteilung Vögel Fledermäuse Reptilien Planungshinweise Zusammenfassung... 12

3 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 1 1. Anlass der Untersuchung Die Stadt Neuss will mit Hilfe des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 348/1 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Bereichen für Anlieferung und Stellplätzen schaffen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz, zu beachten. Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten behandelt die Belange der geschützten Arten. Neben der Auswertung bestehender Daten (Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW sowie wurden in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Neuss insbesondere das Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten sowie das der Zauneidechse untersucht. In der artenschutzrechtlichen Bewertung wird herausgearbeitet, ob diese Tierarten im Bebauungsplangebiet vorkommen und ggf. von den Planungen erheblich betroffen sein könnten. 2. Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im BNatSchG in 44 getroffen. Nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Da im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr (5) BNatSchG sagt zudem: Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchti-

4 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 2 gungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. 3. Lage und Beschreibung der untersuchten Flächen Das Plangebiet liegt im Zentrum des Neusser Stadtteils Furth am Übergang von der Venloer in die Further Straße im Nordosten und der Peter-Loer-Straße im Südwesten. Das Grundstück umfasst insbesondere das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei und liegt seit etwa 2 Jahren brach. Mehrere alte Obstbäume (Apfel, Kirsche, Birne, Pflaume), die größtenteils abgängig sind, stocken auf dem Gelände. Weitere Gehölzarten sind Walnuss, Birke, Buche, Rose, Scheinzypresse, Buchsbaum und Kirschlorbeer. Im Unterwuchs gibt es eine Wildkrautflur aus Brombeer, Brennnesseln und ausdauernden Stauden und Gräsern. Abb. 1: Abgrenzung des Bebauungsplangebietes. Durch die innerörtliche Lage liegt das Plangebiet weit ab von Schutzgebieten des Landschafts- und Naturschutzes. In mehr als 3 km östlich vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt liegt das NSG Ölgangsinsel. Ein weiteres NSG "Der Meerbusch", befindet sich circa 4,5 km nördlich des Plangebietes. Erhebliche Projektwirkungen auf die Schutzgebiete sind aufgrund der Lage des Plangebietes und der Entfernung ausgeschlossen.

5 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 3 Abb. 2/3: Blick auf das Gelände der ehemaligen Gärtnerei. Wilhelmbusch Stolberg Tel.: 02402/ Fax: 02402/ mobil: 0160/

6 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 4 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik Zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage wurden folgende Arbeiten durchgeführt: 1. Auswertung bestehender Daten (Fachinformationssystem LANUV 2. Kartierung der Avifauna an 7 Terminen zwischen April und Juli Kartierung der Fledermäuse an 7 Terminen zwischen April und Juli 2013 und anschließende rechnergestützte Auswertung der im Gelände erfassten Signale. 4. Höhlen- und Horstbaumkartierung. 5. Erfassung der Zauneidechse durch Suche an Sonnenplätzen und exponierten Stellen. 4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna Bei der ersten Begehung Anfang April 2013 wurden die auf dem Gelände stockenden Bäume auf Baumhöhlen und Horste untersucht. Im Rahmen des ersten Termins erfolgte auch der Einsatz einer Klangattrappe für Spechte und in der Dämmerung ein Klangattrappeneinsatz für Eulen (insbesondere Steinkauz und Waldohreule). Die Erfassung der Brutvögel erfolgte darüber hinaus an 7 Geländetagen im Zeitraum von April bis Juli Die Kartierung erfolgte in Form einer Revierkartierung, mit der das Gesamtgebiet abgedeckt wurde. Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen von Futter) erfasst. 4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen. Man bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein Bild zu hören, denn die Echoortung erlaubt ihnen, ein genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse z.t. auch Laute unterhalb von 20 khz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor hörbar sind. Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgten 7 Detektorbegehungen im Zeitraum von April bis Juli Die Untersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt dem Explorer bzw. TR 30 der Fa. von Laar. Im Explorer/TR 30 werden die eingehenden Ultraschallsignale digital gespeichert. Anschließend wird der Ruf durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Dehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Rufs erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe können auf diese

7 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 5 Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann anschließend mittels einer geeigneten Software analysiert (SASLabPlus, Akustika, Audacity). Aufnahme in Rekorder Detektor & Mithörkontrolle Rechnergestützte Analyse Abb. 4: Arbeitsprinzip mit Laar-Explorer/TR30 (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle), Rekorder und Analyse-Software. 4.3 Untersuchungsmethodik Zauneidechse Sonnenexponierte Flächen auf dem Bebauungsplangrundstück wurden im Rahmen der Geländebegehungen zur Erfassung der Vögel und Fledermäuse auf ein potenzielles Vorkommen der Zauneidechse hin untersucht. Insbesondere die Gemäuer der mittlerweile verfallenen ehemaligen Gewächshäuser wurden als potenzielles Habitat genauer betrachtet. 5. Ergebnisse 5.1 Avifauna Bei der Horstsuche wurde in einem alten Ahorn im Nordwesten gerade außerhalb des Bebauungsplangebietes ein Rabenvogelnest ausfindig gemacht. Ein abgängiger Baum im südwestlichen Teil des Gartengrundstücks weist einige Baumhöhlen auf. Bei der aktuellen Untersuchung wurden allerdings keine Spechtarten im Gebiet kartiert. Wahrscheinlich handelt es sich um die ehemalige Nutzung durch den Buntspecht. Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 16 Vogelarten festgestellt. Unter diesen 16 Arten befinden sich sowohl Brutvogelarten als auch Nahrungsgäste. Planungsrelevante Arten wurden nicht festgestellt. Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der folgenden Tabelle 1 zusammengefasst.

8 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 6 Tabelle 1 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet Kategorien der Roten Liste (RL): Status: 0 = (als Brutvogel) ausgestorben B = Brutvogel 1 = vom Aussterben bedroht BV = Brutverdacht 2 = stark gefährdet DZ = Durchzügler 3 = gefährdet N = Nahrungsgast R = arealbedingt selten W = Wintergast - = ungefährdet Weitere Abkürzungen : V = Vorwarnliste VS-RL = Vogelschutzrichtlinie Artname lat. Artname RL D RL NRW Streng geschützt Vogelschutzrichtlinie Anhang I VS-RL Art.4 (2) VS-RL 1 Amsel Turdus merula - - B 2 Blaumeise Parus caeruleus - - B 3 Buchfink Fringilla coelebs - - B 4 Elster Pica pica - - B 5 Hausrotschwanz Phoenicurus ochrurus - - N 6 Heckenbraunelle Prunella modularis - - B 7 Kohlmeise Parus major - - B 8 Mauersegler Apus apus - - N 9 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - B 10 Rabenkrähe Corvus corone - - N 11 Ringeltaube Columba palumbus - - B, 12 Rotkehlchen Erithacus rubecula - - B 13 Singdrossel Turdus philomelos - - B, N 14 Türkentaube Streptopelia decaocto - - N 15 Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - B 16 Zilpzalp Phylloscopus collybita - - B Status im Gebiet

9 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss Fledermäuse Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte als einzige Art die Zwergfledermaus nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ist die in unseren Breiten am häufigsten vorkommende Fledermausart. Sie gehört zu den Hausfledermäusen, quartiert also gerne in Spaltenquartieren in Gebäuden aber auch in Baumhöhlen, unter Rindenabplatzungen und in Fledermauskästen. Zu den bevorzugten Jagdhabitaten der Zwergfledermaus zählen Gehölzbestände, Gewässer, Parkanlagen und der Siedlungsbereich, wo sie in wenigen Metern Höhe nach Insekten jagt. Transferflüge von Quartierstandorten zu Nahrungshabitaten erfolgen, wie bei den meisten Fledermausarten, meist entlang von Leitlinien, wie beispielsweise Hecken, Waldrändern und Gehölzreihen. Ihre Rufe besitzen eine charakteristische Frequenz von khz mit eine stark frequenzmodulierten Verlauf, der zum Ende in einen frequenzkonstanten Teil übergeht. Diese Art wurde regelmäßig bei allen Begehungen mit mehreren Individuen erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Tiere in den umliegenden Gebäuden quartieren. Quartiernachweise im Bebauungsplangebiet selbst gelangen nicht. Zur Sicherheit ist es jedoch notwendig, abzureißende Gebäude vor dem Abriss einem Fledermaus-Check zu unterziehen. Zwergfledermäuse, insbesondere Männchen, wechseln häufig den Quartierstandort und könnten somit im Zuge eines Abrisses getötet werden. 5.3 Reptilien Während der Kartierungen konnten keine Reptilien im Bebauungsplangebiet festgestellt werden. 5.4 Weitere Daten: Fachinformationssystems geschützte Arten des LA- NUV NRW und Das Untersuchungsgebiet liegt an der Grenze zwischen den zwei Messtischblättern Willich und Düsseldorf. Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für die Messtischblätter 4705 (Willich) und 4706 (Düsseldorf) die folgenden planungsrelevanten Arten an: Tab. 2: Planungsrelevante Arten für die MTB 4705 und Stand September 2013 Erhaltungszustand Deutscher Name Status in NRW (ATL) Säugetiere Feldhamster Art vorhanden SCHLECHT Großer Abendsegler Art vorhanden GÜNSTIG Rauhautfledermaus Art vorhanden GÜNSTIG Wasserfledermaus Art vorhanden GÜNSTIG Zweifarbfledermaus Art vorhanden GÜNSTIG Zwergfledermaus Art vorhanden GÜNSTIG

10 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 8 Deutscher Name Vögel Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Baumfalke sicher brütend UNGÜNSTIG Baumpieper sicher brütend Beutelmeise sicher brütend UNGÜNSTIG Eisvogel sicher brütend GÜNSTIG Feldlerche sicher brütend Feldschwirl sicher brütend GÜNSTIG Feldsperling sicher brütend Fischadler Durchzügler GÜNSTIG Flussregenpfeifer sicher brütend UNGÜNSTIG Gartenrotschwanz sicher brütend UNGÜNSTIG- Grauammer sicher brütend SCHLECHT Graureiher sicher brütend GÜNSTIG Habicht sicher brütend GÜNSTIG Kiebitz sicher brütend GÜNSTIG Kleinspecht sicher brütend GÜNSTIG Kuckuck sicher brütend Mäusebussard sicher brütend GÜNSTIG Mehlschwalbe sicher brütend GÜNSTIG- Nachtigall sicher brütend GÜNSTIG Pirol sicher brütend UNGÜNSTIG- Rauchschwalbe sicher brütend GÜNSTIG- Rebhuhn sicher brütend UNGÜNSTIG Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit UNGÜNSTIG Saatkrähe sicher brütend GÜNSTIG Schleiereule sicher brütend GÜNSTIG Schwarzkehlchen sicher brütend UNGÜNSTIG Sperber sicher brütend GÜNSTIG Steinkauz sicher brütend GÜNSTIG Sturmmöwe sicher brütend UNGÜNSTIG Tafelente Durchzügler GÜNSTIG Teichrohrsänger sicher brütend GÜNSTIG Turmfalke sicher brütend GÜNSTIG Turteltaube sicher brütend UNGÜNSTIG- Uferschwalbe sicher brütend GÜNSTIG Wachtel sicher brütend UNGÜNSTIG Waldkauz sicher brütend GÜNSTIG Waldohreule sicher brütend GÜNSTIG Wanderfalke sicher brütend UNGÜNSTIG+ Wasserralle beobachtet zur Brutzeit UNGÜNSTIG Wespenbussard sicher brütend UNGÜNSTIG Wiesenpieper sicher brütend GÜNSTIG- Zwergtaucher sicher brütend GÜNSTIG

11 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 9 Deutscher Name Amphibien Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Kreuzkröte Art vorhanden UNGÜNSTIG Kammmolch Art vorhanden GÜNSTIG Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden GÜNSTIG Reptilien Zauneidechse Art vorhanden GÜNSTIG- Insekten Asiatische Keiljungfer Art vorhanden GÜNSTIG Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Art vorhanden SCHLECHT Eremit, Juchtenkäfer Art vorhanden SCHLECHT Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden GÜNSTIG Bei den Fledermäusen könnte am ehesten zu der erfassten Zwergfledermaus noch der Große Abendsegler im Untersuchungsgebiet vorkommen. Für den Großen Abendsegler ist allerdings keinerlei Gebietsbindung anzunehmen. Hier ist lediglich mit Transferflügen und hohen Jagdflügen über der Siedlung zu rechnen. Die übrigen genannten Arten sind deutlich stärker an Wald oder Gewässer gebunden. Arten, die nicht im FIS genannt sind, aber durchaus vorkommen könnten sind Breitflügelfledermaus und Bartfledermaus. Ein Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet kann habitatbedingt ausgeschlossen werden. Das gibt keine Hinweise auf besondere Fledermaus- bzw. Säugetiervorkommen im Umfeld des Plangebietes. Die weit überwiegende Zahl der für das Messtischblatt aufgeführten Vogelarten finden keine geeigneten Habitatbedingungen im Plangebiet vor, so dass deren Vorkommen ausgeschlossen werden kann. Zu den planungsrelevanten Arten, die potenziell das Gebiet als Brut- oder Nahrungsrevier nutzen könnten, die aber nicht vor Ort erfasst wurden, gehören vor allem Kleinvogelarten wie Mehlschwalbe, Nachtigall, Kleinspecht, Rauchschwalbe und Gartenrotschwanz. Mehl- und Rauchschwalbe wurden nicht beobachtet, ein gelegentliches Vorkommen als Nahrungsgäste im Plangebiet ist aber möglich. Allerdings besteht keine enge Raumbindung. Gartenrotschwanz und Nachtigall sind anspruchsvollere Arten, die wohl aufgrund der innerörtlichen, gestörten Lage nicht vorkommen. Am ehesten wäre mit dem Kleinspecht zu rechnen. Es gelangen allerdings auch hier keine Nachweise. Darüber hinaus wären Vorkommen der Waldohreule nicht auszuschließen. Diese nutzt gerne alte Krähennester zur Brut. Ein Vorkommen konnte aber nicht bestätigt werden. Gleiches gilt für den Steinkauz, der gerne auf Obstwiesen brütet. Die Art ist allerdings deutlich störungsempfindlicher als die Waldohreule. Mit einem Vorkommen war daher nicht zu rechnen. Reaktionen auf die Klangattrappe gab es weder von Spechten noch von Eulen.

12 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss 10 Im sind keine besonderen Vogelvorkommen für die Umgebung des Plangebietes gemeldet. Die einzige planungsrelevante, für das MTB genannte Reptilienart ist die Zauneidechse. Sie konnte nicht im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Ein Vorkommen dieser Art in der innerörtlichen Lage ist zudem sehr unwahrscheinlich. Im sind keine Vorkommen der Zauneidechse in der Umgebung des Untersuchungsgebietes vermerkt. Für das Messtischblatt sind bei den Amphibien die Arten Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch aufgeführt. Ein Vorkommen im Plangebiet ist für alle Arten habitatbedingt auszuschließen. Auch im sind keine besonderen Amphibienvorkommen für die Umgebung des Plangebietes gemeldet. Auch seltene Insektenarten sind habitatbedingt nicht im Untersuchungsgebiet zu erwarten. 6. Artenschutzrechtliche Beurteilung In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch die Bebauung des Plangebietes zu Verbotstatbeständen gemäß 44 BNatSchG kommen kann (vgl. Kapitel 2). Im Folgenden wird das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Planungsrelevante Vogelarten konnten im Gebiet nicht nachgewiesen werden. Als planungsrelevante Säugetierart ist die Zwergfledermaus zu betrachten. 6.1 Vögel Bei allen nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Arten mit derzeit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.b. eine Vielzahl von Allerweltsarten wie verschiedene Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass bei Realisierung der Planungen nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, da diese Arten anpassungsfähig sind und ihr Erhaltungszustand günstig ist. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns bzw. der Baufeldfreimachung im Plangebiet brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung, insbesondere die Gehölzentnahme, außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen. Auch bei potenziellen Nahrungsgästen im Gebiet wie Rauch- und Mehlschwalben ist aufgrund der geringen Raumnutzung als Nahrungshabitat eine Verletzung des 44 Abs. 1 BNatSchG nicht gegeben.

13 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss Fledermäuse Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte das Vorkommen der Zwergfledermaus im Untersuchungsraum nachgewiesen werden. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot) Verletzungen und Tötungen der Zwergfledermaus im Plangebiet können im Zuge von Abrissarbeiten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch wenn aktuell keine Quartiere festgestellt werden konnten, so besitzen die diversen Gebäude, insbesondere der abzureißende Schuppen im Nordwesten, durchaus Potenzial für die Zwergfledermaus und weitere Gebäudefledermausarten (Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus). Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können nur ausgeschlossen werden, wenn vor Gebäudeabriss ein von einem Biologen durchgeführter Fledermaus- Check stattfindet. Dieser muss einige Wochen vor dem Abriss, in jedem Fall aber noch in der Aktivitätszeit der Fledermäuse (April bis September) durchgeführt werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) Störungen erfüllen dann einen Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird. Hiervon ist bei allen Arten durch die Erschließung des Plangebietes nach derzeitigem Stand nicht auszugehen, da offenbar keine Wochenstubenquartiere betroffen sind. Störungen im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind somit derzeit nicht zu sehen. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird es nach den Ergebnissen der Untersuchung nicht geben. Ein Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor. 6.3 Reptilien Die planungsrelevante Zauneidechse konnte nicht im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Aufgrund der Lage ist auch nicht mit einem Vorkommen zu rechnen. Verbotstatbestände können auf Grundlage der Untersuchungen und des Potenzials ausgeschlossen werden.

14 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 348/1, Neuss Planungshinweise Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die bauliche Entwicklung des Bebauungsplangebietes zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten sind nicht zu erwarten, wenn folgende Hinweise beachtet werden: 1. Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung, insbesondere die Gehölzentnahme, wird zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 Vogel- SchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten ( 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind denkbar, wenn vorab eine Kontrolle auf Vogelbrut und ggf. Fledermausbesatz stattfindet. 2. Alle abzureißenden Gebäude müssen vor Abriss auf Fledermausquartiere hin kontrolliert werden, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausschließen zu können. Dieser Check muss einige Wochen vor dem Abriss, in jedem Fall aber noch in der Aktivitätszeit der Fledermäuse (April bis September) durchgeführt werden. Das weitere Vorgehen beim Vorfinden von Fledermäusen ist mit der ULB abzustimmen. 8. Zusammenfassung Im Auftrag der terrana Bauprojekt GmbH führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in der Zeit von April bis Juli 2013 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des Bebauungsplangebietes Venloer Straße/Further Straße im Neusser Stadtteil Furth durch. Bei der Vogelkartierung wurden 16 Arten festgestellt. Keine der 16 Arten gilt als planungsrelevant in NRW. Erhebliche Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG darstellen, liegen dann nicht vor, wenn die Baufeldfreimachung, insbesondere die Gehölzentnahme, außerhalb der Vogelbrutzeit stattfindet. Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen der Zwergfledermaus. Erhebliche Projektwirkung im Sinne des 44 BNatSchG sind für diese Art sowie für Fledermäuse insgesamt nicht zu erkennen, vorausgesetzt der Fällung der Bäume als auch dem Abriss der Gebäude geht ein Fledermaus-Check voraus. Weitere planungsrelevante Arten(gruppen) sind von der Maßnahme nicht betroffen. Stolberg, 18. September 2013 (Hartmut Fehr)

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