Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zur geplanten Überbauung der Flurstücke 20/5/9/15 und 22/1/2 an der Oberen Bergstraße in Dobel

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1 zur geplanten Überbauung der Flurstücke 20/5/9/15 und 22/1/2 an der Oberen Bergstraße in Dobel Auftraggeber: Weber Consulting Beratungs GmbH Tierökologische Bearbeitung. Dipl. Biol. P.-C. Quetz Pforzheim April 2014

2 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG Derzeitige und zukünftige Nutzung Umgebende Nutzungen 6 2. ARTENSCHUTZRECHT 7 3. POTENZIALANALYSE Vögel und Fledermäuse Andere Säugetiere Reptilien Amphibien Holzkäfer Libellen Tagfalter, Heuschrecken, Wildbienen Flora 9 4. KONFLIKTANALYSE, VERMEIDUNG VON VERBOTSTATBESTÄNDEN UND MASSNAHMEN 10 2

3 1. Einleitung Die Gemeinde Dobel beabsichtigt die Flurstücke 22/1 und 22/2 zu überplanen, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung nach 13 BauGB ist auch das Europäische Artenschutzrecht abzuhandeln. Dies erfolgt in Form einer Habitatpotenzialanalyse. Das Plangebiet befindet sich im innerörtlichen Bereich von Dobel, an der Oberen Bergstraße 29. Es umfasst ein ca m² großes Areal mit den drei Flurstücken 22/1 (ca m²), 20/5 (ca. 451 m²), 20/9 (ca. 416 m²) und 20/15 (ca. 460 m²). Auf Flurstück Nr. 22/5 befindet sich dem Plangebiet vorgelagert das ehemalige Försterhaus. Flurstück 22/3 umfaßt nur wenige Quadratmeter. Diese beiden Teilflächen werden nicht überplant. Abb. 1: Lage im Raum (Daten- und Kartendienst der LUBW, ohne Maßstab) Eine erste Ortsbesichtigung fand am statt. Am erfolgte eine Geländebegehung durch Dipl. Biol. P.-C. Quetz zur Feststellung der Habitatstrukturen und Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz. 3

4 Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebiets 1.1 Derzeitige und zukünftige Nutzung Das Gebiet wird etwa zur Hälfte, im mittleren Teil, von einem Gehölzdickicht eingenommen. Dieses besteht vor allem aus etwa 20 z.t. hoch aufwachsenden Fichten, die zum hinteren Grundstücksteil hin in Form einer Heckenreihe gepflanzt wurden. Dazwischen wachsen vor allem Stechpalmen und Hainbuchen mit Ahorn-Verjüngung, Holunder sowie einzelne Exemplare von Kirsche, Birke, Buche und Hasel. Im Zentrum des Gehölzes befinden sich Reste von Spielgeräten, seitlich davon ist noch eine Gartenanlage mit entsprechenden Pflanzungen zu erkennen. Die drei kleineren Flurstücke im hinteren Teil des Plangebiets umfassen eine Wiesenfläche. Die Eckpunkte des Grundstücks werden von Laubbäumen - Kastanie, Birne und Weide - sowie einer Stechpalme markiert. 4

5 Abb. 3: Gehölzgruppe Abb. 4: Wiese 5

6 Nach dem derzeitigen Eindruck befindet sich das Grundstück bereits seit längerer Zeit in einem nicht mehr genutzten oder gepflegten Zustand. Schutzgebiete, besonders geschützte und nach 32 Naturschutzgesetz kartierte Biotope sind in diesem innerörtlichen Bereich nicht vorhanden. Es besteht auch keine besondere Baumschutzverordnung. Die ersten Planungen sehen zur Erschließung eine Stichstraße von der Oberen Bergstraße her vor und eine Bebauung mit bis zu 5 Einfamilienhäusern. Abb. 5: Städtebaulicher Vorentwurf (Weber Consulting Beratungs GmbH; 2014) 1.2 Umgebende Nutzungen Das Plangebiet befindet sich mitten im bebauten Ortsbereich von Dobel. Im Süden grenzt ein Gewerbebetrieb an, im Westen und Norden Wohnbebauung. Im Osten befindet sich auf der anderen Straßenseite neben Wohnbebauung eine Kirche bzw. ein Gemeindehaus mit zugehörigem Parkplatz. Hier schließen dann Grünlandflächen des Außenbereichs an. 6

7 2. Artenschutzrecht Nach 44 Abs.1 Ziff.1 BNatSchG ( Tötungsverbot ) ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Nach 44 Abs.1 Ziff.3 BNatSchG ( Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ) ist die Zerstörung mehrjährig nutzbarer Nist- und Ruhestätten von Tieren ganzjährig untersagt, es sei denn, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt bzw. kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) weiterhin gewährleistet werden. 44 Abs.1 Ziff. 2 BNatSchG ( Verbot erheblicher Störungen ) verbietet Eingriffe, wenn erhebliche Beeinträchtigungen auf die Populationen der betroffenen Tierarten in ihren lokalen Beständen und ihrem Erhaltungszustand zu befürchten sind bzw. diese müssen durch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG gelten für nach 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des 21 Abs. 2 Satz 1 folgende Bestimmungen: Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) und gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 21 Abs. 2 Satz 1 gelten somit nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelarten. 7

8 3. Potenzialanalyse Die Geländebesichtigung zur Untersuchung des Plangebiets, Erfassung der Habitatstrukturen und der potenziellen faunistischen Lebensräume für die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen bzw. Tierarten im Bereich der zu rodenden Baum- und Gehölzbestände auf dem Areal Obere Bergstraße 29 in Dobel fand am statt. Dabei wurden die Vegetationsstrukturen, Baum- und Gehölzarten aufgenommen sowie Sichtbeobachtungen von Tieren notiert. 3.1 Vögel und Fledermäuse Der Baum-, Gehölz- und Strauchbestand mit dem dichten Unterwuchs hat für besonders geschützte gebüsch- und freibrütende Vogelarten (Zweigbrüter), etwa für Amsel, Buchfink, Elster, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rotkehlchen, Stieglitz, Türkentaube und Zilpzalp, die z.t. während des Ortstermins festgestellt werden konnten, eine Bedeutung. Für baumhöhlenbrütende Vogelarten und Fledermäuse ist der Baumbestand dagegen nicht relevant, ältere Laubbäume mit entsprechendem Höhlenpotenzial fehlen. Es wurden keine potenziellen mehrjährig nutzbaren Niststätten oder Quartiere (Baumhöhlen, abgeplatzte Rinde) gefunden. es besteht somit auch kein Potenzial an Tagesverstecken für spaltenbewohnende Fledermausarten. Ein Vorkommen streng geschützter Vogelarten ist ebenso unwahrscheinlich wie von Arten, die nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Eine Nutzung als Jagdhabitat kann für Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden, die ev. von ihren Quartieren in der näheren Umgebung einfliegen. Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Plangebiet allenfalls als nicht essenzielles Jagdhabitat von Fledermäusen genutzt wird, da kein Quartierangebot in Form von Höhlen, Spalten oder Gebäuden vorhanden ist. 3.2 Andere Säugetiere Aufgrund der Biotopausstattung - insbesondere wegen der fehlenden oder unzureichenden Habitatstrukturen bzw. der ungünstigen Lebensraumbedingungen wie etwa der Dominanz von Koniferen sowie der starken Beschattung - ist nicht mit einem Vorkommen von i. S. d. 7 (2) Nr. 14 BNatSchG streng geschützten oder gemäß der Roten Liste gefährdeten Säugetierarten - bspw. Haselmaus - zu rechnen Reptilien Bedingt durch den Mangel an geeigneten Kleinstrukturen, der Beschattung sowie anderen ungünstigen Habiatstrukturen und Lebensraumbedingungen ist ein Vorkommen von Reptilien und hier speziell der Zauneidechse nicht wahrscheinlich Amphibien Im Untersuchungsgebiet selbst sind keine Stillgewässer oder langsam strömende Fließgewässer vorhanden, welche gegebenenfalls als Laichgewässer für Amphibienarten dienen könnten. 8

9 3.2.3 Holzkäfer Es gibt im Plangebiet keine Bäume und auch keine stehenden Totholzstümpfe, welche mit artenschutzrelevanten Holz- bzw. Totholzkäferarten besiedelt sein könnten Libellen Im Untersuchungsgebiet selbst sind keine Stillgewässer oder langsam strömende Fließgewässer vorhanden, welche gegebenenfalls als Larval-Habitat für Libellenarten dienen könnten Tagfalter, Heuschrecken, Wildbienen Es sind keine artenreichen Grünlandflächen vorhanden. Das Plangebiet ist daher für artenschutzrelevante Tagfalter-, Heuschrecken- oder Wildbienenarten als Lebensraum nicht geeignet Flora Ein Vorkommen geschützter und/oder gefährdeter Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet ist nicht gegeben und auch nicht zu erwarten. 9

10 4. Konfliktanalyse, Vermeidung von Verbotstatbeständen und Maßnahmen Die Habitatpotenzialanalyse hat ergeben, dass artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen sind. Konflikte mit dem Artenschutz und möglichen vorkommenden Tierarten können sich vor allem im Zuge der vorgesehenen Rodung von Gehölzen und Bäumen ergeben. Dadurch könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten, d.h. vor allem gebüsch- und freibrütende Vogelarten (Zweigbrüter) könnten getötet ( 44 Abs. 1, Ziff. 1), Populationen von Tieren in ihrem Erhaltungszustand erheblich beeinträchtigt (Ziff. 2) und/oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört (Ziff. 3) werden. Diese sind ggfs. zu vermeiden, zu minimieren oder durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Vor allem sind die Eingriffe in die vorhandenen Gehölzbestände und die Rodung der Bäume außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab 1. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen - die baubedingte Zerstörung von Brutstätten und Quartieren und eine damit verbundene Tötung potenziell anwesender Jungtiere (Verbotstatbestände nach 44 Art. 1, Ziff. 1 BNatSchG, Tötungsverbot) kann so vermieden werden. Da nicht davon auszugehen ist, dass streng geschützte oder gefährdete Arten vorkommen und dass der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Tierarten durch die Eingriffe beeinträchtigt wird, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Es besteht auch kein zusätzlicher Untersuchungsbedarf für 2014, um das Vorkommen geschützter Tierarten bzw. Artengruppen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rodung des Baumbestands auf dem Areal und notwendigen Ausgleichsmaßnahmen beurteilen zu können. Im Rahmen der Weiterentwicklung des B-Planes sollte geprüft werden, ob von den vorhandenen Gehölzen - v.a. den Laubbäumen - nicht einige erhalten werden können - bspw. die randständigen (Kastanie, Birne und Weide sowie Stechpalme). Als weitere Fördermaßnahme sollte pro Bauplatz die Pflanzung von mindestens einem standortgerechten Laub-/Obstbaum festgesetzt werden. Bei beiden Vorschlägen handelt es sich um Maßnahmen zur Förderung der vorhandenen Populationen, nicht um CEF - Maßnahmen. Bei der Umsetzung der Planung ist bei Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahmen nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG zu rechnen. 10

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