Habitatpotenzialanalyse und Beurteilung artenschutzrechtlicher Aspekte zum Entwicklungsbereich Sindelfinger Straße in Tübingen

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1 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite bericht.doc Anlage 1 Erläuterungsbericht Habitatpotenzialanalyse und Beurteilung artenschutzrechtlicher Aspekte zum Entwicklungsbereich Sindelfinger Straße in Tübingen Auftraggeber : GWG - Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbh Bearbeiter : Norbert Menz Inhalt 1 Methodisches Vorgehen Bestandsbeschreibung Artenschutzrechtliche Betroffenheit Zusammenfassung Literatur...8 Landschaftsarchitekten + Ingenieure

2 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 2 1 Methodisches Vorgehen Bei einer Habitatpotenzialanalyse werden Rückschlüsse von den vorgefundenen Habitatstrukturen auf das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten gezogen. Dabei wird unterstellt, dass sämtliche vorkommenden Habitatstrukturen von den in Frage kommenden Arten auch genutzt werden. Dies führt ohne eine konkrete Bestandsaufnahme der tatsächlich vorkommenden Arten in der Regel zu einer Überschätzung der Nutzung von Habitaten. Eine Habitatpotenzialanalyse ist zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausreichend, wenn Zerschneidungswirkungen durch ein Vorhaben ausgeschlossen sind und aufgrund der Vorbelastungen das Vorkommen störungsempfindlicher Arten ausgeschlossen werden kann, sodass vor allem die Eignung eines Gebietes als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vordergrund steht. Die Habitatstrukturen wurden vor Ort erfasst. Dabei lag der Schwerpunkt auf Gebäude- und Gehölzstrukturen, die insbesondere für Vogel- und Fledermausarten relevant sein können. In seltenen Fällen können Bäume im Siedlungsbereich auch wichtige Lebensräume für Holzkäfer sein. Darüber hinaus wurde auf trockenwarme Schuttplätze als Lebensraum für Reptilien geachtet. Die Erfassung erfolgte in der Vegetationsruhe, sodass vor allem Strukturen wie Baumhöhlen und Spalte an Bäumen gut einsehbar waren. Die naturschutzfachlichen Angaben wurden so aufgebaut, dass eine schrittweise Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange möglich ist. Dabei waren folgende Fragen zu klären: 1. Welche Arten können durch das Vorhaben betroffen sein? 2. Wie wirkt das Vorhaben auf diese Arten? 3. Treten Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG ein? Grundsätzlich unterliegen alle besonders geschützte Arten den Regelungen des 44 BNatSchG. Das Schutzregime unterscheidet jedoch unterschiedliche Schutzkategorien, sodass sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die Beziehung der verschiedenen nationalen und europäischen Schutzkategorien zueinander zeigt Abb. 1: Das strengere Schutzregime des 44 ist in erster Linie auf folgende Gruppen anzuwenden: Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie; Arten des Anhang A der europäischen Artenschutzverordnung; Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie; Per Rechtsverordnung nach nationalem Recht (Bundesartenschutzverordnung) streng geschützte Arten. Für alle weiteren besonders geschützten Arten greift die Legalausnahme des 44 Abs. 5 Satz 5 für nach 15 BNatSchG oder den Vorschriften des BauGB zulässige Eingriffe. Das setzt jedoch vor-

3 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 3 aus, dass für diese Arten eine angemessene Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach 13, 14 und 15 bzw. im Rahmen der Eingriffsregelung nach BauGB stattfindet (vgl. KRATSCH 2011). Dies geschieht durch die indikatorische Berücksichtigung wertgebender Artengruppen im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung oder Umweltprüfung. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG bestehen folgende Verbote: Verbot des Fangens, Tötens und Verletzens: Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten von streng geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs. 1 Nr. 1. BNatSchG). Störungsverbot: Erhebliches Stören von streng geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, wenn es dadurch. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt ( 44 Abs. 1 Nr. 2. BNatSchG). Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierarten und europäischer Vogelarten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird ( 44 Abs. 1 Nr. 3. i.v.m. Abs. 5 BNatSchG). Abb. 1: National und europarechtlich geschützte Arten (verändert nach OBStMI 2011) besonders geschützte Arten (nach nationalem Recht) Artenschutzrechtliche Prüfung streng geschützte Arten (nach nationalem Recht) europarechtlich geschützte Arten Arten des Anhang IV FFH-RL Arten des Anhang A Eu A-VO europäische Vogelarten nach Art. 1 VS-RL

4 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 4 2 Bestandsbeschreibung Das Gebiet zeichnet sich durch eine enge Verzahnung baulicher Nutzungen mit einem überwiegend aus Laubbäumen aufgebauten Baumbestand unterschiedlichen Alters aus. Es handelt sich um Bäume die vermutlich im Rahmen der Herstellung und Erschließung der vorhandenen Bausubstanz in den 1950er bis 1960ger Jahren gepflanzt wurden. Der Baumbestand entlang der Ammer geht vermutlich auf eine Bepflanzungsperiode in den 1980er-Jahren zurück. Die krautige Vegetation des Gebietes wird gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt. Nutzungsintensität und Standortverhältnisse lassen keine besonders oder streng geschützten Pflanzenarten erwarten. Es fehlen sowohl besonders nasse als auch besonders trockene oder extrem besonnte Standorte, sodass Arten der Feuchtgebiete und besonders wärmeliebende Arten ebenfalls nicht zu erwarten sind. Der Baumbestand ist überwiegend sehr vital und weist daher nur einen geringen Totholzanteil auf. Die enge Verzahnung mit baulicher Nutzung und damit verbundene Störungen führen dazu, dass die Habitate nicht von störungsempfindlichen Arten sondern von kulturfolgenden Arten genutzt werden können. Der zum Abbruch vorgesehene Gebäudebestand nördlich der Sindelfinger Straße wurde auf Spuren, die Aufschluss über eine Quartiernutzung gebäudebewohnender Arten geben, überprüft. Mit Ausnahme von Haustauben, die offensichtlich unter einigen Dachvorsprüngen im Treppenhausbereich an der Außenfassade der Gebäude 32, 34, 36, 38 und 40 brüten, ist die regelmäßige Nutzung von anderen Arten ausgeschlossen, da hierauf hindeutende Spuren wie alte Nester oder Kotspuren fehlen. Eine vorübergehende Nutzung einzelner Nischen als Tagesversteck ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Die vorgefundenen Habitatbäume sind in Anlage 2 dargestellt. Es wurden Bäume mit unterschiedlicher Habitatausstattung ausgewiesen. Die einzelnen Habitatbäume lassen sich wie folgt beschreiben: 1. Feldahorn mit Efeubewuchs, geeignet als Tagesquartier für Fledermäuse; 2. Ahorn mit sehr hohem Totholzanteil und Höhlen; 3. Apfel mit hohem Totholzanteil und Höhlen; 4. Blasenbaum mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Amseln, Wacholder- oder Singdrosseln); 5. Linde mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Amseln, Wacholder- oder Singdrosseln); 6. Blutbuche mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 7. Feldahorn mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 8. Weide mit Spechthöhle;

5 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 5 9. Schwarzerle mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); 10. Weide mit potenziell regelmäßig genutztem Nest (z.b. durch Rabenkrähe, Elster); Bei den nicht ausgewiesenen Bäumen handelt es sich um Solche ohne bedeutende Strukturen, bei ihnen ist allenfalls mit Brutvorkommen sehr weit verbreiteter, freibrütender Vogelarten zu rechnen. 3 Artenschutzrechtliche Betroffenheit Alle Eingriffe in den Gehölz- und Gebäudebestand können gegen das Verbot des Tötens und Verletzens von Tierarten gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Dies lässt sich weitgehend vermeiden indem nicht während der Fortpflanzungsphase der Arten, sondern während der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar in Gebäude 1, Bäume und Sträucher eingegriffen wird. Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude und Bäume als Winterquartier sind nicht vorhanden. Der Baumbestand ist aufgrund des geringen Alters für eine Winterquartiernutzung ausgeschlossen, da tiefgehende, frostfreie Höhlungen fehlen. Die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude haben keine Einfluglöcher, die eine Nutzung frostfreier Gebäudeteile (v.a. Keller) ermöglichen. Veränderungen durch die geplante Neubebauung führen zu Eingriffen in die Habitatbäume Nr. 1, 3, 5, und 6. Darüber hinaus sind weitere Gehölzbestände betroffen. Die betroffenen Bäume Nr. 1 und 3 stellen möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse dar, Baum Nr. 3 kann auch von höhlenbrütenden Vögeln genutzt werden. Generell sind solche Quartierangebote im Untersuchungsgebiet ein Mangel, ein Fortbestand der Funktionen der entfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist ohne Maßnahmen unwahrscheinlich. Zur Freistellung vom Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind daher vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich. Der Funktionserhalt ist möglich, wenn in Gehölzbeständen der nahen Umgebung das Quartierangebot durch künstliche Nist- und Quartierhilfen für Vögel und Fledermäuse erhöht wird. Dies muss in Beständen geschehen, in denen bisher ein Mangel an solchen Quartieren herrscht. Geeignet ist der Bestand entlang des Weilersbaches und der Ammer. Hier könnten 3 Nisthöhlen für Vögel (mit ovalem Flugloch 30*45 mm) und 3 Fledermaushöhlen (in diesem Fall nach unten geöffnete Flachkästen) installiert werden. Die Maßnahmen müssen bereits im Zuge der Bauleitplanung, spätestens bis 1 Aktuell ließ sich nur eine Nutzung der artenschutzrechtlichen nicht geschützten Haustaube feststellen. Um auch evtl. geschützte Folgenutzer zu berücksichtigen sollten die Gebäude nur außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden.

6 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 6 Ende Februar im Jahr der Baufeldfreimachung durchgeführt werden, da die zeitliche Kontinuität der Funktionen von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet sein muss (vgl. LAU 2011). Unter diesen Voraussetzungen ist gewährleistet, dass für die betroffenen Vogel- und Fledermausarten des Siedlungsrandes (überwiegende Kulturfolger) der Wegfall einzelner Lebensstätten im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zum Verlust der für die betroffenen Arten erfüllten Funktionen führt. Die betroffenen Arten erhalten durch die vorgezogenen Maßnahmen ein ausreichendes Angebot neuer Lebensstätten, sodass der Fortbestand ihrer Populationen unverändert gewährleistet wird und die Freistellungsvoraussetzungen des 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Die Fledermausquartierhilfen sollten mit westlicher Orientierung in 3 bis 6 m Höhe an Bäumen des Weilerbachs aufgehängt werden. Die Bruthöhlen für Vögel sind auf der windabgewandten Seite von Bäumen an der Ammer in 3 m aufzuhängen. Die Ausflugsöffnungen sollten jeweils frei zugängig sein. Abb. 2: Umfeld des Planungsgebietes mit zahlreichen Gehölzstrukturen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Grundlage: Luftbild Google-Earth 2010) Die betroffenen Bäume Nr. 5 bis 7 weisen jeweils ein Nest auf, das von der nestbauenden Art selbst oder von Folgenutzern wieder genutzt werden könnte. Die Form der vorgefundenen Nester und die genutzten Bäume sind im Umfeld des Entwicklungsbereichs häufig

7 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 7 zu finden, sie stellen keinen Mangelfaktor da. Zudem gehören der in Frage kommenden Brutvogelgemeinschaft des Gebiets zahlreiche nestbauende Arten an, sodass der Verlust von drei Nestern, bereits in der kommenden Brutsaison wieder ohne weitere Maßnahmen ausgeglichen wird. Ein Verlust an mehrfach nutzbaren Nestern dürfte der natürliche Dynamik, wie sie z.b. bei stärkeren Winterstürmen entsteht, entsprechen. Somit ist der Fortbestand eines ausreichenden Angebots geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang unverändert gewährleistet und die Freistellungsvoraussetzungen des 44 Abs. 5 BNatSchG gegeben. Es sollte jedoch geprüft werden, ob der Baum Nr. 7 am Rande der Ammer ein vermeidbare Eingriff ist und er durch eine geringfügige Änderung der Wegeführung erhalten werden kann. Für die übrigen freibrütenden und weitverbreiteten Vogelarten ist anzunehmen, dass aufgrund ihrer geringen Nistplatztreue und dem vorhanden Angebot an geeigneten Strukturen im unmittelbaren Umfeld des Eingriffsgebietes (vgl. Abb. 2) die Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des 44 Abs. 5 auch ohne zusätzliche Maßnahmen erhalten bleiben. Das Gebiet ist bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt, die in Frage kommenden Vogel- und Fledermausgemeinschaften kann sich nur aus störungsunempfindlichen Arten zusammensetzen. Mögliche Störungen könnten allenfalls von einer zusätzlichen Beleuchtung entlang der Ammer ausgehen, da diese Struktur möglicherweise von lichtempfindlichen Fledermäusen wie z.b. der Wasserfledermaus als Flugstraße genutzt wird. Da eine Beleuchtung der Spielflächen und des Weges entlang der Ammer jedoch nicht geplant ist, können solche Wirkungen ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist durch die geplante Entwicklung daher nicht zu erwarten. 4 Zusammenfassung Durch die Veränderungen im Entwicklungsbereich Sindelfinger Straße kann es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 BNatSchG kommen. Das Töten und Verletzen von Tierarten kann vermieden werden, wenn in Gehölzbestände und Gebäude nur außerhalb der Fortpflanzungsphase der Tiere eingegriffen wird. Gegen das Störungsverbot wird durch die geplante Entwicklung nicht verstoßen, da aufgrund der Vornutzung nicht mit störungsempfindlichen Arten zu rechnen ist. Das Beseitigen von Bäumen führt zwangsläufig zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel- und Fledermausarten.

8 Habitatpotenzial Sindelfinger Straße Seite 8 Für weit verbreitete Arten mit geringer Nistplatztreue und nur geringen Anforderungen an die Habitatausstattung ist davon auszugehen, dass die Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Der Wegfall von Höhlen- und Spaltenquartieren führt jedoch aufgrund des allgemeinen Mangels an solchen Lebensstätten zu einem Funktionsverlust der nur durch vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen vermieden werden kann. Unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen vor Inanspruchnahme der Fortpflanzungsund Ruhestätten ergriffen werden, ist auch in diesen Fällen von einer Freistellung des artenschutzrechtlichen Verbots der Beseitigung oder Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten oder europäisch geschützter Vogelarten auszugehen. 5 Literatur Kratsch, D. (2011): Kommentar zu BNatSchG 44, in: Schumacher, J., Fischer-Hüftle, P. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar S. Kohlhammer, Stuttgart. Lau, M. (2011): Kommentar zu BNatSchG 44, in: Frenz, W., Müggenborg, H.-J. (Hrsg.): BNatSchG, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar S., E. Schmidt Verlag, Berlin. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (OBStMI) (2011): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap). Fassung 03/2011, < (zuletzt aufgerufen am )>

9 /1 Lagg 46/ , / / d= 0, d= 0, d= 0,32 d= 0, Ahorn / /4 41/2 6732/ d= 0, / / / / / / /5 3919/ /1 65/1 3919/10 59/1 61/ /9 3919/8 3919/7 3919/6 49/1 Schu H / R d= 0, /1 d=0, / /4 3921/ d= 0, / d= 0, d= 0,60 H 2 d= 0, /1 R / / Ahorn d= 0, S d= 0, d= 0, , d= d= 0, d= 0, d= 0,28 29/1 R 6 d= 0, d= 0, d= 0, d= 0, / d= 0, / / / / /1 30/2 28/6 d= 0, d= 0, d= 0, / /2 W Linde /3 28/ / / / / d= 0, d= 0, d= 0, WB ro 24/1 d= 0, B ro 26 d= 0, d= 0, d= d= 0, d= 0, , d= 0, d= 0, /1 6674/ /4 27/1 Schu 25/5 25/ S R H Potenzieller Habitatbaum durch Spalten- und Nischen durch regelmäßig nutzbares Nest durch Höhlen Die übrigen Bäume und Sträucher des Gebietes können von Vögeln ebensfalls als Fortpflanzung- und Ruhestätten genutzt werden. Maßstab 1 : Plangebiet von der Baumaßnahme betroffener Habitatbaum Schweigbrühl d= 0, R d= 0, H alle R d= R 0, B ro 6/ Bestandsplan Habitatbäume Landschaftsarchitekten + Ingenieure Magazinplatz Tübingen /4 Gths 18 Gths d= 0,70 Gths Gths / /3 Schu d= 33 GWG-Gesellschaft für Wohn- und Gewerbebau Tübingen mbh Konrad-Adenauer-Str Tübingen Entwicklungsbereich Sindelfinger Straße Artenschutzrechtliche Prüfung Tel Fax info@menz-weik.de. Anlage Plan bearbeitet gezeichnet geprüft Maßstab 2 1 Datum : Zeichen me mu _Bestand.vwx 1206

10 AKTENVERMERK Projekt 1305 Artenschutz Bebauungsplan Sindelfingerstraße Ort, Datum Sindelfinger Straße, Teilnehmer Mitarbeiter Firma Bürkert Norbert Menz Die notwendigen Quartier- und Nisthilfen wurden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen an den unter gekennzeichneten Bäumen in Höhen von 3 m angebracht. Bei den Fledermausquartieren (F) wurde auf gute Besonnung geachten, die Vogelnisthöhlen (V) wurden windgeschütz angebracht. F gez. Norbert Menz Anlagen - Verteiler Faru Pawlowski, GWG Tübingen F V F/V V Magazinplatz Tübingen T F info@menz-umweltplanung.de Bankverbindung Kreissparkasse Tübingen Kto BLZ

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