Büro für Umweltplanung
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- Hartmut Lehmann
- vor 5 Jahren
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1 Büro für Umweltplanung Artenschutzprüfung Faunistische Kartierung Umweltbildung Öffentlichkeitsarbeit Artenschutzprüfung Stufe I Ergänzung zur ASP1 vom Projekt: Vorhabensbezogener B-Plan Hausdorffstr in Bonn Dottendorf Bauherr: REGIO + GmbH & CO.KG Am Buchenhang 1a Bonn Stand: Büro für Umweltplanung Dipl.Ing.agrar A.Königsmark Burbacherstr Bonn Tel.: 0228 / mail: akoenigsmark@web.de
2 1. Einleitung 1.1 Anlass Für das Projekt: Vorhabensbezogener B-Plan Hausdorffstr wurde 2017 eine artenschutzrechtliche Prüfung veranlasst, die jedoch nur die Gebäude Hausdorffstr umfasste, sowie den Gartenbereich. Da es zwischenzeitlich Änderungen in der Planung gab, wurde am in der ASP1 noch eine aktualisierte Zahl der zu Fällenden Bäume eingefügt. Nun wird der Bericht um ein weiteres Gebäude ergänzt. Es handelt sich um das freistehende, gewerblich genutzte Gebäude Villenstrasse 4, dass ebenfalls rückgebaut werden soll (siehe Abb.1). Das Gebäude weist einen rechteckigen Grundriss auf, besitzt ein Satteldach und ist unterkellert. Im Erdgeschoss befindet sich eine Apotheke (Venus Apotheke), in den beide Obergeschossen Praxisräume. Das Gebäude wird derzeit genutzt und ist in baulich gutem Zustand. Details und Pläne sind dem Bauantrag zu entnehmen. Da es sich nur um eine Ergänzung des ASP 1 Gutachten von 2017 handelt, wird im vorliegenden Protokoll nur auf das Gebäude eingegangen, alle weiteren Informationen sind dem Gutachten zu entnehmen. Abbildung 1: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Eingriffsbereich Villenstrasse 4 in Rot umrahmt Quelle: Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis.nrw 1:1.000 Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 2
3 2. Bewertung von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten Villenstrasse 4 Außenfassade: Die Außenfassade des Gebäudes Villenstrasse 4 ist mit Rauputz versehen (Abb.2-6) und weist keine besonderen Strukturelemente wie Simse, Nischen, Verkleidungen, Stuck auf, die als Brutplatz geeignet sein könnten. An den Giebelseiten befindet sich im Bereich des Dachgeschoss eine Verkleidung mit schwarzen Eternitschindeln. Diese liegen bündig an der Fassade und um die Fenster herum an (Abb. 3+6). Spalträume über die z.b. Fledermausarten unter die Verkleidung gelangen könnten liegen nicht vor. Die Unterseiten der Schindelverkleidung, sowie der Dachabschluss an den Traufseiten sind rund um das Gebäude mit Insektenlochblech versehen (Abb. 2+3). Ein Eindringen von Arten in den Dachraum kann daher sicher ausgeschlossen werden. Die eingebauten Rollläden haben kein ausreichendes Spaltmaß < 1,5 cm, um von Fledermausarten genutzt werden zu können. Dachboden: Der geräumige Dachboden (Abb. 7-9) unterliegt keiner Nutzung und wird in der Regel nicht betreten. Durch die beiden großen Giebelfenster und kleinere Dachfenster im Traufbereich ist der Tageslichteinfall sehr hoch. Dunkle Hangplätze für Fledermausarten sind nicht vorhanden. Eintrittsmöglichkeiten durch Spalten zwischen Mauerwerk und Dachstuhl, verrutschte oder lose Ziegel oder andere Öffnungen liegen nicht vor. Die Entlüftungsrohre sind sauber und bündig eingebaut (Abb. 9). Es ist nicht davon auszugehen, dass Arten in den Dachboden eindringen können. Hinweise auf eine Nutzung (Kot, Verfärbungen, Nistmaterial, Federn, Fraßplätze) konnten nicht gefunden werden. Keller: Die Kellerräume werden von der ansässigen Apotheke als Lagerräume genutzt. Sie unterliegen damit besonderen Hygienevorschriften. Zutrittsmöglichkeiten für Arten sind nicht vorhanden. Eine Nutzung der Kellerräume durch Arten wird sicher ausgeschlossen. Fazit: Das Gebäude Villenstrasse 4 weist kein Potential als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für planungsrelevante Arten auf. Abbildung 2: Ansicht Eingangsbereich, Südost und Südwestfassade Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 3
4 Abbildung 3: Giebelverkleidung mit Lochblech Abbildung 4:Lochblech an der Traufseite Abbildung 5: Nordwestfassade Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 4
5 Abbildung 6: Eternitschindelverkleidung an Fassade Abbildung 7: Blick in den Dachboden, Giebelwand Abbildung 8: Dachboden, Traufseite Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 5
6 Abbildung 9: Entlüftungsrohr bündig eingebaut Abbildung 10: Keller, Versorgungsraum Abbildung 11: Keller, Lagerraum Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 6
7 3. Konfliktermittlung 7.1 Gefährdungsfaktoren durch den Eingriff und deren Bewertung Zerstörung von Quartieren: Nach Vorgaben des 44 (1) 3 BNatSchG unterliegen Fortpflanzungs- und Ruhestätten standorttreuer Tierarten auch dann dem Artenschutzregim, wenn diese grade nicht besetzt sind. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) der FFH-Richtlinie 92/43/EWG ergibt sich:..dass die betreffenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch dann zu schützen sind, wenn sie nicht ständig besetzt sind, aber die treffenden Arten mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit an diese Stätten zurückkehren werden. Wird z. B. eine bestimmte Höhle jedes Jahr von einer Reihe von Fledermäusen zur Überwinterung genutzt (da diese Art die Gewohnheit hat, jedes Jahr in dasselbe Winterquartier zurückzukehren), so ist die Funktionalität dieser Höhle als Überwinterungsstätte auch im Sommer zu schützen, damit die Fledermäuse sie im Winter wieder nutzen können. Wenn andererseits eine bestimmte Höhle nur gelegentlich für Fortpflanzungs- oder Rastzwecke genutzt wird, so erfüllt sie kaum die Voraussetzungen einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (EU-KOMMISSION (2007): KAP. II.3.4.B). Das Gebäude Villenstrasse 4 weist kein Potential als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für planungsrelevante Arten auf. Ein Konflikt mit den Vorgaben des 44 (1),3 BNatSchG durch den geplanten Abriss wird sicher ausgeschlossen. Erhebliche Störung: Ob eine Störung als erheblich zu bewerten ist, hängt davon ab, ob sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störung verschlechtert. Die Störungen beschränken sich dabei nicht nur auf die Eingriffsfläche, sondern betreffen auch die Nachbarbebauungen. Am Gebäude sind keine Arten zu erwarten, ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht ausgelöst. Tötung von Tieren: Eine Nutzung der Villenstrasse 4 durch Arten über den gesamten Jahreszyklus wird sicher ausgeschlossen. Es besteht kein Tötungsrisiko für planungsrelevante Arten durch den Abriss. Ein Verstoß gegen 44 (1) 1 BNatSchG wird sicher ausgeschlossen. Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 7
8 4. Ermittlung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher und verbindlicher Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen. Tabelle 3: Erfüllung der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Verbot nach BNatSchG 44 (1) 3 Zerstörung Fortpflanzungsund Ruhestätten 44 (1) 1 unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang 44 (1) 2 erhebliche Störung während sensibler Zeiten Wirkungsprognose Die Bebauung Villenstrasse 4 in Bonn weist kein Potential als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für planungsrelevante Arten auf. Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehen durch den Abriss nicht verloren. Eine Nutzung des Gebäudes durch Arten wird sicher ausgeschlossen. Es besteht kein Tötungsrisiko für planungsrelevante Arten. Es erfolgt keine erhebliche, d.h. populationsrelevante, Störung von Arten durch den Abriss der Villenstrasse 4 in Bonn VB Verbot erfüllt nein nein nein Maßnahme n Verbot nach Umsetzung von Maßnahmen erfüllt 5. Gutachterliches Fazit Die Bebauung Villenstrasse 4, Gemarkung Dottendorf 4304, Flur 9, Flurstück 1022 weist kein Potential als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für planungsrelevante Arten auf. Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten. Der Abriss ist zulässig. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände nach 45 (7) BnatSchG ist für den Abriss nicht erforderlich. Bonn, den Dipl. Ing. agrar A. Königsmark Büro für Umweltplanung - Dipl.Ing.agrar Alexandra Königsmark 8
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