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Hauptversammlung ABO Wind AG 65195 Wiesbaden Wertpapier-Kenn-Nummer 576 002 Tagesordnung: TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts für die ABO Wind AG für das Geschäftsjahr 2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 05.05.2011 festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu TOP 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Unter den Eichen 7/Gebäude G, 65195 Wiesbaden und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. TOP 2: Verwendung des Bilanzgewinns Der festgestellte Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010 beträgt 3.212.821,79 Euro. Die Gesellschaft führt vom 15.04.2011 bis zum 15.06.2011 eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II im Umfang von bis zu 200.000 neuen Aktien durch. Abhängig vom Umfang der im Rahmen dieser Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, den Bilanzgewinn von 3.212.821,79 Euro wie folgt zu verwenden: 1. Dividende pro Aktie von 0,25 Euro 2.000.000-2.200.000 Aktien x 0,25 Euro 500.000,-- bis 550.00,-- Euro 2 Einstellung in Gewinnrücklage, davon in die andere Gewinnrücklage Bilanzgewinn 2.662.821,79 bis 2.712.821,79 Euro 3.212.821,79 Euro TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstandes Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. TOP 4: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 zu erteilen.

TOP 5: Wahl des Abschussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RöverBrönner GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. TOP 6: Genehmigtes Kapital Die Gesellschaft soll über ein Genehmigtes Kapital I von insgesamt 1 Million Euro verfügen. Das bislang bestehende Genehmigtes Kapital I läuft am 30.06.2011 aus und muss daher ersetzt werden. Der nachfolgende Beschlussvorschlag geht davon aus, dass vom 15.04.2011 bis zum 15.06.2011 200.000 Aktien aus Genehmigtes Kapital II gezeichnet werden. Bei geringerer Zeichnung reduziert sich der Betrag des neu zu bildenden Genehmigtes Kapital 2011 entsprechend. Die Satzungsänderung über die Schaffung von Genehmigtes Kapital 2011 soll erst angemeldet werden, wenn die Kapitalerhöhung aus Genehmigtes Kapital II im Handelsregister eingetragen worden ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor: a) Das Genehmigtes Kapital I wird aufgehoben. b) Genehmigtes Kapital 2011 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.05.2016 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 450.000,-- Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen ( Genehmigtes Kapital 2011 ). Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts ( 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden. c) Die 4 Abs. 4 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: (4) Genehmigtes Kapital 2011 Es besteht ein Genehmigtes Kapital 2011 in Höhe von 450.000,-- Euro (in Worten: vierhundertfünfzigtausend Euro) bis zum 31.05.2016. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.05.2016 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 450.000,-- Euro zu erhöhen und dabei den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen ( Genehmigtes Kapital 2011 ). Dem Vorstand ist gestattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass den Aktionären die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts ( 186 Abs. 5 AktG) angeboten werden.

TOP 7: Genussrecht Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor: a) Die in der Hauptversammlung vom 19.06.2008 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung bis zur Höhe von 5 Millionen Euro wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Genussrechtsvereinbarung zur Aufnahme eines Nominalbetrages in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro mit einer Laufzeit von bis zu 12 Jahren zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 31.05.2016. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf das Genussrecht wird ausgeschlossen. TOP 8: Kauf eigener Aktien Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Eine derartige Ermächtigung hat bislang nicht bestanden. Sie soll der Gesellschaft nunmehr eingeräumt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis einschließlich zum 31. Mai 2016 gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals bis zu 10 Prozent des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, die VEH AG oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (oder soweit rechtlich zulässig der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots) erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten, wobei etwaige Erwerbsnebenkosten außer Ansatz bleiben. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei im Falle eines Erwerbs über die Börse der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktie. Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots) gilt der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung des Angebots als maßgeblicher Börsenkurs. Wird kein Börsenkurs festgestellt, ist insoweit der Mittelwert des von der VEH AG an den letzten 3 Werktagen vor dem Erwerb festgestellte Kurs maßgeblich. Als Kurs der Aktie der Gesellschaft gilt der von der VEH festgestellte Schlusskurs (Geld). Falls kein Schlusskurs (Geld) festgestellt wird der Schlusskurs (Brief) abzüglich 10 Prozent. Wird kein Schlusskurs mehr festgestellt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, eine angemessene Regelung zum Ersatz der Schlusskurse zu treffen. Im Fall erheblicher Kursschwankungen ist der Vorstand ermächtigt, dieses Kaufangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots unter Berücksichtigung eines neuen Mittelwertes der Aktienkurse nach Maßgabe des vorstehenden Satzes neu zu veröffentlichen. Bei Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots) kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots (oder die Gesamtzahl der Angebote) dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; dabei dürfen kleine zum Erwerb angebotene Pakete (bis 100 Stück) bevorzugt behandelt werden. Das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann weitere Bedingungen enthalten. b) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien der Gesellschaft auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre an Dritte zu übertragen, wenn die Gegenleistung den Börsenkurs, ersatzweise den Kurs bei der VEH AG bzw. den Kurs gemäß der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffene Ersatzregelung von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

c) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, erworbene eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ganz oder zum Teil als Gegenleistung zu verwenden. d) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) und c) verwendet werden. TOP 9: Bedingtes Kapital Das in 4a der Satzung geregelte bedingte Kapital ist ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor: 4a der Satzung wird gestrichen. Wiesbaden, im Juni 2011 ABO Wind AG Der Vorstand

Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 7 Für die kommenden Jahre erwartet die ABO Wind AG eine deutliche Steigerung der Inbetriebnahmen. Mit dem wachsenden Umsatz geht ein weiterer Kapitalbedarf einher. Mit einem weiter vergrößerten Finanzierungsrahmen ist der Kauf von Projektrechten und generell eine leichtere Ausweitung der Geschäftstätigkeit möglich. Eine weitere Ausweitung des Finanzierungsrahmens in Höhe von 10 Millionen Euro steht in angemessenem Verhältnis zu dem Finanzierungsbedarf und dem Umfang der allgemeinen Geschäftstätigkeit der ABO Wind AG. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, da dies Bedingung der zur Zeit auf dem Markt gebotenen Genussrechtsvereinbarungen ist. Bericht des Vorstands der ABO Wind AG an die Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt Nr. 8 Der Vorstand erstattet gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.v.m. 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung folgenden Bericht: In der deutschen Unternehmenspraxis ist es üblich, eigene Aktien in begrenztem Umfang aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung zu erwerben. Eine derartige Ermächtigung, die bei der Gesellschaft bislang nicht bestanden hat, soll nunmehr geschaffen werden. Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht in Übereinstimmung mit der üblichen Unternehmenspraxis auf der Grundlage von 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vor, die Gesellschaft durch die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu ermächtigen. Von Vorstand und Aufsichtsrat wird entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten ( 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) eine fünfjährige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß 53a AktG zu wahren. Der hier vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, die VEH AG oder durch ein öffentliches Kaufangebot (oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots) trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots überzeichnet ist, muss der Erwerb pro rata erfolgen. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor, wodurch der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß 53a AktG gewahrt wird. Die Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender Anwendung von 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG auch eine andere Verwendung der eigenen Aktien beschließen. Insoweit sieht der Beschluss die Ermächtigung des Vorstands vor, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre an Dritte zu übertragen, wenn die Gegenleistung den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten dabei bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Mit dieser Ermächtigung wird auch von der in 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen, dass die Grenze von insgesamt höchstens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird. Für Aktionäre, die am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Anzahl von Aktien hinzu zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft dient und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angemessen ist. Ferner sieht der Beschluss eine Ermächtigung des Vorstands vor, die erworbenen eigenen Aktien ganz oder zum Teil im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmens-

teilen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten als (Teil-)Gegenleistung anzubieten bzw. zu verwenden. Die Gesellschaft soll künftig in der Lage sein, bei sich bietenden Gelegenheiten gezielte Unternehmens- oder Beteiligungserwerbe im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands durchzuführen. Inhaber von Unternehmen und Beteiligungen, insbesondere ausländische Inhaber, erwarten als Gegenleistung für die Veräußerung des Unternehmens bzw. der Beteiligung häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, bei etwaigen zukünftigen Akquisitionsvorhaben, bei denen sie möglicherweise im Wettbewerb mit anderen Interessenten steht, auch etwa vorhandene eigene Aktien als Gegenleistung zu verwenden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um etwaige Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Auch diese Art der Verwendung setzt wiederum rechtstechnisch voraus, dass das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft insoweit ausgeschlossen wird, was so im Beschluss vorgesehen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Interesse der Aktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die entsprechenden Organe werden in jedem Einzelfall prüfen und abwägen, ob die Veräußerung oder sonstige Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. Wiesbaden, im Mai 2011 ABO Wind AG Der Vorstand