durch Satzung vom 15. Juli 2015, Veröffentlichung vom 24. September 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 139)



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Praktikumsordnung [Satzung] der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Science Vom 16. Juli 2014 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 16. Juli 2014 (http://www.uni-kiel.de/sy/2014/73-praktowing-etit-1fach-ba.pdf), geändert durch Satzung vom 20. November 2014, Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 21. November 2014 (http://www.uni-kiel.de/sy/2014/91-erste-aend-prakto-wing-etit-1fachba.pdf) aufgehoben und geändert als Anlage 2 aufgenommen in die Fachprüfungsordnung http://www.studservice.uni-kiel.de/sta/fachpruefungsordnungwirtschaftsingenieurwesen-elektro-und-informationstechnik-bachelor-1-fach.pdf durch Satzung vom 15. Juli 2015, Veröffentlichung vom 24. September 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 139) Aufgrund des 52 Absatz 10 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Technischen Fakultät vom 25. Juni 2014 und Eilentscheid des Dekans der Technischen Fakultät vom 9. Juli 2014 die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck 2 Art, Dauer und Durchführung der praktischen Tätigkeit 3 Freiwilliges Industriegrundpraktikum 4 Inhalt des Industriepraktikums 5 Betriebe für die praktische Tätigkeit 6 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen 7 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit 8 Zeugnis über die praktische Tätigkeit 9 Praktische Tätigkeit im Ausland 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung 1 Zweck (1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel verlangt in ihrer Bachelorprüfungsordnung für Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens Elektrotechnik und Informationstechnik den Nachweis einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten praktischen Tätigkeit (Industriepraxis). (2) Ingenieurinnen und Ingenieure werden für die berufliche Praxis ausgebildet. Durch die Industriepraxis sollen sie einen ersten Einblick in die Realitäten im Betrieb bekommen. Die Industriepraxis vermittelt fachrichtungsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis, die dem besseren Verständnis des Lehrangebotes dienen, die Motivation für das Studium fördern, individuelle Schwerpunkte im Studium zu setzen helfen und den Berufsübergang erleichtern. Die praktische Tätigkeit ist daher eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges. (3) Im Einzelnen dient die praktische Tätigkeit - dem Einblick in moderne Verfahren und Einrichtungen der Fertigung mechanischer und elektrischer Komponenten und Systeme, - dem Einblick in Betriebsabläufe und -organisation in der Industrie, Stand: 25.09.2015 Seite 1 / 6

- dem Kennenlernen betriebswirtschaftlicher Vorgehensweisen und der Anwendung betriebswirtschaftlicher Instrumente in der Industrie und - dem Erleben der Sozialstruktur in Betrieben (u.a. Teamarbeit, Hierarchie, soziale Situation) unter Berücksichtigung von Termin-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes, sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit. 2 Art, Dauer und Durchführung der praktischen Tätigkeit Die anerkannte Tätigkeit muss insgesamt mindestens zwölf Wochen umfassen. Fehltage, Feiertage usw. sind nachzuarbeiten, soweit sie die Anzahl von drei Arbeitstagen übersteigen. Art, Dauer und Durchführung der Tätigkeiten werden im Folgenden dargestellt. Bei Abweichungen von diesen Bestimmungen oder Unklarheiten zum Vorgehen, wird bezüglich der Anerkennung des Praktikums die vorherige Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dringend empfohlen. 3 Freiwilliges Industriegrundpraktikum Das Industriepraktikum kann durch ein Industriegrundpraktikum ergänzt werden. Die Durchführung eines Industriegrundpraktikums wird als freiwillige Weiterbildung empfohlen. Es soll grundlegende Tätigkeiten umfassen und soll aus einer mechanischen und einer elektrotechnischen Grundpraxis bestehen. Beide Teile sollen etwa den gleichen Zeitumfang aufweisen, d.h. einen Umfang von je etwa vier Wochen. Die Tätigkeiten sollen in den Bereichen Mechanik - Maschinenbau und Elektrotechnik der Betriebe durchgeführt werden. 4 Inhalt des Industriepraktikums (1) Das Industriepraktikum umfasst ingenieurnahe Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik sowie der Wirtschaft durchgeführt werden sollen. Dabei sollen die Tätigkeiten aus der Elektrotechnik etwa zu zwei Dritteln und diejenigen aus der Wirtschaft zu etwa einem Drittel nachgewiesen werden, wobei möglichst Praktikumsteile mit Verbindung beider Fächer enthalten sein sollen. (2) Das Elektrotechnische Fachpraktikum umfasst - Fertigung, Montage von einzelnen Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Geräten und Maschinen der gesamten Elektrotechnik, Betrieb, Wartung von ganzen Anlagen der Elektrotechnik, Prüfung, Inbetriebnahme und - Forschung, Entwicklung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion. (3) Das Fachpraktikum im Bereich der Wirtschaft umfasst - Organisation, Planung, Rechnungswesen, Einkauf, Logistik, Marketing, Vertrieb, Produktionssteuerung in Firmen der Elektrotechnik. (4) Verwaltungstätigkeiten, das Errichten von Hausinstallationen, die Reparatur von Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sind beispielsweise keine ingenieurnahen Tätigkeiten. Sie werden ebenso wie reine Softwarearbeiten und Programmierkurse ohne Bezug zur Elektrotechnik auf die praktische Tätigkeit nicht angerechnet. 5 Betriebe für die praktische Tätigkeit Stand: 25.09.2015 Seite 2 / 6

(1) Die in dem Industriepraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in kleineren, mittleren und großen Industriebetrieben, aber auch in größeren Handwerksbetrieben, außer für das Fachpraktikum, oder in größeren Forschungseinrichtungen erworben werden. Firmen oder Betriebsabteilungen, die sich unter der Leitung eines nahen Angehörigen befinden, scheiden als Praktikumsstellen aus. (2) Die Praktikantinnen und Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen um eine Praktikumsstelle, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berät bezüglich der Eignung der Ausbildungsstellen. Zur Suche nach geeigneten Ausbildungsstellen kann sich die Bewerberin oder der Bewerber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung des Arbeitsamtes in Verbindung setzen oder das Internet-Informationsangebot der Technischen Fakultät nutzen. Jeder Betrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung des Industriepraktikums zugelassen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist selbst verantwortlich für die Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinien. Der Abschluss eines Praktikantenvertrages zwischen dem Betrieb und der Praktikantin oder dem Praktikanten wird empfohlen. 6 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen (1) Werkstudentinnentätigkeiten und Werkstudententätigkeiten, andere Ausbildungszeiten (z.b. Lehren), berufliche Tätigkeiten, Industriepraktika von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen werden insoweit angerechnet, als sie Zweck und Art der praktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien (Abschnitt 1 und 2) entsprechen und ein Berichtsheft geführt wurde. Die Ausbildung zur elektrotechnischen Assistentin oder zum elektrotechnischen Assistenten an Kollegschulen sowie durch Kurse entspricht beispielsweise nicht dem Zwecke des Industriepraktikums und wird daher nicht angerechnet. (2) Über die Anerkennung von Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes und von Wehr- und Zivildienstzeiten in technischen Werkstätten/technischen Einheiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag. (3) Körperbehinderte können besondere Regelungen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vereinbaren. 7 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit (1) Die Praktikantin oder der Praktikant hat während der gesamten Dauer der praktischen Tätigkeit Berichte zu erstellen. (2) Die Arbeitsberichte sollen Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten. Die Berichte dienen dem Erlernen der Darstellung technischer Sachverhalte. Sie müssen daher selbst verfasst sein. Der Bericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefasst sein. Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass die Verfasserin oder der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder usw. ersparen häufig einen langen Text. Auf die Verwendung von Photografien, Photokopien oder Prospekten (Fremdmaterial) sowie eingescannten Dokumenten soll verzichtet werden. Die Berichte sollen einen Umfang von etwa ein bis zwei DIN A4-Seiten inklusive Skizzen pro Woche haben. Während des Grundpraktikums muss wöchentlich ein Arbeitsbericht verfasst werden, während des Fachpraktikums können auch umfassendere Arbeitsberichte für jeden Tätigkeitsabschnitt mit entsprechend größerem Umfang erstellt werden. (3) Zusätzlich müssen in einer Arbeitszusammenstellung von maximal 1 Seite je Woche Stand: 25.09.2015 Seite 3 / 6

tabellarisch die ausgeführten Arbeiten je Tag unter Angabe der Arbeitsdauer benannt werden. (4) Die Arbeitszusammenstellungen und die Arbeitsberichte müssen vom Betreuer im Betrieb abgezeichnet werden. Stand: 25.09.2015 Seite 4 / 6

8 Zeugnis über die praktische Tätigkeit Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit sind die Berichte, Arbeitszusammenstellungen und Arbeitsberichte, und ein Zeugnis des Betriebes, dieses im Original oder als Kopie, vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten: - Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort), - Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort, - Ausbildungsarten und ihre Dauer, - Fehl- und Urlaubstage, gegebenenfalls Fehlanzeige. Das Zeugnis soll auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit enthalten. 9 Praktische Tätigkeit im Ausland Praktische Tätigkeiten im Ausland werden empfohlen und anerkannt, wenn sie in allen Punkten diesen Richtlinien entsprechen. Das Berichtsheft muss dabei in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen als den angegebenen Sprachen ausgestellt wurde. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die sich im Wintersemester 2014/15 oder später in ein erstes oder in ein höheres Fachsemester des Bachelorstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik erstmals eingeschrieben haben. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Praktikumsordnung (Satzung) für das Fach Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 03. September 2010 (http://www.uni-kiel.de/sy/2010/praktikumsordnung-wirtschaftsingwesen-e-technikund-informatinstechnik-ba.pdf) außer Kraft. (3) Auf Studierende, die sich im Wintersemester 2014/15 in einem höheren Fachsemester befinden, finden die Bestimmungen der bisherigen Praktikumsordnung nach Absatz 2 weiter Anwendung. Kiel, den 16. Juli 2014 Prof. Dr.-Ing. Eckhard Quandt Dekan der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Stand: 25.09.2015 Seite 5 / 6

HINWEISE zur Durchführung des Praktikums (nicht Bestandteil der Satzung) Separat als Information verwenden, mit Praktikantenvertrag (Muster) 1. Stellung der Praktikantin oder des Praktikanten im Betrieb Während der praktischen Unterweisung unterstehen die Praktikantinnen und Praktikanten ohne Ausnahme der Betriebsordnung. Es wird erwartet, dass sich die Praktikantinnen und Praktikanten durch Hilfsbereitschaft und Disziplin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber auszeichnen. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben selbst darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Praktikantinnentätigkeit bzw. Praktikantentätigkeit vom Betrieb aus ermöglicht wird. Berufsschulpflicht besteht für die Praktikantinnen und Praktikanten nicht. Werksunterricht sollte, wenn möglich, besucht werden. 2. Entgelt Es bleibt dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob und in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird. Studentinnen und Studenten, die ein Anrecht auf Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (Bafög) haben, können auch während des vor dem Studium durchgeführten Praktikums gefördert werden (Stand 15.09.2005). Ein entsprechender Antrag ist am Ort des Firmensitzes beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. 3. Sozialversicherung Praktikantinnen und Praktikanten, die an der CAU Kiel bereits immatrikuliert sind, sind renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Da sie in ihrer Eigenschaft als Studentin oder Student krankenversichert sein müssen, entfällt eine weitere Versicherung. Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht an der CAU Kiel immatrikuliert sind, sind renten-, arbeitslosen- und krankenversicherungspflichtig, wenn sie ein Entgelt erhalten. Erhalten sie kein Entgelt, so sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für ein fiktives Entgelt von geringer Höhe (Stand 15.09.2005) Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung haben sie selbst zu sorgen, sofern ein Anspruch auf Familienkrankenversicherung nicht besteht. 4. Auskünfte Technische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität 24143 Kiel, Kaiserstraße 2, Dekanat Tel.: 0431/880-6001 Email: fp@tf.uni-kiel.de Prüfungsamt: Tel.: 0431/880-6294 Email: pa-etit-2@tf.uni-kiel.de Stand: 25.09.2015 Seite 6 / 6