EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG



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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Feuerwehrreglement "Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm" 2010

1

2 Inhalt Erster Titel: Auftrag der Feuerwehr... 3 Aufgaben... 3 Zweiter Titel: Feuerwehrpflicht... 3 Grundsatz... 3 Aktive Feuerwehrdienstleistung... 3 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion... 3 Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst... 3 Ersatzpflicht... 4 Dritter Titel: Übungsdienst und Einsatz... 4 Übungsplan... 4 Übungsteilnahme... 4 Benützung von privatem Grund, Gebäuden und Fahrzeugen... 4 Vierter Titel: Finanzierung... 4 Grundsatz... 4 Ersatzabgabe... 4 Gebühren... 5 Einsatzkosten... 5 Fünfter Titel: Zuständigkeiten... 5 Gemeinderat... 5 Feuerwehrkommission... 5 Sechster Titel: Strafen... 6 Bussen... 6 Siebter Titel: Schlussbestimmungen... 6 Ausführungsbestimmungen... 6 Aufhebung bisherigen Rechts... 6 Inkrafttreten... 6 Auflagezeugnis... 6 Anhang I... 7 Anhang II... 9

3 Die Gemeinde Mühleberg, gestützt auf Artikel 23 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG), beschliesst: Das Reglement ordnet die Organisation der Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm sowie deren Aufgaben und Kompetenzen. Das Einsatzgebiet und somit die Erfüllung der gestellten Aufgaben der Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm bezieht sich auf das Gemeindegebiet der Sitzgemeinde Mühleberg, sowie auf das Gemeindegebiet der vertraglich angeschlossenen Gemeinde Ferenbalm sowie der Dorfschaft Wallenbuch (Gemeindeteil von Gurmels). Erster Titel: Auftrag der Feuerwehr Aufgaben Art. 1 1 Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse gemäss Art. 13 FFG. 2 Die Feuerwehr leistet auch in anderen Notfällen Hilfe, insbesondere wenn Personen gefährdet sind. Zweiter Titel: Feuerwehrpflicht Grundsatz Art. 2 Alle in der Gemeinde wohnhaften Personen zwischen dem 20. und dem 52. Altersjahr mit Ausnahme der Quellensteuerpflichtigen sind feuerwehrdienstpflichtig. Aktive Feuerwehrdienstleistung Verpflichtung zum Grad und zur Funktion Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst Art. 3 1 Feuerwehrdienstpflichtige können in die Feuerwehr eingeteilt werden. 2 Ein Anspruch auf Einteilung in die Feuerwehr besteht nicht. Art. 4 1 Die Feuerwehrdienstangehörigen können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion auszuüben. 2 Sie haben die entsprechenden Kurse und Übungen zu besuchen. Art. 5 Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit a) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind; b) Personen, die eine volle Invalidenrente beziehen; c) auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung von aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt; d) auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben.

4 Ersatzpflicht Art. 6 1 Nichteingeteilte sind ersatzpflichtig. 2 Von der Ersatzpflicht befreit sind: a) Ehegatten von Feuerwehrdienstangehörigen; b) auf Gesuch hin Personen, die eine volle Invalidenrente beziehen; c) auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben. Dritter Titel: Übungsdienst und Einsatz Übungsplan Übungsteilnahme Art. 7 Der Kommandant erlässt den Übungs- sowie Pikettdienstplan. Diese sind allen Feuerwehrdienstangehörigen mindestens 30 Tage vor Übungsantritt bzw. Pikettdienst zuzustellen. Art. 8 1 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. 2 Dispensationsgesuche sind dem Löschzug-/Korpschef vorzeitig einzureichen. 3 Als Entschuldigungsgründe gelten namentlich a) Krankheit, Unfall, Schwangerschaft; b) schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie; c) begründete Ortsabwesenheit wie Militärdienst, Arbeitsleistung im öffentlichen Bereich, Zivilschutz oder mindestens 3-tägige Ortsabwesenheit; d) andere zwingende Gründe (wie durch den Arbeitgeber angeordnete und bescheinigte Schicht- oder Überzeit, bescheinigte Seminare und Kurse, welche der beruflichen Weiterbildung dienen, Notfälle aller Art). Benützung von privatem Grund, Gebäuden und Fahrzeugen Art. 9 1 Die Feuerwehr ist bei Bedarf berechtigt, privaten Grund, Gebäude und Fahrzeuge zu benützen. 2 Bei Übungen werden die Eigentümer vorgängig benachrichtigt. 3 Für den durch die Benützung entstandenen Schaden leistet die Gemeinde angemessen Ersatz. Vierter Titel: Finanzierung Grundsatz Ersatzabgabe Art. 10 Ersatzabgaben, Gebühren und Einnahmen aus Leistungen der Feuerwehr sind für Feuerwehrdienstzwecke zu verwenden. Art. 11 1 Die Ersatzabgabe entspricht maximal dem vom Regierungsrat festgelegten Höchstbetrag und wird jährlich mit einem -Ansatz von der einfachen Steuer bezogen. Der -Ansatz und der Höchstbetrag werden jährlich durch den Gemeinderat festgelegt.

5 2 Bei ersatzpflichtigen, in ungetrennter Ehe lebenden Personen, wird sie auf der gemeinsamen einfachen Steuer berechnet. Wenn ein Ehepartner aus der Feuerwehrdienstpflicht entlassen oder befreit ist, bezahlen Ehepaare die Ersatzabgabe auf der Hälfte der gemeinsamen einfachen Steuer. 3 Die Ersatzabgabe wird zusammen mit der ordentlichen Steuerrechnung erhoben. Gebühren Einsatzkosten Art. 12 Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Gebühren erheben von Eigentümern von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrdienstmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht. Art. 13 1 Die Einsatzkosten werden dem Verursacher verrechnet, wenn dieser das Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. 2 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen werden dem oder den beteiligten Fahrzeughaltern verrechnet. 3 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit wiederholten Fehlalarmen von Alarmanlagen werden den Inhabern der Anlagen verrechnet. 4 Die Einsatzkosten für jede über die Bekämpfung von Feuer- und Elementarschadenereignissen hinausgehende Inanspruchnahme der Feuerwehr werden dem Nutzniesser verrechnet. 5 Die Einsatzkosten für nachbarliche Hilfeleistungen werden verrechnet. Fünfter Titel: Zuständigkeiten Gemeinderat Feuerwehrkommission Art. 14 Der Gemeinderat a) übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus und regelt deren Organisation für den Kriegsfall; b) wählt die Mitglieder der Feuerwehrkommission; c) ernennt die Offiziere; den Kommandanten und dessen Stellvertreter unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsstatthalters; d) setzt die Höhe der Gebühren für Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken fest; e) versichert die Feuerwehrdienstangehörigen gegen die Folgen von Unfall und Krankheit im Dienst sowie für die gesetzliche Haftpflicht; f) setzt die Höhe von Jahrespauschalen und Sold fest, soweit diese nicht in der Entschädigungsverordnung geregelt sind. Art. 15 1 Die Feuerwehrkommission umfasst mindestens 7 und höchstens 13 Mitglieder. Von Amtes wegen gehören ihr ein Mitglied des Gemeinderates der Sitzgemeinde und je ein Mitglied der Anschlussgemeinden sowie der Kommandant und dessen Stellvertreter an. Die Anschlussgemeinde Ferenbalm hat Anspruch auf einen zusätzlichen Sitz.

2 Die Feuerwehrkommission entscheidet a) über die Einteilung in die Feuerwehr; b) über Kursierungen und Beförderungen; c) über die Entlassung aus der Feuerwehr. 6 3 Der Entscheid über die Einteilung oder Entlassung kann an den Gemeinderat weitergezogen werden. Dieser entscheidet endgültig. Sechster Titel: Strafen Bussen Art. 16 1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements oder dessen Ausführungsvorschriften werden mit Bussen von Fr. 20.- bis Fr. 1'000.- bestraft; für die Strafverfolgung ist der Gemeinderat zuständig. 2 Busseneinnahmen werden für Feuerwehrdienstzwecke verwendet. 3 Eine Bestrafung nach Art. 47-49 FFG bleibt vorbehalten. Siebter Titel: Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 17 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und Tarife gemäss Anhang. Art. 16 Das Feuerwehrreglement vom 11. Dezember 2006 wird aufgehoben. Art. 17 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Mühleberg am 23. August 2010. Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Sekretär: sig. K. Herren sig. E. Schmid Auflagezeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die öffentliche Auflage dieses Reglements im amtlichen Anzeiger am 22. und 29.07.2010 unter Angabe der Rechtsmittelmöglichkeit veröffentlicht wurde und 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung zur Einsichtnahme in der Gemeindeschreiberei Mühleberg öffentlich aufgelegt war. Mühleberg, 27. September 2010 Der Gemeindeschreiber: sig. E. Schmid

7 Anhang I zum Feuerwehrreglement vom 23.08.2010 Einsatzkosten gemäss Art. 13 und 17 Feuerwehrreglement sowie gemäss Anhang 4 Feuerwehrweisungen GVB vom 1.1.2008 1. Grundlagen Für die Rechnungstellung können die nachstehend aufgeführten Ansätze verwendet werden. Verpflegung und persönliches Verbrauchsmaterial sind im Stundenansatz enthalten. 2. Einsatzkosten 2.1 Personal Anzahl AdF à Fr. 60. /Stunde x Einsatzzeit 2.2 Fahrzeuge und Geräte Tanklöschfahrzeug/Autodrehleiter je Fr. 300. pro Einsatz Kleintanklöschfahrzeug Fr. 200. pro Einsatz Weitere Einsatzfahrzeuge Fr. 170. pro Einsatz Mannschaftstransportfahrzeuge Fr. 120. pro Einsatz Einsatzleiterfahrzeuge Fr. 80. pro Einsatz Motorspritzen Fr. 100. pro Einsatz Wärmebildkamera Fr. 100. pro Einsatz 2.3 Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial nach Aufwand 2.4 Verteilung der Kosten Die hilfeleistende Feuerwehr (nachbarliche Hilfeleistung bei Feuer- und Elementarschäden) kann 50 Prozent ihrer Kosten bei der geschädigten Gemeinde und 50 Prozent bei der GVB beantragen. 3. Richtlinien betreffend Entschädigungen für Einsätze gemäss Art. 31 FFG 3.1 Brandmeldeanlagen Einmalige Bearbeitungsgebühr Fr. 200. bis Fr. 1'000. Schlüsselbüchsen/-zylinder Aufwand zu Lasten Liegenschaftsbesitzer Jährliche Bearbeitungsgebühr gemäss Art. 31 FFG Fr. 500. Echter Alarm keine Verrechnung Ungewollter Alarm (ab zweitem Alarm) Fr. 200. bis Fr. 1'000.

3.2 Einsatz im Zusammenhang mit Tieren Tierbergungen 8 nach Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Materialaufwand Einfangen von Bienenschwärmen, Entfernen von Insekten Fr. 40. bis Fr. 120. 3.3 Weitere Dienstleistungen, welche über Art. 13 FFG hinausgehen Verrechnung nach Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Materialaufwand. 3.4 Einsatzkosten für Hilfeleistungen gemäss Art. 17 FFG Werden in Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr geregelt. Genehmigt am 22.11.2010 GEMEINDERAT MÜHLEBERG Der Präsident: Der Sekretär: sig. K. Herren sig. E. Schmid

9 Anhang II zum Feuerwehrreglement vom 23.08.2010 Ersatzabgabe für unentschuldigt nicht besuchte Übungen gemäss Art. 17 Feuerwehrreglement 1. Die maximal pro Jahr geschuldete Ersatzabgabe für unentschuldigt nicht besuchte Übungen entspricht dem jeweils gültigen Höchstansatz der ordentlichen Ersatzabgabe für Nichteingeteilte. 2. Die Ersatzabgabe für unentschuldigt nicht besuchte Übungen wird in Prozentanteilen vom jeweils gültigen Höchstansatz berechnet. Für unentschuldigtes Fernbleiben gilt die nachstehende Abstufung: Oblig. Übungen gefehlte Übungen 1. 2. 3. 4. 5. 6 10 10 15 15 20 30 7 9 10 12 14 16 19 20 8 8 8 10 10 12 15 18 19 9 7 8 10 10 12 12 13 14 14 10 6 7 8 9 10 10 11 11 14 14 11 5 6 7 8 9 10 10 10 11 11 13 12 5 5 6 7 8 8 9 9 10 10 11 12 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 3. Die Ersatzabgaben für unentschuldigt nicht besuchte Übungen werden jährlich direkt mit dem Soldanspruch verrechnet. 4. Die Entschuldigungen gemäss Art. 8, Abs. 3, lit. c und d sind dem zuständigen Offizier oder Wm z.h. des Kommandanten schriftlich bis spätestens 3 Tage vor, Entschuldigungen gemäss lit. a und b bis spätestens 3 Tage nach der Übung abzugeben. Erfolgt innert der festgelegten Frist keine Entschuldigung, so gilt die Abwesenheit als unentschuldigt. 5. Gemäss dem Übungsprogramm der Feuerwehr besteht die Möglichkeit, eine unentschuldigte Absenz an der Nachholübung zu kompensieren. Genehmigt am 22.11.2010 GEMEINDERAT MÜHLEBERG Der Präsident: Der Sekretär: sig. K. Herren sig. E. Schmid