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ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45 bei Buchung der Audiokorrektur ( gesonderter Vertrag für 63 monatlich, siehe http://www.alpmann-schmidt.de/bestellen/klausur_bestellen_2examen.aspx ) geben Sie bitte zusätzlich das Kürzel AK vor Ihrem Namen in der Betreffzeile an. Beispiel: AK - Mustermann 123456 D45 der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45.pdf bzw. AK - Mustermann 123456 D45.pdf pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse klausur@alpmann-schmidt.de Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.

Klausuren für das 2. Examen B 588 Aktenauszug StA-Klausur Strafverfahren gegen Oppenkowski 04.06.2018 RA/FAStR Dr. André Neumann Bladen und Dr. Krampe Rechtsanwalt Günther Bladen Rechtsanwalt (FAStR) Dr. Michael Krampe Herner Straße 587a 44485 Bochum Tel.: 0234 955 665 Fax: 0234 955 200 Bochum, den 04.05.2018 1. Vermerk (Rechtsanwalt Bladen) Veranlassung gibt die Vorlage der Akte mit dem nunmehr hier eingegangenen schriftlichen Urteil des Amtsgerichts Bochum. Das Urteil ist heute nebst Sitzungsprotokoll mit EB hier eingegangen. Beides liegt an. Das Urteil wurde am 23.03.2018 verkündet. Ich habe mit Schriftsatz vom 03.04.2018 wie ich meine noch rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bochum per Fax am selben Tag Revision eingelegt. Gegenstand des aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.03.2018 mit Fortsetzung am 23.03.2018 ergangenen Urteils ist die Verurteilung des Mandanten Marcel Oppenkowski aus Bochum wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betruges durch Abgabe einer Verlustmeldung gegenüber der Sparkasse über ein zugunsten der Bochumer Vermietungsgesellschaft als Kautionssparbuch bestimmtes Sparbuch. Im Fortsetzungstermin am 23.03.2018 hatte Herr Kollege Rechtsanwalt Dr. Krampe als für mich vom Mandanten bevollmächtigter Vertreter teilgenommen, weil ich wegen einer anderen Sache an diesem Tage verhindert war. Rechtsanwalt Dr. Krampe beantragte Freispruch, weil sich nach seiner Auffassung der Mandant nicht strafbar gemacht habe. Für die Begründung von Revisionen ist kanzleiintern Rechtsanwalt Dr. Krampe zuständig. Eine Vollmacht des Mandanten für diesen lag bereits in dem Hauptverfahren vor. Zur Begründung der Revision ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der erste Hauptverhandlungstag, an dem noch der Unterzeichner teilnahm, verlief sehr konfliktreich. Im Einzelnen: Das Gericht war nicht bereit, auf eine Auswechslung von Staatsanwalt Oberklug bei der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum hinzuwirken, obwohl gegen diesen die Besorgnis der Befangenheit bestand. Bei der Entgegennahme des Befangenheitsantrags gegen ihn äußerte der Richter sinngemäß: Wenn sie sich davon Erfolg versprechen.... Meine deswegen angebrachte Ablehnung des Richters wegen Befangenheit verlief erfolglos. Das Gericht hat daraufhin einen weiteren Hauptverhandlungstag an einem Tag angesetzt, an dem ich verhindert war. Obwohl ich die Verhinderung sofort angezeigt habe, war das Gericht zu einer Verschiebung des Termins nicht bereit, sodass der bis dahin in den Sachverhalt nicht eingearbeitete Kollege Rechtsanwalt Dr. Kram-

2 B 588 pe diesen wahrnehmen musste. Dies war auch deshalb misslich, weil am 23.03.2018 ein aus meiner Sicht wichtiger Zeuge vernommen wurde. Rechtsanwalt Dr. Krampe teilte mit, dass aus seiner Sicht überdies am 23.03.2018 ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorgelegen habe. Dies alles ergibt sich aber auch aus dem Sitzungsprotokoll. 2. Herrn Kollegen Rechtsanwalt (FA StrafR) Dr. Krampe gemäß Besprechung unter Hinweis auf den Vermerk zu Ziffer 1 dieser Verfügung mit der Bitte, die Erfolgsaussichten der Revision zu begutachten. Bladen Rechtsanwalt [Vom Abdruck des Schriftsatzes über den Eingang der Revision wurde abgesehen.]

B 588 3 Öffentliche Sitzung Ort und Tag des Amtsgerichts Bochum Bochum, den 16.03.2018 Geschäfts-Nr. 39 Ds 12 Js 2554/17 55/18 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Neuruh als Vorsitzender Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am 27.09.1973 in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in 44878 Bochum, Deutscher, ledig wegen: Betruges u.a. Staatsanwalt Oberklug als Beamter der Staatsanwaltschaft Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Justizbedienstete Klein als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte Dauer der Hauptverhandlung: Von 09:00 bis 12:15 Uhr als Verteidiger: Rechtsanwalt Günther Bladen folgende Zeugen: Peter Harmsen und Jeannette Oppenkowski Die Zeugen entfernten sich zunächst aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: Ich lebe von meiner Ehefrau, Jeannette Oppenkowski, getrennt. Im Übrigen sind die Personalien zutreffend, wie sie mir vorgehalten wurden. Daraufhin verlas der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift vom 12.01.2018 (Bl. 57 der Akte). Der Vorsitzende stellte fest, dass die Anklage mit Beschluss vom 23.02.2018 (Bl. 64 der Akte) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ferner teilt er mit, dass zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten keine Erörterungen nach den 202 a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung i.s.d. 257 c StPO stattgefunden haben. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen Er erklärte: Ich bin zur Äußerung nicht bereit. Rechtsanwalt Bladen bat um Erteilung des Wortes. Nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden stellte er folgenden Antrag:

4 B 588 Ich lehne den Sitzungsstaatsanwalt, Staatsanwalt Oberklug, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser und der Zeuge Peter Harmsen beide Mitglieder in dem Fußballverein DJK Adler Riemke und somit miteinander bekannt sein dürften, sodass zu besorgen ist, dass Staatsanwalt Oberklug der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Ich beantrage deshalb, Staatsanwalt Oberklug durch einen anderen Staatsanwalt abzulösen bzw. bei der Leitenden Oberstaatsanwältin hierauf hinzuwirken. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin um 09:30 Uhr die Sitzung. Die Sitzung wurde um 11:45 Uhr fortgesetzt. Der Vorsitzende gab bekannt: b.u.v. Der Antrag von Rechtsanwalt Bladen wird abgelehnt. Gründe: Der Wortlaut des Antrags von Rechtsanwalt Bladen wurde am heutigen Tage der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum als der unmittelbaren Dienstvorgesetzten von Staatsanwalt Oberklug mit der Bitte um Stellungnahme per Fax übersandt. Diese teilte mit Faxschreiben vom heutigen Tage mit, dass Staatsanwalt Oberklug nicht durch einen anderen Sitzungsstaatsanwalt ersetzt werde, weil weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass er mit dem Zeugen tatsächlich bekannt sei und mit diesem über den Sachverhalt gesprochen habe. Rechtsanwalt Bladen erklärte daraufhin: Ich lehne den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser hat es unterlassen, weitere Nachforschungen dazu anzustellen, inwieweit der Sitzungsstaatsanwalt mit dem Zeugen wirklich näher bekannt ist und mit diesem über den Sachverhalt gesprochen hat. Das lässt erkennen, dass das Gericht an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht interessiert ist. Der Vorsitzende erklärte: Bei dieser Sachlage ist der dienstälteste Richter der höchsten Besoldungsgruppe der Strafabteilung des Amtsgerichts Bochum zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, mithin RiAG Schmitz. Es ist ein Fortsetzungstermin erforderlich. Das Gericht ist aufgrund zahlreicher Haftsachen lediglich in der Lage, am 23.03.2018 einen Fortsetzungstermin anzubieten. Zu diesem Termin werden dann auch die für heute geladenen Zeugen noch einmal zu ihrer beabsichtigten Vernehmung geladen. Der Verteidiger erklärte: An diesem Tag bin ich verhindert. Zwar kann ein von dem Mandanten bereits bevollmächtigter Vertreter diesen Termin wahrnehmen. Da jedoch noch sämtliche Zeugen zu vernehmen sind, halte ich meine Teilnahme für dringend erforderlich, zumal mein Vertreter sich erst noch in den Sachverhalt einarbeiten muss. Ich beanstande daher die Terminierung. Der Vorsitzende erklärte daraufhin: b. u. v. Die Beanstandung des Verteidigers wird zurückgewiesen. Fortsetzungstermin wird bestimmt auf den 23.03.2018. Zu diesem Termin werden sämtliche Verfahrensbeteiligte sowie die schon heute erschienenen Zeugen geladen. Die Sitzung wurde daraufhin geschlossen. Neuruh RAG Klein Justizbedienstete

B 588 5 Öffentliche Sitzung Ort und Tag des Amtsgerichts Bochum Bochum, den 23.03.2018 Geschäfts-Nr. 39 Ds 12 Js 2554/17 55/18 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Neuruh als Vorsitzender Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am 27.09.1973 in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in 44878 Bochum, Deutscher, ledig wegen: Betruges u.a. Staatsanwalt Oberklug als Beamter der Staatsanwaltschaft Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Justizbedienstete Klein als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte Dauer der Hauptverhandlung: Von 09:00 bis 12:15 Uhr als Verteidiger: Rechtsanwalt Dr.Krampe folgende Zeugen: Peter Harmsen und Jeannette Oppenkowski Die Zeugen entfernten sich aus dem Sitzungssaal. Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und verlas den Beschluss des RiAG Schmitz vom 22.03.2018: Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Neuruh wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Der abgelehnte Vorsitzende hat sich auf Anregung der Verteidigung hin bei dem Dienstvorgesetzten des Sitzungsstaatsanwalts um dessen Ablösung bemüht. Weitere rechtliche Möglichkeiten standen ihm, nachdem dies verweigert worden war, nicht zu. Insofern war er auch nicht gehalten, weitere Aktivitäten zu entfalten. Rechtsanwalt Dr. Krampe, nachdem ihm auf sein Verlangen das Wort erteilt worden war, erklärte: Ich rüge die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Beim Betreten des Gerichts ist mir aufgefallen, dass die elektronische Informationstafel im Eingangsbereich des Gerichts lediglich die Geschäftsnummer und den Saal ausweist. Die Sitzungsrolle, die in einem Schaukasten vor dem Sitzungssaal angebracht ist, weist zudem nicht den Namen des Angeklagten aus. Es ist davon auszugehen, dass dies auch schon im ersten Hauptverhandlungstermin der Fall war. Die Sitzung wurde von 09:10 Uhr bis 09:30 Uhr unterbrochen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung gab der Vorsitzende bekannt:

6 B 588 Die Sitzungsrolle wurde nunmehr mit dem Namen des Angeklagten vervollständigt und entsprechend ausgehängt. Die Informationen auf der elektronischen Informationstafel im Eingangsbereich sind für Fragen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ohne Bedeutung. Es wurde die Zeugin Jeannette Oppenkowski vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Die Zeugin wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, gemäß 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis zu verweigern, da es sich bei dem Angeklagten um ihren Ehemann handelt. Die Zeugin wurde schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugin erklärte: Ich bin zur Aussage bereit. Die Zeugin wurde sodann vernommen: - Zur Person Ich heiße Jeannette Oppenkowski, bin 46 Jahre alt, von Beruf Zahnarztassistentin, wohnhaft in Bochum. Ich bin die von dem Angeklagten getrennt lebende Ehefrau. - Zur Sache [Von einem Abdruck wurde abgesehen] Die Zeugin blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einvernehmen entlassen. Hierauf wurde der Zeuge Peter Harmsen vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Er wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, falls er zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre, das Zeugnis zu verweigern. Der Zeuge wurde schließlich darüber belehrt, dass er berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge wurde sodann vernommen: Zur Person Ich heiße Peter Harmsen, bin 63 Jahre alt, von Beruf Geschäftsführer der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück auf, wohnhaft in Bochum, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache [Von einem Abdruck wurde abgesehen] Der Zeuge blieb nach Entscheidung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde im allseitigen Einvernehmen entlassen. Sodann wurden gemäß 249 Abs. 1 StPO folgende Urkunden verlesen: Mietvertrag zwischen Jeannette Oppenkowski und der Bochumer Mietgesellschaft vom 01.06.2016 (Bl. 23 ff. d. A.) Kündigungsschreiben der Jeannette Oppenkowski vom 10.03.2017 hinsichtlich des Mietvertrages (Bl. 28 d. A.) Eidesstattliche Versicherung des Angeklagten gegenüber dem Vorstand der Sparkasse Bochum vom 15.03.2017 über den Verlust des Sparbuches mit der Nummer 02022554377 (Bl. 32 d. A.) Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist.

B 588 7 Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR. Der Verteidiger beantragte: Freispruch Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Er erklärte: Ich will nichts sagen. Die Hauptverhandlung wurde zur Beratung der Entscheidung von 11:45 bis 12:00 Uhr unterbrochen. Das Urteil wurde nach Wiedereröffnung der Verhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Im Namen des Volkes Der Angeklagte ist eines Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 156, 263 Abs. 1, 52 StGB. Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten erteilt. Das Protokoll wurde fertiggestellt am 23.03.2018 Neuruh, RiAG Klein, Justizbeschäftigte

8 B 588 39 Ds 12 Js 2554/17 55/18 Amtsgericht Bochum Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am 27.09.1973 in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in 44878 Bochum, Deutscher, ledig, wegen Betruges u.a. hat das Amtsgericht Bochum aufgrund der Hauptverhandlung am 16. und 23.03.2018, an welcher teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Neuruh, als Vorsitzender, Staatsanwalt Oberklug, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Günther Bladen (in der Hauptverhandlung am 16.03.2018), Rechtsanwalt Dr. Krampe (in der Hauptverhandlung am 23.03.2018), Justizbeschäftigte Klein, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: Der Angeklagte ist eines Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 156, 263 Abs. 1, 52 StGB. Gründe: I. [vom vollständigen Abdruck des Urteils wurde abgesehen] II. Zu der Tat des Angeklagten konnten in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden: Die von dem Angeklagten getrennt lebende Ehefrau, die Zeugin Jeannette Oppenkowski, schloss am 01.06.2016 mit der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück

B 588 9 auf einen Mietvertrag über eine Wohnung in Bochum zu einer monatlichen Miete von 1.500 EUR. Das Mietverhältnis sollte am 01.07.2016 beginnen und konnte jederzeit fristgerecht, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, gekündigt werden. Gemäß 3 des Mietvertrages war von der Mieterin eine Kaution in Höhe von 3.000 EUR zu stellen. Dies konnte u.a. dadurch erfolgen, dass der Bochumer Vermietungsgesellschaft ein entsprechendes Guthaben aufweisendes Sparbuch der Mieterin mit der Maßgabe übergeben wird, dass die Bank auf erstes Anfordern der Mietgesellschaft die auf dem Sparbuch befindliche Summe an diese zahlt. Die Sicherung der Summe sollte durch Anbringung eines sog. Sperrvermerks erfolgen, über den die Bank Kenntnis von der Verwendung des Guthabens als Kaution erlangt und der eine anderweitige Verfügung über den Betrag verhindert. Am 15.06.2016 übergab der zu diesem Zeitpunkt mit der Zeugin Jeannette Oppenkowski noch zusammenlebende Angeklagte dem Zeugen Peter Harmsen, Geschäftsführer der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück auf, unter Berufung auf den mit der Zeugin Jeannette Oppenkowski geschlossenen Mietvertrag ein auf seinen Namen lautendes, seit dem Jahre 2006 bestehendes Sparbuch, das ein Guthaben über 3.576,55 EUR aufwies. Dieses enthielt jedoch keinen Sperrvermerk. Auch war der Sparkasse nicht bekannt, dass das Sparbuch als Kaution Verwendung finden sollte. Der Zeuge Harmsen nahm das Sparbuch entgegen, ohne es näher betrachtet oder mit dem Angeklagten eine gesonderte Vereinbarung getroffen zu haben. Der Angeklagte war daher der Einzige, der, ohne Einschränkungen zu unterliegen, weiter beliebig über den auf dem Sparbuch befindlichen Betrag verfügen konnte. Allerdings ging er davon aus, dass die Zeugin Jeannette Oppenkowski die Mieten regelmäßig bezahlen und eine Inanspruchnahme des Sparbuches nicht erfolgen werde. Am 10.03.2017 kündigte die Zeugin Jeannette Oppenkowski das Mietverhältnis zum Ablauf des 30.06.2017. Sie hatte bereits seit Beginn des Jahres die Miete nicht mehr zu zahlen vermocht. Nachdem der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, beschloss er, sein Guthaben in Sicherheit zu bringen, und erklärte am 15.03.2017 gegenüber dem Vorstand der Sparkasse Bochum wider besseres Wissen, er habe sein Sparbuch verloren und bat um Überweisung des Betrages auf ein anderes, auf ihn lautendes Konto. Der von der Sparkasse für die von dem Angeklagten unterzeichnete - Erklärung gefertigte Vordruck sah eine Versicherung der Angaben gegenüber dem Sparkassenvorstand an Eides statt vor. Die Sparkasse, die von dem Umstand, dass das Sparbuch dem Zeugen Harmsen übergeben worden war, weiter keine Kenntnis hatte, überwies den Betrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, nachdem sie das Sparbuch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt hatte. Der Zeuge Harmsen versuchte, nach Eingang der Kündigung der Zeugin Jeannette Oppenkowski wegen der seit Januar 2017 ausbleibenden Mietzahlungen den Kautionsbetrag am 15.04.2017 unter Vorlage des Sparbuches bei der Sparkasse Bochum geltend zu machen. Diese lehnte eine Auszahlung des Betrages unter Hinweis auf die Verlustmeldung vom 15.03.2017 und Überweisung des Betrages auf ein anderes Konto des Angeklagten ab. Sämtliche Vollstreckungsversuche der Bochumer Vermietungsgesellschaft gegen die Zeugin Jeannette Oppenkowski waren später erfolglos. [ ] [ ] III. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 Abs. 1 StPO. gez. Neuruh, RiAG

10 B 588 Vermerk für die Bearbeitung Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Ggf. ist ein Antrag zu formulieren. I. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Revision nicht mehr in zulässiger Weise durchgeführt werden kann, ist die Begründetheit der Revision in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Sofern nach Ihrer Auffassung aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll selbst revisionserhebliche Fehler des Verfahrens ersichtlich sind, sind auch diese zu erörtern. Mängel in der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses liegen nicht vor. Das Urteil hält sich im sachlichen und rechtlichen Rahmen des durch die zugelassene Anklage umgrenzten Lebenssachverhalts. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Die Urteilsgründe sind am 26.04.2018 vollständig zu den Akten gebracht worden. Die Urteilszustellung an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, erfolgte am 04.05.2018. Bei der Bearbeitung ist zu unterstellen, dass die von Rechtsanwalt Bladen in seinem Aktenvermerk gemachten Angaben zutreffend sind. Die Sparkassen des Landes Nordrhein-Westfahlen sind Behörden, deren Vorstand befugt ist, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären und dabei Versicherungen an Eides abzunehmen. Begutachtungszeitpunkt ist der 04.06.2018. II. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, am Ende der Klausur anzugeben, welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und auf welchem Stand (Ergänzungslieferung) sich die von Ihnen benutzten Beck schen Textausgaben befunden und/oder welche Ausgaben der Nomos Gesetzestexte Sie verwendet haben. Hinweis: Der von Ihnen genutzte Aufgabentext wird nicht zur Korrektur genommen. Bezugnahmen oder Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes verständlich werden, verbieten sich deshalb.

B 588 11