Hör auf Deinen Korrektor NEU: K2 mit AUDIO-KORREKTUR
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- Sebastian Goldschmidt
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3 Klausuren für das 2. Examen A 124 Aktenausug Wehler./. Bels RiOLG Wolfgang Dötsch Werner Kluge Duisburg, den Rechtsanwalt Vermerk: In der heutigen Sprechstunde erscheint Herr Rainer Wehler, Beiersdorfer Straße 210, Duisburg (Tel. 0203/347122). Herr Wehler schildert folgenden Sachverhalt: Er hat mit Kaufvertrag vom von Herrn Alfred Blum das Grundstück Konstantinstraße 30 in Duisburg gekauft. Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet III a (Ruhrort) der Stadt Duisburg. Auf dem Grundstück befindet sich ein von Herrn Blum errichtetes Gebäude mit einer Kf-Werkstatt und einem Büroraum im Erdgeschoss und einer Wohnung im Obergeschoss. Die Werkstatträume mit Büro haben eine Größe von etwa 400 qm, die Wohnräume von etwa 120 qm. Der Kaufpreis hat betragen. Herr Blum hat das Grundstück deshalb verkauft, weil er seinen Gewerbebetrieb ur Straße Am Hafen 20, Duisburg verlegt hat, weil er dort die Möglichkeit hatte, den Betrieb erheblich u vergrößern. Herr Wehler hat das Grundstück gekauft, damit sein Sohn Michael Wehler, der gerade die Kf- Meisterprüfung machte, sich dort selbstständig machen konnte, was inwischen auch geschehen ist. In die Wohnung wollte Herr Wehler, der städtischer Angestellter ist, aber selbst mit seiner Familie einiehen. Sein Sohn kann die Wohnung nicht nuten, da er im Hause seiner Schwiegereltern wohnt, die erkrankt sind und von seiner Ehefrau versorgt werden müssen. Seine Absicht, selbst in die Wohnung einuiehen, obwohl sein Sohn die Werkstatt betreiben sollte, hat Herr Wehler Herrn Blum anlässlich der Besichtigung der Wohnung in Gegenwart der Ehefrau des Mandanten, Charlotte Wehler, mitgeteilt. Herr Blum soll dabei der Vorüge der Wohnung gegenüber Frau Wehler, insbesondere die der geräumigen Küche, hervorgehoben haben, hat später allerdings bestritten, von den Absichten des Mandanten Kenntnis gehabt u haben. Im Notartermin hat man die Thematik nicht weiter erörtert. Nach seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nahm Herr Wehler in der Wohnung Umbauten vor. Deswegen erschien plötlich ein Beamter des Bauordnungsamtes. Als in dem Gespräch die Rede darauf kam, dass Herr Wehler in die Wohnung einiehen wolle, erklärte der Beamte, dass Herr Wehler dies nicht dürfe, da die Wohnung nach dem Bebauungsplan für das Gewerbegebiet III a nur von dem Betriebsinhaber oder von Aufsichtspersonen bewohnt werden dürfe. Dies hat das Bauordnungsamt auch mit Schreiben vom bestätigt. Herr Wehler kann daher nicht, wie beabsichtigt, die Wohnung selbst nuten. Er hat insoweit den Verkäufer Blum noch im Januar 2016 wegen einer Minderung in Anspruch genommen. Die Klage ist spätestens im Februar 2016 ugestellt worden. Das Landgericht Duisburg hat ihm in einem am ergangenen Urteil 4 O 05/16 trot des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses aufgrund der Aussage seiner Ehefrau einen Betrag von ugesprochen. Zu diesem Betrag ist das Landgericht gekommen, weil die Gewerberäume etwa dreimal so groß sind wie die Wohnung, sodass auf die Wohnung ein anteiliger Kaufpreis von etwa entfalle. Nach Auffassung des
4 2 A 124 Landgerichts sei eine Minderung von 10% angemessen. Beim Landgericht Duisburg war Herr Wehler von dem inwischen verstorbenen Rechtsanwalt Fran Benning vertreten worden. Das Urteil ist inwischen rechtskräftig geworden. Eine Vollstreckung gegen den Verkäufer Blum hat sich allerdings als aussichtslos herausgestellt, da dieser sich wohl mit der Erweiterung der Werkstatt übernommen hat und inwischen insolvent ist. Herr Blum hat allerdings schon im April 2016 seinen Betrieb an den Kf-Meister Jochen Bels veräußert. Das hat Herr Wehler erst jett, Anfang Januar 2017, erfahren. Herr Wehler hat deshalb Herrn Bels mit Schreiben vom aufgefordert, ebenfalls für den Schaden u haften. Dies hat Herr Bels aber mit Schreiben vom abgelehnt. Herr Wehler bittet um Beratung, ob die mit Erfolgsaussicht auch gegen Herrn Bels geltend gemacht werden können. Dies solle wenn möglich ohne neues Gerichtsverfahren geschehen. Einen neuen Proess möchte Herr Wehler nur führen, wenn der Erfolg sehr sicher ist, da er schon die Kosten des gesamten Verfahrens gegen Herrn Blum hat tragen müssen. Auf Nachfrage: Mit einem Betrag von ist Herr Wehler ufrieden, auch wenn rechtlich ggf. sogar mehr u erielen wäre. Wir sind so verblieben, dass ich unächst das Handelsregister einsehen und die Rechtslage prüfen werde. Herrn Wehler werde ich sodann schriftlich über das weckmäßige weitere Vorgehen unterrichten. Kluge, Rechtsanwalt
5 A Anlagen um Aktenvermerk vom : 1. Ausug des Kaufvertrags vom Ur.-Nr. 352/2015 Verhandelt Zu D u i s b u r g am 20.August 2015 Vor mir, dem untereichnenden Notar Richard Anten mit dem Amtssit in Duisburg erschienen heute: 1. Herr Rainer Wehler, Beiersdorfer Straße 210, Duisburg, geboren am 3. November 1949, im Folgenden Käufer genannt, und 2. Herr Alfred Blum, Bergische Straße 75, Duisburg, Die Erschienen baten um Beurkundung des folgenden im Folgenden Verkäufer genannt. Grundstücksaufvertrags mit Auflassung 1 Grundbuch- und Sachstand [ Beschreibung des Objekts als bebautes Grundstück mit Gewerbe/Wohnräumen und den näheren Grundbuchangaben ] 2 Veräußerung Der Verkäufer verkauft das in 1 beeichnete Vertragsobjekt mit allen Rechten an den Käufer um Eigentum. [ ] 4 [Kaufpreis; Zahlungsabwicklung] Der Kaufpreis beträgt ,- Euro (weihundertundachtigtausend). [ ] 8 Sachmängel Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersat aus der Verletung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verkäufer die Pflichtverletung u vertreten hat, sowie auf Ersat sonstiger Schäden, die auf einer vorsätlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletung des Verkäufers steht die eines gesetlichen Vertreters oder die eines Erfüllungsgehilfen gleich. [ ] ge. Wehler ge. Blum ge. Anten, Notar
6 4 A Urteil des LG Duisburg vom O 5/16 In dem Rechtsstreit Landgericht Duisburg Im Namen des Volkes Urteil des Rainer Wehler, Beiersdorfer Straße 210, Duisburg, Proessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fran Benning, Duisburg g e g e n Alfred Blum, Bergische Straße 75, Duisburg, Proessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frit Schaumann, Duisburg hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Landgericht Dr. Meckenstock als Einelrichter für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- u ahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Klägers, Beklagten, Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils u vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. [Tatbestand und Entscheidungsgründe entfernt] Dr. Meckenstock, Richter am Landgericht
7 A Schreiben der Stadt Duisburg vom : Stadt Duisburg Duisburg, den Bauordnungsamt Herrn Rainer Wehler Beiersdorfer Straße Duisburg Sehr geehrter Herr Wehler, auf Ihre Anfrage bestätigen wir Ihnen, dass das Grundstück Konstantinstraße 30 im Gewerbegebiet III a (Ruhrort) der Stadt Duisburg liegt. Gemäß dem Bebauungsplan für dieses Gewerbegebiet i.v.m. 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dürfen Wohnungen, die sich in diesem Gewerbegebiet befinden, nur von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie von Betriebsinhabern und Betriebsleitern bewohnt werden. Sollten andere Personen in die Wohnung des Grundstücks Konstantinstraße 30 einiehen, müssen Sie mit entsprechenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen rechnen. Mit freundlichen Grüßen Lammertal, Stadtamtmann
8 6 A Schreiben des Herrn Wehler vom : Rainer Wehler Duisburg, den Herrn Kf-Meister Jochen Bels Am Hafen Duisburg Sehr geehrter Herr Bels, wie ich erfahren habe, haben Sie vor einiger Zeit die Kf-Werkstatt des Herrn Blum übernommen. Ich habe von Herrn Blum dessen früheres Werkstattgebäude Konstantinstraße 30 in Duisburg gekauft. Ich hatte bei dem Kauf die Absicht, mit meiner Familie in die über den Gewerberäumen liegende Wohnung einuiehen. Dies ist nach einer Auskunft des Bauordnungsamts jedoch nicht ulässig, weil nach dem Bebauungsplan für das dortige Gewerbegebiet III a in Wohnungen auf dem Gewerbegebiet nur Betriebsinhaber und Aufsichtspersonen wohnen dürfen. Dies trifft auf mich nicht u, weil mein Sohn die Kf-Werkstatt betreibt und ich in dem Betrieb nicht tätig bin. Ich mache deshalb Herrn Blum für den entstandenen Schaden verantwortlich und habe gegen ihn auch bereits Klage erhoben und ein entsprechendes Urteil erwirkt. Als Nachfolger im Betrieb des Herrn Blum haben aber auch Sie für den mir entstandenen Schaden u haften. Ich fordere Sie daher ur Erklärung auf, dass Sie dau bereit sind. Sollte ich von Ihnen keine entsprechende Zusage erhalten, werde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen Wehler
9 A Schreiben des Herrn Bels vom : Kf-Werkstatt Alfred Blum e.k Duisburg, den Inhaber: Kf-Meister Jochen Bels Am Hafen 20 Herrn Rainer Wehler Beiersdorfer Straße Duisburg Sehr geehrter Herr Wehler, auf Ihr Schreiben vom kann ich Ihnen nur mitteilen, dass ich keine Veranlassung sehe, irgendwelche Ersatleistungen an Sie u erbringen. Es trifft war u, dass ich die Kf-Werkstatt von Herrn Blum übernommen habe. Herr Blum hat mir aber ausdrücklich ugesagt, dass ich für frühere Schulden aus dem Betrieb nicht aufukommen brauche. Mit freundlichem Gruß Bels
10 8 A 124 Werner Kluge Duisburg, den Rechtsanwalt Aktenvermerk: Ich habe heute das Handelsregister betreffend Firma Alfred Blum Inhaber: Kf-Meister Jochen Bels eingesehen (HRA 3466 AG Duisburg). Die am eingetragene Firmenbeeichnung hat den Wortlaut, wie im Schreiben von Herrn Bels vom angegeben. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Firma auf Herrn Bels ist ein Haftungsausschluss für frühere Geschäftsverbindlichkeiten nicht eingetragen. Kluge, Rechtsanwalt
11 A Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: Es ist ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Herrn Bels u erstatten. Ferner ist ausuführen, welches Vorgehen Herrn Wehler anuraten ist. Je nach dem Ergebnis der Begutachtung ist ein Klageentwurf anufertigen oder ein Schreiben an Herrn Wehler, in dem begründet wird, weshalb von einer Klage abgeraten oder u einem anderweitigen Vorgehen geraten wird. Für Duisburg uständige Gerichte sind: Amtsgericht bw. Landgericht Duisburg. Es ist davon ausugehen, dass die Veräußerung des Betriebs an Herrn Bels nach den Regeln des AnfG nicht u beanstanden ist.
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