Örtliche Hinweise zum SGB II

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Transkript:

Örtliche Hinweise zum SGB II zu 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und 31 (1) Nr. 1 SGB XII (Erstausstattung für Wohnungen incl. Haushaltsgeräten einschl. Beträge) Stand: 07/11 1. Erstausstattung für die Wohnungen einschl. Haushaltsgeräten Der geltend gemachte Bedarf muss tatsächlich vorliegen und darf vor Antragstellung noch nicht durch den hilfebedürftigen Antragsteller aus eigenen Mitteln oder von Dritten gedeckt worden sein. Voraussetzung für die Leistungsgewährung Wird grundsätzlich der Bedarf einer Erstausstattung bejaht, so erfolgt die Bewilligung unabhängig davon, ob die Wohnung angemessen ist Voraussetzung der Leistung für eine Erstausstattung ist die erstmalige Gründung eines Hausstandes; dies ist z. B. der Fall bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung nach Verlassen des Elternhauses, nach der Haftentlassung, nach der Aufgabe des Wohnsitzes im Ausland und beim Auszug aus einem Übergangswohnheim. Die Gewährung einer entsprechenden Beihilfe kann aber auch nach einem Wohnungsbrand notwendig sein. Eine Beihilfe kann auch Wohnungslosen gewährt werden, die nicht in Übergangsheimen leben, sondern Platte machen (also im Freien leben) bzw. vorübergehend bei Bekannten untergekommen sind. Anspruchsberechtigt sind nicht automatisch getrennt lebende Leistungsberechtigte, die die eheliche Wohnung ohne Mitnahme von Hausrat verlassen haben. Diese haben nach 6 der Hausratsverordnung einen Anspruch auf Zuteilung von gemeinsam gehörenden Hausrat Trennt sich ein Ehepaar, dass zuvor gemeinsam lange im SGB II Bezug gestanden hat, so ist es i.d.r. entbehrlich, dass eine formelle Hausrataufteilung gefordert wird, da davon auszugehen ist, dass der vorhandene Hausrat nicht ausreicht, um zwei Haushalte damit zu versorgen. Zieht daher der eine Partner (ohne Kinder) aus dem ehelichen Haushalt aus, so kann für ihn auf Antrag eine Beihilfe für Alleinstehende ohne weitere Prüfung gewährt werden. In anderen Fällen (z.b. wenn Kunden erst kurzfristig im Leistungsbezug stehen, erst durch die Trennung in den Leistungsbezug kommen oder die Gesamtsituation bspw. aufgrund von Vermögenswerten auf eine sehr umfassende Ausstattung der ehelichen Wohnung schließen lässt), sind die Eheleute aufzufordern, den Hausrat gerecht untereinander aufzuteilen und anhand einer Aufstellung nachzuweisen, wer welche Hausratgegenstände erhalten hat, so dass regelmäßig nur Ergänzungsbedarf gewährt werden kann. Sind auch Kinder betroffen, so hat grundsätzlich der Elternteil vorrangig Anspruch auf den überwiegenden Hausrat, bei dem die Anspruchsberechtigte Wohnungslose Trennungsfälle Beide Partner bereits lange im SGB II Bezug Neufälle Seite 1 von 4

Kinder verbleiben. In Streitfällen erfolgt die (gerechte) Aufteilung durch den Familienrichter. Der Anspruch kann durch Beantragung einer Einstweiligen Verfügung kurzfristig durchgesetzt werden. Anstelle der Erstausstattungsbeihilfe sind dann die angemessenen Transportkosten zu übernehmen. Streitfälle Erst wenn gerichtlich ein Anspruch auf Zuteilung von Hausrat versagt wird, kann eine Erstausstattungsbeihilfe gewährt werden. In Frauenhausfällen teilt die Sozialarbeiterin mit, welche Bedarfsgegenstände dringend erforderlich sind, d.h. welche aus der Hausrataufteilung nicht erwartet werden können. Frauenhausfälle 2. Ersatzbeschaffung von Hausrat und Haushaltsgeräten sowie zu Reparaturkosten Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Haushaltsgeräten sowie zu Reparaturkosten besteht nicht. Ein solcher Bedarf ist mit dem Regelbedarf abgegolten. Besonderheit: Ist ein notwendiges Haushaltsgerät (z.b. Waschmaschine) in einer ansonsten eingerichteten Wohnung noch nicht vorhanden, so ist die erstmalige Anschaffung ebenfalls als Erstausstattung zu werten und somit als Beihilfe zu gewähren. Waschmaschine und Bügeleisen gelten auch in einem Ein-Personen- Haushalt zum notwendigen Hausrat. 3. Höhe der Leistung Der Bedarf wird ausschließlich durch den Außen- und Beratungsdienst vor Ort festgestellt: Hausratgrundausstattung 1. Person 80,-- jede weitere Person 25,-- Feststellung durch ABD Beträge im Einzelnen Lampen (Stück) 12,-- Matratzen (Stück) (JGW) 56,-- (JGW) ab 80 Kg = 76,-- Bettwäsche (Garnitur incl. Laken) 15,-- Kopfkissen und Oberbett (Set) 26,-- Bügeleisen 12,-- Renovierung nach Bedarf Gardinen nach Bedarf Seite 2 von 4

Elektrogeräte gebraucht neu Elektroherd 99,69,-- (Firma Geier) pauschal 200,-- Kühlschrank 97,13,-- (Firma Geier) pauschal 170,-- Waschmaschine 158,49,-- (Firma Geier) pauschal 270,-- 2-Plattenkocher 30,-- Staubsauger 60,-- Der Bedarf zur Beschaffung eines Staubsaugers ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn in der Wohnung Teppichboden vorhanden ist. Möbel (zu bestellen beim JGW, Caritas, D&D An und Verkauf, Heessenerstraße 63, 59065 Hamm oder Der halbe Preis ) nach Bedarf Beim Caritas Lager und Der Halben Preis sind die Preise nicht festgeschrieben sondern Qualitätsabhängig vom Zustand der jeweiligen Möbelstücke. Möblierung für Einzelperson Hausratgrundausstattung, 2-Plattenkocher, Matratze (Pauschalen) Tisch, 2 Stühle, Bett komplett, Kühlschrank (gebraucht), Waschmaschine (gebraucht), 2-türiger Kleiderschrank, Küchenoberschrank, Küchenunterschrank (Möbellager) Möblierung für Einzelpersonen Als Starthilfe bei Erstbezug für betreute Leistungsempfänger aus den Einrichtungen der Wohnhäuser Bodelschwinghstraße und Lange Reihe des ev. Perthes Werkes sowie jm Rahmen der pyschosozialen Beratung ergeben sich für den Bereich der Stadt Hamm folgende Beträge: Hausrat= 400,00 Mobiliar= 510,00 (ohne Wohnzimmertisch, Wandspiegel und nur 2 Stühle) WAMA= 160,00 (gebraucht über Fa. Geier) Startbeihilfe Bodelschwinghstraße und Lange Reihe sowie Beihilfen im Rahmen der psychosozialen Beratung An Renovierungsbeihilfe wurden für eine 2,5 Zimmerwohnung 150,-- ermittelt. Diese Werte wurden in Anlehnung an die Aufstellung der Startbeihilfe des LWL für den Bereich der Stadt Hamm ermittelt. Mit den genannten Pauschalen haben sich Frau Kübler-Molitor, Herr Mertens und Frau Aistermann einverstanden erklärt. Die beantragten Beihilfen werden ohne weitere Bedarfsprüfung durch den ABD festgestellt und beziffert und sind durch den SB auf das Konto des ev. Perthes Werke in Hamm, Wohnhause Lange Reihe = Volksbank Hamm, BLZ: 410 601 20, Kto.-Nr.: 102 984 102, Wohnhaus Bodelschwinghstraße = Volksbank Hamm, BLZ: 410 601 20, Kto.-Nr. 102 984 101, mit dem Verwendungszweck Name des LE, zu zahlen.. Gutscheine sind nicht auszustellen! Seite 3 von 4

Der Antrag für diese einmalige Startbeihilfe wird vom ev. Perthes Werk bei Frau Merschjohann gestellt. Diese ermittelt den zu gewährenden Betrag. Anschließend wird der Vorgang an den zuständigen SB mit der Bitte, die Einmalzahlung zu veranlassen, weitergeleitet. Für den Bereich der Psychosozialen Beratung im Rahmen des 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II wird die obengenannten Regelungen ebenfalls übernommen. Hier sind die beantragten Beihilfen jedoch explizit zu benennen, da es sich hierbei nicht um eine Starbeihilfe für einen Erstbezug handelt. Seite 4 von 4

Örtliche Hinweise zum SGB II zu 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt) Stand: 07/11 Grundsätzlich sind Leistungen für Bekleidung und Hausrat im Regelsatz enthalten. Der Regelsatz umfasst auch die Erhaltung und Ergänzung dieser Bedarfe. Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Hilfe ist daher, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt. Die Bewilligung einer einmaligen Leistung kommt nur in Betracht, wenn die Ausstattung Voraussetzungen für die Erstausstattung aufgrund eines besonderen Ereignisses zum ersten Mal angeschafft werden muss oder fehlt und in der Folge ersetzt werden muss. Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zur Regelleistung ist der Auslöser des jeweiligen Bedarfes: Ein besonderes Ereignis ist immer dann zu bejahen, wenn es sich um eine Schwangerschaft bzw. um die Geburt eines Kindes handelt. Die Voraussetzung ist aber auch dann erfüllt, wenn es sich um ein Ereignis handelt, dass der Hilfeempfänger bei seiner Finanzplanung (auf der Grundlage der Regelleistung) nicht berücksichtigen kann, weil es nicht regelhaft vorkommt. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel bei einem Wohnungsbrand zu bejahen. Mögliche andere Konstellationen, in denen ein solches Ereignis vorliegen kann sind ein Zuzug aus dem Ausland, wenn dadurch eine ausreichende Ausstattung nicht (mehr) vorhanden ist; starker, krankheitsbedingter Gewichtsverlust innerhalb kurzer Zeit die Entlassung nach langer Haftstrafe, wenn in Folge des Aufenthaltes die Bekleidungsausstattung verloren gegangen ist. Obdachlosigkeit Das Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass ein wesentlicher Teil der Ausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist. Ist der Auslöser für den Bedarf hingegen Verschleiß und Abnutzung durch alltäglichen Gebrauch, so ist dies ein Bedarf, mit dem der Seite 1 von 3

Hilfeempfänger rechnen muss. Er muss ihn daher aus dem Regelsatz bestreiten und sich z. B. durch die Bildung von Rücklagen darauf einstellen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Bekleidung, die aufgrund des Wachstums von Kindern notwendig ist. Auch hierbei handelt es sich um Bedarfe, die regelhaft auftreten und somit vorhersehbar und planbar sind. (Vgl. Urteil des BSG B 14 AS 81/08 R) Zum Umfang der Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt wird auf die örtlichen Regelungen für Schwangere verwiesen. Umfang und Verfahren Wird in anderen Fällen eine Bekleidungsbeihilfe begehrt, so ist zunächst zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe die Gewährung einer Erstausstattung rechtfertigen oder der Kunde darauf verwiesen werden muss, dass der Bekleidungsbedarf aus den Regelleistungen zu decken ist. Kommt die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung in Betracht, so ist der Bekleidungsbestand zu erheben. Als notwendige Grundausstattung sind folgende Bekleidungsgegenstände anzusehen: Anorak/Mantel 2 x Nachtwäsche 3 x Unterwäsche 1 BH bei Frauen/Mädchen ab 14 J. 3 Paar Socken 2 Hosen bei Männern/Jungen 1 Hose und 1 Rock bei Frauen/Mädchen 2 Pullover + 1 Hemd/Bluse 2 Paar Schuhe insgesamt max. 294.- (Mann) 304,- (Frau) (Preise lt. Richtpreisermittlung, Mischsätze Sommer/Winter gerundet) Die Einzelbeträge sowie die Höchstbeträge für Kinder sind der beigefügten Richtpreistabelle zu entnehmen. Mit dem Kunden ist aufzunehmen, welche Bekleidungsgegenstände vorhanden sind(der Jahreszeit angemessen). Werden nur einzelne der o.a. Bekleidungsstücke beansprucht und ist der Vortrag des Kunden nachvollziehbar, so kann auf einen Bericht des Außendienstes verzichtet werden. In allen anderen Fällen, ist der ABD einzuschalten. Der ermittelte Bedarf ist bis zur Höhe des o.a. Maximalbedarfes bar und als Beihilfe auszuzahlen, es sei denn eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nicht gewährleistet. Seite 2 von 3

Richtpreise für Bekleidung Altersstufe unter 7 Jahre 14 bis unter 18 7 bis unter 14 Jahre Jahre ab 18 Jahre Anorak 23,50 33,50 35,00 37,00 Mantel 65,00 Anzug 80,00 Sakko 32,00 32,00 Bademantel 30,00 30,00 Schlafanzug 12,00 12,00 17,00 20,00 Nachthemd 15,00 15,00 16,00 20,00 Pantoffel 15,00 15,00 20,00 20,00 Trainingsanzug 18,50 27,00 28,50 Unterwäsche Garnitur 6,00 9,00 9,00 8,00 Büstenhalter 7,00 10,50 Socken 2,50 2,50 2,50 2,50 Hose 12,00 17,00 22,00 19,00 Rock 12,00 30,00 16,50 Kleid 45,00 Pullover Sommer Winter 9,00 11,00 12,00 15,00 12,00 17,00 23,50 Oberhemd 15,00 15,00 15,00 Bluse 12,00 12,00 17,00 Schuhe Sommer Winter 20,00 30,00 30,00 30,00 40,00 Erstausstattung 172,00 Junge 223,00 Mädchen 215,00 Junge 246,50 Mädchen 258,50 Mann 294,00 Frau 304,00 Stand 2011 Seite 3 von 3