Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I

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Transkript:

Bereichsvorschrift Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Regelung zur Durchführung, Zahl und Dauer schriftlicher Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Bildungszentrum der Bundeswehr Keine Gebilligt durch: Referentin BiZBw IV 4 Herausgebende Stelle: BiZBw IV 4 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Fachlicher Zuständigkeitsbereich Offen Nein Nein Gültig ab: 18.02.2019 Frist zur Überprüfung: 17.02.2024 Version: 1 Ersetzt: C1-2250/0-6 Aktenzeichen: 10-11-93/00 Bestellnummer/DSK: Entfällt

Zweck 1 Zweck 101. Regelung zur Durchführung, Zahl und Dauer schriftlicher Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I. 2 Regelung 2.1 Allgemeines 201. Analog zu den VV (Bezug 3) zu 6 (Bezug 3) gilt an den Auslandsschulen der Bundeswehr (ASBw) für die Durchführung schriftlicher Klassenarbeiten Folgendes: Schriftliche Klassenarbeiten werden ausschließlich in den unten angeführten Fächern geschrieben. Ihre Zahl und Dauer legt die folgende Tabelle analog zu Bezug 3 verbindlich fest: Klasse Deutsch Englisch 2.Fremdspr. bzw.technik/rs Mathematik Wahlpflichtbereich II Anzahl Dauer Anzahl Dauer Anzahl Dauer Anz. Dauer Anz. Dauer 5 6 1 6* bis 1 - - 6 bis 1 6 6 1 6 1 6** bis 1 6 bis 1 7 6 1 2 6 1 6** 1 6 1 8 5 1 2 5 1 2 5** 1 5 1 2 4**/*** 1 2 9 4 5 2 3 4 5 1 2 4 5** 1 2 4 5 1 2 4**/*** 1 2 10 4 5 2 3 4 5 1 2 4 5** 2 4 5 1 2 * HS: im ersten Halbjahr sonstige Leistung ** HS: sonstige Leistung *** RS: kein Vorrückungsfach Zu **: Die mit ** gekennzeichneten Arbeiten werden in der Hauptschule (HS) als sonstige Leistungen in die Notenermittlung einbezogen. Dasselbe gilt für die schriftlichen Arbeiten im Wahlpflichtbereich II für Haupt- und Realschüler bzw. Realschülerinnen. Der Wahlpflichtbereich II (Informatik/Naturwissenschaften) ist für Realschüler bzw. Realschülerinnen sowie Hauptschüler bzw. Hauptschülerinnen kein Vorrückungsfach. Seite 2

Regelung 2.2 Durchführung schriftlicher Klassenarbeiten 202. Schriftliche Klassenarbeiten werden so weit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt und rechtzeitig angekündigt. 203. Den Schülerinnen und Schülern (SuS) werden schulformspezifische Klassenarbeiten vorgelegt, deren Aufgabenstellung sich an den Lehrplänen der entsprechenden Schulform ausrichtet. 204. Die in einer Klassenarbeit gestellten Anforderungen erwachsen aus dem Unterricht. Die SuS werden zu Erfolg versprechender Vorbereitung auf die Klassenarbeit angeleitet. Der Stoffumfang wird, soweit möglich, sinnvoll eingegrenzt. 205. Schriftliche Klassenarbeiten werden innerhalb von maximal drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den SuS zur Information der Eltern vorübergehend mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden. 206. Nach Einsichtnahme durch die Eltern werden die Arbeiten eingesammelt und, mit Aufgabenstellung, Erwartungshorizont, Bewertungsschlüssel und Notenübersicht versehen, für zwei Jahre an der Schule archiviert. 207. In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen anstelle einer Klassenarbeit. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. 208. Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Für Nachschreibtermine kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Ausnahmen zulassen. 209. Ein Leistungsnachweis ist nachzuholen, wenn er von der Schülerin oder dem Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erbracht werden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. 210. Lehrkräfte aller Fächer haben die Aufgabe, ihre SuS im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich über das Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldung über die Leistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und geben Hinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. Die Fachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderen Fachkonferenzen. 211. Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschen Sprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstufe. 212. Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen können mündliche Anteile enthalten. Seite 3

Regelung 213. Zur Stärkung der mündlichen Kompetenzen in den modernen Fremdsprachen wird in der Regel unabhängig von der Gesamtklassenarbeitszahl eine schriftliche Klassenarbeit pro Schuljahr durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt. 214. Mindestens im letzten Jahr der Sekundarstufe I wird eine schriftliche Klassenarbeit im Fach Englisch nach Festlegung durch die Schule durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt. 215. Schriftliche Leistungsnachweise in nicht in der Tabelle aufgeführten Fächern oder als sonstige Leistungen gewertete Leistungsnachweise in den angeführten Fächern unterschreiten die Dauer und den Umfang von Klassenarbeiten deutlich. Weitere Formen des Leistungsnachweises sind bei der Notenfindung zu berücksichtigen. 216. Die Regelung ist sowohl dem Kollegium als auch den Elternvertretern zur Kenntnis zu bringen. Sie ist zusätzlich im Internet auf den Seiten der Auslandsschulen der Bundeswehr veröffentlicht. Seite 4

Anlagen 3 Anlagen 3.1 Bezugsjournal (Nr.) Bezugsdokumente 1. C-2250/10 Auslandsschulen der Bundeswehr, Analogversion der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (AV- APO-Sek I) Vorgaben zur analogen Anwendung der Verordnung des Landes 2. Nordrhein-Westfalen über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I für die Auslandsschulen der Bundeswehr 3. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I 4. Sekundarstufe I: Änderung der Kernlehrpläne für moderne Fremdsprachen 3.2 Änderungsjournal Titel Version Gültig ab Geänderter Inhalt 1 18.02.2019 Erstveröffentlichung Seite 5