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Transkript:

Vierte Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Advanced Materials and Processes des Elitenetzwerks Bayern der Technischen Fakultät an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) FPO MAP-M Vom 15. Januar 2019 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 und Art. 61 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die FAU folgende Änderungssatzung: 1 Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Advanced Materials and Processes des Elitenetzwerks Bayern der Technischen Fakultät an der FAU FPO MAP-M vom 15. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. März 2017, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Satzung werden nach dem Wort Bayern das Wort an eingefügt und nach dem Wort Fakultät das Wort an sowie im Klammerzusatz FPO- MAP-M das Zeichen und der Buchstabe -M gestrichen. 2. In der Nennung der Ermächtigungsgrundlagen wird nach dem Verweis auf Art. 43 Abs. 5 ein Komma und der Verweis auf Art. 58 Abs. 1 eingefügt. 3. In 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort und der Zahl Abs. 3 die Worte Sätze 1 bis 3 eingefügt sowie nach der Abkürzung ABMPO/TechFak das Wort gilt durch das Wort gelten ersetzt. 4. 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: 1 Zur Überprüfung der Qualifikations- und Zugangsvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber für den Elitemasterstudiengang nach 3 wird gemäß 11 ABMPO/TechFak eine Zugangskommission gebildet. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Worten und dem Komma Umfang und Gliederung des Studiums, das Wort und das Komma Studienbeginn, eingefügt. b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: 1 Im Studium des Elitestudiengangs Advanced Materials and Processes müssen die Studierenden zwei Studienschwerpunkte aus folgenden vier Studienschwerpunkten (M5 M8) wählen: Advanced Processes 1

Biomaterials and Bioprocessing Computational Materials Science and Process Simulation Nanomaterials and Nanotechnology. bb) Satz 3 wird gestrichen. c) Nach Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt: (4) Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden. d) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5. e) Abs. 5 (neu) erhält folgende neue Fassung: aa) Die bisher einzige Regelung wird zu Satz. 1. bb) In Abs. 5 Satz 1 (neu) werden das Wort Die durch die hochgestellte Zahl und die Worte 1 Abweichend von 4 Abs. 5 ABMPO/TechFak ist die ersetzt und nach den Worten Advanced Materials and Processes das Wort ist gestrichen. cc) Nach Satz 1 (neu) wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2 Im Übrigen gilt 4 Abs. 4 ABMPO/TechFak mit der Maßgabe, dass einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Wahl(pflicht)bereich auch in deutscher Sprache abgehalten werden können. 6. 5a wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: 1 Das Qualifikationsziel der Wahlpflichtmodule M9 M12 liegt zunächst darin, den Studierenden zu ermöglichen, sich in zwei von vier Schwerpunktbereichen gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 thematisch zu vertiefen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort wird das Wort damit durch die Worte mit den Modulen ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort und dem Komma ermöglicht, das Wort sich gestrichen. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten nach Abs. 1 und die Worte der Anlage 1 bzw. eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort Klausur im Klammerzusatz die Zahl 60 durch die Zahl 120 ersetzt. 7. 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird zur einzigen Regelung. 2

b) Satz 2 wird gestrichen. 8. 10 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 werden nach den Worten berechnet sich aus das Wort den durch die Worte dem gemäß 18 Abs. 7 ABMPO/TechFak gewichteten Mittel der ersetzt. b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ( Nach dem Wort Wiederholung wird das Wort von eingefügt. (2) Nach dem Wort mit werden die Worte nicht ausreichend in Anführungszeichen gesetzt. (3) Nach den Worten nicht ausreichend (neu) wird das Wort benoteter durch das Wort benoteten ersetzt. (4) Nach den Worten Advanced Materials and Processes wird das Wort nur eingefügt. (5) Nach dem Wort eingeschränkt wird das Wort möglich angefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort dürfen die Worte abweichend von 28 Abs. 1 i. V. m. 33 ABMPO/TechFak eingefügt. 9. 11 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich nach dem Wort mit das Wort vorzugsweise eingefügt. bb) In Satz 2 wird im ersten Spiegelstrich nach dem Wort mit das Wort vorzugsweise eingefügt. cc) In Satz 4 werden nach dem Wort und dem Komma Prüfungen, die Worte und das Komma Wiederholung der Prüfungen, gestrichen sowie nach dem Wort Prüfungsordnung die Worte i. V. m. ABMPO/TechFak eingefügt. dd) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt: 5 Für die Wiederholung von Prüfungen gilt 10 Abs. 3 entsprechend. ee) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6. 3

b) Nach Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: (3) 1 Die Module M18 und M22 sind Wahlmodule, die aus dem Angebot der FAU oder der Partneruniversitäten in Würzburg und Bayreuth mit vorzugsweise naturwissenschaftlich-technischer Orientierung (M18) bzw. vorzugsweise technischer oder wirtschaftlicher Orientierung (M22) gewählt werden müssen. 2 Das Qualifikationsziel der Wahlmodule liegt darin, zusätzliche Kenntnisse und Kompetenzen in einem neuen Fachgebiet zu erwerben oder vorhandenes Wissen in einem bereits im MAP-Curriculum enthaltenen Themenfeld durch einen Fortgeschrittenenkurs zu vertiefen. 3 Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und der Prüfungen sind abweichend von Abs. 2 Satz 3 abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und der einschlägigen (Fach-)Prüfungsordnung bzw. dem jeweiligen Modulhandbuch zu entnehmen. c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte Bestehen der in Abs. 2 erforderlichen Modulprüfungen durch die Worte erfolgreichem Abschluss der in Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 genannten Module ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte Dieses wird in einem gesonderten Abschnitt durch die Worte Die erbrachten Leistungen werden nicht zusätzlich ersetzt. cc) Satz 3 erhält folgende neue Fassung: 3 Bei nicht abgeschlossenen Zusatzstudien werden die erbrachten Leistungen in einem gesonderten Abschnitt im Transcript of Records ausgewiesen. dd) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: 4 Auf Antrag der bzw. des Studierenden beim Prüfungsamt kann die Darstellung von Ergebnissen aus dem Zusatzstudium bis spätestens acht Wochen vor Zeugnisausstellung ausgenommen werden. 10. 14 wird wie folgt geändert: a) Die bisher einzige Regelung wird zu Abs. 1. b) Nach Abs. 1 (neu) wird folgender neuer Abs. 2 angefügt: (2) 1 Die vierte Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 aufnehmen werden. 3 Abweichend von Satz 2 gelten die Änderungen in Anlage 1 bezüglich der Änderungen in den Modulen M5 bis M8 auch für alle Studierenden, die das Studium ab dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen haben und sich bezogen auf das jeweilige Modul noch nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden. 4

11. Anlage 1 erhält folgende neue Fassung: Modulgruppen Grundlagenfächer (20 ECTS) Allgemeine Fächer (20 ECTS) Schwerpunkt A (15 ECTS) Schwerpunkt B (15 ECTS) Nr. Modul SWS Gesamt ECTS 1. 2. 3. 4. Umfang und Art der Prüfungs- und Studienleistung V+Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS M1 Wahlpflicht I 2+1 5 5 SL (K 90min) M2 Wahlpflicht II 2+1 5 5 SL (K 90min) M3 Wahlpflicht III 2+1 5 5 SL (K 90min) M4 Wahlpflicht IV 2+1 5 5 SL (K 90min) M5 Advanced Processes M5a -Advanced Processes I 2 5 2,5 M5b -Advanced Processes II 2 2,5 M6 Biomaterials and Bioprocessing M6a -Biomaterials and Bioprocessing I 2 5 2,5 M6b -Biomaterials and Bioprocessing II 2 2,5 M7 Computational Materials Science and Process Simulation (CMSPS) M7a -CMSPS I 2 5 2,5 M7b -CMSPS II 2 2,5 M8 Nanomaterials and Nanotechnology M8a -Nanomaterials and Nanotechnology I 2 5 2,5 M8b -Nanomaterials and Nanotechnology II 2 2,5 M9 4+2 7,5 7,5 Schwerpunkt A M10 4+2 7,5 7,5 M11 4+2 7,5 7,5 Schwerpunkt B M12 4+2 7,5 7,5 Miniprojekt (10 ECTS) M13 8 10 10 Wissenschaftsskills I (2,5 ECTS) Wissenschaftsskills II (2,5 ECTS) PL (K, 120 min oder K, 60 min) 2) PL (K, 120 min oder K, 60 min) 2) PL (K, 120 min oder K, 60 min) 2) PL (K, 120 min oder K, 60 min) 2) PL (SeL: schriftliche Ausarbeitung) M14 Allgemeines Laborpraktikum 2 2,5 2,5 SL (PrL: Protokollheft) M15 Literaturrecherche 2 2,5 2,5 Soft skills (5 ECTS) M16 Schlüsselqualifikationen, Exkursionen 4 5 2,5 2,5 SL 3) PL (SeL: schriftliche Ausarbeitung) Masterarbeit (30 ECTS) M17 Kolloquium 3 PL (Vortrag, 30min) und Masterarbeit 30 Masterarbeit 27 PL (Masterarbeit) 4) Summe SWS und ECTS-Punkte: 58 10 120 32,5 27,5 30 30 5

PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet), PrL = Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak, SeL = inarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak, K xmin = Klausur x Minuten, m xmin = Mündliche Prüfung x Minuten. vgl. 5a. 2) Die Prüfungsleistung kann nach Wahl der Studierenden entweder in der Form einer 120-minütigen Klausur (Kombiprüfung) oder in Form von zwei Teilprüfungen à je 60 Minuten zu den einzelnen Bereichen (z.b. M 5a und M 5b) erbracht werden. 3) Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 4) vgl. 32 ABMPO/TechFak. 12. Anlage 2 erhält folgende neue Fassung: Modulgruppen Nr. Modul 11. Zusatzstudien Research Focus SWS Gesamt ECTS 1. 2. 3. 4. Umfang und Art der Prüfungs- und Studienleistung V+Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS Wahlmodul gemäß 11 Abs. 3 (5 ECTS) M18 vgl. 11 Abs. 3 2+1 5 5 vgl. 11 Abs. 3 Soft skills M19 Wissenschaftsorientierte Soft skills; zusätzlich zu Angebot aus M14 4 5 5 SL Miniprojekt 2 M20 Forschungsorientiertes Miniprojekt 8 10 10 PL (SeL) Externes Praktikum M21 Forschungspraktikum in Industrie, außer-universitären Instituten oder Universitäten (auch im Ausland) mind. 12 Wochen 10 10 SL (PrL) Summe SWS und ECTS-Punkte 7 8 30 10 20 PL = Prüfungsleistung (Benotet), SL = Studienleistung (unbenotet), SeL = inarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak, PrL= Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 6

Modulgruppen Nr. Modul Zusatzstudien Industry Focus SWS Gesamt ECTS 1. 2. 3. 4. Umfang und Art der Prüfungs- und Studienleistung V+Ü P ECTS ECTS ECTS ECTS ECTS Wahlmodul gemäß 11 Abs. 3 (5 ECTS) M22 vgl. 11 Abs. 3 2+1 5 5 vgl. 11 Abs. 3 Soft skills M23 Arbeitsumfeldsbezogene Soft skills; zusätzlich zu Angebot aus M14 4 5 5 SL Miniprojekt 2 M24 Anwendungsorientiertes Miniprojekt 8 10 10 PL (SeL) Externes Praktikum M25 Industriepraktikum mind. 12 Wochen 10 10 SL (PrL) Summe SWS und ECTS-Punkte 7 8 30 10 20 PL = Prüfungsleistung (Benotet), SL = Studienleistung (unbenotet), SeL = inarleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak, PrL= Praktikumsleistung gemäß 6 Abs. 3 ABMPO/TechFak. Art und Umfang der Prüfung sind abhängig vom konkreten didaktischen Charakter des jeweils gewählten Moduls und dem Modulhandbuch zu entnehmen. 7

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Qualitätsfeststellungsverfahren durch das Wort Qualifikationsfeststellungsverfahren ersetzt. b) In Abs. 1 wird das Wort Elitestudium durch das Wort Elitemasterstudium ersetzt. c) In Abs. 2 werden die Zahlen und Worte 31. März (für ausländische Bewerberinnen und Bewerber) bzw. 15. Juli (für Bewerberinnen und Bewerber aus der EU) durch die Zahl und das Wort 1. Juni ersetzt. d) In Abs. 3 wird in Nr. 2 nach den Worten zum Nachweis der das Wort Zulassungsvoraussetzungen durch das Wort Zugangsvoraussetzungen ersetzt. e) Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort und dem Komma ausweisen, das Wort gilt durch das Wort gelten ersetzt und nach dem Verweis auf 12 Abs. 3 die Worte Sätze 1 bis 3 eingefügt. bb) In Satz 8 wird in Nr. 3 das Wort Fähigkeiten durch das Wort Fähigkeit ersetzt. 14. Nach Anlage 3 wird folgende neue Anlage 4 angefügt: Anlage 4: Glossar Allgemeine Fächer Externes Praktikum (Industrie) Externes Praktikum (Wissenschaft) Grundlagenfächer Klausur (K) Masterarbeit Miniprojekt Mündliche Prüfung Praktikumsleistung (PrL) Prüfungsleistung (PL, benotet) Schriftliche Ausarbeitung Schwerpunkt A Schwerpunkt B inarleistung (SeL) Soft-Skills / Schlüsselqualifikationen Studienleistung (SL) Vortrag Wahlmodul Wissenschaftsskills I - Laborpraktikum Wissenschaftsskills II Literaturrecherche Zusatzstudien Industrie 8 Basics Internship (industry) Internship (research) Fundamentals Written examination Master s thesis Miniproject Oral examination Practical task Graded work Written elaboration Focal subject A Focal subject B Assessed task Soft skills Non-graded work Oral presentation Free specialisation Scientific skills I - lab course Scientific skills II - literature review Additional qualifications for business and industry / industry focus Zusatzstudien Wissenschaft Additional research qualifications / research focus

2 1 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium ab dem Wintersemester 2019/2020 aufnehmen werden. 3 Abweichend von Satz 2 gelten die Änderungen in Anlage 1 bezüglich der Änderungen in den Modulen M5 bis M8 auch für alle Studierenden, die das Studium ab dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen haben und sich bezogen auf das jeweilige Modul noch nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 19. Dezember 2018 und der Genehmigungsfeststellung des Präsidenten Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger vom 15. Januar 2019. Erlangen, den 15. Januar 2019 Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger Präsident Die Satzung wurde am 15. Januar 2019 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 15. Januar 2019 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 15. Januar 2019. 9