PFLEGERECHT. Das Freiwillige Soziale Jahr. Reform der 24-Stunden-Betreuung. Sachwalterschaft Angelegenheiten sind präzise festzulegen



Ähnliche Dokumente
Stellungnahme der Bundesärztekammer

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

VfW-Sachverständigenordnung

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Was ist das Budget für Arbeit?

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Wer regelt Ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind?

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Informationen für Enteignungsbetroffene

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Mobile Intranet in Unternehmen

HANDBUCH PHOENIX II - DOKUMENTENVERWALTUNG

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Markus Demary / Michael Voigtländer

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

2.1 Präsentieren wozu eigentlich?

33 - Leistungsvoraussetzungen

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Teamentwicklung. Psychologische Unternehmensberatung Volker Rudat

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Arbeitshilfen Messecontrolling Wie geht denn das?

Feiertage in Marvin hinterlegen

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Pflege ein großes Thema...

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Fragebogen zur Erhebung der Situation altgewordener psychisch erkrankter Menschen in den Angeboten der Sozialpsychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

Berufsorientierung und Jobperspektive.

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

Elternzeit Was ist das?

Statuten in leichter Sprache

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M Leichte Sprache

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Darum geht es in diesem Heft

Online Bestellsystem Bedienungsanleitung

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes Artikel I

Deutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM MEHR ALS IM VORJAHR

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Autoformat während der Eingabe

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

teamsync Kurzanleitung

Jetzt neu: Online Reporting Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Online Liedmeldung

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Gutes Leben was ist das?

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Wie funktioniert rechtliche Betreuung?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Presseinformation

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache

10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6

Transkript:

Schriftleitung: Martin Greifeneder und Klaus Mayr 6/2015 Österreichische Zeitschrift für PFLEGERECHT Zeitschrift für die Heim- und Pflegepraxis und Krankenanstalten GuKG, Arbeitsrecht & Anstaltenrecht Das Freiwillige Soziale Jahr Pflegegeld & Sozialrecht Reform der 24-Stunden-Betreuung HeimAufG, UbG & Sachwalterrecht Sachwalterschaft Angelegenheiten sind präzise festzulegen Haftung, Kosten & Qualität Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger Das Pflegevermächtnis ISSN 2079-0953 pflegerecht.manz.at P.b.b. Verlag Manz 1230 Wien, Gutheil Schoder Gasse 17, 15Z040328M

Mag. Norbert Krammer Bereichsleiter bei VertretungsNetz Sachwalterschaft Sachwalterschaft Angelegenheiten sind präzise festzulegen Sachwalterschaft und UN-Behindertenrechtskonvention. Die Angelegenheiten, mit deren Erledigung der Sachwalter mittels Gerichtsbeschluss betraut wird, sind genau zu beschreiben, müssen aktuell sein und konkrete Vertretungstätigkeiten betreffen. Die Praxis weicht von diesem Ziel oftmals ab. Dies wird anhand konkreter Beispiele kritisch diskutiert. Bereits jetzt und noch vor der geplanten Änderung des Gesetzes bestehen Möglichkeiten zur Konkretisierung, die genutzt werden sollten. Viele Berührungspunkte in der Praxis Einrichtungen der Pflege sowie der Senioren- und Behindertenbetreuung kommen oft mit dem Rechtsinstrument Sachwalterschaft in Berührung, da sich ihre Dienstleistungen vielfach an Menschen mit intellektueller oder psychischer Beeinträchtigung richten. Es stellt sich für sie beispielsweise die Frage, ob der einzelne Betreute durch einen Sachwalter vertreten wird oder Geschäftsfähigkeit überprüft werden solle. Reicht die bestehende Unterstützung auch durch soziale Dienste oder stationäre Angebote aus oder ist eine Überprüfung durch das Gericht erforderlich? Bei der Beantwortung dieser Einschätzung kann neben der eigenen Recherche als Erstinformation auch das Beratungsangebot der Sachwaltervereine unterstützend sein. Bevor ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters bei Gericht angeregt wird, sollten die Grundvoraussetzungen für die Bestellung reflektiert und beachtet werden: n das Vorliegen einer intellektuellen oder psychischen Behinderung im Sinn des Gesetzes; n welche Angelegenheit liegt vor, die nicht selbst ohne die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Betroffenen erledigt werden kann sowie n das Fehlen von Alternativen. Ein Bündel an Fragestellungen, die eine genaue Prüfung erfordern. Seit einigen Jahren können Bezirksgerichte im Zuge des Verfahrens einen Auftrag zu einem Clearing an einen Sachwalterverein erteilen und so mögliche Alternativen zur Sachwalterschaft überprüfen. Mit diesem Instrument konnte aufgrund von fachlichen Informationen und qualitativen Berichten immerhin in mehr als einem Drittel die Einstellung des Verfahrens empfohlen werden. Wenn durch diese Bemühungen im Vorfeld des Verfahrens keine umsetzbaren Alternativen ermittelt werden konnten, wird das Verfahren weitergeführt. Das Gericht prüft dabei mit Hilfe des Clearing-Berichts, des beauftragten medizinischen Sachverständigen- Gutachtens und des Berichts des Verfahrenssachwalters, ob die Bestellung eines Sachwalters unbedingt erforderlich ist. Die Bestellung eines Sachwalters erfordert ein gerichtliches Verfahren. Mit Clearing im Vorfeld konnte durch Alternativen bisher in mehr als 1 / 3 der Anregungen eine Sachwalterschaft vermieden werden. Die besondere Bedeutung des medizinischen Sachverständigen ist nicht unumstritten, da damit das medizinische Modell von Behinderung bei der Beurteilung herangezogen wird. Die Diskussion rund um die UN-Behindertenrechtskonvention 1 verändert diesen Blickwinkel nachhaltig in Richtung soziales Modell der Behinderung. Die sich abzeichnende Neudefinition fließt auch in die in Österreich aktuell geplante Reform ein. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, ob die Bestellung notwendig ist und welche Person mit der Erledigung der definierten Angelegenheiten betraut wird. Die Angelegenheiten des Sachwalters müssen im Gerichtsbeschluss konkret beschrieben werden und dürfen nur aktuelle Erfordernisse umfassen. In den letzten Jahren hat sich diese differenzierte Sichtweise und Umsetzung des Rechtsinstruments Sachwalterschaft zunehmend durchgesetzt. Jüngste Daten belegen ein Sinken der Bestellungszahlen 2 : ein Erfolg nach dem rasanten Wachstum im letzten Jahrzehnt. Auch der Anteil von Sachwaltern für die Erledigung aller Angelegenheiten nimmt ab. Diese einsetzenden Verbesserungen erhalten durch die aktuelle Diskussion über eine notwendige, tiefgreifende Reform des Sachwalterrechts zusätzlichen Auftrieb. Kritische Überprüfung und Anträge Schon jetzt und heute, und damit bereits vor diskutierten Gesetzesänderungen, kann und soll die Intention des Sachwalterrechts noch deutlicher in der Praxis zur Geltung kommen. Dabei sind nicht nur die bestellten Sachwalter und die Gerichte im Rahmen der jährlichen Berichte und Überprüfungen gefordert, sondern alle Beratungsund Betreuungseinrichtungen, die Menschen mit Beeinträchtigung bei Anträgen unterstützen können. Kritisch sind zwei Dinge zu beleuchten: erstens, ob das Instrument Sachwalterschaft tatsächlich unerlässlich ist und keine alternativen Unterstützungsmöglichkeiten bestehen. Zweitens müssen die Angelegenheiten, mit denen der Sachwalter betraut ist, immer wieder kritisch betrachtet werden. Sachwalterschaft ist nicht als präventives Instrument konzipiert, denn der Sachwalter übernimmt eine Stellvertreter- Funktion, und dadurch verliert der Mensch mit Beeinträchtigung auch Teile der Selbstbestimmung. Angelegenheiten, mit denen das Gericht den Sachwalter beauftragt, müssen konkret beschrieben sein und einen aktuellen Nachteil betreffen. 1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III 2008/155. 2 Obwohl die absolute Anzahl an Bestellungen 2014 noch geringfügig gestiegen ist, reduziert sich statistisch durch die angewachsene Bevölkerung der relative Prozentsatz an Sachwalterschaften. 180 ÖZPR 6 2015

Wieder mehr eigene Verantwortungsbereiche Für Herrn Hubert Sehler macht es einen Unterschied, ob der für ihn bestellte Sachwalter, den er grundsätzlich als unterstützend erlebt und mit dem er ein gutes Gesprächsklima hat, vom Gericht für die Erledigung aller Angelegenheiten betraut wird oder ob doch konkrete Aufgaben benannt werden. Herr Sehler, der aufgrund seiner Beeinträchtigung weitreichende Unterstützung bei finanziellen Angelegenheiten benötigt, schätzt die Verwaltung des Kontos, die Erledigung der Überweisungen und die Verwaltung des kleinen Sparvermögens. Auch in notwendigen Vertretungsangelegenheiten gegenüber einzelnen Behörden besteht Bedarf. Fehlende Alternativen, wie unterstützte Kontoverwaltung durch persönliche Assistenz, nachgehende Erwachsenensozialarbeit oder antragslose Leistungsgewährung der Sozialbehörden, erfordern nach derzeitiger Rechtslage weiterhin die Bestellung eines Sachwalters. Aber eben mit konkret beschriebenen Angelegenheiten, beispielsweise die Verwaltung des Kontos oder des Einkommens und die Vertretung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft. Sachwalterschaft bedeutet immer Beschränkung der Selbstbestimmung. Eine konkrete Beschreibung der Angelegenheiten reduziert diesen Eingriff auf das unbedingt erforderliche Ausmaß. Der von Herrn Sehler mit Unterstützung der Sozialberatungsstelle eingebrachte Antrag auf Einschränkung der Angelegenheiten führte zu deren Neudefinition. Wie wichtig diese Rückeroberung von Selbstbestimmung für Herrn Sehler ist, wurde auch für die Betreuerinnen erst nachträglich sichtbar. Jetzt will Herr Sehler wieder offiziell selbst Verantwortung für die Ausstellung seines Passes übernehmen, kümmert sich gemeinsam mit seiner Betreuerin um den Befreiungsantrag von der Telefongrundgebühr und plant gemeinsam mit dem Sachwalter eine schrittweise Übernahme der eigenständigen Verwaltung des Sparbuchs. Weitere Schritte der Selbstbestimmung werden folgen. Den Betrieb des Autos selbst verantworten Noch ein Beispiel: Gerade in ländlichen Gebieten ist nur mittels Individualverkehr Mobilität herzustellen auch für Menschen mit Beeinträchtigung. Daher genießt das Auto, das Motorrad oder das Mopedauto für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Sachwalterschaft ändert am Bedarf nichts. Der Weg von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz bei einer Reinigungsfirma ist für Frau Maierhofer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Mit ihrem Einkommen konnte sie sich die nötigen Mittel für den Ankauf eines Mopedautos ansparen. Vorher wurde noch der Führerschein in Angriff genommen. Nach bestandener Prüfung schien alles klar und der Erhalt des Arbeitsplatzes gesichert. Unterstützt wurde Frau Maierhofer bei der Umsetzung von der Mobilen Betreuung und von ihrer Sachwalterin, die gemäß Gerichtsbeschluss für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie der Vertretung vor Behörden zuständig ist. Bereits bei der Anmeldung des Mopedautos erlebte Frau Maierhofer die Einschränkung durch Sachwalterschaft deutlich, denn ohne Zustimmung der Sachwalterin ging gar nichts. Aus rechtlicher Sicht reicht die Vertretung sogar noch weiter: Im Kraftfahrgesetz (KFG) wird pauschal normiert, dass bei Bestellung eines Sachwalters dieser für die dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten verantwortlich ist. Hier kann es zu Konflikten kommen, jedenfalls aber zu unnötiger Einschränkung der Selbstbestimmung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in einem von VertretungsNetz angestrengten Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf Zierl 3 bereits 2013 fest, dass die Bestimmung im KFG entsprechend der Intention des Sachwalterrechts auszulegen sei. Somit bleibt im Fall einer Sachwalterschaft nur die Klärung im Zuge der Angelegenheiten. Nur eine differenzierte Formulierung der Angelegenheit unterstützt das Ziel möglichst weitgehender Selbstbestimmung. Und dies geschah auch bei Frau Maierhofer: Ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Einschränkung der Angelegenheiten der Sachwalterin wurde unter Verweis auf die OGH-Entscheidung 10 Ob 12/13 g eingebracht. Das Gericht fasste den gewünschten Beschluss, dass zukünftig die Verantwortung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz von den bisherigen Angelegenheiten der Sachwalterin ausgenommen bleibt. Ein Erfolg für Frau Maierhofer. In gut einem Dutzend ähnlich gelagerter Situationen konnten wir durch Hinweis auf die OGH-Judikatur eine Eigenverantwortung der Menschen mit Beeinträchtigung sicherstellen. Alle Angelegenheiten als Relikt der Entmündigungsordnung Aus rechtlicher Sicht können die Angelegenheiten, mit deren Erledigung der Sachwalter durch das Gericht betraut wird, in drei Kategorien unterteilt werden: 4 einzelne Angelegenheiten, ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten und die Erledigung aller Angelegenheiten. Zum Jahresende 2014 gab es in Österreich nach Angaben des Justizministers in einer parlamentarischen Anfrage insgesamt rund 60.000 Sachwalterschaften, wobei der bisher kontinuierliche Anstieg eingedämmt werden konnte. Dies wird vor allem aus der Anzahl jährlicher Neubestellungen ersichtlich, die auf rund 7.500 gesunken sind. Obwohl die Anzahl der Bestellung für alle Angelegenheiten ebenfalls kontinuierlich zurückgeht, verwundert der hohe Anteil von weiterhin rund 50 Prozent. Denn bereits zu Beginn der 1980er Jahre wollte der Gesetzgeber 3 Zierl, Die Interpretation der Begriffe Eigenberechtigung und Geschäftsfähigkeit im Verwaltungsrecht. Zugleich eine Besprechung der Entscheidung OGH 10 Ob 12/13g, ZfV 2014/ 200. 4 Vgl dazu 268 Abs 3 ABGB. ÖZPR 6 2015 181

mit der differenzierten Beschreibung der Angelegenheiten im Sachwalterrecht eine Abkehr von der früher möglichen vollen Entmündigung deutlich machen. Das Parlament schärfte beim Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 nochmals nach: In 268 Abs 3 Z 3 ABGB wurde die neue Formulierung soweit dies unvermeidlich ist als Bekräftigung einfügt und damit klargestellt, dass die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten eine ultima ratio darstellt. 5 Die Praxiserfahrung lässt vermuten, dass vor allem der grundsätzlich positive Fürsorgegedanke eine Bestellung für alle Angelegenheiten begünstigt. Dies betrifft einerseits hochbetagte Menschen, deren Pflegebedarf zunimmt und die in einer Einrichtung betreut werden. Andererseits wird der Wirkungskreis oft auch bei jüngeren Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung und Pflegebedarf nicht ausreichend differenziert festgelegt. Fürsorge und umfassende Erwartungen begünstigen die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten. Anträge auf Einschränkung der Angelegenheiten werden nicht immer von den Betreuungseinrichtungen unterstützt, da diese Veränderung manchmal auch als Verunsicherung der Zuständigkeit erlebt wird. Auch unreflektierte Haftungsängste verhindern eine Unterstützung zur Selbstbestimmung. Der Aspekt der Einschränkung für den Menschen findet nicht immer Beachtung. Gemeinsame Diskussionen über die Notwendigkeit der präzisen Formulierung sind daher für deren Akzeptanz unerlässlich. Frau Meister, die seit rund einem Jahr im Seniorenwohnhaus einer kleineren Gemeinde lebt, war ganz froh darüber, dass sie die schon lange mühsamen Bankgeschäfte nicht mehr selbst erledigen musste. Diese wurden von einem ihr nicht sehr gut bekannten Herrn durchgeführt, den das Gericht als Sachwalter bestellt hatte. Wie kam es dazu? Die Ärzte hatten bei Frau Meister eine beginnende Demenz diagnostiziert, mit der Haushaltshilfe fand sie nicht mehr das Auslagen und eine 24-Stunden-Betreuung scheiterte am Fehlen der notwendigen Wohnmöglichkeit für die Betreuerin. In dieser Situation entschloss sich Frau Meister im 87. Lebensjahr zur Anmeldung im Seniorenwohnhaus. Die Aufnahme verzögerte sich noch über zwei Jahre. Die Übersiedlung verursachte viel Stress, Frau Meister war mit den vielen oft sehr komplexen Aufgabestellungen (Heimvertrag, Eigenleistung, Übergabe der Mietwohnung, Kündigung von Verträgen, verschiedene Anträgen, etc) überfordert. Leider konnte ihre Nichte, wegen der großen räumlichen Distanz, nicht die notwendige laufende Unterstützung bieten. Kleine Unterstützungen konnte die Heimleitung übernehmen, regte aber in der Folge doch bei Gericht eine Sachwalterbestellung an. Ohne vorgeschaltetes Clearing wurde das Verfahren eingeleitet und eine Privatperson, die bereits öfters als Sachwalter tätig war, zum Verfahrenssachwalter bestellt. Der beauftragte medizinische Sachverständige stellte unter Hinweis der demenziellen Entwicklung fest, dass für Frau Meister bei allen Angelegenheiten die Gefahr eines Nachteils besteht und sie daher einen Sachwalter benötigt. Obwohl die Festlegung des Wirkungskreises eindeutig eine rechtliche Beurteilung darstellt, übernehmen die Richter teilweise die medizinisch/neuropsychiatrische Sichtweise der Sachverständigen. Während der Sachverständige im Sinn des medizinischen Modells von Behinderung ein Defizit feststellt, wird der Richter im Regelfall prüfen, welche Angelegenheit konkret und aktuell zu einem Nachteil führen kann. Und daher sollte der Wirkungskreis entsprechend formuliert sein. Bei Frau Meister bestellte das Bezirksgericht die bereits zuvor tätige Privatperson und betraute den Sachwalter mit der Erledigung aller Angelegenheiten. Kurze Zeit später übersiedelte der private Sachwalter und beantragte seine Enthebung. Einschränkung der Angelegenheiten kann Klarheit bei den Aufgabestellungen des Sachwalters bringen. Davon profitieren letztendlich alle Beteiligten. Frau Meister wurde nochmals befragt und gab wieder an, dass ihre Nichte ihr Vertrauen genießt. Nach einem Beratungsgespräch bei einem Sachwalterverein wurde für die Familie Meister nicht nur die Aufgabenstellung des Sachwalters deutlicher, sondern auch der Wirkungskreis kritisch hinterfragt. Konkret galt es die Finanzen in Teilbereichen zu verwalten. Die täglichen Angelegenheiten hatte Frau Meister nach Abschluss der Übersiedlung wieder gut geordnet. Einem entsprechenden Antrag auf Einschränkung wurde nach Prüfung durch das Gericht entsprochen, die Nichte wurde als Sachwalterin neu bestellt. Als Kreis von Angelegenheiten konnte präzise die Vertretung gegenüber dem Sozialhilfeträger und der Pensionsversicherung sowie die Verwaltung des Einkommens festgelegt werden. Überprüfungen und Anträge sind notwendig und machen Sinn Das Rechtsinstrument Sachwalterschaft steht vor der nächsten, weitreichenden Reform und der Umsetzung der Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Nach derzeitigem Informationsstand wird aber erst Mitte 2016 ein kompakter Gesetzesvorschlag für das projektierte neue Erwachsenenrecht vorgelegt. Der parlamentarische Entscheidungsweg samt Begutachtung nimmt anschließend auch geraume Zeit in Anspruch, wodurch das bestehende Sachwalterrecht noch nicht so schnell abgelöst werden wird. Bereits jetzt können und sollen die Chancen der genauen Beschreibung von Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden, damit Selbstbestimmung und Eigenverantwortung erhalten bleiben. Die im Beitrag exemplarisch dargestellten Beispiele zeigen diese Aussicht auf und können hoffentlich zur Nachahmung anregen. ÖZPR 2015/116 5 Vgl dazu weiterführend: Barth/Ganner, Grundlagen des materiellen Sachwalterrechts, in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Sachwalterrechts (2007) 52. 182 ÖZPR 6 2015

Zum Thema In Kürze Die Bestellung eines Sachwalters ist aufgrund der weitreichenden Eingriffe durch die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit zwingend an ein gerichtliches Verfahren gebunden. In mehreren Schritten wird geprüft, ob die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters tatsächlich unbedingt erforderlich ist oder nicht doch durch eine alternative Unterstützung gewährleistet werden kann. Bei Bestellung eines Sachwalters legt das Gericht auch die Angelegenheiten fest, mit deren Erledigung der Sachwalter betraut wird. Dabei ist noch immer eine zu weitreichende Festlegung zu konstatieren. Besonders deutlich wird dies bei Bestellungen für alle Angelegenheiten. Die Angelegenheiten müssen präzise beschrieben werden und aktuelle Nachteile betreffen. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Überprüfung und gegebenenfalls auch ein Antrag auf Einschränkung der Angelegenheiten. Über den Autor Mag. Norbert Krammer ist als Vereinssachwalter und Bereichsleiter bei VertretungsNetz Sachwalterschaft für die Region Salzburg/Oberösterreich II zuständig. Kontaktadresse: Petersbrunnstraße 9, 5020 Salzburg. Tel: +43 (0)662 877 74 90, E-Mail: norbert.krammer@sachwalter. at, Internet: www.sachwalter.at Literatur Barth/Ganner, Grundlagen des materiellen Sachwalterrechts, in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Sachwalterrechts (2007). ÖZPR 6 2015 183