Schriftleitung: Martin Greifeneder und Klaus Mayr 6/2015 Österreichische Zeitschrift für PFLEGERECHT Zeitschrift für die Heim- und Pflegepraxis und Krankenanstalten GuKG, Arbeitsrecht & Anstaltenrecht Das Freiwillige Soziale Jahr Pflegegeld & Sozialrecht Reform der 24-Stunden-Betreuung HeimAufG, UbG & Sachwalterrecht Sachwalterschaft Angelegenheiten sind präzise festzulegen Haftung, Kosten & Qualität Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger Das Pflegevermächtnis ISSN 2079-0953 pflegerecht.manz.at P.b.b. Verlag Manz 1230 Wien, Gutheil Schoder Gasse 17, 15Z040328M
Mag. Norbert Krammer Bereichsleiter bei VertretungsNetz Sachwalterschaft Sachwalterschaft Angelegenheiten sind präzise festzulegen Sachwalterschaft und UN-Behindertenrechtskonvention. Die Angelegenheiten, mit deren Erledigung der Sachwalter mittels Gerichtsbeschluss betraut wird, sind genau zu beschreiben, müssen aktuell sein und konkrete Vertretungstätigkeiten betreffen. Die Praxis weicht von diesem Ziel oftmals ab. Dies wird anhand konkreter Beispiele kritisch diskutiert. Bereits jetzt und noch vor der geplanten Änderung des Gesetzes bestehen Möglichkeiten zur Konkretisierung, die genutzt werden sollten. Viele Berührungspunkte in der Praxis Einrichtungen der Pflege sowie der Senioren- und Behindertenbetreuung kommen oft mit dem Rechtsinstrument Sachwalterschaft in Berührung, da sich ihre Dienstleistungen vielfach an Menschen mit intellektueller oder psychischer Beeinträchtigung richten. Es stellt sich für sie beispielsweise die Frage, ob der einzelne Betreute durch einen Sachwalter vertreten wird oder Geschäftsfähigkeit überprüft werden solle. Reicht die bestehende Unterstützung auch durch soziale Dienste oder stationäre Angebote aus oder ist eine Überprüfung durch das Gericht erforderlich? Bei der Beantwortung dieser Einschätzung kann neben der eigenen Recherche als Erstinformation auch das Beratungsangebot der Sachwaltervereine unterstützend sein. Bevor ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters bei Gericht angeregt wird, sollten die Grundvoraussetzungen für die Bestellung reflektiert und beachtet werden: n das Vorliegen einer intellektuellen oder psychischen Behinderung im Sinn des Gesetzes; n welche Angelegenheit liegt vor, die nicht selbst ohne die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Betroffenen erledigt werden kann sowie n das Fehlen von Alternativen. Ein Bündel an Fragestellungen, die eine genaue Prüfung erfordern. Seit einigen Jahren können Bezirksgerichte im Zuge des Verfahrens einen Auftrag zu einem Clearing an einen Sachwalterverein erteilen und so mögliche Alternativen zur Sachwalterschaft überprüfen. Mit diesem Instrument konnte aufgrund von fachlichen Informationen und qualitativen Berichten immerhin in mehr als einem Drittel die Einstellung des Verfahrens empfohlen werden. Wenn durch diese Bemühungen im Vorfeld des Verfahrens keine umsetzbaren Alternativen ermittelt werden konnten, wird das Verfahren weitergeführt. Das Gericht prüft dabei mit Hilfe des Clearing-Berichts, des beauftragten medizinischen Sachverständigen- Gutachtens und des Berichts des Verfahrenssachwalters, ob die Bestellung eines Sachwalters unbedingt erforderlich ist. Die Bestellung eines Sachwalters erfordert ein gerichtliches Verfahren. Mit Clearing im Vorfeld konnte durch Alternativen bisher in mehr als 1 / 3 der Anregungen eine Sachwalterschaft vermieden werden. Die besondere Bedeutung des medizinischen Sachverständigen ist nicht unumstritten, da damit das medizinische Modell von Behinderung bei der Beurteilung herangezogen wird. Die Diskussion rund um die UN-Behindertenrechtskonvention 1 verändert diesen Blickwinkel nachhaltig in Richtung soziales Modell der Behinderung. Die sich abzeichnende Neudefinition fließt auch in die in Österreich aktuell geplante Reform ein. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, ob die Bestellung notwendig ist und welche Person mit der Erledigung der definierten Angelegenheiten betraut wird. Die Angelegenheiten des Sachwalters müssen im Gerichtsbeschluss konkret beschrieben werden und dürfen nur aktuelle Erfordernisse umfassen. In den letzten Jahren hat sich diese differenzierte Sichtweise und Umsetzung des Rechtsinstruments Sachwalterschaft zunehmend durchgesetzt. Jüngste Daten belegen ein Sinken der Bestellungszahlen 2 : ein Erfolg nach dem rasanten Wachstum im letzten Jahrzehnt. Auch der Anteil von Sachwaltern für die Erledigung aller Angelegenheiten nimmt ab. Diese einsetzenden Verbesserungen erhalten durch die aktuelle Diskussion über eine notwendige, tiefgreifende Reform des Sachwalterrechts zusätzlichen Auftrieb. Kritische Überprüfung und Anträge Schon jetzt und heute, und damit bereits vor diskutierten Gesetzesänderungen, kann und soll die Intention des Sachwalterrechts noch deutlicher in der Praxis zur Geltung kommen. Dabei sind nicht nur die bestellten Sachwalter und die Gerichte im Rahmen der jährlichen Berichte und Überprüfungen gefordert, sondern alle Beratungsund Betreuungseinrichtungen, die Menschen mit Beeinträchtigung bei Anträgen unterstützen können. Kritisch sind zwei Dinge zu beleuchten: erstens, ob das Instrument Sachwalterschaft tatsächlich unerlässlich ist und keine alternativen Unterstützungsmöglichkeiten bestehen. Zweitens müssen die Angelegenheiten, mit denen der Sachwalter betraut ist, immer wieder kritisch betrachtet werden. Sachwalterschaft ist nicht als präventives Instrument konzipiert, denn der Sachwalter übernimmt eine Stellvertreter- Funktion, und dadurch verliert der Mensch mit Beeinträchtigung auch Teile der Selbstbestimmung. Angelegenheiten, mit denen das Gericht den Sachwalter beauftragt, müssen konkret beschrieben sein und einen aktuellen Nachteil betreffen. 1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III 2008/155. 2 Obwohl die absolute Anzahl an Bestellungen 2014 noch geringfügig gestiegen ist, reduziert sich statistisch durch die angewachsene Bevölkerung der relative Prozentsatz an Sachwalterschaften. 180 ÖZPR 6 2015
Wieder mehr eigene Verantwortungsbereiche Für Herrn Hubert Sehler macht es einen Unterschied, ob der für ihn bestellte Sachwalter, den er grundsätzlich als unterstützend erlebt und mit dem er ein gutes Gesprächsklima hat, vom Gericht für die Erledigung aller Angelegenheiten betraut wird oder ob doch konkrete Aufgaben benannt werden. Herr Sehler, der aufgrund seiner Beeinträchtigung weitreichende Unterstützung bei finanziellen Angelegenheiten benötigt, schätzt die Verwaltung des Kontos, die Erledigung der Überweisungen und die Verwaltung des kleinen Sparvermögens. Auch in notwendigen Vertretungsangelegenheiten gegenüber einzelnen Behörden besteht Bedarf. Fehlende Alternativen, wie unterstützte Kontoverwaltung durch persönliche Assistenz, nachgehende Erwachsenensozialarbeit oder antragslose Leistungsgewährung der Sozialbehörden, erfordern nach derzeitiger Rechtslage weiterhin die Bestellung eines Sachwalters. Aber eben mit konkret beschriebenen Angelegenheiten, beispielsweise die Verwaltung des Kontos oder des Einkommens und die Vertretung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft. Sachwalterschaft bedeutet immer Beschränkung der Selbstbestimmung. Eine konkrete Beschreibung der Angelegenheiten reduziert diesen Eingriff auf das unbedingt erforderliche Ausmaß. Der von Herrn Sehler mit Unterstützung der Sozialberatungsstelle eingebrachte Antrag auf Einschränkung der Angelegenheiten führte zu deren Neudefinition. Wie wichtig diese Rückeroberung von Selbstbestimmung für Herrn Sehler ist, wurde auch für die Betreuerinnen erst nachträglich sichtbar. Jetzt will Herr Sehler wieder offiziell selbst Verantwortung für die Ausstellung seines Passes übernehmen, kümmert sich gemeinsam mit seiner Betreuerin um den Befreiungsantrag von der Telefongrundgebühr und plant gemeinsam mit dem Sachwalter eine schrittweise Übernahme der eigenständigen Verwaltung des Sparbuchs. Weitere Schritte der Selbstbestimmung werden folgen. Den Betrieb des Autos selbst verantworten Noch ein Beispiel: Gerade in ländlichen Gebieten ist nur mittels Individualverkehr Mobilität herzustellen auch für Menschen mit Beeinträchtigung. Daher genießt das Auto, das Motorrad oder das Mopedauto für viele Menschen einen hohen Stellenwert. Sachwalterschaft ändert am Bedarf nichts. Der Weg von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz bei einer Reinigungsfirma ist für Frau Maierhofer nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Mit ihrem Einkommen konnte sie sich die nötigen Mittel für den Ankauf eines Mopedautos ansparen. Vorher wurde noch der Führerschein in Angriff genommen. Nach bestandener Prüfung schien alles klar und der Erhalt des Arbeitsplatzes gesichert. Unterstützt wurde Frau Maierhofer bei der Umsetzung von der Mobilen Betreuung und von ihrer Sachwalterin, die gemäß Gerichtsbeschluss für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie der Vertretung vor Behörden zuständig ist. Bereits bei der Anmeldung des Mopedautos erlebte Frau Maierhofer die Einschränkung durch Sachwalterschaft deutlich, denn ohne Zustimmung der Sachwalterin ging gar nichts. Aus rechtlicher Sicht reicht die Vertretung sogar noch weiter: Im Kraftfahrgesetz (KFG) wird pauschal normiert, dass bei Bestellung eines Sachwalters dieser für die dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten verantwortlich ist. Hier kann es zu Konflikten kommen, jedenfalls aber zu unnötiger Einschränkung der Selbstbestimmung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in einem von VertretungsNetz angestrengten Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf Zierl 3 bereits 2013 fest, dass die Bestimmung im KFG entsprechend der Intention des Sachwalterrechts auszulegen sei. Somit bleibt im Fall einer Sachwalterschaft nur die Klärung im Zuge der Angelegenheiten. Nur eine differenzierte Formulierung der Angelegenheit unterstützt das Ziel möglichst weitgehender Selbstbestimmung. Und dies geschah auch bei Frau Maierhofer: Ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Einschränkung der Angelegenheiten der Sachwalterin wurde unter Verweis auf die OGH-Entscheidung 10 Ob 12/13 g eingebracht. Das Gericht fasste den gewünschten Beschluss, dass zukünftig die Verantwortung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz von den bisherigen Angelegenheiten der Sachwalterin ausgenommen bleibt. Ein Erfolg für Frau Maierhofer. In gut einem Dutzend ähnlich gelagerter Situationen konnten wir durch Hinweis auf die OGH-Judikatur eine Eigenverantwortung der Menschen mit Beeinträchtigung sicherstellen. Alle Angelegenheiten als Relikt der Entmündigungsordnung Aus rechtlicher Sicht können die Angelegenheiten, mit deren Erledigung der Sachwalter durch das Gericht betraut wird, in drei Kategorien unterteilt werden: 4 einzelne Angelegenheiten, ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten und die Erledigung aller Angelegenheiten. Zum Jahresende 2014 gab es in Österreich nach Angaben des Justizministers in einer parlamentarischen Anfrage insgesamt rund 60.000 Sachwalterschaften, wobei der bisher kontinuierliche Anstieg eingedämmt werden konnte. Dies wird vor allem aus der Anzahl jährlicher Neubestellungen ersichtlich, die auf rund 7.500 gesunken sind. Obwohl die Anzahl der Bestellung für alle Angelegenheiten ebenfalls kontinuierlich zurückgeht, verwundert der hohe Anteil von weiterhin rund 50 Prozent. Denn bereits zu Beginn der 1980er Jahre wollte der Gesetzgeber 3 Zierl, Die Interpretation der Begriffe Eigenberechtigung und Geschäftsfähigkeit im Verwaltungsrecht. Zugleich eine Besprechung der Entscheidung OGH 10 Ob 12/13g, ZfV 2014/ 200. 4 Vgl dazu 268 Abs 3 ABGB. ÖZPR 6 2015 181
mit der differenzierten Beschreibung der Angelegenheiten im Sachwalterrecht eine Abkehr von der früher möglichen vollen Entmündigung deutlich machen. Das Parlament schärfte beim Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 nochmals nach: In 268 Abs 3 Z 3 ABGB wurde die neue Formulierung soweit dies unvermeidlich ist als Bekräftigung einfügt und damit klargestellt, dass die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten eine ultima ratio darstellt. 5 Die Praxiserfahrung lässt vermuten, dass vor allem der grundsätzlich positive Fürsorgegedanke eine Bestellung für alle Angelegenheiten begünstigt. Dies betrifft einerseits hochbetagte Menschen, deren Pflegebedarf zunimmt und die in einer Einrichtung betreut werden. Andererseits wird der Wirkungskreis oft auch bei jüngeren Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung und Pflegebedarf nicht ausreichend differenziert festgelegt. Fürsorge und umfassende Erwartungen begünstigen die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten. Anträge auf Einschränkung der Angelegenheiten werden nicht immer von den Betreuungseinrichtungen unterstützt, da diese Veränderung manchmal auch als Verunsicherung der Zuständigkeit erlebt wird. Auch unreflektierte Haftungsängste verhindern eine Unterstützung zur Selbstbestimmung. Der Aspekt der Einschränkung für den Menschen findet nicht immer Beachtung. Gemeinsame Diskussionen über die Notwendigkeit der präzisen Formulierung sind daher für deren Akzeptanz unerlässlich. Frau Meister, die seit rund einem Jahr im Seniorenwohnhaus einer kleineren Gemeinde lebt, war ganz froh darüber, dass sie die schon lange mühsamen Bankgeschäfte nicht mehr selbst erledigen musste. Diese wurden von einem ihr nicht sehr gut bekannten Herrn durchgeführt, den das Gericht als Sachwalter bestellt hatte. Wie kam es dazu? Die Ärzte hatten bei Frau Meister eine beginnende Demenz diagnostiziert, mit der Haushaltshilfe fand sie nicht mehr das Auslagen und eine 24-Stunden-Betreuung scheiterte am Fehlen der notwendigen Wohnmöglichkeit für die Betreuerin. In dieser Situation entschloss sich Frau Meister im 87. Lebensjahr zur Anmeldung im Seniorenwohnhaus. Die Aufnahme verzögerte sich noch über zwei Jahre. Die Übersiedlung verursachte viel Stress, Frau Meister war mit den vielen oft sehr komplexen Aufgabestellungen (Heimvertrag, Eigenleistung, Übergabe der Mietwohnung, Kündigung von Verträgen, verschiedene Anträgen, etc) überfordert. Leider konnte ihre Nichte, wegen der großen räumlichen Distanz, nicht die notwendige laufende Unterstützung bieten. Kleine Unterstützungen konnte die Heimleitung übernehmen, regte aber in der Folge doch bei Gericht eine Sachwalterbestellung an. Ohne vorgeschaltetes Clearing wurde das Verfahren eingeleitet und eine Privatperson, die bereits öfters als Sachwalter tätig war, zum Verfahrenssachwalter bestellt. Der beauftragte medizinische Sachverständige stellte unter Hinweis der demenziellen Entwicklung fest, dass für Frau Meister bei allen Angelegenheiten die Gefahr eines Nachteils besteht und sie daher einen Sachwalter benötigt. Obwohl die Festlegung des Wirkungskreises eindeutig eine rechtliche Beurteilung darstellt, übernehmen die Richter teilweise die medizinisch/neuropsychiatrische Sichtweise der Sachverständigen. Während der Sachverständige im Sinn des medizinischen Modells von Behinderung ein Defizit feststellt, wird der Richter im Regelfall prüfen, welche Angelegenheit konkret und aktuell zu einem Nachteil führen kann. Und daher sollte der Wirkungskreis entsprechend formuliert sein. Bei Frau Meister bestellte das Bezirksgericht die bereits zuvor tätige Privatperson und betraute den Sachwalter mit der Erledigung aller Angelegenheiten. Kurze Zeit später übersiedelte der private Sachwalter und beantragte seine Enthebung. Einschränkung der Angelegenheiten kann Klarheit bei den Aufgabestellungen des Sachwalters bringen. Davon profitieren letztendlich alle Beteiligten. Frau Meister wurde nochmals befragt und gab wieder an, dass ihre Nichte ihr Vertrauen genießt. Nach einem Beratungsgespräch bei einem Sachwalterverein wurde für die Familie Meister nicht nur die Aufgabenstellung des Sachwalters deutlicher, sondern auch der Wirkungskreis kritisch hinterfragt. Konkret galt es die Finanzen in Teilbereichen zu verwalten. Die täglichen Angelegenheiten hatte Frau Meister nach Abschluss der Übersiedlung wieder gut geordnet. Einem entsprechenden Antrag auf Einschränkung wurde nach Prüfung durch das Gericht entsprochen, die Nichte wurde als Sachwalterin neu bestellt. Als Kreis von Angelegenheiten konnte präzise die Vertretung gegenüber dem Sozialhilfeträger und der Pensionsversicherung sowie die Verwaltung des Einkommens festgelegt werden. Überprüfungen und Anträge sind notwendig und machen Sinn Das Rechtsinstrument Sachwalterschaft steht vor der nächsten, weitreichenden Reform und der Umsetzung der Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Nach derzeitigem Informationsstand wird aber erst Mitte 2016 ein kompakter Gesetzesvorschlag für das projektierte neue Erwachsenenrecht vorgelegt. Der parlamentarische Entscheidungsweg samt Begutachtung nimmt anschließend auch geraume Zeit in Anspruch, wodurch das bestehende Sachwalterrecht noch nicht so schnell abgelöst werden wird. Bereits jetzt können und sollen die Chancen der genauen Beschreibung von Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden, damit Selbstbestimmung und Eigenverantwortung erhalten bleiben. Die im Beitrag exemplarisch dargestellten Beispiele zeigen diese Aussicht auf und können hoffentlich zur Nachahmung anregen. ÖZPR 2015/116 5 Vgl dazu weiterführend: Barth/Ganner, Grundlagen des materiellen Sachwalterrechts, in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Sachwalterrechts (2007) 52. 182 ÖZPR 6 2015
Zum Thema In Kürze Die Bestellung eines Sachwalters ist aufgrund der weitreichenden Eingriffe durch die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit zwingend an ein gerichtliches Verfahren gebunden. In mehreren Schritten wird geprüft, ob die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters tatsächlich unbedingt erforderlich ist oder nicht doch durch eine alternative Unterstützung gewährleistet werden kann. Bei Bestellung eines Sachwalters legt das Gericht auch die Angelegenheiten fest, mit deren Erledigung der Sachwalter betraut wird. Dabei ist noch immer eine zu weitreichende Festlegung zu konstatieren. Besonders deutlich wird dies bei Bestellungen für alle Angelegenheiten. Die Angelegenheiten müssen präzise beschrieben werden und aktuelle Nachteile betreffen. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Überprüfung und gegebenenfalls auch ein Antrag auf Einschränkung der Angelegenheiten. Über den Autor Mag. Norbert Krammer ist als Vereinssachwalter und Bereichsleiter bei VertretungsNetz Sachwalterschaft für die Region Salzburg/Oberösterreich II zuständig. Kontaktadresse: Petersbrunnstraße 9, 5020 Salzburg. Tel: +43 (0)662 877 74 90, E-Mail: norbert.krammer@sachwalter. at, Internet: www.sachwalter.at Literatur Barth/Ganner, Grundlagen des materiellen Sachwalterrechts, in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Sachwalterrechts (2007). ÖZPR 6 2015 183