Obergrenze für Verwaltungskosten und -gebühren bei Finanzinstrumenten:

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Transkript:

Anlage IV Spezielle Regelungen für Finanzinstrumente Für Finanzinstrumente gelten vorrangig zum Leitfaden für die mit der Bewirtschaftung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2014 bis 2020 befassten Stellen (EFRE-Leitfaden) die nachfolgend beschriebenen speziellen Regelungen. 2. DURCHFÜHRUNG UND FINANZIELLE ABWICKLUNG 2.1. Förderfähigkeit von Ausgaben zu 2.1.1. Regeln für die Förderfähigkeit Hinsichtlich Zweck und Höhe der förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten sind bei Abschluss des Programms zusätzlich Art. 42 VO (EU) Nr. 1303/2013 und die Delegierte VO (EU) Nr. 480/2014, hier insbesondere Art. 13, zu beachten. Für eigenkapitalbasierte Finanzinstrumente ist Art. 42 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Obergrenze für Verwaltungskosten und -gebühren bei Finanzinstrumenten: Im Rahmen von Finanzinstrumenten sind hinsichtlich der Höhe der Verwaltungskosten und - gebühren Art. 42 Abs. 5 und 6 VO (EU) Nr. 1303/2013 sowie Art. 12 bis 14 der Delegierten VO (EU) Nr. 480/2014 zu berücksichtigen. zu 2.1.2. Zeitpunkt der Ausgaben Im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten wird auf Basis der Erfahrungen aus der Förderperiode 2007 bis 2013 und der für diesen Förderzeitraum erlassenen Abschlussleitlinien davon ausgegangen, dass die von den Finanzinstrumenten innerhalb des Förderzeitraumes entsprechend Art. 42 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 entrichteten Zahlungen an Endbegünstigte (bei Garantieverträgen gebundene Mittel) bzw. kapitalisierte Zinszuschüsse sowie die Erstattung von Verwaltungskosten oder -gebühren die förderfähigen Ausgaben umfassen. Die Vorhaben der Endbegünstigten müssen nicht innerhalb des Förderzeitraumes abgeschlossen werden, so dass eine abschließende Endprüfung (Verwendungsnachweisprüfung auf Ebene der Endbegünstigten) nicht bis zum Abschluss des OPs im Jahr 2023 erfolgen muss. Für den Fall der Verabschiedung von Abschlussleitlinien für die laufende Förderperiode gehen deren Regelungen vor. zu 2.2. Nicht förderfähige Ausgaben Im Rahmen von Finanzinstrumenten sind Sachleistungen grundsätzlich nicht förderfähig, vgl. Art. 37 Abs. 10 VO (EU) Nr. 1303/2013. Ausnahmsweise sind Immobilien oder Grundstücke förderfähig, wenn sie Teil von Investitionen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung sind und Art. 69 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 sowie Art. 4 der Delegierten VO (EU) Nr. 480/2014 beachtet werden. Zu den Regelungen der Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer im Rahmen von Finanzinstrumenten siehe Art. 37 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1303/2013.

zu 2.4. Hinweise für die Begünstigten Die an die Begünstigten gestellten Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben sind bei Finanzinstrumenten in die Finanzierungsvereinbarungen aufzunehmen. Hinsichtlich der Gestaltung von Finanzierungsvereinbarungen zur Umsetzung von Finanzinstrumenten ist Anhang IV der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Die mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betraute Stellen müssen die Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) Nr. 480/2014 erfüllen. zu 2.5. Zweckbindefristen Die Regelungen zu Zweckbindefristen gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 3 VO (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für Finanzinstrumente, Art. 71 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1303/2013. 2.6. Mittelbewirtschaftung zu 2.6.3. Zahlungsanträge Zahlungsanträge, welche die förderfähigen Ausgaben für Finanzinstrumente beinhalten, müssen die Bedingungen von Art. 41 VO (EU) Nr. 1303/2013 einhalten. Danach darf jeder Antrag auf Zwischenzahlung während der Förderperiode max. 25 % des Gesamtbetrags der für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge und der nationalen Kofinanzierung enthalten. Der zweite Antrag auf Zwischenzahlung kann während der Förderperiode nur gestellt werden, wenn min. 60 % des im ersten Antrag enthaltenen Betrags im Sinne des Art. 42 Abs. 1 a), b) und d) VO (EU) Nr. 1303/2013 ausgegeben wurden. Der dritte und jeder weitere Antrag auf Zwischenzahlung kann während der Förderperiode nur gestellt werden, wenn min. 85 % der in den vorangegangenen Anträgen enthaltenen Beträge im Sinne des Art. 42 Abs. 1 a), b) und d) VO (EU) Nr. 1303/2013 ausgegeben wurden. Auszahlungen an Finanzinstrumente erfolgen nach Vorlage der Mittelabforderungen durch die beauftragte Stelle und Prüfung durch die zgs (z.b. anhand von Quartalsmeldungen, Hochrechnungen). 3. ECOHESION (PORTAL, EFRE-DATA) zu 3.1. Allgemeines Für die Finanzinstrumente erfolgt die Umsetzung der ecohesion-anforderungen zwischen der Fondsverwaltung (Begünstigter), der zgs, der VB, der BB und der PB. Eine Anbindung an das Portal ist weder für die Begünstigten noch für die Endbegünstigten vorgesehen. Die Datenanlieferung in das EFRE-Data soll über eine speziell eingerichtete Schnittstelle durch die Meldestellen für Finanzinstrumente grundsätzlich bis zum 4. Werktag eines Monats erfolgen. Seite 2

zu 3.3. Wichtige Hinweise zur Datenerfassung d) Erfassung der SOLL- und IST-Werte der Indikatoren Da bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten diese zusammen mit der daraus folgenden finanziellen Unterstützung das Vorhaben gemäß Art. 2 Ziff. 9 VO (EU) Nr. 1303/2013 darstellen, erfolgt hier die Übermittlung entsprechend definierter Schnittstelle im IT-System. zu 4. BEWERTUNGEN Über die Finanzierungsvereinbarungen sind die Begünstigten im Rahmen ihres Vorhabens verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt für die Endbegünstigten von Finanzinstrumenten, welche über Beteiligungsverträge bzw. Darlehensverträge zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden. 6. VERWALTUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN 6.1. Verwaltungsprüfungen zu 6.1.1. Allgemeines Im Rahmen von Finanzinstrumenten sind Verwaltungsprüfungen auf Ebene der Endbegünstigten lediglich dann zulässig, wenn Art. 40 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt ist. zu 6.1.2. Auswahl der Vorhaben Gem. Art. 125 Abs. 3 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1303/2013 ist zu prüfen, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung verfügt. Die speziellen Regelungen zu Nettoeinnahmen erwirtschaftenden Vorhaben gem. Art. 61 und Art. 65 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1303/2013 gelten gemäß Art. 61 Abs. 7 e) und Art. 65 Abs. 8 Unterabs. 3 b) VO (EU) Nr. 1303/2013 nicht für Finanzinstrumente. Bei den Finanzinstrumenten werden die Auswahlkriterien auf Fondsebene angewendet. Gemäß Art. 125 Abs. 3 Buchstabe c VO (EU) Nr. 1303/2013 ist sicherzustellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu liefernden bzw. zu erbringenden Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen. Mit Aufnahme aller Bedingungen, die der Begünstigte bei der Durchführung des Vorhabens einhalten muss, in die Finanzierungsvereinbarung ist diese Voraussetzung erfüllt. zu 6.1.3. Belegprüfungen Für die Finanzinstrumente werden Belegprüfungen durch die zgs im Zusammenhang mit den Mittelabrufen anhand der unter 6.1.3.1. des EFRE- Leitfaden genannten Unterlagen durchgeführt. Seite 3

Als Belege für den Mittelabruf von Finanzinstrumenten genügen aktuelle Statistiken (z.b. Quartalsmeldungen, Bedarfsmeldungen) der mit der Umsetzung der Finanzinstrumente beauftragten Stelle. zu 6.1.4. Vor-Ort-Überprüfungen Da es sich bei den Finanzinstrumenten jeweils nur um ein Vorhaben handelt, ist ein Stichprobenverfahren in Bezug auf den Fonds entbehrlich. Hinsichtlich der Durchführung von Vor-Ort- Überprüfungen auf Ebene der Endbegünstigten sind die Regelungen gem. Art. 40 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. 6.5. Aufbewahrung von Unterlagen zu 6.5.1. Aufzubewahrende Unterlagen Folgende Unterlagen werden insbesondere von der Aufbewahrungspflicht erfasst: Unterlagen über die Darlehens- bzw. Beteiligungsbewilligung Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, berücksichtigen zusätzlich Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014. Sofern gemäß Art. 37 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1303/2013 eine Kombination von Finanzinstrumenten und z.b. Zuschüssen erfolgt, sind für jede Art der Unterstützung eigene Unterlagen zu führen. zu 6.5.3. Aufbewahrungsfrist Die Begünstigten sind mit der Finanzierungsvereinbarung über die Aufbewahrungsfrist sowie die Anforderungen an die Unterlagen in Kenntnis zu setzen. 7. BEURTEILUNG UND MELDUNG VON UNREGELMÄßIGKEITEN 7.5. Meldung, Verfahren und Ausnahmen von der Meldepflicht zu 7.5.1. Bearbeitung der Vorhaben durch die zwischengeschaltete Stelle Für Finanzinstrumente ist das im EFRE-Leitfaden unter diesem Punkt beschriebene Vorgehen nicht anzuwenden. zu 7.5.2. Monatliche Meldung an die Verwaltungsbehörde Im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten wird das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne der EU-Maßgaben lediglich auf Ebene des Finanzinstrumentes geprüft, da es sich bei dem Finanzinstrument um den Begünstigten handelt. Die Meldung des Vorliegens einer Unregelmäßigkeit erfolgt unverzüglich durch die zgs an die Verwaltungsbehörde. Seite 4

7.7. Finanzkorrektur und Wiedereinziehung zu 7.7.2. Ausnahme (Schwellenwert) Da sich die im EFRE-Leitfaden dargestellte Regelung in der VO (EU) Nr. 1303/2013 auf den Verzicht der Wiedereinziehung von Rückforderungsbeträgen vom Begünstigten bezieht, kommt eine Anwendung auf Ebene der Endbegünstigten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten nicht in Betracht. 9. INFORMATION UND KOMMUNIKATION (PUBLIZITÄT) zu 9.1. Rechtsgrundlagen und Zielstellung Die Zielgruppen der Publizitätsmaßnahmen können im Falle von Finanzinstrumenten unter bestimmten Voraussetzungen auch Endbegünstigte sein. zu 9.2. Publizitätspflichten Im Falle von Finanzierungsinstrumenten betreffen die Publizitätspflichten gemäß Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 ausschließlich den Begünstigten, also die Stelle, die das Finanzinstrument oder ggf. den Dachfonds (Fondsverwalter) einsetzt, da allein die Finanzinstrumente als Begünstigte im Sinne der VO (EU) Nr. 1303/2013 gelten. Der Endbegünstigte hat also keine der in Art. 115 Abs. 3 i. V. m. Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 festgehaltenen Publizitätsmaßnahmen zu erfüllen. Die Endbegünstigten werden gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der Delegierten VO (EU) Nr. 480/2014 lediglich von der mit dem Umsetzung des Finanzinstruments betrauten Stelle darüber informiert, dass sie Finanzmittel aus durch den EFRE kofinanzierten Programmen erhalten. Im Falle der Kombination eines ESI-Fonds-kofinanzierten Zuschusses und eines ESI-Fondskofinanzierten Finanzinstruments hat der Endbegünstigte (Zuwendungsempfänger) die Publizitätspflichten lediglich dann zu beachten, wenn der Beitrag des ESI-Fonds-kofinanzierten Zuschusses den Betrag von 500.000 EUR übersteigt. Die Mittel aus ESI-Fonds-kofinanzierten Finanzinstrumenten werden für die die Publizitätspflichten auslösenden Bemessungsgrenzen nicht berücksichtigt. Seite 5