Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht



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Transkript:

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie gilt in Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar, sondern muss in das nationale Recht umgesetzt werden. Dieses ist in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geschehen durch: - das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes u.a. Gesetze vom 24. April 1998 - die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis -Verordnung) und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998. Das Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung traten am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst. 2. Fahrerlaubnisklassen Künftig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen: Klasse A: Krafträder mit oder ohne Beiwagen. Klasse A 1: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw (Leichtkrafträder). Klasse B: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). Klasse C: Kraftfahrzeuge -ausgenommen jene der Klasse D- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Klasse C 1: Kraftfahrzeuge -ausgenommen jene der Klasse D- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Klasse D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse D 1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Klasse B/E, C/E, C 1/E, D/E, D 1/E: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C 1, D oder D 1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B). Bei den Klassen C 1/E und D 1/E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Bei Klasse D 1/E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Klasse M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. 3. Beförderung von Fahrgästen Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr ( 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen ( 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Weitere Details sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen! Während das Mindestalter für die Klasse 2 bisher 21 Jahre betrug, gilt für die dieser Klasse entsprechenden Klasse C und C/E ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Anderenfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung fallen. Führerscheinbewerber die eine Fahrerlaubnis ab dem 1. Januar 1999 erwerben möchten und Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7.500 kg fahren möchten, müssen zuerst den Führerschein der Klasse B und anschließend den Führerschein der Klasse C 1 erwerben.

4. Ärztliche Untersuchungen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B. B/E, M, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C 1, C/E, C 1/E, D, D 1/E und D 1/E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt: Klassen C 1, C 1/E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre. Klassen C, C/E: für 5 Jahre. Klassen D, D 1, D/E und D 1/E: für 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre. 5. Besitzstandsregelung Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den Alten entsprechen. 6. Übergangsregelungen Soweit Inhaber der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse C/E fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und B/E auch die Klassen C 1 und C 1/E ohne Befristung. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse C/E gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er, wenn er noch einen alten Führerschein hat, seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse C/E mit Beschränkungen auf bisher Klasse 3 fallende Züge beantragen oder, wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat, einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse C/E stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse C/E ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges bedeutsame Beeinträchtigung vorliegt. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

7. Anfängerführerschein Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B. Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse von 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt. 8. Mindestalter Das Mindestalter beträgt 15 Jahre für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, 16 Jahre für die Klassen A 1, L, M und T, 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C 1, B/E, C/E du C 1/E, 21 Jahre bei den Klassen D, D 1, D/E und D 1/E, 25 Jahre für die unbeschränkte Klasse A beim Direkteinstieg oder beim Erwerb vor Ablauf der 2-jährigen Frist beim Stufenführerschein.

Fahrerlaubnisklassen -alt- Fahrerlaubnisklasse 1 Leistungsunbeschränkte Krafträder Fahrerlaubnisklasse 1 a Krafträder bis 25 kw, nicht mehr als 0,16 kw pro kg. Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2jährigem Besitz der Klasse 1 a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km). Fahrerlaubnis 1 b Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kw für 16- und 17- jährige - 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Fahrerlaubnisklasse 2 Kraftfahrzeuge über 7.500 kg, Züge mit mehr als 3 Achsen Fahrerlaubnisklasse 3 Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg, Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein Einachser- Anhänger mitgeführt werden), Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse. Fahrerlaubnisklassen 2 und 3 Je nach der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges plus Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen. Fahrerlaubnisklassen -neu- A Leistungsunbeschränkte Krafträder A 1 Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens 2 Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kw, nicht mehr als 0,16 kw pro kg. "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich. A 1 Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens 2 Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kw, nicht mehr als 0,16 kw pro kg. "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich. C Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg C/E Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg B Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhängern bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten. B/E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt. C 1 Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg. C 1/E Kraftfahrzeuge der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. D Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen. D/E Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg. D 1 Kraftomnibusse mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen. D 1/E Kraftfahrzeuge der Klasse D 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Jetzt zusätzlich noch mit Klasse S - Übersicht - A Krafträder mit mehr als 50 cm³ oder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; ggf. beschränkt auf 25 kw als Stufenführerschein A1 Krafträder der Klasse A1 bis 125 cm³ und bis 11 kw; für 16- bis 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. B Kraftfahrzeuge bis 3,5 t und max. neun Sitzen, auch mit Anhänger bis 750 kg, oder wenn das zul. Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zul. Gesamtgewicht des Zuges 3,5 t nicht übersteigt. Die Klasse B schließt L und M mit ein. BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Gespann nicht unter B fallen, also der Anhänger mehr als 750 kg zul. Gesamtgewicht hat. C Kraftfahrzeuge über 7,5 t, auch mit Anhänger bis 750 kg, befristet auf jeweils 5 Jahre. CE Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg, befristet auf jeweils 5 Jahre. C1 Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t, auch mit Anhänger bis 750 kg. Gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs, danach für jeweils 5 Jahre befristet. C1E Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg, sofern das Gewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die Kombination 12 t nicht übersteigt. Gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs, danach für jeweils 5 Jahre befristet. D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen, auch DE mit Anhänger bis 750 kg, befristet gültig für jeweils 5 Jahre. Kombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger über 750 kg, befristet gültig für jeweils 5 Jahre. D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht und max. 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg, befristet gültig für jeweils 5 Jahre. D1E Zugfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeuges ist und die Kombination 12 t nicht überschreitet, befristet gültig für jeweils 5 Jahre. M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ und nicht mehr als 45 km/h. L Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h; Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h. S Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 cm³ bzw. 4 kw, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg. T Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhängern.