hiermit beantrage ich ein Schlichtungsverfahren nach 35 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung. Beiliegend erhalten Sie

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Andreas Kraut Reichertshalde 10 D 71642 Ludwigsburg Andreas Kraut Reichertshalde 10 71642 Ludwigsburg Telefon 07141 5612-34 Telefax 07141 5612-25 Email: andreas@kraut.com Mobil: 0172 99852 66 An die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Ref. 114, Schlichtungsstelle Postfach 8001 53105 BONN Ludwigsburg, den 15. April 2003?? Schlichtungsantrag Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich ein Schlichtungsverfahren nach 35 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung. Beiliegend erhalten Sie o Antragsformular Sowie in doppelter Ausfertigung: o Anlage 1: Vortrag der Verletzung eigener Rechte (4 Seiten) o Anlage 2: Darstellung des Begehrens (2 Seiten plus Anlage 4: Aufstellung) o Anlage 3: Nachweis des Versuchs einer Einigung. (72 Seiten, Anlagen 5 bis 60) Gerne höre ich wieder von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Andreas Kraut

Seite 2 des Schreibens vom 15.04.2003 an Anlage 1: Vortrag der Verletzung eigener Rechte. Die aus der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) hervorgehenden Rechte, die ich als verletzt betrachte, sind: Erstens: Zweitens: 15 Rechnungserstellung (1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung muß die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. 14 bleibt unberührt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln. 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird. in Verbindung mit Und drittens: 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglichen Anspruch nehmen oder begehren (Kunden). (2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam. 16 Nachweis der Entgeltforderungen (1)... (2)... (3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

Seite 3 des Schreibens vom 15.04.2003 an Zur Erläuterung der Rechtsverletzung der einzelnen Punkte: Erstens: Rechnungserstellung über Entgelte von weiteren Anbietern. Mit Fax vom 19.11.2001 wurde vom bisherigen Vertragspartner der Telekom AG die Übertragung von 2 Vertragsnummern auf meinen Namen beantragt (Anlage 5). Die Übertragung wurde von der Telekom AG mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 bestätigt (Anlage 7). In diesem Schreiben berichtet die Telekom AG, dass die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag am 5.12.01 beginnen. Im nächsten Satz bestätigt die Telekom AG: Die vertraglich vereinbarten Entgelte werden Ihnen unter Kunden- und Vertragsnummer in Rechnung gestellt. Tatsächlich wurden die Leistungen aber trotz Bestätigung vom 3.12.01 nicht mir in Rechnung gestellt, sondern unter meiner Kundennummer weiterhin dem bisherigen Vertragspartner und ohne meine Kenntnis vom Konto des bisherigen Vertragspartners abgebucht. Der bisherige Vertragspartner hat die Telekom AG mehrfach telefonisch und auch schriftlich (Anlage 13) auf das Versäumnis hingewiesen. Auf den Rechnungen der Telekom AG für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002 waren auf den mir zugesandten Rechnungen lediglich die Grundgebühren für den DSL Anschluß enthalten, nicht jedoch die weiteren Entgelte der Firma T-Online International AG, die laut TKV 15 dort ebenfalls hätten enthalten sein müssen. Diese wurden wie ich erst im April 2002 erfahren habe weiterhin per separater Rechnung an den alten Vertragspartner berechnet. Die entsprechenden Rechnung tragen meine Kundennummer, jedoch nicht meine Anschrift (siehe Anlage 10, 11, 12, 14, 16). Durch das Versäumnis der Telekom AG, die zur Vertragsumstellung notwendigen Vorgänge zu erledigen, waren mir also von Januar 2002 bis Mai 2002 auf den Rechnungen der Telekom AG die Entgelte für die T-Online International AG nicht berechnet worden. Die Abbuchung erfolgte auch nicht wie beantragt von meinem Konto. Eine Rechnungskontrolle der T-Online Gebühren war mir damit nicht möglich. Mit Schreiben vom 2. August 2002 (nach vielen Schriftwechseln, siehe Anlage 17, 18, 19, 20, 21, 22) hat die Telekom AG das Versäumnis eingesehen und bietet zur Erledigung eine Erstattung in Höhe von Euro 70,00 an. Die überzahlten Gebühren sind aber wesentlich höher, daher habe ich versucht die T-Online International AG ebenfalls an der Lösung zu beteiligen. Die im Zeitraum Dezember 2001 bis Mai 2002 angefallenen Online-Gebühren sind ständig gestiegen. Wenn die Rechnungen der Telekom AG die T-Online-Gebühren wie vorgeschrieben enthalten hätten, dann wäre bereits mit der Rechnung für den Zeitraum Dezember 2001 klar gewesen, dass noch immer der eco-tarif der T-Online International AG abgerechnet wird obwohl die Rechnung bereits die T-DSL Gebühren enthält. Der von mir im November 2001 beantragte DSL-Anschluß hatte ja den Sinn, den Flatrate Tarif nutzen zu können. Dies wäre mir ab Januar 2002 möglich gewesen. Diesen Zusammenhang der drei Vorgänge (Vertragsumstellung Telekom AG, Einrichtung eines DSL-Anschlusses Telekom AG und die Verhinderung der Rechnungsprüfung und dadurch die Unmöglichkeit auf sehr hohe Onlineentgelte zu reagieren) kann weder die Telekom AG alleine noch die T-Online International AG

Seite 4 des Schreibens vom 15.04.2003 an alleine begreifen (Siehe Anlage 3, Versuch der Einigung). Ich hoffe, dass die Schlichtungsstelle diesen Zusammenhang erkennen kann. T-Online International AG beruft sich zwar zurecht darauf, dass von mir eine Tarifumstellung auf T-DSL-flat erst am 11.04.2002 erfolgte. Der Grund hierfür ist aber ausschliesslich, dass ich erst an diesem Tag davon erfahren habe, dass die an mich adressierten Rechnungen der Telekom AG die Entgelte für die T-online International AG nicht beinhalten. Zweitens: 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe. Die Onlineentgelte im Zeitraum vor der Tarifumstellung auf T-DSL flatrate übersteigen die vorgesehene Grenze von 204 Euro bei weitem. Die T-Online International AG hat nach langem Schriftwechsel (siehe Anlage 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 59) behauptet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Internet veröffentlicht sind und eine Limitsperre enthalten, würden für mich gar nicht gelten. Stattdessen würden für mich die Geschäftsbedingungen aus dem Jahre 1998 gelten und diese hätten das Merkmal Limitsperre nicht. Mein Vertragsverhältnis mit T-Online International AG (damals Online Pro Dienste GmbH & Co. KG) begann 1996, die Umstellung auf T-DSL erfolgte 2001/2, es ist daher für mich nicht nachvollziehbar und auf 5-malige Nachfrage von T-Online International AG bis heute nicht beantwortet, weshalb ausgerechnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1998 für mich gültig sein sollen. Diese Bedingungen sehen die Datenübertragung per DSL überhaupt nicht vor. Nach meiner Auffassung ist der 18 der TKV eindeutig und bestimmt die Verpflichtung des Anbieters zur Begrenzung der Entgelte ab 1.1.2001 und zwar für alle Kunden und unabhängig davon, wie lange das Vertragsverhältnis mit dem Kunden bereits besteht. (siehe auch Anlage 45 Seite 3, Pressemeldung der T-Online International AG). Die Limitsperre war im fraglichen Zeitraum aktiv, da ich nie einen erforderlichen schriftlichen Antrag auf Aufhebung gestellt habe. Drittens: 16: Dem Anbieter obliegt der Nachweis, Leistung technisch einwandfrei erbracht und richtig abgerechnet zu haben. Beides ist definitiv nicht der Fall: - Die T-Online International AG bestätigte in mehreren Schreiben (siehe Anlage 35, 37, 44, 46, 51), dass sie die Limitsperre gemäß 18 TKV zwar eingerichtet hätte, dass diese aber technisch nicht funktioniert habe und deshalb Entgelte über der 204 Euro Grenze erzeugt wurden, ohne dass dadurch automatisch eine Sperre des Anschlusses geschehen ist, was eine erneute Überschreitung ohne Zustimmung des Kunden im nächsten Monat verhindert hätte. - Ausserdem bestätigt die Telekom AG im Schreiben vom 2. August 2002, dass sie die Leistungen eben nicht richtig abgerechnet hat, indem sie die Rechnungen nicht an den richtigen Empfänger verschickt hat bzw. die T-Online Entgelte nicht in den an mich adressierten Rechnungen aufgeführt hat, so dass mir eine

Seite 5 des Schreibens vom 15.04.2003 an Rechnungsprüfung nicht möglich war. Die T-Online International AG schreibt zwar mehrmals, dass sie die Entgelte korrekt berechnet habe. Dies gilt aber nur für die Übermittlung zwischen T-Online International AG und der Telekom AG. Diese hat dann die Entgelte eben nicht korrekt an mich weiterberechnet. Trotz meiner intensiven Bemühungen (insgesamt 23 Briefe) für eine einvernehmliche Lösung zu sorgen (siehe letzter Abschnitt meines Briefes vom 24.06.2002 (Anlage 18 Seite 2) sowie Punkt 7 meines Briefes vom 6.02.2003 (Anlage 47 Seite 2)) habe ich nicht den Eindruck, daß sich T-Online International AG oder die Telekom AG ernsthaft um eine Klärung des Sachverhalts bemüht hätten. Eine Auflistung der beigelegten Belege ist im Anhang 3 enthalten.

Seite 6 des Schreibens vom 15.04.2003 an Anlage 2: Darstellung des Begehrens. Die meiner Auffassung nach faire Lösung dieses Falls wäre, meine Kostensituation so zu regeln wie es ohne die Fehler und Versäumnisse der Telekom AG geschehen wäre. Dies wäre so verlaufen, wie ich in meinem Schreiben vom 4. Juni 2002 (Anlage 17 Seite 2) an die Telekom AG vorgeschlagen habe: Nachdem die Rechte und Pflichten am 5.12.2001 auf mich übergegangen sind, hätte die Telekom AG nach 15 TKV auch die Verpflichtung gehabt, die Rechnungen an mich zu adressieren und auf diesen Rechnungen auch die Entgelte der T-Online International AG aufzuführen, wonach bereits bei der folgenden Rechnung (für den Abrechnungszeitraum Januar 2002) klar gewesen wäre, dass die Tarifumstellung auf T-DSL-flat noch nicht durchgeführt wurde. Als Kompromiss schlage ich daher vor, ab dem Zeitpunkt der T-DSL-Nutzung (11.1.2002) oder ab der Rechnung über den darauffolgenden Abrechnungszeitraum, den T-DSL-flat Tarif zu verrechnen und die bereits im Frühjahr 2002 überzahlten Gebühren zurückzubezahlen oder auf dem Kundenkonto gutzuschreiben. Alle im Laufe der Jahre 2002 und 2003 angefallenen Mahngebühren, Gebühren für Sperre und Gebühren für einen alternativen Internetzugang sind ausschließlich Folgen der Versäumnisse der Telekom AG im Dezember 2001 und der monatelangen Untätigkeit der beiden Unternehmen trotz mehrfacher Aufforderung. Die Aufstellung der Kosten nach oben genanntem Vorschlag ergibt einen Rückzahlungsanspruch von mittlerweile Euro 782,63 (siehe Anlage 4). Zur kompletten Lösung des Falls gehört die Einstellung des Versuchs des Rechtsanwalts Seiler aus Heidelberg (beauftrag von Telekom AG), einige offene Beträge einzutreiben (Anlagen 48, 57) und auch die Löschung der offenen Posten in den Mahnungen der Telekom AG (Anlage 60). Alle diese Beträge wurden in der Aufstellung (Anlage 4) bereits berücksichtigt. Also zusammenfassend mein Lösungsvorschlag: Versetzen in den Stand wie er ohne Versäumnis/Fehler der Telekom AG wäre: a) Einstellung des Vorgangs bei Rechtsanwalt Seiler (beauftragt von der Telekom AG), Aktenzeichen SU-Nr. 393960.04.0.0 (Anlagen 48, 57) b) Löschung der offenen Posten auf meinem Kundenkonto der Telekom AG (aktueller Stand: Euro -132,07, Anlage 60) c) Gutschrift von Euro 782,63 auf meinem Kundenkonto oder Auszahlung dieses Betrags als Rückzahlung der im Frühjahr 2002 zuviel bezahlten Entgelte (Anlage 4).

Seite 7 des Schreibens vom 15.04.2003 an Sollten Sie als Schlichter diese Auffassung nicht teilen, so müsste meiner Ansicht nach mindestens festgestellt werden, dass das Entgelt für die T-Online International AG, das in der Rechnung 9054346498 (Zeitraum 15.01. bis 16.02.2002) unter meiner Kundennummer berechnet wurde die Limitgrenze von 204 Euro nicht hätte wesentlich übersteigen dürfen und der Anschluß automatisch hätte gesperrt werden müssen. Daraufhin wäre selbstverständlich schlüssig sofort die Tarifumstellung auf T-DSL-Flat erfolgt. Siehe hierzu auch mein Schreiben vom 29. Juni 2002 (Anlage 21). Die folgende Rechnung hätte auf Euro 25 gelautet (da der Anschluß automatisch gesperrt worden wäre). Daraufhin wäre ebenfalls ein Tarifwechsel vorgenommen worden woraufhin die folgenden Rechnungen ebenfalls auf 25 Euro gelautet hätten. In diesem Fall wäre der Rückzahlungsanspruch unter c) Euro 122,77 niedriger, die Punkte a) und b) bleiben unverändert.

Seite 8 des Schreibens vom 15.04.2003 an Anlage 3: Nachweis des Versuchs einer Einigung In den Anlagen 5 bis 60 (insgesamt 70 Seiten) erhalten Sie den gesamten Schriftverkehr, der seit November 2001 mit Telekom AG und T-Online International AG erfolgte. Die in bezug auf die Schlichtungsanrufung wichtigen Stellen habe ich farblich markiert. Die Schriftstücke sind aufsteigend dem Datum nach sortiert. Jeweils rechts oben ist die Anlage-Nummer bezüglich dieses Antrags handschriftlich eingetragen. Anfangs habe ich versucht, die Angelegenheit telefonisch mit der Telekom AG und dem Kundencenter der T-Online International AG zu regeln. Dies war äusserst unbefriedigend, nach langen Warteschleifen musste ich meinen Fall jedes Mal von vorne erzählen, was die Mitarbeiter sichtlich überforderte. Ich beschloss, nur noch schriftlich zu kommunizieren. Es war für mich als einfachen Endkunden anfangs nicht so ganz klar, ob ich mich nun an die Telekom AG oder die T-Online International AG wenden muss. Aus den ersten Antworten wird auch die Verwirrung der Firmen deutlich. Beide meinen, dass dies jeweils nicht ihr Problem sei, sondern das Problem des jeweils anderen. Daher habe ich in meinen Briefen anfangs jeweils beide Firmen angeschrieben. Ich habe in mittlerweile 23 Briefen im Verlauf der Monate Juni 2002 bis April 2003 versucht eine Klärung zu erreichen, ohne dass die T-Online International AG in ihren Antworten auf meine Fragen eingeht oder gar zu einer einvernehmlichen Lösung bereit wäre. Die Telekom AG Heilbronn, Herr Steeb, hat sich zu einer Regulierung bereiterklärt (Anlage 22), der angebotene Betrag ist jedoch nur ein Bruchteil des mir durch den Fehler der Telekom AG verursachten Nachteils. Ich habe geantwortet, dass ich auf dieses Angebot nur eingehe, sofern sich die T-Online International AG für den restlichen Betrag verantwortlich fühlt. Ich vertraue auf einen weisen Schlichtungsvorschlag. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Auflistung der beigelegten Belege: Anlage 4, 2 Seiten 15.4.2003 Kostenaufstellung mit Ermittlung des genannten Rückzahlungsanspruchs von Euro 782,63 Anlage 5 19.11.2001 Antrag auf Vertragsübertragung Anlage 6 20.11.2001 Auftragsbestätigung T-Online Service T-DSL Anlage 7 3.12.2001 Bestätigung der Übertragung, Telekom AG Anlage 8 21.12.2001 Lieferschein T-DSL NTBBAE, Telekom AG Anlage 9, 2 Seiten 7.1.2002 Auftragsbestätigung T-DSL, Telekom AG Anlage 10 7.1.2002 Rechnung 9053271450, Telekom AG Anlage 11 6.2.2002 Rechnung 9053809218, Telekom AG Anlage 12, 2 Seiten 6.3.2002 Rechnung 9054346498, Telekom AG Anlage 13 11.3.2002 Erinnerung an Vertragsumstellung an Telekom AG Anlage 14 5.4.2002 Rechnung 9054884385, Telekom AG Anlage 15 11.4.2002 Tarifwechselbestätigung T-Online dsl flat

Seite 9 des Schreibens vom 15.04.2003 an Anlage 16 6.5.2002 Rechnung 9055422146, Telekom AG Anlage 17, 2 Seiten 4.6.2002 Schreiben an Telekom AG Anlage 18, 2 Seiten 24.6.2002 Schreiben an Telekom AG Anlage 19 20.6.2002 Antwort der Telekom AG auf Anlage 17 Anlage 20, 2 Seiten 26.6.2002 Antwort der Telekom AG auf Anlage 18 Anlage 21 29.6.2002 Schreiben an Telekom AG Anlage 22 2.8.2002 Antwort der Telekom AG auf Anlage 21 Anlage 23 7.8.2002 Erinnerung an T-Online International AG Anlage 24 20.8.2002 Schreiben an Telekom AG Anlage 25 27.8.2002 Erinnerung an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 26 16.9.2002 Erinnerung an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 27 26.9.2002 Erinnerung an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 28 16.10.2002 Erste (!) Antwort von T-Online International AG Anlage 29 19.10.2002 Erinnerung an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 30 21.10.2002 Schreiben an T-Online International AG Anlage 31 25.10.2002 Antwort von T-Online International AG Anlage 32 30.10.2002 Schreiben an T-Online International AG Anlage 33 30.10.2002 Antwort an T-Online International AG Anlage 34 4.11.2002 Erinnerung an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 35, 2 Seiten 4.11.2002 Antwort der T-Online International AG Anlage 36 6.11.2002 Schreiben an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 37 11.11.2002 Antwort der T-Online International AG Anlage 38, 2 Seiten 17.11.2002 Schreiben an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 39 1.12.2002 Information an Telekom AG Anlage 40 2.12.2002 Antwort der Telekom AG auf Anlage 39 Anlage 41 10.12.2002 Antwort der T-Online International AG Anlage 42 12.12.2002 Schreiben an T-Online International AG Anlage 43 24.12.2002 Schreiben an T-Online International AG Anlage 44 8.1.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 45, 3 Seiten 12.1.2003 Schreiben an T-Online International AG, Presseartikel Anlage 46, 2 Seiten 23.1.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 47, 2 Seiten 6.2.2003 Schreiben an T-Online International AG Anlage 48 24.2.2003 Schreiben des Rechtsanwalts Seiler, Heidelberg Anlage 49 7.3.2003 Antwort an Rechtsanwalt Seiler Anlage 50 11.3.2003 Tarifwechselbestätigung email Anlage 51, 2 Seiten 13.3.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 52 13.3.2003 Schreiben an Telekom AG und T-Online International AG Anlage 53 20.3.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 54 22.3.2003 Schreiben an T-Online International AG Anlage 55 1.4.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 56 7.4.2003 Schreiben an T-Online International AG Anlage 57 10.4.2003 Schreiben des Rechtsanwalts Seiler, Heidelberg Anlage 58 10.4.2003 Anlage 1 des Schreibens des Rechtsanwalts Seiler, Heidelberg Anlage 59, 2 Seiten 10.4.2003 Antwort der T-Online International AG Anlage 60, 2 Seiten 11.4.2003 Aktueller Kontoauszug: Mahnung der Telekom AG