27/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 KAMMER DER WI RTSCHAFTSTREUHÄN DER Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vii9@sozialministerium.at Unser Zeichen IK Sachbearbeiter Dr.Krumpöck Telefon +43 11 1811 73-286 email krumpoeck@kwt.or.at DatulT1 3.11.2016 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitund-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz) (GZ: BMASK-462.203/0039-VII/B/9/2016) Sehr geehrte Damen und Herren, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Stellungnahme. Der Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht teilt zum oa Gesetzesentwurf wie folgt mit: Grundsätzliches: Es handelt sich bei dem Gesetzesentwurf um eine grundsätzlich sinnvolle Maßnahme zur Erleichterung des Wiedereinstiegs nach langer Krankheit. Zielsetzung des Gesetzes ist, ältere Arbeitnehmer länger im Berufsleben zu halten und ein vorzeitiges gesundheitsbedingtes Ausscheiden zu reduzieren. Die Anstrengung, ehemals erkrankte Arbeitnehmerinnen wieder einzugliedern, ist anzuerkennen, erscheint jedoch in der vorgeschlagenen Form als zu kurz gegriffen und an den Bedürfnissen einer wesentlichen Zielgruppe vorbei konzipiert. So ist es für chronisch Kranke weiterhin nicht möglich, langfristig eine geförderte Teilzeitbeschäftigung wahrzunehmen. Gerade diese Personen benötigen eine Struktur, in der sie ihr Leben geordnet und leistend gestalten können. Bedauerlicherweise ist diese Personengruppe vom vorliegenden Entwurf nicht erfasst, da der Entwurf eine 6-Monats Befristung der Maßnahme vorsieht. Die Implementierung des "Teilkrankenstandes", wie im Regierungsprogramm in Aussicht -~gl-'-'eslejjt,...kao.n...d..ab..eclptimistis.c.tlgesehen nur als teilweise gelun en betrachtet werden. Schänbrunner Straße 222-228 (U4-Center). A-1120 Wien Telefon +43 [1 [ 811 73. Fax +43 [1 [ 811 73-100. email office@kwt.or.at. www.kwt.or.at Bankverbindungen: BA-CA 0049-46000/00. BIC: BKAUATWW. IBAN: AT93 1100 0004 9460 0000 DVR 459402
2 von 5 27/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 2 Auch erblicken wir in der Abwicklung (Wiedereingliederungsplan, abgenommen durch fit2work) eine bürokratische Hürde, die die Akzeptanz der Maßnahme auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite behindern kann. Wir plädieren für ein einfacheres Verfahren, das nicht nur Arbeitnehmerressourcen schont, sondern auch eine rasche Abwicklung ermög licht. So wäre es etwa denkbar, zwischen Arzt und Arbeitnehmer direkt einen Wiedereingliederungsplan zu erstellen, der, uu unter Beiziehung des Arbeitgebers beim Gespräch, dem Arbeitgeber vorgeschlagen wird. Die chef-/kontrollärztliche Freigabe hat ohnehin zu erfolgen. Es geht hier vordergründig darum, die AnlaufsteIlenanzahl zu verringern. Die Mittel dafür könnten von den zugedachten zusätzlichen Mitteln von fit2work getragen werden. Im Übrigen vermissen wir die Berücksichtigung der Steigerung des Ressourcenbedarfs bei fit2work in der WFA. Weiters stellt sich uns die Frage einer entsprechenden einkommens- bzw. lohnsteuerlichen Begleitregelung dahingehend, ob das Wiedereingliederungsgeld - vergleichbar dem Rehabilitationsgeld gemäß 143a ASVG - einem 25 %igen Lohnsteuerabzug unterliegen bzw. ob gegebenenfalls eine Steuerbefreiung in 3 EStG vorgesehen werden soll. Eine solche steuerliche Begleitregelung sieht der Entwurf nicht vor, wenngleich eine unmittelbare steuerliche Abstimmung durchaus sinnvoll erschiene. Inhaltliche Anmerkungen: Wiedereingliederungsplan ( 99 Abs. 1 b, 143d Abs 1 ASVG und 13a Abs 1 Z 2 AVRAG) Zum Beirat gem. 3 Abs 3 AGG ist anzumerken, dass hier keine Vertreter der Freien Berufe zu finden sind. Nachdem Wirtschafts-, Landwirtschaftskammer und Industriellenvereinigung vertreten sind, halten wir es für angebracht, auch Vertreter der Freien Berufe im Beirat aufzunehmen. Diese haben spezielle Bedürfnisse, die somit auch in diesem Gremium eingebracht werden sollen. Dies halten wir für nötig, zudem zu erwarten ist, dass der Bedarf an bewilligungspflichtigen Wiedereingliederungsplänen durch das Wiedereingliederungsgeld (WEiG) steigen wird. Zur besseren Referenzierung schlagen wir vor, dass in Z 13 143d Abs 1 nach den Worten,,[...] auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplans [... ]" der Klammerausdruck,,( 1 Abs 2 Arbeit- und Gesundheitsgesetz - AGG, BGBI. I Nr. 111/2010)" wie in Z6 ( 99 Abs 1 b) angeführt wird. 143 d Abs 3 letzter Satz impliziert die Möglichkeit, die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abzuändern und verweist auf 13 a Abs. 4 AVRAG. Um nicht eine positive Maßnahme wieder mit organisatorischem Mehraufwand ins Gegenteil zu verkehren, halten wir es für sinnvoll, wenn für ein Kalendermonat nur ein Teilzeitausmaß, das im Intervall des 13 a AVRAG liegt, gewählt werden kann, sodass für jedes Monat eine klare Bemessungsgrundlage gegeben ist. Gemäß 13 a Abs. 4 darf im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber höchstens 2 x eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Es wäre ein leichtes, einzufügen, dass dies zu einem Monatsersten zu erfolgen hat. Wir gehen davon aus, dass im Elda - Meldewesen ein eigener Punkt dafür vorgesehen wird. Nachdem in 13 a Abs. 3 lediglich die Anordnung, nicht aber die Leistung von Mehrarbeit ausgeschlossen wird, besteht hier darüber hinaus kein Handlungsbedarf, da geleistete Zeiten dem Arbeitnehmer ohnehin vergütet werden. Wiedereingliederungsteilzeit 13a Abs 1 AVRAG - Vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit
27/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 3 Es ist zu hinterfragen, ob die Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit tatsächlich allen Arbeitnehmern zukommen soll, deren bestehendes Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Krankenstandes nur 3 Monate bestanden hat. In der Regel wird nach 3 Monaten noch keine gänzliche Eingliederung im Betrieb vorliegen. Weiters ist zu vermuten, dass das Gesetz missbrauchsanfällig wird. UE wäre eine Anhebung dieser Frist auf ein oder gar zwei Jahre eher mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Es ist die Konstellation denkbar, dass beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) die Rückkehr früher als die vorgeschlagenen drei Wochen zur ursprünglichen Normalarbeitszeit wollen. In diesem Fall sollte der Gesetzgeber eine frühere Rückkehr ermöglichen. Andererseits sollte es aber auch gewährleitstet sein, dass der Arbeitgeber nötige Ablaufänderungen, die mit der Teilzeit nötig waren, wieder ändern kann. Dies bedarf oftmals einiger Vorlaufzeiten. Wir schlagen daher vor, dass die Rückkehr bis zu drei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beendigungswunsches zu erfolgen hat, wobei eine frühere Rückkehr einer Vereinbarung bedarf: "Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer früheren Rückkehr ist möglich. (( 13a Abs 3 AVRAG - Anordnung Mehrarbeit/Lage der Arbeitszeit Es ist nachvollziehbar, dass derartige Maßnahmen durch den Arbeitgeber aufgrund der medizinischen Indikation nicht zulässig sind. Fraglich ist jedoch, warum dies nur auf den Arbeitgeber eingeschränkt ist. Im Unterschied zu anderen Modellen (wie etwa Pflegeteilzeit) ist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, dass er die Folgen für diese selbst gesetzten Maßnahmen aus medizinischer Sicht abschätzen kann. Man denke hier u.a. etwa an Burn Out-Kranke, die Mehrarbeit leisten möchten, dies aber kontraindiziert zum Heilungsverlauf stehen wird. Zudem fehlt hier eine Frist, bis zu der eine Änderung oder Mehrarbeit seitens des Arbeitnehmers umgesetzt werden sollte. Wir schlagen klarstellend vor, dass Mehrarbeit und die Änderung der Lage der Arbeitszeit beidseitig nicht möglich ist. Redaktionelle Anmerkung Aus Gründen der Vergleichbarkeit würden wir es sehr begrüßen, wenn zukünftig, wie bisher, eine Gegenüberstellung der bisherigen Gesetzlage zu der vorgeschlagenen Gesetzeslage vorgenommen wird. Ein derartiger Teil (TGÜ) wurde leider diesmal vermisst. Es erschwert deutlich die Erkennbarkeit der Änderungen und deren Tragweite bei fehlender TGÜ. Auch dient es zur leichteren Verortung der Änderungen durch den Begutachtungsprozess. Formelles - 13a Abs. 5 AVRAG in der Entwurfsfassung: Der erste Teil des Satzes wäre vom zweiten Halbsatz mit einem Beistrich zu trennen (Komma nach "Wiedereingliederungsgeldes U ). - 26a Abs. 6 und 27, 27a, jeweils Abs. 2a AIVG in der Entwurfsfassung: Nach dem Wort "behandeln" wäre jeweils ein Beistrich einzufügen.
4 von 5 27/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 4 Weitere Änderungen zum ASVG Wir haben schon öfter auf das Problem von rückwirkenden Umqualifizierungen (Umwandlung Werkvertrag in Dienstvertrag) aufgrund unterschiedlicher Bewertung der Sozialversicherungsverhältnisse hingewiesen. Diese verursachen Rechtsunsicherheit und gefährden durch hohe Nachzahlungen die Existenz von Unternehmen. Deshalb haben wir einen Gesetzesentwurf erarbeitet, in dem näher definiert wird, wann eine rückwirkende Umqualifizierung von Pflichtversichertenverhältnissen jedenfalls nicht vorgenommen werden darf. Die entsprechenden Bestimmungen sollten daher lauten wie folgt: 10 (1a) ASVG: Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im 4 Abs. 2 und Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides, es sei denn, es liegt ein Anwendungsfall des 539a Abs 2 bis 5 ASVG vor. Ein solcher liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Auftragnehmer hinsichtlich der Tätigkeit - soweit vorgesehen - eine facheinschlägige Gewerbe- bzw. Berufsberechtigung auflneist, die Meldepflichten gemäß 119ft BAO oder 18 GSVG oder 16 BSVG erfüllt hat und die ausbezahlten Honorare zumindest den kollektivvertraglichen Mindestlohn samt DG-Anteilen zur Sozialversicherung erreicht haben oder der selbe Sachverhalt bereits in vorhergehenden Prüfungszeiträumen ( 41 a ASVG) gegeben war oder der Sachverhalt einer gern. 43a ASVG eingeholten Auskunft entspricht. 410 (1) 8 ASVG:... wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß GSVGIFSVGIBSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 2 oder Abs. 4 als gegeben erachtet, Die Bestimmung tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft und gilt auch für zu diesem Stichtag bereits bestehende Vertragsverhältnisse. Unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Aspekts ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass bei rückwirkenden Umqualifizierungen die Umsatzsteuer nicht als Entgelt gem. 49 Abs 3 ASVG zu gelten hat, wenn sie bereits verrechnet und abgeführt wurde. Die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten ist daher nicht zur Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Rechnungen sind zu berichtigen, die Umsatzsteuer und Vorsteuer sind rückabzuwickeln. 49 Abs 3 Z. 30 ASVG sollte daher lauten wie folgt: (3) Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: Z. 30: im Fall einer Umqualifizierung eines Pflichtversichertenverhältnisses die bereits verrechnete und abgeführte Umsatzsteuer Z.31: im Fall der Rückabwicklung anlässlich der Umqualifizierung eines Pflichtversichertenverhältnisses die Umsatzsteuer aufgrund entsprechender Rechnungsberichtigungen gem. 11 UStG
27/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 5 Diese Stellungnahme wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem Präsidium des Nationalrates elektronisch an begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt. Wir ersuchen höflich, unsere Stellungnahme zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen KR Johann Mitterer e.h. (Vorsitzender des Fachsenates für Arbeits- und Sozialrecht) Dr. G (Kam tor) Referenten: Mag. Johann Mlcoch Mag. Dr. Wolfgang Höfle Mag. Stefan Schuster Dr. Peter Pü lzl