Satzung $ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Burschenschaft Die Kietzeleu Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Aßlar / Klein-Altenstädten. Der Verein wurde bereits im Jahr 1987 errichtet. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt. 2 Zweck des Vereins Ziel der Burschenschaft ist es, allen jungen Männern und Frauen, welche die Gemeinschaft mit Gleichgesinnten suchen, Zusammentreffen zu ermöglichen, um die Geselligkeit zu pflegen. Die Burschenschaft strebt weiterhin an, sich an Aufgaben, die dem Wohle der Dorfgemeinschaft dienen, zu beteiligen sowie Kontakte zu anderen Vereinen herzustellen und zu unterhalten. Für die Umsetzung der Ziele werden vom Verein Veranstaltungen geplant, organisiert und umgesetzt. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Alle interessierten männlichen und weiblichen Personen können Mitglieder werden. Minderjährige Bewerber ab dem 15. Lebensjahr müssen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen ( 107 BGB). Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied aus dem Vorstand zu beantragen. Über den Beitritt eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung durch die einfache Mehrheit.
4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist einem Mitglied aus dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Abmeldung kann spätestens bis 15. November eines Kalenderjahrs für das darauffolgende Kalenderjahr erfolgen. Es besteht in keinem Fall der Anspruch auf Rückerstattung des jeweiligen Beitrages. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse vereinsschädigendem Verhalten Nichtzahlung des Beitrages 5 Ehrenmitgliedschaft Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft an verdiente Mitglieder oder Freunde des Vereins verleihen. Mitglieder mit vollendetem 60. Lebensjahr oder älter und gleichzeitiger Mitgliedschaft von mindestens 25 Jahren werden automatisch Ehrenmitglied. 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrages sind in der Beitrags- und Geschäftsordnung geregelt. Mitglieder die nach der Jahreshauptversammlung neu eintreten haben den vollen Beitrag für das laufenden Geschäftsjahr zu entrichten. Wer mit der Zahlung bis zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung in Verzug geraten ist, kann ausgeschlossen werden. Nach Begleichung der Beitragsschuld entscheidet der Vorstand über das Weiterbestehen der Mitgliedschaft. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, sich untereinander zu achten und den Verein bei der Erreichung der satzungsgemäßen Ziele in jeweiliger Hinsicht zu unterstützen. 8 Der Vorstand Der Vorstand berät und beschließt über die Durchführung der gesamten Vereinsarbeit. Hierbei kann er in besonderen Fällen zu seiner Unterstützung geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen treffen.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1.Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Schriftführer weitere Vorstandsmandate sind: 2. Kassierer 3. Schriftführer Einen oder mehrere Beisitzer Der Vorstand i.s.d. 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, davon muss einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Höchstens zwei Mandate können in Personalunion verwaltet werden; ausgenommen sind die Mandate der Beisitzer. 8.1 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird in offener Abstimmung durch Handzeichen gewählt, gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Auf Antrag muss eine geheime Wahl statt finden. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten von dem amtierenden Vorstand ein Vertreter bestellt werden. Der Bestellte bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch im Amt. Der Vorstand wird versetzt gewählt, die ungeraden Mandate in den geraden Jahren, die geraden Mandate in ungerade Jahren. Hierzu schlägt die Jahreshauptversammlung zwei aus ihren Reihen vor, die den Wahlvorstand bilden und die Wahlen leiten. Der Wahlvorstand sollte keiner aus dem amtierenden Vorstand sein und besitzen Stimmrecht. 8.2 Beschlussfassung des Vorstands
Im Bedarfsfalle sind Vorstandssitzungen abzuhalten. Über den Bedarfsfall entscheidet in der Regel der 1. Vorsitzende. Es können zusätzlich im Bedarfsfall von 50 % der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen werden. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. 9 Jahreshauptversammlung Der Termin der Jahreshauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen, diese sollte jährlich im Januar oder Februar statt finden. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen worden ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form einzureichen. Es sind alle Mitglieder stimmberechtigt, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.die Jahreshauptversammlung wird stets von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Notfalls wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten. Über den Versammlungsverlauf ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom 1. Schriftführer geführt ersatzweise vom 2. Schriftführer. Das Protokoll muss enthalten: Genehmigung des Jahresberichtes Tagesordnung und Anträge Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse Unterschriften des Protokollführers und des 1. Vorsitzenden Folgende Grundsatzbeschlüsse sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung vorbehalten: Genehmigung des Jahresberichtes, Jahresabschlüsse und Finanzplanung Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer Beitrags- und Geschäftsordnung Ehrenordnung Auflösung des Vereins An der Jahreshauptversammlung sind zudem aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer für das darauffolgende Geschäftsjahr zu bestellen, auch diese werden versetzt gewählt. Sollte einer der Kassenprüfer verhindert sein, kann der Vorstand ein anderes Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, als Vertreter ernennen
10 Zuwendungen Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges bei Vertragsabschlüssen und dergleichen werden die tatsächlichen Kraftstoffkosten erstattet. Bei Hochzeiten und Todesfällen erhalten die Betroffenen eine Zuwendung. Die Höhe ist in der Beitrags- und Geschäftsordnung bestimmt. 11 Auflösung unter Gemeinnützigkeit Bei Auflösung des Vereins soll das bestehende Vereinskapital zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung der Stadt Aßlar gespendet werden.