Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab

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Transkript:

Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab 01.02.201.2019 Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar sind öffentliche Einrichtungen, die privatrechtlich betrieben werden. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages wird die Benutzungsordnung Bestandteil des Vertrages. Dazu gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. I. Aufgaben, Zweckbestimmung und Begriffsdefinitionen 1. Die Erziehung der Kinder in den Tageseinrichtungen ergänzt und unterstützt die Erziehung in der Familie. Die Bildungs- und Erziehungsangebote tragen zur Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bei. 2. Die Angebote richten sich nach den Bedürfnissen der Kinder, nach ihrer familiären und gesellschaftlichen Situation. Die Herkunft der Familien sowie unterschiedliche soziale, weltanschauliche und religiöse Gegebenheiten werden geachtet und soweit möglich berücksichtigt. 3. Kindertageseinrichtungen werden in unterschiedlichen Öffnungszeiten und Betreuungsformen betrieben: Regelöffnungszeit, Verlängerte Öffnungszeit, Ganztagsbetreuung II. Aufnahme 1. Im Rahmen vorhandener Plätze werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in den jeweiligen Angeboten aufgenommen. Grundsätzlich werden nur mit Erstwohnsitz in Esslingen gemeldete Kinder in die Einrichtungen aufgenommen. 2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Einrichtungen aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. 3. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung oder auf ein Betreuungsangebot in einer bestimmten Form. 4. Die Aufnahme erfolgt nach trägerübergreifend festgelegten Kriterien durch die Stadt Esslingen am Neckar, vertreten durch das Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung, Beblingerstraße 3, 73728 Esslingen am Neckar. Fassung vom 31.01.2019 1

5. Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Tageseinrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die Bescheinung über die ärztliche Untersuchung muss spätestens am ersten Tag des Besuches der Einrichtung vorgelegt werden, ansonsten ist eine Aufnahme nicht möglich. 6. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, der Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages, der von allen Personensorgeberechtigten unterzeichnet sein muss. Ebenso ist, sofern keine Impfungen durchgeführt wurden, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Impfberatung vorzulegen. Sollte diese fehlen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden. 7. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. III. Kündigung oder Wechsel der Betreuungsform 1. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Wunsch nach einem Wechsel der Betreuungsform muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Maßgebend ist der Eingang bei der Stadt Esslingen am Neckar, Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung, Beblingerstraße 3, 73728 Esslingen am Neckar. 2. Eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres ist nicht möglich (Monat August nicht kündbar). 3. Einer Kündigung bedarf es auch, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. 4. Die Trägerin der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich aus folgenden Gründen kündigen: das Kind fehlt unentschuldigt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, die Entrichtung des Elternentgelts ist für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug bzw. die Höhe des Gesamtrückstands, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, beträgt zwei Monatsentgelte, das Kind ist nicht mit 1. Wohnsitz in Esslingen gemeldet, das Kind bedarf besonderer Hilfe, die die Personensorgeberechtigten nicht mitwirkend in die Wege leiten oder unterstützen, bei nicht ausgeräumten erheblichen Auffassungsunterschieden zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertageseinrichtung über das Erziehungskonzept, bei Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung, Die Trägerin behält sich darüber hinaus vor, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe fristlos zu kündigen. Fassung vom 31.01.2019 2

IV. Besuch der Einrichtung 1. Das Jahr für den Besuch der Einrichtungen beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist dies am gleichen Tag der Einrichtung zu melden. 2. Das Kind soll bis spätestens 9 Uhr in die Einrichtung gebracht werden und muss pünktlich zum Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden. V. Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass 1. In den Kindertageseinrichtungen werden die Schließzeiten nach Anhörung des Elternbeirates jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. 2. Der Träger behält sich vor, die Einrichtung aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung der Mitarbeiter, Streik oder dienstlicher Verhinderung) auch kurzfristig zu schließen. Die Eltern werden hiervon rechtzeitig unterrichtet. VI. Entgelte Die Festsetzung der Entgelte erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Entgeltordnungen der Stadt Esslingen am Neckar. VII. Elternbeirat Eltern und Erziehungsberechtigte werden durch den Elternbeirat vertreten, der jährlich gewählt wird. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Eltern und Träger. VIII. Aufsichtspflicht 1. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut des Erziehungsberechtigten bzw. einer mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Einrichtung an der Grundstücksgrenze. 3. Bei Veranstaltungen und Ausflügen mit den Eltern obliegt diesen die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. 4. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom Kindergarten abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, von wem das Kind abgeholt werden darf, bzw. ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Hier bedarf es zusätzlich der Zustimmung der Leitung. Die Leitung kann Ihre Zustimmung, wenn es zum Wohl Fassung vom 31.01.2019 3

des Kindes ist, auch kurzfristig zurücknehmen. In diesem Falle muss das Kind von einem Erziehungsberechtigen oder einer anderen berechtigten Person abgeholt werden. 5. Kinder, die sich vor oder nach Ende der Öffnungszeit auf dem Gelände der Einrichtung aufhalten, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Personals. IX. Versicherung und Haftung 1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Kinder aller Altersgruppen in folgenden Fällen gegen Unfall versichert: auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während allen Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergänge, Feste, Ausflüge etc). 2. Alle Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Einrichtung ereignen und die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensmeldung eingeleitet werden kann. 3. Die Kinder sind auf dem Hin- bzw. Heimweg nicht versichert, wenn sie ohne eine geeignete Begleitperson mit einem Fahrzeug (z. B. Roller, Fahrrad etc.) am Straßenverkehr teilnehmen. 4. Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe, Brillen und Ausstattung (insbesondere mitgebrachtes Spielzeug) der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, Gegenstände des Kindes mit dem Namen zu kennzeichnen. 5. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. X. Regelung in Krankheitsfällen 1. Kindertageseinrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach 33 Infektionsschutzgesetz. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach überstandener Krankheit ist deshalb das Infektionsschutzgesetz maßgebend. Über diese Regelungen sind die Erziehungsberechtigten gemäß 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes. 2. Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und beim Auftreten von Läusen oder Flöhen dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Die Einrichtung kann die Betreuung kranker Kinder verweigern. 3. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Wochentölpel, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, Gelbsucht und übertragbaren Augen- und Hautkrankheiten) muss dies der Einrichtung unverzüglich (spätestens einen Tag nach der Erkrankung) mitgeteilt werden. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 4. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie- die Einrichtung wieder besuchen darf, kann von der Einrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Fassung vom 31.01.2019 4

5. Medikamente werden nur in Ausnahmefällen (z. B. Notfällen, chronische Erkrankungen) und nach ärztlicher Verordnung verabreicht, wenn die Einnahme während der Betreuungszeit in der Einrichtung erforderlich ist. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung. 6. Kranke Kinder müssen zu ihrem Wohle und zum Schutz der anderen zu Hause bleiben. Erkrankt ein Kind während der Betreuungszeit, werden die Eltern darüber informiert, dass das Kind umgehend abgeholt werden muss. XI. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar Fassung vom 31.01.2019 5