Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi



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Transkript:

Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Die Gemischte Gemeinde Aeschi erlässt gestützt auf: Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958 (Stand 01.05.2012), Artikel 3, Die Strassenverkehrsverordnung (StrVV) vom 20.10.2004 (Stand 01.01.2012), Art. 8, 65 ff, Die Signalisationsverordnung (SSV) vom 05.09.1975 (Stand 01.07.2012), Art. 48, Das Gesamtleitbild Aeschi von 1996, Die übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Art. 1 Zweck 1 Zur Erreichung der geordneten Parkierung, zur Einschränkung der Fremdparkierung und für eine verursachergerechte Finanzierung der Parkplätze, kann das Abstellen von Motorfahrzeugen und Motorrädern auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden. 2 Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie in Parkhäusern, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der Gemeinde Aeschi stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. 3 Das Abstellen von nicht immatrikulierten Motorfahrzeugen und Motorrädern auf öffentlichen Parkplätzen ist verboten, soweit nicht eine Ausnahme gemäss Art. 4 gilt. Art. 2 Parkplatzbewirtschaftung / Gebühren 1 Öffentliche Parkplätze können mittels Stunden-, Tages-, Monats- oder Jahresgebühren bewirtschaftet werden. 2 Das Inkasso der Gebühren erfolgt mittels Ticketautomaten oder Abgabe von Parkkarten durch die Gemeindeverwaltung. Art. 3 Zeitliche Geltung 1 Die Gebührenpflicht besteht von 07.00 bis 19.00 Uhr. Sie gilt werktags und sonntags. 2 Das Abstellen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen kann ohne zeitliche Einschränkung bewirtschaftet werden. Art. 4 Langzeitparkplätze 1 Der Gemeinderat kann spezielle Parkplätze namentlich auch für schwere Motorwagen, Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger jeder Art bezeichnen und mittels Vermietung bewirtschaften. 2 Es können Parkkarten ausgegeben werden für eine Woche, einen Monat oder für ein Jahr. 2

3 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz. 4 Die Parkkarte dient zusammen mit dem darauf vermerkten, am Fahrzeug angebrachten Kontrollschild als Kontrollmittel. Art. 5 Spezielle Anlässe Der Gemeinderat kann bei speziellen Anlässen die Parkgebühren aufheben. Er kann im Winter oder vor speziellen Anlässen ein Nachtparkverbot oder ein Parkverbot erlassen. Art. 6 Gebührenrahmen 1 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. 2 Für die Festsetzung der Gebühren gilt folgender Gebührenrahmen: Für die erste Stunde wird keine Parkgebühr erhoben. Die Parkgebühren betragen zwischen Fr. 0.50 und 2.00 pro Stunde. Die Parkgebühren betragen zwischen Fr. 5.00 bis 12.00 pro Tag. Die Gebühren für Parkkarten betragen zwischen - Fr. 20.00 und Fr. 50.00 pro Woche - Fr. 30.00 und Fr. 80.00 pro Monat. - Fr. 300.00 und Fr. 800.00 pro Jahr Die Parkkarten sind auch für das Suldtal gültig. 3 Busse, Cars und Lastwagen zahlen den doppelten Tarif. 4 Die Gebühren der öffentlichen Parkplätze können nach Gebieten abgestuft werden. 5 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gewähren und eine Pauschalgebühr erheben. Art. 7 Verwendung Reingewinn Ein Reingewinn wird für Unterhalt, Gestaltung und Neubau der öffentlichen Strassen und Plätze verwendet. Art. 8 Ausführungsbestimmungen / Vollzug 1 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er legt insbesondere die Gebühren im Rahmen von Art. 6 fest, bezeichnet die öffentlichen Plätze, die bewirtschafteten Plätze, schliesst Mietverträge für Langzeitparkplätze ab und ordnet das Verfahren. Art. 9 Rechtsmittel 1 Gegen die Verfügung des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 3

2 Gegen die Verfügung des Gemeinderates kann beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege. Art. 10 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement und die Ausführungsbestimmungen werden gestützt auf das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren oder in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr mit Bussen bis zu Fr. 1'000.00 bestraft. Zuständig zur Anwendung der Strafbestimmungen ist der Gemeinderat. Art. 11 Schlussbestimmung/ Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Versammlung der Gemischten Gemeinde Aeschi auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Genehmigungsvermerke - Beschlussfassung im Gemeinderat vom 6. September 2012. - Beschlussfassung durch die Versammlung der Gemischten Gemeinde Aeschi vom 19. Oktober 2012. Aeschi, 26. Oktober 2012 Gemischte Gemeinde Aeschi Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: K. von Känel A. von Känel Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 18. September 2012 bis 18. Oktober 2012 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Nr. 38 vom 18. September 2012 bekannt. Einsprachen sind keine eingereicht worden. Aeschi, 26. Oktober 2012 Der Gemeindeschreiber: Andreas von Känel 4

Inkraftsetzung Das Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi wird auf den 1. Juni 2013 in Kraft gesetzt. Aeschi, 16. Mai 2013 Namens des Gemeinderates Die Präsidentin: Der Sekretär: J. Luginbühl A. von Känel Die Inkraftsetzung des Reglements wurde im Frutiger Anzeiger Nr. 21 vom 22. Mai 2013 publiziert. 5