Recht der Unternehmenskommunikation



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313 Recht der Unternehmenskommunikation Dr. Harald Wiggenhorn / Urs Böckelmann keitsarbeit + Öffentlichkeitsarbeit + Öffentlichkeitsarbeit + Öffentlichkeitsarbeit + Öffen

Freie Journalistenschule Modul 313: Recht der Unternehmenskommunikation Autoren: Dr. Harald Wiggenhorn / Urs Böckelmann Legende Aufzählung Lernziel Definition Aufgabe / Übungen Schlagwort

2010 Freie Journalistenschule. Alle Rechte vorbehalten. Der gesamte Inhalt des vorliegenden Lehrmoduls (Texte, Bilder, Grafiken, Design usw.) und jede Auswahl davon unterliegt dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutze geistigen Eigentums der Freien Journalistenschule oder anderer Eigentümer. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Eigentümers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Text berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Sämtliche verwendete Handelsmarken oder Markenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Die Freie Journalistenschule und ihre Dozenten und Autoren haben höchste Sorgfalt bei der Erstellung des vorliegenden Lehrmoduls angewandt. Dennoch übernehmen sie keinerlei Verantwortung oder Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit, eventuelle Fehler oder Versäumnisse innerhalb des Lehrmoduls. Die Inhalte und Materialien werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Insbesondere erfolgt die Anwendung von im Lehrmodul dargestellten Erkenntnissen auf Gefahr des Teilnehmers. Verlag: Druck: Freie Journalistenschule, Berlin www.freie-journalistenschule.de MKM Media, Kleinmachnow Made in Germany.

Modul 313 Inhalt Teil 1 Presserecht 1. Einleitung: Von der Freiheit der Krokodile 12 2. Die aktuellen rechtlichen Grundlagen 16 2.1 Das Fundament: Das Grundgesetz 16 2.1.1 Die Meinungs- und Pressefreiheit 16 2.1.2 Die Schranken insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht 20 2.2 Einfache Gesetze und andere Regeln 24 2.3 Die publizistische Sorgfaltspflicht 24 2.3.1 Pflicht zur Prüfung von Nachrichten ( Wahrheitspflicht ) 25 2.3.2 Stellungnahme des Betroffenen 26 2.3.3 Aktualität 26 2.3.4 Vollständigkeit 26 3. Die Wortrecherche 28 3.1 Fragen sind erlaubt 28 3.2 Auskunfts- und Informationsansprüche 28 3.2.1 Auskunftsansprüche gegen Privatpersonen und private Unternehmen 29 3.2.2 Auskunfts- und Informationsansprüche gegen staatliche Stellen 29 3.2.2.1 Der presserechtliche Auskunftsanspruch 29 3.2.2.2 Informationsfreiheitsgesetze 31 3.2.2.3 Sonstige Akten- und Registereinsicht 32 3.2.2.4 Dokumente von EU-Behörden 33 3.3 Zutritt zu Veranstaltungen 34 3.3.1 Private Veranstaltungen 34 3.3.2 Staatliche Veranstaltungen 34 4. Zitierrechte und der Umgang mit Informanten 36 4.1 Zitierrecht 36 4.2 Umgang mit Informanten 37 4.2.1 Interviews 38 4.2.2 Hintergrundgespräche 38 4.2.3 Sperrfristen 38 4.2.4 Informationshonorare 39 4.2.5 Exklusivverträge 39

6 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation 5. Grenzen der Recherche 41 5.1 Hausrecht 41 5.2 Mithören, Mitschneiden und das Briefgeheimnis 41 5.3 Hartnäckige Anrufe, Einschleichen, verdeckte Recherche 42 5.4 Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich 42 5.5 Recherchen wasserfest machen Beweissicherung 43 6. Wortberichterstattung 44 6.1 Tatsachenbehauptungen 45 6.1.1 Verdachtsberichterstattung 45 6.1.2 Identifizierung Betroffener 46 6.1.3 Gerüchte 47 6.1.4 Zitate 47 6.1.5 Produkt- und Dienstleistungstests 48 6.2 Grundsatz der freien Meinungsäußerung 0 6.2.1 Schranken freier Meinungsäußerung 50 6.2.2 Kunst und Satire 51 7. Fotos Bildrecherche und Bildveröffentlichung 54 7.1 Grundsätze des Kunsturheberrechtsgesetzes 4 7.2 Der Grundsatz: Recht am eigenen Bild 4 7.3 Erfordernisse der Einwilligung 4 7.4 Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen 5 7.5 Caroline und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 6 7.6 Fotos von Häusern und Sachen 8 8. Impressumspflicht und Haftung für Rechtsverletzungen bei journalistischen Darstellungen 60 8.1 Impressumspflicht und Verstoß 60 8.2 Die presserechtlichen Folgen einer Rechtsverletzung 60 8.2.1 Gegendarstellung 62 8.2.2 Unterlassung 64 8.2.3 Berichtigung: Widerruf und Richtigstellung 64 8.2.4 Schadensersatz und Geldentschädigung ( Schmerzensgeld ) 64

Modul 313 7 9. Umgang mit der Redaktion und dem Urhebervertragsrecht 67 9.1 Redigieren 67 9.2 Namensnennung 67 9.3 Zweitverwertung 67 Teil 2 Wettbewerbsrecht 1. Rechtliche Grundlagen 69 1.1 Die wesentlichen Grundlagen 69 1.2 Wettbewerbsrecht und Europa 69 2. Wettbewerbsverstöße 71 2.1 Geschäftliche Handlungen 71 2.2 Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlungen 72 2.2.1 Besondere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern 72 2.2.2 Sonstige geschäftliche Handlungen 72 2.2.2.1 Unlautere geschäftliche Handlungen 73 2.2.2.2 Beeinträchtigung der Interessen des Wettbewerbs 74 2.2.2.3 Spürbarkeit 74 3. Unlautere geschäftliche Handlungen 75 3.1 Beispiele für unlauteren Wettbewerb 75 3.1.1 Unangemessene und unsachliche Beeinflussung von Entscheidungen 76 3.1.2 Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit 76 3.1.3 Verschleierung des Werbecharakters 76 3.1.3.1 Anzeigen im Stil redaktioneller Beiträge 77 3.1.3.2 Redaktionelle Beiträge werbenden Inhalts 77 3.1.4 Angabe von Bedingungen bei verkaufsfördernden Maßnahmen 77 3.1.5 Gewinnspiele und Preisausschreiben 78 3.1.6 Verletzung der Geschäftsehre 78 3.1.7 Angebot von Nachahmungen 78 3.1.8 Gezielte Behinderung von Mitbewerbern 78 3.1.9 Verstoß gegen andere Vorschriften 79 3.2 Irreführung und vergleichende Werbung 79 3.2.1 Irreführende Handlungen 79 3.2.2 Irreführung durch Unterlassen 80 3.2.2.1 Verschweigen gegenüber Verbrauchern 80 3.2.2.2 Verschweigen in anderen Fällen 81 3.2.3 Vergleichende Werbung 81

8 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation 3.3 Unzumutbare Belästigungen 83 4. Ansprüche nach dem UWG 85 4.1 Anspruchsberechtigte Kreise 85 4.2 Art der Ansprüche 86 4.2.1 Unterlassungsanspruch 86 4.2.2 Beseitigungsanspruch 88 4.2.3 Anspruch auf Schadensersatz 88 4.2.4 Auskunftsanspruch 88 4.2.5 Gewinnabschöpfung 89 5. Durchsetzung der Ansprüche im Wettbewerbsprozess 90 5.1 Zuständigkeiten 90 5.2 Einstweilige Verfügungen 91 5.2.1 Antrag 91 5.2.2 Verfügungsanspruch und -grund 92 5.2.3 Verfahren 92 5.2.4 Wirkungen der einstweiligen Verfügung 92 5.3 Hauptsacheverfahren 93 Teil 3 Marken- und Kennzeichenrecht 1. Wesen und Entstehung von Marken und anderen schutzfähigen Kennzeichen 94 1.1 Marken 94 1.1.1 Markeneigenschaft durch Eintragung 95 1.1.2 Verkehrsgeltung 96 1.1.3 Notorische Bekanntheit 96 1.2 Schutzfähige geschäftliche Bezeichnungen 96 1.2.1 Unternehmenskennzeichen 96 1.2.2 Werktitel 97 1.3 Geografische Herkunftsangaben 97 2. Wirkungen und Grenzen der Schutzrechte 98 2.1 Schutzbereich und Grenzen der Marke 98 2.1.1 Markenrechtsverletzungen 98 2.1.1.1 Markenmäßige Verwendung 98 2.1.1.2 Die Verwechslungsgefahr als Kriterium der Markenrechtsverletzung 99 2.1.1.3 Ausnutzung des Rufs einer Marke 100

Modul 313 9 2.1.1.4 Einzelfälle 100 2.1.2 Grenzen des Markenschutzes 101 2.2 Schutzbereich und Grenzen bei geschäftlichen Bezeichnungen 102 2.3 Schutzbereich und Grenzen bei geografischen Herkunftsangaben 102 3. Ansprüche aus der Verletzung von Kennzeichenrechten 103 Teil 4 Urheberrecht 1. Entstehung des Urheberrechts 104 2. Inhalt und Wirkung des Urheberrechts 104 2.1 Urheberpersönlichkeitsrecht 105 2.2 Verwertungsrechte 105 2.3 Gewährung und Übertragung von Nutzungsrechten 106 2.4 Vergütungsansprüche 106 3. Grenzen des Urheberrechts 108 4. Ansprüche aus Urheberrechten 108 Teil 5 Wenn die Kommunikation zur Pflicht wird: Informations- und Publizitätspflichten von Unternehmen 1. Offenlegung des Jahresabschlusses 111 1.1 Grundsatz: Offenlegungspflicht für alle 111 1.2 Wer muss was offenlegen? 112 1.3 Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung 113 2. Offenlegung weiterer Informationen 115 2.1 Ad-hoc-Mitteilungen 115 2.2 Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen 116

10 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation Antworten zu den Selbstkontrollaufgaben 117 Literatur 124 Über die Autoren 126 Ihre Notizen 127

Modul 313 11 Allgemeine Lernziele: Nach dem Studium dieses Moduls kennen Sie die Rechte und Pflichten, die Sie als Journalist in der Unternehmenskommunikation haben, und können diese bei Ihrer Tätigkeit berücksichtigen. Sie wissen, wie und unter welchen Bedingungen Sie als Journalist und Ihr Unternehmen haften, wenn Sie Ihre Pflichten verletzen. Ihnen sind drittens die rechtlichen Grundregeln bekannt, auf die Sie im Umgang mit der anderen Schreibtischseite beachten sollten.

12 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation Teil 1 Presserecht 1. Einleitung: Von der Freiheit der Krokodile So wenig begeistert jeder Journalist 1 ist, wenn er sich für einen Text intern vor den Kollegen von der Rechtsabteilung verantworten muss, so wenig gehören juristische Fachbücher zur Lieblingslektüre von Journalisten. Selten einmal findet ein solches Werk überhaupt nur Eingang in den Rezensionsteil der überregionalen Tagespresse. Umso erstaunlicher war, was im Sommer 1999 im deutschen Feuilleton geschah: Es begann mit Glatteis betitelte der Spiegel den Bericht über einen juristischen Wälzer mit dem wahrlich nicht gerade aufrüttelnden Titel Medienrecht. Die zivilrechtlichen Ansprüche. Die Süddeutsche Zeitung inspirierte das rund 790 Seiten und genrespezifische 5.000 Fußnoten aufweisende Handbuch zu der poetischen Überschrift Die Freiheit der Krokodile. Ebenso wie Krokodile in ihrer Umwelt keine natürlichen Feinde hätten, seien auch die Medien und ihr Personal ohne solche. Die ersten drei Gewalten gingen eher vor der vierten Gewalt in die Knie. Denn wo die Medien auch nur mit halbem Eifer hinschnappten, hinterlasse ihr scharfes Gebiss oft tiefe Verletzungen. Die F.A.Z. machte in dem Buch eine Enzyklopädie der medienalltäglichen Zumutungen, ein Vademecum des schlechten Geschmacks aus. Die Presse staunte also, zu welchem Maß an tatsächlichen oder vermeintlichen Untaten sie fähig war. Dabei waren die in dem Buch gesammelten Fälle von Fehlleistungen der Presse, quasi ein Sündenregister des Journalismus, schon längst in anderen Werken nachzulesen. Nur tun das Journalisten leider zu selten. Viele bleiben lieber so ignorant wie Autofahrer, die noch nie etwas von einer Straßenverkehrsordnung gehört haben. Journalismus ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit und zwar unabhängig davon, auf welcher Schreibtischseite man diesen schönen Beruf ausübt. Das gilt natürlich zunächst und eigentlich für die Journalisten, die unter den Bedingungen der Zensur, eines diktatorischen Regimes oder eines Kriegs, recherchieren, schreiben und veröffentlichen. Die Statistik der Vereinigung Reporter ohne Grenzen e. V. 2 weist für das Jahr (Stand Ende August 2009) weltweit etwa 29 Fälle aus, in denen Journalisten in Ausübung ihres Berufes getötet wurden. Mindestens 172 Journalisten und 84 Online-Dissidenten wurden wegen ihrer Berichterstattung inhaftiert. 1 Im Vordergrund des Moduls Recht der Unternehmenskommunikation steht das Wissen, das Mitarbeiter in PR-Abteilungen als auch PR-Agenturen benötigen, um die rechtliche Relevanz und die Konsequenzen ihrer kommunikativen Aufgaben besser einschätzen und abwägen zu können. Dieses Modul richtet sich somit sowohl an Journalisten und Direkteinsteiger, die sich auf eine Tätigkeit in der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten als auch bereits PR-Aktive, die Ihre Kenntnisse vertiefen möchten. Im weiteren Verlauf der Darstellung verwenden wir die Begriffe Journalist als auch Mitarbeiter in der Unternehmenskommunikation analog möchten damit aber alle Zielgruppen gleichsam ansprechen. 2 www.reporter-ohne-grenzen.de.

28 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation 3. Die Wortrecherche Lernziele: Nach dem Studium dieses Kapitels kennen Sie den Umfang und die Grenzen journalistischer Auskunftsansprüche gegenüber dem Staat und privaten Unternehmen und Bürgern. Sie wissen weiterhin, ob beziehungsweise wann Journalisten Anspruch haben, bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen Zutritt zu erhalten. Ihnen ist drittens bekannt, unter welchen Voraussetzungen Journalisten in welche Akten und Register Einsicht erhalten können. Journalismus beginnt mit der Recherche, also mit dem Beschaffen von Informationen. Grundsätzlich sind Nachrichten ein Rechtsgut, das jedermann frei zur Verfügung steht: Soweit diese Informationen frei zugänglich sind, sind sie wie die Luft zum Atmen ein kostenloser Rohstoff. Dem Grundsatz nach gibt es kein Ausschließlichkeitsrecht an einer Information. Wenn ein Medium wie es im Journalisten-Jargon heißt ein Thema exklusiv hat, also allein oder als Erstes darüber berichtet, dann hindert dies selbstverständlich die Konkurrenz nicht, auch darüber zu berichten. 3.1 Fragen sind erlaubt Echte Fragen dürfen Journalisten stets stellen auch wenn sie für den Betroffenen zum Beispiel in einer Pressekonferenz höchst unangenehm sind. Also, wer vor Bekanntwerden der Siemens-Affäre in der Jahres-PK die richtige Frage hätte stellen können, ob und inwieweit korrumpiert werde, hätte das selbstverständlich tun dürfen. Doch nicht immer ist die befragte Person oder Stelle auch zur Auskunft bereit. Dann kommt es darauf an, ob dem recherchierenden Journalisten ein Auskunftsrecht zusteht. Dies hängt zunächst davon ab, ob die befragte Stelle eine staatliche Institution oder ein privates Unternehmen beziehungsweise eine Privatperson ist. Ob ein etwaiger Auskunftsanspruch rechtlich auch durchgesetzt werden kann oder sollte, ist eine andere Frage. Meist hilft gegenüber staatlichen Stellen schon allein der Verweis auf ein bestehendes Auskunftsrecht weiter, sodass sich ein Gerichtsverfahren erübrigt. 3.2 Auskunfts- und Informationsansprüche Bis vor wenigen Jahren war es grundsätzlich so: Wer von einer Behörde eine Auskunft oder gar deren Akten einsehen wollte, brauchte dafür ein besonderes rechtliches Interesse. Akteneinsicht durfte zum Beispiel früher in der Regel nur derjenige nehmen, der an einem laufenden Verwaltungsverfahren beteiligt, also unmittelbar betroffen war. Die Presse war demgegenüber privilegiert: Die Landespressegesetze sehen einen besonderen Auskunftsanspruch, aber kein Akteneinsichtsrecht vor.

126 Modul 313 Recht der Unternehmenskommunikation Über die Autoren Dr. Harald Wiggenhorn Harald Wiggenhorn lehrt als Professor für Wirtschaftsrecht und Internationales Recht an der Hochschule Aschaffenburg u. a. auch Medienrecht. Zuvor hat er als Rechtsanwalt jahrelang in presse- und medienrechtlichen Fragen Verlage ebenso wie Betroffene beraten und vertreten. Als Absolvent des Instituts zur Förderung publizistischen Nachwuchses e.v., der katholischen Journalistenschule, kennt er die Medienpraxis in Zeitungen, Rundfunk, Pressestelle und Fachpresse aus eigener Anschauung. Während seiner Zeit als PR-Beauftragter seiner letzten Kanzlei, stieg diese innerhalb kürzester Zeit in die bundesweite Top 10 der in der Wirtschaftspresse meistzititierten und genannten Kanzleien auf. Harald Wiggenhorn hat zudem Presserecht auch als Lehrbeauftragter an der Humboldt-Universität zu Berlin und an einer Münchener Journalistenschule unterrichtet. Kontakt: Prof. Dr. iur. Harald Wiggenhorn Hochschule Aschaffenburg University of applied Science Würzburger Strasse 45 63743 Aschaffenburg Telefon: 06021-314-700 E-Mail: harald.wiggenhorn@h-ab.de Internet: www.h-ab.de Urs Böckelmann Urs Böckelmann ist Wirtschaftsjurist (Bayreuth) und Rechtsanwalt in München. Er hat u. a. mit Herrn Dr. Harald Wiggenhorn in presserechtlichen Fragen Betroffene und Verlage beraten und vertreten. Kontakt: Rechtsanwalt Urs Böckelmann (Wirtschaftsjurist Universität Bayreuth) RP Richter & Partner Nymphenburger Straße 3b 80335 München Telefon: 089 55066 261 Telefax: 089 55066 100 E-Mail: urs.boeckelmann@rp-richter.de Internet: www.rp-richter.de