AGB`s der Handelsagentur Harald Schörgmaier (Stand 04/2014)



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Transkript:

AGB`s der Handelsagentur Harald Schörgmaier (Stand 04/2014) (im nachfolgenden Text als Handelsagentur bezeichnet) 1. Allgemeines Die Handelsagentur übernimmt Aufträge und Vermittlungen von Handelspartnern auf fremden Namen und auf fremde Rechnung und erbringt in diesem Zusammenhang erforderliche Dienstleistungen. Basis für eine Zusammenarbeit ist ein Handelsvertretervertrag zwischen der Handelsagentur und dem Handelspartner. Dieser regelt die Vereinbarungen zwischen der Handelsagentur und dem Handelspartner, sowie alle leistungsabhängigen Parameter. Durch das Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages ist damit die Handelsagentur im Auftrag des Handelspartners tätig. Der Handelspartner ist dafür verantwortlich, dass alle übertragenen Aufgaben, Unterlagen und Tätigkeiten im aktuell gültigen und gesetzlichem Rahmen erlaubt sind. Die Handelsagentur wird ausdrücklich von einer Pflicht zur Überprüfung dieser Voraussetzungen enthoben und wird damit rechtlich schad- und klaglos gehalten. Werden vom Handelspartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen, im speziellen in Bezugnahme auf die bisherigen Markterfahrungen und/oder Verkaufszahlen unrichtige und nicht nachweisbare Informationen übermittelt, die direkt oder indirekt für die Preisgestaltung des Honorarsatzes der Handelsagentur relevant sind, so ist der Handelspartner schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht ist auf jeden Fall in jener Höhe angemessen, die der Fehldarstellung des Handelspartners und damit der Anpassung der Erfahrungswerte der Vergangenheit gemacht hat. Die Beweispflicht des Nachweises von mündlich oder schriftlich dargestellten Daten obliegt dem Handelspartner. 2. Konzept- und Ideenschutz Hat der potentielle Handelspartner die Handelsagentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Handelsagentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Handelsagentur treten der potentielle Handelspartner und die Handelsagentur in ein Vertragsverhältnis ( Pitching-Vertrag ). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. Der potentielle Handelspartner anerkennt, dass die Handelsagentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und inhaltlichen Teilen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Handelsagentur ist dem potentiellen Handelspartnern schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Der potentielle Handelspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Handelsagentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Sofern der potentielle Handelspartner der Meinung ist, dass ihm von der Handelsagentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Handelsagentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E- Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Handelsagentur dem potentiellen Handelspartnern eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Handelspartnern verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Handelsagentur dabei verdienstlich wurde. Der potentielle Handelspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Handelsagentur ein. 3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Handelspartnern Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Handelsagenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Handelsagentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll ( Angebotsunterlagen ). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Handelsagentur. Innerhalb des vom Handelspartnern vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Handelsagentur.

Alle Leistungen der Handelsagentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, und elektronische Dateien) sind vom Handelspartnern zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Handelspartnern freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Handelspartnern genehmigt. Der Handelspartner wird der Handelsagentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Handelspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Handelsagentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Handelspartner ist weiteres verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Handelsagentur haftet im Falle jedenfalls im Innenverhältnis zum Handelspartnern - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Handelsagentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Handelspartner die Handelsagentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Handelspartner verpflichtet sich, die Handelsagentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Handelspartner stellt der Handelsagentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung. Die Handelsagentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ( Fremdleistung ). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Handelspartnern. Die Handelsagentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Soweit die Handelsagentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Handelsagentur. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Handelspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Handelsagenturvertrages aus wichtigem Grund. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Handelsagentur schriftlich zu bestätigen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Handelsagentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.b. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Handelspartner und die Handelsagentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich die Handelsagentur in Verzug, so kann der Handelspartner vom Vertrag nur zurücktreten, nach dem er der Handelsagentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Handelspartnern wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Handelsagentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Handelspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; der Handelspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.b. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Handelspartnern bestehen und dieser auf Begehren der Handelsagentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Handelsagentur eine taugliche Sicherheit leistet; Der Handelspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Handelsagentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Handelsagentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Handelsagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von 5000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Handelsagentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen ab-zurufen. Weiteres räumt sich die Handelsagentur das Recht ein, Auftragshonorare in mehreren Tranchen in Rechnung zu stellen und eine Anzahlung zu verlangen.

Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Handelsagentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Alle Leistungen der Handelsagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Handelsagentur erwachsenden Barauslagen sind vom Handelspartnern zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Handelsagentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Handelsagentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Handelsagentur den Handelspartnern auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Handelspartnern genehmigt, wenn der Handelspartner nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. Für alle Arbeiten der Handelsagentur, die aus welchem Grund auch immer vom Handelspartnern nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Handelsagentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Handelspartner an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Handelsagentur zurückzustellen. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Handelsagentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Handelsagentur. Bei Zahlungsverzug des Handelspartnern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiteres verpflichtet sich der Handelspartner für den Fall des Zahlungsverzugs, der Handelsagentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest 40,00 je Mahnung sowie eines Mahn-schreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Handelspartnern kann die Handelsagentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Handelspartnern abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Handelsagentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Handelsagentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Der Handelspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Handelsagentur aufzurechnen, außer die Forderung des Handelspartnern wurde von der Handelsagentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 4. Eigentumsrecht & Urheberrecht Alle Leistungen der Handelsagentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.b. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Handelsagentur und können von der Handelsagentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Handelspartner erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Handelspartner die Leistungen der Handelsagentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Handelsagentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Handelsagentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Handelspartner bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Handelsagentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Handelsagentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Handelspartnern oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Handelsagentur und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Handelsagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der Handelsagentur erforderlich. Dafür steht der Handelsagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Für die Nutzung von Leistungen der Handelsagentur, für die die Handelsagentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Handelsagenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Handelsagentur notwendig. Der Handelspartner haftet der Handelsagentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 5. Kennzeichnung Die Handelsagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Handelsagentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Handelspartnern dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Handelsagentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Handelspartnern dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Handelspartnern bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). 6. Gewährleistung Der Handelspartner hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Handelsagentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Handelspartnern das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Handelsagentur zu. Die Handelsagentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Handelspartner der Handelsagentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Handelsagentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Handelsagentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Handelspartner die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Handelspartner die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Handelsagentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Handelsagentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Handelspartnern nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Handelspartnern vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Handelsagentur gemäß 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Handelspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des 924 ABGB wird ausgeschlossen. 7. Haftung & Produkthaftung In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Handelsagentur und die ihrer Angestellten, Auftrag-nehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ( Leute ) für Sach- oder Vermögensschäden des Kun-den ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Handelsagentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute. Jegliche Haftung der Handelsagentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Handelsagentur erbrachten Leistung (z.b. Konzeptmassnahmen) gegen den Handelspartnern erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Handelsagentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte

Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Handelsagentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Handelspartners oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Handelspartner hat die Handelsagentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzansprüche des Handelspartnern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Handelsagentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. 8. Datenschutz Der Handelspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Handelspartnern, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Handelspartnern sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Handelspartnern bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden. 9. Anzuwendendes Recht Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Handelsagentur und dem Handelspartnern unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 10. Erfüllungsort & Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Handelsagentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Handelspartnern über, sobald die Handelsagentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Handelsagentur und dem Handelspartnern ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Handelsagentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Handelsagentur berechtigt, den Handelspartnern an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.