Praktikumsordnung [Satzung] der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel



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Transkript:

1/7 Praktikumsordnung [Satzung] der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik und Informationstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Science Vom 3. September 2010 Aufgrund des 52 Abs. 10 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Technischen Fakultät vom 20. Januar 2010 die folgende Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck 2 Art, Dauer und Durchführung der praktischen Tätigkeit 3 Tätigkeiten der Industriegrundpraxis 4 Tätigkeiten der Industriefachpraxis 5 Durchführungshinweise 6 Betriebe für die praktische Tätigkeit 7 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen 8 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit 9 Zeugnis über die praktische Tätigkeit 10 Praktische Tätigkeit im Ausland 11 Inkrafttreten 1 Zweck (1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel verlangt in ihrer Bachelor- Prüfungsordnung für Studierende des Wirtschaftsingenieurwesens Elektrotechnik und Informationstechnik den Nachweis einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannten praktischentätigkeit (Industriepraxis). Die praktische Tätigkeit ist aufgeteilt in Industriegrund- und Industriefachpraktikum. (2) Ingenieurinnen und Ingenieure werden vorwiegend für die berufliche Praxis ausgebildet. Vor und während des Studiums sollen sie durch die Industriepraxis einen ersten Einblick in die Realitäten im Betrieb bekommen. Die Industriepraxis vermittelt fachrichtungsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis, die dem besseren Verständnis des Lehrangebotes dienen, die Motivation für das Studium fördern, individuelle Schwerpunkte im Studium zu setzen helfen und den Berufsübergang erleichtern. Die praktische Tätigkeit ist daher eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges.

(3) Im Einzelnen dient die praktische Tätigkeit - dem Kennenlernen der Be- und Verarbeitung verschiedener Werkstoffe (ohne dass der Erwerb von erheblichen handwerklichen Fähigkeiten im Vordergrund steht), - dem Einblick in moderne Verfahren und Einrichtungen der Fertigung mechani scher und elektrischer Komponenten und Systeme, - dem Einblick in Betriebsabläufe und -organisation in der Industrie, - dem Kennenlernen betriebswirtschaftlicher Vorgehensweisen und der Anwendung betriebswirtschaftlicher Instrumente in der Industrie und - dem Erleben der Sozialstruktur in Betrieben (u.a. Teamarbeit, Hierarchie, soziale Situation) unter Berücksichtigung von Termin-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsaspekten, des Sicherheitsdenkens und des Arbeitsschutzes, sowie von Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit. 2 Art, Dauer und Durchführung der praktischen Tätigkeit (1) Die anerkannte Tätigkeit muss insgesamt mindestens 20 Wochen umfassen, wobei auf das Grundpraktikum mindestens 8 Wochen und auf die Fachpraktikum mindestens 12 Wochen entfallen müssen. Art, Dauer und Durchführung der Tätigkeiten werden im Folgenden dargestellt. Bei Abweichungen von diesen Bestimmungen oder Unklarheiten zum Vorgehen, wird bezüglich der Anerkennung des Praktikums die vorherige Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dringend empfohlen. 3 Tätigkeiten des Industriegrundpraktikums (1) Das Industriegrundpraktikum soll grundlegende Tätigkeiten umfassen. Hierzu gehören das mechanische und die elektrotechnische Grundpraktikum. Das mechanische Grundpraktikum und das elektrotechnische Grundpraktikum sollen etwa den gleichen Zeitumfang aufweisen, d.h. einen Umfang von je etwa 4 Wochen. Die Tätigkeiten sollen in den Bereichen Mechanik - Maschinenbau und Elektrotechnik der Betriebe durchgeführt werden. (2) Das Mechanische Grundpraktikum umfasst - grundlegende Bearbeitung von Werkstoffen (Lehrwerkstatt) wie Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Richten, Biegen, Nieten und Handschmieden, - spanabhebende und spanlose Arbeiten mit Werkzeugmaschinen wie Drehen, Fräsen, Hobeln, Schleifen, Stanzen, Pressen, Ziehen, u.a., - Herstellung von mechanischen Verbindungen und Oberflächenbehandlung wie Schweißen, Hartlöten, Nieten, Kleben, Galvanisieren, Härten, - mechanische Montage und Prüfung von Bauteilen und Anlagen.

3/7 (3) Das Elektrotechnische Grundpraktikum umfasst - Fertigung von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Elektrotechnik, - Zusammenbau, Montage, Prüfung, Reparatur und Wartung von Apparaten, Geräten, Anlagen und Systemen. 4 Tätigkeiten des Industriefachpraktikums (1) Das Industriefachpraktikum umfasst ingenieurnahe Tätigkeiten im Umfang von mindestens 12 Wochen, die auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik sowie der Wirtschaft durchgeführt werden sollen. Dabei sollen die Tätigkeiten aus der Elektrotechnik etwa zu zwei Dritteln und diejenigen aus der Wirtschaft zu etwa einem Drittel nachgewiesen werden, wobei möglichst Praktikumsteile mit Verbindung beider Fächer enthalten sein sollen. (2) Das Elektrotechnische Fachpraktikum umfasst - Fertigung, Montage von einzelnen Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Geräten und Maschinen der gesamten Elektrotechnik, Betrieb, Wartung von ganzen Anlagen der Elektrotechnik, Prüfung, Inbetriebnahme und - Forschung, Entwicklung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion. (3) Das Fachpraktikum im Bereich der Wirtschaft umfasst - Organisation, Planung, Rechnungswesen, Einkauf, Logistik, Marketing, Vertrieb, Produktionssteuerung in Firmen der Elektrotechnik. (4) Verwaltungstätigkeiten, das Errichten von Hausinstallationen, die Reparatur von Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sind beispielsweise keine ingenieurnahen Tätigkeiten. Sie werden ebenso wie reine Softwarearbeiten und Programmierkurse ohne Bezug zur Elektrotechnik auf die praktische Tätigkeit nicht angerechnet. 5 Durchführungshinweise (1) Das gesamte Grundpraktikum soll vor Studienbeginn abgeleistet werden, es kann auch während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit nachgeholt werden, was allerdings zu Schwierigkeiten führen kann. Das Fachpraktikum sollte erst nach dem fünften Semester durchgeführt werden. Bis zur Meldung zur Bachelor-Arbeit sind die gesamten 20 Wochen Industriepraktikum nach dieser Satzung nachzuweisen. (2) Bei der Durchführung des Industriepraktikums ist zu beachten, dass die Ausbildungszeit in einem Betrieb mindestens 2 zusammenhängende Wochen betragen soll. Ausgefallene Arbeitstage müssen nachgeholt werden. Weitere Informationen enthalten die Hinweise zur Durchführung.

6 Betriebe für die praktische Tätigkeit (1) Die in dem Industriepraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in kleineren, mittleren und großen Industriebetrieben, aber auch in größeren Handwerksbetrieben, außer für das Fachpraktikum, erworben werden. Die Betriebe müssen von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Weitere Voraussetzungen der Firmen oder der entsprechenden Abteilungen mittlerer oder großer Firmen sind eine entsprechende Ausrichtung auf den Maschinenbau für das mechanische Grundpraktikum, bzw. auf die Elektrotechnik und Informationstechnik für die elektrotechnische Grund- und Fachpraktikum sowie eine Stammbelegschaft von mindestens 20 Personen, von denen für die Fachpraxis mindestens 5 Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. (2) Wegen des Zieles, im Industriepraktikum Erfahrungen aus Industriebetrieben zu erlangen, können Tätigkeiten nicht in allen Bereichen, in denen Ingenieurinnen und Ingenieure tätig sind, angerechnet werden. Dieses gilt in der Regel für Hochschulund Forschungsinstitute sowie für Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme von Zentralwerkstätten für das Grundpraktikum. Ferner scheiden eigene Betriebe oder Betriebe unter der Leitung von Verwandten aus. (3) Die Praktikantinnen und Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen um eine Praktikumsstelle, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berät bezüglich der Eignung der Ausbildungsstellen. Zum Nachweis von Ausbildungsstellen kann sich die Bewerberin oder der Bewerber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung des Arbeitsamtes in Verbindung setzen oder das Internet-Informationsangebot der Technischen Fakultät nutzen. Jeder Betrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung des Industriepraktikums zugelassen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist selbst verantwortlich für die Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinien. Der Abschluss eines Praktikantenvertrages zwischen dem Betrieb und der Praktikantin oder dem Praktikanten wird empfohlen. 7 Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen (1) Werkstudentinnentätigkeiten und Werkstudententätigkeiten, andere Ausbildungszeiten (z.b. Lehren), berufliche Tätigkeiten, Industriepraltila von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen werden insoweit angerechnet, als sie Zweck und Art der praktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien (Abschnitt 1 und 2) entsprechen und ein Berichtsheft geführt wurde. Lehren im Handwerksbetrieb können auf das Grundpraktikum angerechnet werden, ebenso das einjährige gelenkte Praktikum an einer Fachoberschule für Technik, wenn es in einem unter Abschnitt 3 beschriebenen Betrieb durchgeführt wurde. Die Ausbildung zur elektrotechnischen Assistentin oder zum elektrotechnischen Assistenten an Kollegschulen sowie durch Kurse entspricht beispielsweise nicht dem Zwecke des Industriepraktikums und wird daher nicht angerechnet. (2) Über die Anerkennung von Wehr- und Zivildienstzeiten in technischen Werkstätten/technischen Einheiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-

5/7 ausschusses auf Antrag. Wenn die gesamte, gesetzlich vorgesehene Dienstzeit abgeleistet wurde, können maximal 8 Wochen in der Regel auf das Grundpraktikum angerechnet werden. (3) Körperbehinderte können besondere Regelungen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vereinbaren. 8 Berichterstattung über die praktische Tätigkeit (1) Die Praktikantin oder der Praktikant hat während der gesamten Dauer der praktischen Tätigkeit Berichte zu erstellen. (2) Die Arbeitsberichte sollen Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten. Die Berichte dienen dem Erlernen der Darstellung technischer Sachverhalte. Sie müssen daher selbst verfasst sein. Der Bericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefasst sein. Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass die Verfasserin oder der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder usw. ersparen häufig einen langen Text. Auf die Verwendung von Photografien, Photokopien oder Prospekten (Fremdmaterial) sowie eingescannten Dokumenten soll verzichtet werden. Die Berichte sollen einen Umfang von etwa ein bis zwei DIN A4-Seiten inklusive Skizzen pro Woche haben. Während des Grundpraktikums muss wöchentlich ein Arbeitsbericht verfasst werden, während des Fachpraktikums können auch umfassendere Arbeitsberichte für jeden Tätigkeitsabschnitt mit entsprechend größerem Umfang erstellt werden. (3) Zusätzlich müssen in einer Arbeitszusammenstellung von maximal 1 Seite je Woche tabellarisch die ausgeführten Arbeiten je Tag unter Angabe der Arbeitsdauer benannt werden. (4) Die Arbeitszusammenstellungen und die Arbeitsberichte müssen vom Betreuer im Betrieb abgezeichnet werden. 9 Zeugnis über die praktische Tätigkeit (1) Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit sind die Berichte, Arbeitszusammenstellungen und Arbeitsberichte, und ein Zeugnis des Betriebes, dieses im Original oder als beglaubigte Kopie, vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten: - Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort), - Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort, - Ausbildungsarten und ihre Dauer,

- Fehl- und Urlaubstage, gegebenenfalls Fehlanzeige. Das Zeugnis soll auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit und eine Bewertung der Berichtsheftführung enthalten. 10 Praktische Tätigkeit im Ausland (1) Praktische Tätigkeiten im Ausland werden empfohlen und anerkannt, wenn sie in allen Punkten diesen Richtlinien entsprechen. Das Berichtsheft muss dabei in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen als den angegebenen Sprachen ausgestellt wurde. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kiel, den 3. September 2010 Prof. Dr. R. Knöchel Dekan der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

HINWEISE zur Durchführung des Praktikums(nicht Bestandteil der Satzung) Separat als Information verwenden, mit Praktikantenvertrag (Muster) 1. Stellung der Praktikantin oder des Praktikanten im Betrieb Während der praktischen Unterweisung unterstehen die Praktikantinnen und Praktikanten ohne Ausnahme der Betriebsordnung. Es wird erwartet, dass sich die Praktikantinnen und Praktikanten durch Hilfsbereitschaft und Disziplin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber auszeichnen. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben selbst darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Praktikantinnentätigkeit bzw. Praktikantentätigkeit vom Betrieb aus ermöglicht wird. Berufsschulpflicht besteht für die Praktikantinnen und Praktikanten nicht. Werksunterricht sollte, wenn möglich, besucht werden. 2. Entgelt Es bleibt dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob und in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird. Studentinnen und Studenten, die ein Anrecht auf Förderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (Bafög) haben, können auch während des vor dem Studium durchgeführten Praktikums gefördert werden (Stand 15.09.2005). Ein entsprechender Antrag ist am Ort des Firmensitzes beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. 3. Sozialversicherung Praktikantinnen und Praktikanten, die an der CAU Kiel bereits immatrikuliert sind, sind renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Da sie in ihrer Eigenschaft als Studentin oder Student krankenversichert sein müssen, entfällt eine weitere Versicherung. Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht an der CAU Kiel immatrikuliert sind, sind renten-, arbeitslosen- und krankenversicherungspflichtig, wenn sie ein Entgelt erhalten. Erhalten sie kein Entgelt, so sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für ein fiktives Entgelt von geringer Höhe (Stand 15.09.2005) Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung haben sie selbst zu sorgen, sofern ein Anspruch auf Familienkrankenversicherung nicht besteht. 4. Auskünfte Technische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität 24143 Kiel, Kaiserstraße 2, Dekanat Tel.: 0431/880-6001 Email: fp@tf.uni-kiel.de Prüfungsamt: Tel. 0431/880-6294 Email: las@tf.uni-kiel.de