BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN. Richtlinie



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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

Transkript:

Entwurf BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Beihilfeprogramms für die durch die klassische Geflügelpest - Aviäre Influenza betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe B 3-7297-2677 vom 02.10.2007 I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs Seit dem Jahr 2006 haben behördliche Anordnungen aus Anlass der Tierseuche klassische Geflügelpest - Aviäre Influenza bei geflügelhaltenden Betrieben in Bayern erhebliche Schäden verursacht, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch staatliche Beihilfen (Zuwendungen) abgemildert werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Der Richtlinie liegen die VV zu Art. 44 BayHO zugrunde. 1. Zweck der Zuwendung Die Zuwendung dient der Milderung von Schäden bei geflügelhaltenden Betrieben in Sperr- und Beobachtungsgebieten und Betrieben, die unter Beobachtung stehen. Die Zuwendung ist keine Schadensersatzleistung, voller Ersatz des erlittenen Schadens ist nicht möglich. Die Hilfe hat rasch und unbürokratisch zu erfolgen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Die Zuwendungen werden für nicht versicherbare Schäden gewährt, die unmittelbar durch behördliche Anordnungen im Sinne der Ziffer I Abs. 1 verursacht wurden. Darunter fallen insbesondere Schäden durch Produktionsausfall, Produktionsund Verwertungsbeschränkungen und Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus- Seite 1 von 8 Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Ludwigstraße 2 80539 München Telefon 089 2182-0 Internet www.stmlf.bayern.de

schließlich aufgrund der Kontamination für den Betrieb nicht mehr verwendet werden dürfen. Nicht zuwendungsfähig sind - Schäden, die nach dem Tierseuchengesetz von der Tierseuchenkasse erstattet werden, - Schäden, die bei einer deutschen Versicherung im besonderen bei der R+V -, versicherbar sind; zum Nachweis genügt eine Bestätigung der R+V Versicherung, - Schäden, die sich in den Folgejahren ergeben, - Schäden in Form einer Wertminderung des Betriebs, - Schäden aus Keulungen ohne behördliche Anordnung, - Eigenleistungen und die Mehrwertsteuer, - entgangene Gewinne. Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten, nicht die erzielbaren Verkaufspreise maßgebend. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind: - land- und forstwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), - sonstige Inhaber von Einzelunternehmen, - Unternehmen in Form von Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts (verbundene Unternehmen sind als Einheit zu veranlagen), sofern sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaften und Land- oder Forstwirtschaft zu Erwerbszwecken (auch gewerblicher Art) betreiben, - Juristische Personen, Körperschaften, Personengesellschaften und Vermögensmassen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Seite 2 von 8

3.2 Die Betriebsstätte der vorgenannten Zuwendungsempfänger muss sich in Bayern befinden. 3.3 Nicht gefördert werden: - Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten, - Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, - Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt des Schadensereignisses in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war. - Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß den Empfehlungen 2003/361 /EG für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nicht erfüllen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen sein. Schäden ab 50.000 Euro sind durch Sachverständigengutachten nachzuweisen. 4.2 Prosperität Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 75 000 je Jahr bei Ledigen und 100 000 je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten Steuerbescheid heranzuziehen. Die Prosperität betrifft bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Anteilseigner Seite 3 von 8

75.000 je Jahr bei Ledigen und 100.000 je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der zuwendungsfähige Schaden des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht. 4.3 Der vorzeitige Maßnahmenbeginn, ab Eintritt des Schadensereignisses am Betrieb, ist unschädlich für die Förderung. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt (Anteilfinanzierung). 5.2 Zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen nachgewiesene Ausgaben zur Behebung der Schäden sowie die über Pauschalen oder Einzelgutachten ermittelten Verluste durch Produktionsausfälle soweit sie durch tierseuchenrechtliche Anordnungen verursacht wurden abzgl. Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti. 5.3 Höhe der Förderung Der Zuschuss für die nachgewiesenen Schäden beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Sinne der Nr. 5.2. Die zu bewilligenden Beträge werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet. Zuwendungen unter 5.000 werden nicht gewährt. Die Zuwendung darf insgesamt 50.000 je Kalenderjahr nicht überschreiten. Seite 4 von 8

5.3.1 Für die Schadensberechnung bei Geflügel gelten folgende Pauschalen: a) Tierwerte für auf Grund behördlicher Anordnungen nicht vermarktungsfähiges Geflügel: Wert bei der Einstallung [ /Tier] Zuschlag in Abhängigkeit von der Haltungsdauer Max. Wert [ /Tier] bzw. Min. Wert [ /Legehenne] [ /Tier/Tag] Broilermast kurz 0,30 0,0234 1,05 Broilermast lang 0,30 0,0278 1,33 Putenmast Hähne 2,60 0,1243 20,00 Putenmast Hennen 1,10 0,0795 10,00 Putenmast gemischt 1,85 0,1044 15,00 Entenmast (Peking) 0,67 0,0496 3,00 Junghennen 0,70 0,0262 4,00 Legehennen 4,00-0,0107 0,10 Bei Biobetrieben kann max. 50 % Zuschlag gegeben werden. b) Pauschalierte Fixkosten bei Nichtbelegung aufgrund behördlicher Anordnung [ /m² Stallfläche/Tag] Geflügelmast (Broiler & Puten) 0,082 Entenmast (Peking) 0,068 Junghennen Boden 0,096 Junghennen - Voliere 0,211 Legehennen Boden 0,184 Legehennen - Voliere 0,214 Legehennen Käfig 0,247 Die Schadensberechnung auf Grundlage der pauschalierten Fixkosten erfolgt ab dem 15. Tag der Nichtbelegung. Seite 5 von 8

c) Pauschalierte Schäden für aufgrund behördlicher Anordnung nicht vermarktungsfähige Eier [Ct/Ei] Käfighaltung 5,0 Voliere 6,5 Bodenhaltung 8,5 Ökoproduktion 20,0 5.3.2 Für andere Schäden gilt: - Schäden an Geflügel, die nicht durch die Pauschalen abgedeckt sind (z. B. Wachteln), müssen durch Einzelgutachten festgestellt werden. - Bei Ersatzbeschaffungen von Verbrauchsgütern (z. B. Futter) werden Hofpreise beziehungsweise Einkaufspreise, bei Ersatzbeschaffungen von Gebrauchsgütern (z. B. Aufstallungsvorrichtungen, Futterautomaten) wird der Zeitwert zugrunde gelegt. - Es gelten die Nettobeträge. 5.4 Mehrfachförderungen Zuwendungen zur Milderung von Schäden, die durch diese Richtlinie erfasst werden, können grundsätzlich neben anderen landwirtschaftlichen Förderprogrammen mit anderer Zielrichtung gewährt werden. Jegliche in Zusammenhang mit den Schäden stehende Zahlungen Dritter oder der öffentlichen Hand, die der Begünstigte für die bezuschussten Fördergegenstände erhält, sind auf den Gesamtschaden anzurechnen. Die Summe der insgesamt gewährten Finanzierungshilfen und weiteren Hilfen Dritter (einschließlich bäuerlicher Hilfsdienst) darf die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Leistungen der Tierseuchenkasse sind für Tierverluste darüber hinausgehende Zuzahlungen ausgeschlossen. Seite 6 von 8

II. Verfahren 1. Zuständigkeit Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz des Antragstellers zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten (ALF). 2. Antragstellung Der Antrag ist unter Verwendung des Vordruckes Antrag auf Beihilfe klassische Geflügelpest bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten (ALF) einzureichen. Der Antrag muss innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb von einer behördlichen Anordnung betroffen ist, gestellt werden. 3. Abwicklung Das ALF prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung, erfasst den Antrag und die Zuschussdaten in der EDV und erteilt im Rahmen des Bewilligungskontingentes einen Bewilligungsbescheid über die Höhe des Zuschusses 1. Falls erforderlich können die Bewilligungen in bis zu maximal 3 Tranchen je Antrag ausgesprochen werden. Die Auszahlung erfolgt zentral durch das Staatsministerium. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung für nicht bereits durch Rechnungen belegte Schäden einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ANBest-P vorzulegen. Die ÄLF 1 Diese Beihilfe bzw. Beihilferegelung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Sie ist von der Europäischen Kommission unter der Identifikationsnummer XA259/2007 registriert; Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union L358 vom 16.12.2006, S. 3. Seite 7 von 8

überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Die Belege sind sechs Jahre für Prüfungen aufzubewahren. III. Sonstige Bestimmungen 1. Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinne des Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Die ANBest-P sind zum Inhalt des Bewilligungsbescheides zu machen. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Begünstigten beschränkt sich auf die Heranziehung des Merkmals positive Einkünfte gemäß 4.2. 2. Die Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn der Begünstigte die einschlägigen tierseuchenrechtlichen und behördlichen Bestimmungen beachtet hat und auch weiterhin beachtet. 3. Die Förderung ist eine Subvention im Sinne von 264 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen sind alle Angaben im Antrag und in den mit diesem vorgelegten Unterlagen. 4. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft und mit Ablauf 31.12.2009 außer Kraft. München, den 02.10.2007 gez. Josef Huber Ministerialdirigent Seite 8 von 8