Leitfaden Objektschutznachweis Naturgefahren Kanton Zürich für Planer, Behörden und Liegenschaftseigentümer. Hochwasser/ Oberflächenabfluss



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Leitfaden Objektschutznachweis Naturgefahren Kanton Zürich für Planer, Behörden und Liegenschaftseigentümer Hochwasser/ Oberflächenabfluss Version Kanton Zürich 2010

Impressum Herausgeber Version 1.0 Kanton Zürich Alle Rechte vorbehalten 2010 Tiefbauamt des Kantons St.Gallen Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich-Seebach AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Thurgauer Gebäudeversicherung Spannerstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kantonale Sachversicherung Zwinglistrasse 6, Postfach, 8750 Glarus Assekuranz Appenzell Ausserrhoden Poststrasse 10, 9102 Herisau Basellandschaftliche Gebäudeversicherung Rheinstrasse 33a, 4410 Liestal Der Leitfaden kann kantonale Anpassungen enthalten. Die Übernahme des Leitfadens durch andere Kantone ist mit Angabe der Quelle erwünscht. Anpassungen an den Formularen sind aus Gründen einer Vereinheitlichung der Vorgehensweise nicht erwünscht. Autoren Dr. Thomas Egli Maja Stucki Egli Engineering AG Lerchenfeldstrasse 5 9014 St.Gallen http://www.naturgefahr.ch Begleitende Arbeitsgruppe Dr. Hubert Meusburger Leiter Naturgefahrenkommission Kanton St.Gallen Ruedi Loesch Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen GVA SG Hans Jörg Hefti, Jürg Stadler Kantonale Sachversicherung KSV GL Eugen Brandenberger Assekuranz Appenzell Ausserrhoden AAR Fredy Weber, Thurgauer Gebäudeversicherung GVTG Dörte Aller Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ Veronika Röthlisberger Basellandschaftliche Gebäudeversicherung BGV Bildnachweis Egli Engineering AG St.Gallen, GVZ Version Kanton Zürich 2010

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einführung, Zielsetzung 6 1.1 Neubauten Bestehende Bauten 6 1.2 Vorgehen bei der Erstellung des Objektschutznachweises 6 2 Gesetze, Normen, Richtlinien und Wegleitungen 9 2.1 Bundesgesetze 9 2.2 Normen 9 2.3 Richtlinien und Wegleitungen 10 2.4 Grundlagen Kanton Zürich 10 3 Aufbau und Mindestinhalt des Objektschutznachweises mit Erläuterungen 11 3.1 Nachweis der örtlichen Gefährdung 11 3.1.1 Grundlagen (Formular A) 11 3.1.2 Schutzziele Neubau Bestehender Bau (Formular B) 11 3.1.3 Temporärer Objektschutz (Formular B) 12 3.2 Nachweis der Einwirkungen (Formular B) 13 3.2.1 Hochwasser / Oberflächenabfluss 13 3.3 Evaluation der Objektschutzmassnahmen (Formular B) 14 3.3.1 Hochwasser / Oberflächenabfluss 14 3.3.2 Temporäre Objektschutzmassnahmen 15 3.4 Dokumentation 15 4 Musterbeispiele 15 Version Kanton Zürich 2010 3

4 Version Kanton Zürich 2010

Vorwort Ein nachhaltiges Naturgefahrenmanagement ist am Vorsorgegedanken auszurichten, die Hochwasserereignisse im August 2005 und im August 2007 haben dies wieder deutlich vor Augen geführt. Im Kanton Zürich soll der Umgang mit der Gefährdung durch Überschwemmungen (durch Hochwasser und Oberflächenabfluss) sowie durch Rutschungen und Steinschlag diesem Grundsatz vermehrt Rechung tragen. Die im Auftrag des Bundes durch die Kantone zu erstellenden Gefahrenkarten sind ein wichtiges Instrument für den Schutz von Menschen und Sachwerten vor Naturgefahren. Nach der Kantonsverfassung sorgen Kanton und Gemeinden für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat bereits 1998 mit der Naturgefahrenkartierung einzelner Stadtund Gemeindegebiete begonnen. Die Gefahrenkarten werden nach Anhörung der Gemeinden durch die Baudirektion erlassen. Bei der Umsetzung der Gefahrenkarten kommen verschiedenen Partnern, insbesondere den Gemeinden, wichtige Aufgaben zu. Für die am Solidaritätsprinzip orientierte Gebäudeversicherung sind durch die Grundeigentümer zu erfüllende schadenvorbeugende Massnahmen Voraus setzung für die vorbehaltslose Schadendeckung. Der vorliegende Leitfaden richtet sich in erster Linie an die projektierenden Planer, an Baubehörden sowie Liegenschaftseigentümer. Er soll das Vorgehen des Objektschutznachweises inter- und intrakantonal vereinheitlichen sowie die Wirksamkeit der Objektschutzmassnahmen für die Baubehörde nachvollziehbar machen. Der Leitfaden wurde im Auftrag verschiedener Fachstellen der Kantone St.Gallen, Zürich, Thurgau, Glarus, Appenzell Ausserrhoden sowie Basel Land erarbeitet. Mit der vorliegenden Ausgabe für den Kanton Zürich möchten wir den interessierten Kreisen ein weiteres praxis taugliches Hilfsmittel zur Umsetzung der Gefahrenkarten Naturgefahren überreichen. Für die dazu über die Kantonsgrenzen hinaus erbrachte, interdisziplinäre und konstruktive Zusammenarbeit bedanken wir uns herzlich. Zürich, Dezember 2009 Gebäudeversicherung Kanton Zürich AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Christian Caduff Leiter Versicherung Dr. Jürg Suter Amtschef Version Kanton Zürich 2010 5

1 Einführung, Zielsetzung Bei Neubauten sowie bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen, Um- und Anbauten in Gefahrengebieten wird ein Nachweis des Objektschutzes bei der Baugesuchseingabe gefordert. Die Grundlage für den Nachweis bilden die Gefahrenkarten. Zur Evaluation der Objektschutzmassnahmen wird auf die Wegleitung «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» (VKF, 2005) und «Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren» (VKF, 2007) verwiesen. Der vorliegende Leitfaden vermittelt eine Übersicht der zur Erstellung eines Nachweises erforderlichen Pläne und Berichte und legt den Mindestinhalt des Nachweises fest. Der Leitfaden richtet sich an Planer, Architekten, Ingenieure, Landschaftsarchitekten und Gefahrenspezialisten, die einen Objektschutznachweis zu erstellen haben. Der Nachweis wird in erster Linie von der zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens begutachtet (blaue, rote Zone). Bei den anderen Gefahrenstufen dient er als Grundlage für die Selbstdeklaration. Mit dem Leitfaden soll das Vorgehen des Objektschutznachweises vereinheitlicht werden. Dafür wurden Formulare erarbeitet, die die Vollständigkeit des Nachweises gewährleisten und die Arbeit für alle Beteiligten erleichtern. Weiter wird dadurch die Vorgehensweise zur Erstellung des Nachweises so festgelegt, dass Wirkung und Effizienz der Objektschutzmassnahmen durch die Baubehörde nachvollziehbar sind. Alle grau hinterlegten Textstellen haben reglementarischen Charakter und sind bei der Erstellung des Objektschutznachweises zwingend zu berücksichtigen. Im Bereich Tankanlagen ist nach dem AWEL-Merkblatt «Hochwasserschutz bei neuen Tankanlagen» (ab Ende 2010: www.tankanlagen.zh.ch) vorzugehen. 1.1 Neubauten Bestehende Bauten Bei Neubauten sowie bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen, Um- und Anbauten in einer gefährdeten Zone ist immer ein Nachweis der getroffenen Objektschutzmassnahmen zu erbringen. Die Abklärung einer allfälligen Notwendigkeit von Objektschutzmassnahmen bei bestehenden Bauten unterliegt der zuständigen Behörde. Grundsätzlich gelten bei An- oder Umbauten und bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten dieselben Anforderungen wie bei Neubauten. Bei bestehenden Bauten ist eine Kosten-Nutzen- Analyse in Bezug auf die Sachwerte zu erstellen (siehe Seite 11 und Formular B, Seite 5). 1.2 Vorgehen bei der Erstellung des Objektschutznachweises Die Erstellung des Nachweises verläuft nach nachfolgenden Diagrammen. Die ersten Felder werden im Formular A berücksichtigt; auf diesem sind allgemeine Angaben zum Objekt zu machen sowie alle verwendeten und abzugebenden Dokumente, Beilagen und Pläne zu vermerken. Die weiteren Felder beziehen sich auf das Formular B «Gefahrenart», auf diesem sind spezifische Angaben zu Schutzzielen, Einwirkungen und Objektschutzmassnahmen (permanente und temporäre) für die betreffende Gefahrenart zu machen. Zusätzlich getroffene Objektschutzmassnahmen können hinzugefügt werden. Für Neu- bzw. bestehende Bauten gibt es separate Diagramme. Die Formulare A «Grundlagen» und B «Gefahrenart» sowie die Planbeilagen gelten als Objektschutznachweis und müssen ausgefüllt mit dem Baugesuch eingereicht werden. 6 Version Kanton Zürich 2010

Vorgehen bei der Erstellung des Nachweises bei Neubauten Formular A «Grundlagen» Grundlagenbeschaffung: Gefährdung, Zonenplan, Projektpläne Vollständigkeit gegeben ja nein Grundlagenerstellung: Punktuelle Gefahrenabklärung, geotechnisches Gutachten, Rücksprache Gefahrenkarten-Gutachter Formular B «Gefahrenart» Schutzziele herauslesen Nachweis der Einwirkungen Evaluation permanente Schutzmassnahmen Statische Nachweise erbringen Evaluation temporäre Schutzmassnahmen vornehmen Statische Nachweise erbringen Gesamte Schutzmassnahmen darstellen Formular A + B Formulare ausfüllen Nachweis erstellen Nachweis mit Planbeilagen bei Behörde einreichen Version Kanton Zürich 2010 7

Vorgehen bei der Erstellung des Nachweises bei bestehenden Bauten Formular A «Grundlagen» Grundlagenbeschaffung: Gefährdung, Zonenplan, Projektpläne Vollständigkeit gegeben ja nein Grundlagenerstellung: Punktuelle Gefahrenabklärung, geotechnisches Gutachten, Rücksprache Gefahrenkarten-Gutachter Formular B «Gefahrenart» Schutzziele herauslesen Nachweis der Einwirkungen Schutzziele anpassen Evaluation permanente Schutzmassnahmen Statische Nachweise erbringen Evaluation temporäre Schutzmassnahmen vornehmen Statische Nachweise erbringen Kosten-Nutzen- Analyse erfüllt? nein Gesamte Schutzmassnahmen darstellen ja Formular A + B Formulare ausfüllen Nachweis erstellen Nachweis mit Planbeilagen bei Behörde einreichen 8 Version Kanton Zürich 2010

2 Gesetze, Normen, Richtlinien und Wegleitungen 2.1 Bundesgesetze Raumplanungsgesetz (RPG) Die Kantone sind bei der Erstellung ihrer Richtpläne dazu verpflichtet, die Gebiete festzustellen, die durch Naturgefahren erheblich bedroht sind. Durch Naturgefahren bedrohte Flächen eignen sich nicht oder nur beschränkt als Bauland (Art. 6, 15). Wasserbaugesetz (WBG) Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, müssen weitere Massnahmen zur Verhinderung von Bodenbewegungen getroffen werden, wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen (Art. 3). Wasserbauverordnung (WBV) Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete, legen den Raumbedarf der Gewässer zum Schutz vor Hochwasser fest und berücksichtigen dies bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung und ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit. Sie überprüfen die Gefahrensituation und die getroffenen Massnahmen periodisch und erstellen Gefahrenkataster und -karten nach den Richtlinien des Bundes (Art. 20, 21, 22, 27). Waldgesetz (WaG) Zum Schutz der Menschen oder von erheblichen Sachwerten sichern die Kantone Anriss gebiete von Lawinen, sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Der Bund sichert den Kantonen für die Schutzmassnahmen und für die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten Subventionen zu (Art. 19, 36). Waldverordnung (WaV) Die Kantone erarbeiten nach den Richtlinien des Bundes die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen und berücksichtigen diese bei allen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 15). 2.2 Normen Im Folgenden werden nur die wesentlichen Normen aufgelistet. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. SIA 260 Grundlagen der Projektierung von Tragwerken SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke Ergänzende Festlegungen SIA 462 Beurteilung der Tragsicherheit bestehender Bauwerke SIA 469 Erhaltung von Bauwerken SN 592000 Liegenschaftsentwässerung SIA 318 Garten- und Landschaftsbau (2009) Version Kanton Zürich 2010 9

2.3 Richtlinien und Wegleitungen Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten (SLF, WSL, 1984) Empfehlungen Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten (BRP, BWW, BUWAL, 1997) Empfehlungen Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten (BWW, BRP, BUWAL, 1997) Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren (VKF, 2005) Wegleitung Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren (VKF, 2008) Richtlinie Objektschutz gegen Naturgefahren (GVZ, AWEL, 2003) 2.4 Grundlagen Kanton Zürich Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 Gemäss 22 erlässt die Baudirektion nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche. Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWV) vom 14. Oktober 1992 3 verlangt, dass die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Hochwasserschutzund Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Dringlichkeit darzustellen sind. Nach 9 beschränken die Gemeinden in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädigende Hochwasser, vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, mit Gewässerabstandslinien oder Gestaltungsplänen. Der Kanton und die Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, auch freiwillige Massnahmen der Gebäude- und Anlageneigentümer. Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 556 vom 11. April 2006, Konzept Gefahrenkarten Hochwasser Das Konzept regelt die Gefahrenkartierung für das Kantonsgebiet ab 2006. Die noch nicht kartierten Gemeinden bzw. Gebiete werden, in acht nach Schadenpotenzial abgestuften Prioritäten unterteilt, bis ca. 2014 flächendeckend erarbeitet. Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG) Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich erstattet keine Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können ( 20 Ziff. 3). Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren ( 39). Gebäude, die infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden ( 12). Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder einzelne, versicherte Ereignisse Vorbehalte verfügen ( 10 Vollzugsbestimmungen). 10 Version Kanton Zürich 2010

3 Aufbau und Mindestinhalt des Objektschutznachweises mit Erläuterungen 3.1 Nachweis der örtlichen Gefährdung 3.1.1 Grundlagen (Formular A) Folgende Dokumente können Informationen zur örtlichen Gefährdung beinhalten: 1. Zonenplan: Gefahrenzonen 2. Baureglement: Bestimmungen zum Bauen in Gefahrenzonen 3. Gefahrenkarte Hochwasser: Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb-weiss gestreift, weiss) sowie Hinweisprozesse (Oberflächenabfluss-Schraffur) 4. Intensitätskarte und technischer Bericht: örtliche Intensität pro Gefahrenart und pro Wiederkehrperiode 5. Ereigniskataster: Hinweis auf frühere Ereignisse 6. Karte der Phänomene: Hinweis auf morphologisch sichtbare Phänomene Bei der Interpretation der Intensität für die betroffene Parzelle sind zwei Fälle zu unterscheiden: Fall A: Es liegt eine Gefahrenkarte mit Intensitätskarten vor. Die Intensitäten pro Wiederkehrperiode aller einwirkenden Gefahrenarten können für den betrachteten Standort herausgelesen werden. Fall B: Es liegt eine Gefahrenkarte ohne Intensitätskarten vor. Es ist Rücksprache zu nehmen mit den Erstellern der Gefahrenbeurteilung, um die örtlich wirkenden Intensitäten pro Wiederkehrperiode abzuschätzen. Die Resultate dieser Abklärungen zur Gefährdung bilden die Grundlage für den Nachweis der Einwirkungen. 3.1.2 Schutzziele Neubau Bestehender Bau (Formular B) Die Schutzziele legen das Bemessungsniveau für den Objektschutz fest. Die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes sollen bis zur vorgegebenen Wiederkehrperiode nachgewiesen werden. Dabei stehen die Begrenzung des Personenrisikos und der Sachschäden im Vordergrund. Neubauten sollen grundsätzlich bei allen Gefahrenarten vor Ereignissen der Wiederkehrperiode 300 Jahre* geschützt werden. Die Abklärung einer allfälligen Notwendigkeit von Objektschutzmassnahmen bei bestehenden Bauten unterliegt der zuständigen Behörde. Grundsätzlich gelten bei An- oder Umbauten und bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten dieselben Anforderungen wie bei Neubauten. Wo es nicht zur Gefährdung von Personen kommt, aber hoher Sachschaden zu erwarten ist, muss das Kosten-Nutzen-Verhältnis (siehe Anhang der «Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren», VKF 2005) evaluiert werden, um angemessene Aufwendungen zu ermitteln. Die Kosten sollen den Nutzen nicht übersteigen (Kosten / Nutzen <_ 1). * Das Schutzziel von Sonderrisiken muss individuell bestimmt werden. Version Kanton Zürich 2010 11

3.1.3 Temporärer Objektschutz (Formular B) Da durch die Plötzlichkeit der Ereignisse meist keine Vorwarnzeit gegeben ist, sind temporäre Objektschutzmassnahmen nicht immer möglich. Temporäre Schutzmassnahmen sind unter folgenden Bedingungen möglich: 1. Die Vorwarnzeit muss länger sein als die Interventionszeit (siehe Skizze unten). 2. Die Alarmierung muss in jedem Fall gewährleistet sein (automatisches Alarmierungssystem rund um die Uhr). 3. Die Montage der Massnahme muss auch bei Abwesenheiten gewährleistet sein. Bei Erfüllung der Bedingungen gilt folgende Regelung: Temporäre Objektschutzmassnahmen können für die Ereignisse eingesetzt werden, die 100-jährlich oder seltener auftreten. Für alle anderen Ereignisse sind immer bauliche Massnahmen zu wählen. Folgende Skizze veranschaulicht den zeitlichen Verlauf eines Ereignisses: Beginn Montage Temporärer Objektschutz muss errichtet sein Interventionszeit Gefahrenüberwachung Vorwarnzeit Zeit Gefahrenerkennung Alarmierung Ereignisbeginn Gefahrenerkennung Gefahrenüberwachung Alarmierung Beginn Montage Vorwarnzeit Interventionszeit Zeitpunkt, bei dem die Gefahr erkannt wird Zeitdauer vom Abfragen von Messungen und Prognosen bis zum Entscheid zur Durchführung eines Einsatzes Zeitpunkt der Alarmierung des notwendigen Einsatzpersonals, Beginn der Vorwarnzeit Hier beginnt die Interventionszeit Zeitdauer ab Alarmierung bis Ereignisbeginn Erforderliche Zeit zur Montage der Massnahme 12 Version Kanton Zürich 2010

3.2 Nachweis der Einwirkungen (Formular B) Dieses Kapitel erfolgt in Anlehnung an die Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren. Aufgezeigt sind die Gefahrenarten Hochwasser / Oberflächenabfluss, die zur Bemessung von Objektschutzmassnahmen notwendigen Einwirkungen sowie Abbildungen der Ansichten und Situationen. In den Tabellen sind die Einwirkungen aufgelistet, deren Grössen auf den Formularen B angegeben werden müssen. Die Abbildungen zeigen, welche Einwirkungen auf den Plänen einzutragen sind. Für die detaillierten Gefährdungsbilder mit ihren Einwirkungen wird auf die Wegleitung verwiesen. 3.2.1 Hochwasser / Oberflächenabfluss Bei Hochwasser wird hydrostatischer und bei höheren Fliessgeschwindigkeiten (ca. > 1 m/s) auch hydrodynamischer Druck auf das Gebäude ausgeübt. Zudem muss mit Feststofferosion und -ablagerung rund um das Gebäude gerechnet werden, ebenso ist die Anprallkraft allfälliger Einzelkomponenten zu berücksichtigen. Eine Ufererosion kann eine Gerinneverlagerung oder eine Uferrutschung verursachen. Bei der Uferrutschung entspricht die Einwirkung auf die Baute jener bei Rutschungen, geeignete Massnahmen sind daher im Leitfaden Rutschungen aufgelistet. Zur Bemessung der Objektschutzmassnahmen bei Überschwemmung und Gerinneverlagerung sind die in untenstehender Tabelle zusammengestellten Parameter erforderlich. Gefahrenart Überschwemmung Einwirkungen Gerinneverlagerung Überschwemmungshöhe h f * Fliessgeschwindigkeit v f * Druck aus hydrostatischer Beanspruchung q h Stauhöhe h stau * Ablagerungshöhe von Feststoffen h a * Druck aus hydrodynamischer Beanspruchung (bei v > 1 m/s) q f Kolktiefe (bei v > ca. 2 m/s) h k Auflast durch Feststoffablagerungen q a Anprallkraft von Holz oder Blöcken q e Druck aus hydrostatischer Beanspruchung q h Druck aus hydrodynamischer Beanspruchung q f Kolktiefe (bei v > ca. 2 m/s) h k * Anprallkraft von Holz oder Blöcken q e Angabe obligatorisch Angabe fallabhängig * Zeichnerische Darstellung und Beschriftung auf Plan Die Einwirkungen müssen gemäss den folgenden Abbildungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden. Aus den Plänen sollte auch die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein. N h stau Fliessrichtung Fliessrichtung h f Version Kanton Zürich 2010 13

3.3 Evaluation der Objektschutzmassnahmen (Formular B) Bei den Objektschutzmassnahmen im Kapiteln 3.3.1 handelt es sich um permanente Massnahmen. Grundlage ist die «Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren». Temporäre Objektschutzmassnahmen werden im Kapitel 3.3.2 aufgeführt. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass durch eine Massnahme die Gefährdung eines anderen Objektes nicht erhöht wird. Dies gilt insbesondere bei Dämmen, Ablenkmauern, Spaltkeilen und dergleichen. Auf diese Problematik wird sowohl in der Wegleitung sowie in diesem Leitfaden durch einen Pfeil ( ) hingewiesen. Der Baubehörde bleibt es vorbehalten, zusätzlich einen entsprechenden Nachweis einzufordern. Auf dem Formular B «Gefahrenart» sind die Wirkungen der gewählten Massnahmen in Bezug auf andere Objekte zu erläutern. Die vorgestellten Objektschutzmassnahmen beziehen sich auf die Sicherheit im Gebäude; es ist darauf zu achten, dass der Gefahr bei der Nutzung des Aussengeländes sowie bei der Zu- und Wegfahrt Rechnung getragen wird. In den Tabellen ist aufgezeigt, wie die verschiedenen Massnahmen nachgewiesen werden müssen. Die Beschreibung ist jeweils auf dem entsprechenden Formular B festzuhalten. Die Beschriftung bzw. zeichnerische Darstellung kann direkt auf den Bauplänen vorgenommen werden. 3.3.1 Hochwasser / Oberflächenabfluss Bei Hochwasser ist grundsätzlich zwischen nasser Vorsorge, Abdichtung und Abschirmung zu unterscheiden. Massnahmen Gewählte Massnahmen ankreuzen Beschreibung Beschriftung auf Plan Zeichnerische Darstellung auf Plan Statischer Nachweis Nutzungskonzept Innenräume Lage Erdgeschoss / Öffnungen Materialwahl des Innenausbaus Verteilsystem Energie / Wasser Tankanlagen 1) 1) 1) Rückstauschutz Kanalisation Fluchtwege Schutz von Öffnungen Abdichtung Gebäudehülle Verstärkung Fundament (Kolkschutz) Erhöhte Anordnung Schutzdamm / Schutzmauer Terraingestaltung Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen 1) Gemäss AWEL-Merkblatt «Hochwasserschutz bei neuen Tankanlagen» 14 Version Kanton Zürich 2010

3.3.2 Temporäre Objektschutzmassnahmen Falls temporäre Objektschutzmassnahmen möglich sind (siehe 3.1.3), muss nachgewiesen werden, dass eine Vorwarnung mit anschliessender Ausführung der temporären Massnahme gewährleistet ist. Weiter muss die Vorwarnung und Ausführung bei allfälligen Abwesenheiten geregelt sein. Der Nachweis der Vorwarnzeit muss jeweils auf dem Formular B Hochwasser ausgeführt werden. Ausreichende Vorwarnzeit ist grundsätzlich gegeben, wenn Alarmwerte für das Gewässer bestehen (siehe www.hochwasser.zh.ch Hochwasser-Informationen Alarmkarte). Massnahmen Zeichnerische Beschreibung Beschriftung auf Plan Darstellung auf Plan Hochwasser Abdichtung Öffnungen Schutzdamm / Schutzmauer Statischer Nachweis Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen 3.4 Dokumentation Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde mit dem Baugesuch einzureichen: Formularblatt A Grundlagen Formularblatt B Gefahrenart Baupläne (inkl. Terraingestaltung) Die Formulare A und B sind vollständig auszufüllen; wird eine Beschreibung der Massnahme verlangt, ist diese auf dem Formular B im entsprechenden Kasten zu formulieren. Werden Beschriftung oder zeichnerische Darstellung auf dem Plan verlangt, sind diese auf geeignete Weise in den Ansichten, Situationen oder Schnitten einzutragen. Zudem sind auf den Plänen die Einwirkungen auf das Objekt gemäss Kapitel 3.2 darzustellen. Die statischen Nachweise müssen nicht abgegeben werden. Der Gutachter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Formularblatt A das Vorliegen der erforderlichen statischen Nachweise. 4 Musterbeispiele eines Objektschutznachweises Musterbeispiele und Arbeitshilfen werden unter www.hochwasser.zh.ch und www.baugesuche.zh.ch zur Verfügung gestellt. Version Kanton Zürich 2010 15

Formularblatt A «Grundlagen» 1/2 Nachweis Objektschutzmassnahmen Formular A Grau hinterlegte Felder sind durch den Gutachter auszufüllen. Objektart Objektadresse / Ort Parzellen Nr. Name Bauherrschaft Adresse / Ort Datum Unterschrift Name Gutachter Adresse / Ort Telefon Datum Unterschrift Mit den Unterschriften wird die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen (Formulare A, B und Planbeilagen) bestätigt. Verwendete Grundlagen ankreuzen Dokumente x Erstellungsdatum Bemerkungen Zonenplan Baureglement Gefahrenkarte Intensitätskarten Risiko- und Schutzdefizitkarte Gefahrenhinweiskarte Ereigniskataster Karte der Phänomene Verwendete Formulare ankreuzen Formular B x Bemerkungen Hochwasser / Oberflächenwasser Rutschungen 16 Version Kanton Zürich 2010

Formularblatt A «Grundlagen» 2/2 Beigelegte Pläne ankreuzen Planbeilagen* Anzahl Massstab Datum Bemerkungen Situation Ansichten Schnitte *Terraingestaltung muss ersichtlich sein Begehung vor Ort Name Firma Datum der Begehung Unterschrift Version Kanton Zürich 2010 17

Formularblatt B Hochwasser und Oberflächenabfluss 1/5 Nachweis Objektschutzmassnahmen Formular B Hochwasser und Oberflächenwasser Hochwasser und Oberflächenabfluss Grau hinterlegte Felder sind durch den Gutachter auszufüllen. Objektart Objektadresse / Ort Parzellen Nr. Name Bauherrschaft Adresse / Ort Datum Unterschrift Name Gutachter Adresse / Ort Telefon Datum Unterschrift 1. Schutzziele Neubau Bestehender Bau Für die Schutzziele bei Neubauten gelten die Bestimmungen in Kapitel 3.1.2. Bei bestehenden Bauten ist das Schutzziel unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen- Verhältnisses festzulegen (vgl. Anhang der Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren). Das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Abschätzung ist am Ende dieses Formularblattes zu dokumentieren (vgl. Tabellen). 2. Nachweis der Einwirkungen Einwirkungen (maximale Werte) Überschwemmung Überschwemmung Überschwemmung Gerinneverlagerung Wiederkehrperiode 100 Jahre 300 Jahre Überschwemmungshöhe h f * m 18 Version Anprallkraft Kanton Zürich von Holz 2010oder Blöcken q e * kn Einheit davon Druck aus Freibord hydrostatischer Beanspruchung q h m kn/m 2 Fliessgeschwindigkeit Stauhöhe Überschwemmungshöhe h stau vf* h f m Ablagerungshöhe Druck aus hydrostatischer von Feststoffen Beanspruchung h a q h m kn/m 2 Druck Stauhöhe aus hhydrodynamischer stau * Beanspruchung (bei v > 1 m/s) q f kn/m m 2 Ablagerungshöhe von Feststoffen h Kolktiefe (bei v > ca. 2 m/s) h a * k m Druck aus hydrodynamischer Beanspruchung Auflast (bei v > durch 1 m/s) Feststoffablagerungen q q a f kn/m 2 Kolktiefe Anprallkraft (bei von v > Holz ca. 2 oder m/s) Blöcken h k q e kn m Druck Auflast aus durch hydrostatischer Feststoffablagerungen Beanspruchung q q h a kn/m 2 Druck Anprallkraft aus hydrodynamischer von Holz oder Blöcken Beanspruchung q q f kn/m 2 e Kolktiefe Druck aus (bei hydrostatischer v > ca. 2 m/s) Beanspruchung h k q h m kn/m 2 Gerinneverlagerung Druck Anprallkraft aus hydrodynamischer von Holz oder Blöcken Beanspruchung q e q f kn/m 2 Angabe obligatorisch Kolktiefe Angabe (bei v > fallabhängig ca. 2 m/s) h k m Angabe obligatorisch Angabe fallabhängig * Zeichnerische Darstellung und Beschriftung auf Plan

Formularblatt B Hochwasser und Oberflächenabfluss 2/5 3. Objektschutzmassnahmen Permanente Massnahmen Gewählte Massnahme ankreuzen Beschreibung Beschriftung auf Plan Zeichnerische Darstellung auf Plan Statischer Nachweis Nutzungskonzept Innenräume Lage Erdgeschoss / Öffnungen Materialwahl des Innenausbaus Haustechnik Verteilsystem Energie / Wasser Tankanlgen Verankerung von Öltanks Rückstauschutz Kanalisation 1) 1) 1) Fluchtwege Schutz von Öffnungen Abdichtung Gebäudehülle Verstärkung Fundament (Kolkschutz) Erhöhte Anordnung Schutzdamm / Schutzmauer Terraingestaltung Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen, für gewählte Massnahmen obligatorisch 1) gemäss AWEL-Merkblatt «Hochwasserschutz bei neuen Tankanlagen» Beschreibungen Materialwahl Innenausbau Haustechnik Verteilsystem (Energie, Wasser, Heizung, Lüftung, Kommunikation) Version Kanton Zürich 2010 19

Formularblatt B Hochwasser und Oberflächenabfluss 3/5 Rückstauschutz Kanalisation Fluchtwege Schutz von Öffnungen Abdichtung Gebäudehülle Verstärkung Fundament (Kolkschutz) 20 Version Kanton Zürich 2010

Formularblatt B Hochwasser und Oberflächenabfluss 4/5 Schutzdamm / Schutzmauer Terraingestaltung Temporäre Massnahmen Gewählte Massnahme ankreuzen Beschreibung Beschriftung auf Plan Zeichnerische Darstellung auf Plan Statischer Nachweis Abdichtung Öffnungen Schutzdamm / Schutzmauer Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen, für gewählte Massnahmen obligatorisch Abdichtung Öffnungen Schutzdamm / Schutzmauer Version Kanton Zürich 2010 21

Formularblatt B Hochwasser und Oberflächenabfluss 5/5 Nachweis Vorwarnzeit bei temporären Massnahmen Wirkung der gewählten Massnahmen in Bezug auf andere Objekte Kosten Nutzen-Analyse Kosten-Nutzen-Analyse (nur für bestehende Bauten nachzuweisen) Kosten pro Jahr Investition Zinssatz Lebensdauer Kapitalwiedergewinnungsfaktor Kosten pro Jahr (CHF/a) Nutzen pro Jahr Wiederkehrperiode T [Jahre] Schadenhöhe S [CHF] (CHF) Wahrscheinlichkeit P Delta P Mittlerer Schaden MS (CHF) [CHF] Nutzen N = Delta P MS (CHF) [CHF] Nutzen N pro Jahr [CHF/a] (CHF/a) Summe der Nutzen pro Jahr (CHF/a) [CHF/a] 30 50 100 300 Erreichtes Kosten- Nutzen-Verhältnis Erreichtes Schutzziel Jahre 22 Version Kanton Zürich 2010

Version Kanton Zürich 2010 23

24 Version Kanton Zürich 2010