Bedeutung des Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetzes für die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
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- Ella Fleischer
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1 Bedeutung des Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetzes für die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung Bernhard Fröhlich Direktor Basellandschaftliche Gebäudeversicherung Liestal, im Juni 2011
2 Betroffenheit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung > Versicherungsleistungen Versichert Meteorologisch > Hagel > Sturm Gravitativ > Hochwasser / Überschwemmung > Erdrutsch / Steinschlag Nicht versichert Meteorologisch > Hitze / Kälte > Dürre Biologisch > Epidemie > Schädlingsbefall Tektonisch > Erdbeben
3 Entwicklung der Elementar- und Feuerschäden > alle 19 KGV
4 Zunahme der Elementarschäden (Anzahl) > Beispiel: Sturm im Zeitraum von Anzahl indexiert auf Anzahl versicherte Gebäude '000 16'000 14'000 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000 2' Datenbasis: BGV, , indexiert 2008
5 Zunahme der Elementarschäden (Anzahl) > Beispiel: Hochwasser/Überschwemmung im Zeitraum von Anzahl indexiert auf Anzahl versicherte Gebäude ' Datenbasis: BGV, , indexiert 2008
6 Zunahme der Elementarschäden (Kosten) > Schadensummen im Zeitraum von Vergütungen in Mio. CHF indexiert auf Einnahmen Prämien + Abgaben Jahr Datenbasis: BGV, , indexiert 2008
7 Schadensumme nach Ursachen > Im Zeitraum von , in Prozenten 3% 31% 31% Sturm Hagel HW / Überschwemmung Übrige Ursachen Elementar 35% Datenbasis: BGV, , indexiert 2008
8 Umsetzung und Zuständigkeiten 1 Was? Raumplanung / Zonenplanung Massnahmen an der Quelle Objektschutz permanent Objektschutz temporär Restgefährdung Wer? Kanton / Gemeinden Private / Basellandschaftliche Gebäudeversicherung Gemeinden / Private Basellandschaftliche Gebäudeversicherung / Gemeinwesen / Private 1 Nach Annahme des neuen Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetzes (BPEG)
9 Interesse der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung an den Naturgefahrenkarten Schadenminderung = Prämien tief halten Solidarität darf nicht überstrapaziert werden Abstimmung von Objektschutzmassnahmen auf übergeordnete Projekte von Kanton und Gemeinden = Massnahmeneffizienz Bewusstseinsförderung und Übernahme der zugeordneten Verantwortung bei allen
10 Bedeutung der Naturgefahrenkarten für die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung günstige Prämien
11 Gesetzliche Grundlagen Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz (BEPG) Grundzüge der gesetzlichen Regelung im Bereich Elementarschadenprävention
12 Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz (BEPG) Zweck Schutz vor Elementarschäden gemäss Sachversicherungsgesetz > nicht vor Erdbeben Schutzobjekt Gebäude und Anlagen > Definition gemäss Sachversicherungsgesetz und -verordnung > auch Fahrnisbauten Wann angeordnet? Nur im Baubewilligungsverfahren bei Neu- / Umbauten und Umnutzung von Gebäuden und Anlagen
13 Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz (BEPG) Schutzmassnahmen Bauliche, technische und organisatorische Massnahmen Schranken Verhältnismässigkeit der Kosten der Schutzmassnahmen zu den Kosten der übrigen baulichen Massnahmen Zuständigkeit Verfügung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Gemeinde bei kleinem Baubewilligungsverfahren) > Eröffnung zusammen mit Baubewilligungsentscheid
14 Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz (BEPG) Rechtsweg Beschwerde an Regierungsrat, dann Kantonsgericht Kontrolle Durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (Gemeinde bei kleinem Baubewilligungsverfahren) Eigenverantwortung Hauseigentümer / Innen > Letzte Massnahme: Versicherungsausschluss oder Deckungsvorbehalt durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss Sachversicherungsgesetz Beratung Unentgeltliche Dienstleistung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (wie heute im Brandschutz)
15 Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz (BEPG) Beiträge > Von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung an freiwillige Schutzmassnahmen (Kann-Vorschrift) > Beschwerdemöglichkeit an Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, dann an Kantonsgericht Kommission Naturgefahren (Verordnung zum Waldgesetz) > Von Regierungsrat eingesetzt > Beratung des Kantons im Bereich Naturgefahrenprävention > Im Waldgesetz geregelt
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