Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen



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Transkript:

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen Vom 8. September 1998 (GVOBl. S. 142) Änderungen: Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen und der Friedhofsrichtlinien 12. Oktober 2010 GVOBl. S. 332 Geänderte Paragrafen 4 Absatz 4a 4 Absatz 9 5 Absatz 1 Satz 2 Art der Änderung eingefügt angefügt Wörter eingefügt 12.06.2013 Nordkirche 1

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der NEK die folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände haben nach der Verfassung oder anderen kirchlichen Ordnungen das Recht, in ihren eigenen Angelegenheiten und nach Maßgabe der Verfassung Satzungen zu erlassen. (2) Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere verbindliche Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen auf Dauer oder auf bestimmte Zeit. 2 Form der Satzung (1) 1Satzungen müssen in der Überschrift, der Kurzbezeichnung oder der Eingangsformel als Satzung gekennzeichnet sein. 2Sie sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt zum Ausdruck bringen. (2) Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche den Satzungsgeber zu ihrem Erlass oder ihrer Änderung berechtigen. (3) Satzungen müssen auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung, die erteilte Genehmigung und die erfolgte Mitwirkung anderer Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. (4) Satzungen müssen diejenige kirchliche Körperschaft bezeichnen, die sie erlassen hat. (5) 1Satzungen müssen das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. 2Die Ausfertigung der Satzung wird von denjenigen, die für den gesetzlichen Vertreter der kirchlichen Körperschaft im Rechtsverkehr handeln, durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Beidrückung des Kirchensiegels vorgenommen. 3Mit der Ausfertigung wird die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der Beschlussfassung und damit dem Willen des Beschlussorgans zum Ausdruck gebracht und die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände bezeugt. (6) 1Die Urschrift der Satzung ist mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und dem Nachweis der amtlichen Bekanntmachung beim Satzungsgeber, getrennt von den Akten, diebstahlsicher dauernd aufzubewahren. 2Ein weiteres Exemplar verbleibt bei der genehmigenden Stelle. 3 Inhalt der Satzungen (1) Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit der Verfassung, den Kirchengesetzen oder Rechtsverordnungen der NEK, dem für alle geltenden Gesetz (Arti- 2 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N kel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung), Tarifverträgen oder vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. (2) 1Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. 2Jede Person muss erkennen können, inwieweit sie durch die Satzung in ihren Rechten berührt wird. 4 Amtliche Bekanntmachung (1) 1Satzungen sind amtlich bekannt zu machen. 2Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung geschieht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. (2) Im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind bekannt zu machen die verfassungsrechtlich oder kirchengesetzlich vorgeschriebenen Satzungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände oder Kirchengemeindeverbände. (3) Sonstige Satzungen, soweit sie Außenwirkung entfalten, sind mit vollständigem Text bekannt zu machen 1. durch Abdruck in mindestens einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung oder 2. durch Abdruck in einem im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt oder 3. sofern der Geltungsbereich der Satzung es zulässt, durch Aushang in den jederzeit allgemein zugänglichen Schaukästen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes und/oder durch Anschläge an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinde. (4) 1In den Fällen von Absatz 3 Nummer 3 muss ein Hinweis auf die Satzung sowie Ort und Dauer der Aushänge vorher in einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht werden. 2Die Aushangsfrist beträgt einen Monat, hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. 3Beginn und Ende des Aushangs sind auf der Urschrift der Satzung mit Unterschrift und Kirchensiegel zu vermerken. (4a) 1Satzungen nach Absatz 3 können auch durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht werden. 2Die hierfür genutzte Internetseite muss in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers oder des die Aufsicht führenden Kirchenkreises betrieben werden. 3Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. 4Auf die Bereitstellung ist unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen. 5Der Hinweis erfolgt in einer im Geltungs- 12.06.2013 Nordkirche 3

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen bereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung oder in einem im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten kommunalen oder staatlichen Bekanntmachungsblatt. (5) 1Für Satzungen, die die innere Ordnung der Verwaltung von kirchlichen Körperschaften regeln, genügt als Bekanntmachung eine Aushändigung des vollständigen Textes an die beteiligten kirchlichen Körperschaften. 2Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Nordelbischen Kirchenamt zuzuleiten. (6) Die kirchliche Körperschaft hat die Art und Weise der Bekanntmachung in einer Satzung zu bestimmen, die insbesondere Bestimmungen enthalten muss über 1. die Art der Bekanntmachungsform, 2. im Falle der Bekanntmachung durch Abdruck in einer Tageszeitung deren namentliche Bezeichnung, 3. im Falle der Bekanntmachung durch Abdruck im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder in einem staatlichen oder kommunalen amtlichen Bekanntmachungsblatt a) seine Bezeichnung, b) die Angabe der Erscheinungsweise sowie Bezugsmöglichkeiten, 4. im Falle der Bekanntmachung durch Aushang die Bezeichnung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln. (7) Der Nachweis der amtlichen Bekanntmachung ist zu der Urschrift der Satzung zu nehmen ( 2 Absatz 6). (8) Zusätzlich wird empfohlen, in mehrmaligen Kanzelabkündigungen auf die Satzung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen. (9) Eine Auslegung der Satzungen, z. B. im Pastorat oder im Büro der Kirchengemeinde, genügt nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. 5 Inkrafttreten von Satzungen (1) 1Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2Das ist im Falle des Abdrucks des vollständigen Textes oder eines Hinweises nach 4 Absatz 4a in einer Tageszeitung, einem kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt oder dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche der Ablauf des Erscheinungstages, im Falle des Aushangs der Ablauf der einmonatigen Aushangsfrist. 3Satzungen dürfen grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, nach denen sie zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollen. (2) Fällt der Tag des Inkrafttretens auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt die Satzung dennoch mit dem Beginn dieses Tages in Kraft. 4 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N 6 Schlussbestimmung 1Die Verwaltungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVOBl. S. 145) außer Kraft. 12.06.2013 Nordkirche 5

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen Anlage zu 1: Erläuterungen zur Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen Beispiele: Friedhofs- und Gebührensatzungen, Satzungen für Kindertageseinrichtungen und Seniorenheime, Kirchenkreisfinanzsatzungen. Für die Gestaltung und Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse nach 13 Abs. 2 Kirchensteuerordnung vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 409) in der jeweils gültigen Fassung gehen die kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen vor. Vor der Beschlussfassung in den Gremien soll eine Rechtsförmlichkeitsprüfung durch die für die Genehmigung der Satzung zuständige Stelle durchgeführt werden. Für die Änderung einer Satzung bedarf es einer Änderungssatzung. Ein einfacher Beschluss ist nicht ausreichend (vgl. Beispiel zu 4 Abs. 1). zu 2 Abs. 1: Wenn Satzungen bisher als Ordnungen (Benutzungsordnung, Gebührenordnung, Jugendordnung) bezeichnet wurden, ändert sich dadurch ihr Rechtscharakter nicht. Geschäftsordnungen sind keine Satzungen. zu 2 Abs. 2: Beispiele: 1. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Kirchengemeindesatzung ist Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung. 2. Für den Erlass einer Kirchenkreissatzung ist Rechtsgrundlage Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe h der Verfassung. Die Eingangsformel der Satzung könnte daher wie folgt lauten: zu 1.: zu 2.: Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth Kirchengemeinde Musterdorf hat aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung folgende Satzung beschlossen: Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis hat aufgrund von Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe h der Verfassung folgende Kirchenkreissatzung beschlossen: 6 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N zu 2 Abs. 3: Z. B. sind Kirchengemeindesatzungen nach Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe h i. V. m. Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung und Satzungen der Kirchengemeindeverbände nach Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe h i. V. m. Artikel 51 Abs. 2 i. V. m. Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung vom Kirchenkreisvorstand zu genehmigen, Kirchenkreissatzungen und Satzungen der Kirchenkreisverbände nach Artikel 38 Buchstabe p der Verfassung vom Nordelbischen Kirchenamt. Der Hinweis auf die erteilte Genehmigung erfolgt nach der Schlussformel der Satzung (vgl. das Beispiel zu 2 Abs. 5) zu 2 Abs. 4: Vgl. die Beispiele der Eingangsformel zu 2 Abs. 2 zu 2 Abs. 5: Die Schlussformel für eine Kirchengemeindesatzung könnte wie folgt lauten: Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises (Name des Kirchenkreises) vom... Az.:... kirchenaufsichtlich genehmigt. Musterstadt, den... Für den Kirchenvorstand: (Name) Vorsitzende(r) L.S. (Name) weiteres KV-Mitglied (Unterzeichnung erfolgt nach Erteilung der Genehmigung) Für Satzungen des Kirchengemeindeverbandes und des Kirchenkreises gilt dieses Beispiel entsprechend. zu 3 Abs. 2: Ein Satzungsrecht, das eine Abgabenerhebung ermöglichen soll, muss die Abgabenhöhe nennen oder zumindest durch Angabe eines Abgabenmaßstabes die Abgaben für die Betroffenen berechenbar machen. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 13. Februar 1990 (Az.: 9 L 163/89, 6 A 80/88) entschieden, dass eine Kindergartensatzung nur dann Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen sein kann, wenn die Gebühren der Höhe nach festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht worden sind. zu 4 Abs. 1: Hierzu zählen auch Änderungssatzungen, durch die Satzungen geändert oder ergänzt werden. 12.06.2013 Nordkirche 7

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen Bei Satzungsänderungen werden in sich abgeschlossene Einzelregelungen oder Bestandteile davon (Teilsätze, Satzteile, Wörter, Satzzeichen, Ordnungsnummern usw.) aufgehoben oder gestrichen. An ihre Stelle tritt ein neuer Wortlaut oder auch nicht, oftmals werden neue oder ergänzende Regelungen eingefügt oder angefügt. Eine Änderungssatzung, die sich darauf beschränkt, lediglich Änderungen dieser vorbezeichneten Art durch sog. Änderungsbefehle anzuordnen, ist im Regelfall in sich unverständlich. Um die Arbeit mit der Änderungssatzung zu erleichtern, wird daher nachdrücklich empfohlen, sich auf folgende Änderungsarten zu beschränken: - das Einfügen oder Anfügen neuer Normen, wenn diese in sich verständlich sind; - die Neufassung der Gesamtnorm (z. B. Paragraf, Absatz, Satz oder weitere Untergliederung), wenn das reine Einfügen, Anfügen, Streichen oder Ersetzen von Teilnormen in sich unverständlich bleiben würde; - die Aufhebung von Normen. Bei umfangreichen Änderungen ist es immer zweckmäßiger, die gesamte Stammsatzung außer Kraft treten zu lassen und sie durch eine neue zu ersetzen. Beispiel für eine Änderungssatzung: Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis Vom... (Ausfertigungsdatum der Änderungssatzung) Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis hat aufgrund von Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe h der Verfassung i. V. m. 11 Finanzgesetz folgende Satzung beschlossen: 1 Die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Musterkreis vom 30. November 1991 (GVOBl. 1992 S. 27), zuletzt geändert durch die Satzung vom 10. Oktober 1996 (GVOBl. S. 230) [Ausfertigungsdatum der zweiten Änderungssatzung] wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt gefasst: (1) (2) (3) 2. 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) 4 8 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N 3. 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 4. 7 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schlussformel (vgl. Beispiel zu 2 Abs. 5) zu 4 Abs. 2: 2 Beispiel: Kirchenkreissatzungen, Kirchenkreisfinanzsatzungen, allerdings nicht Kirchengemeindesatzungen, obwohl sie in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung genannt sind. Ihre Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist nicht vorgesehen, weil sie nur einen räumlich sehr begrenzten (gemeindlichen und nicht übergemeindlichen) Geltungsbereich haben. Für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt soll dem NKA eine Diskette mit dem im ASCII-Format gespeicherten Satzungstext zugesandt werden. zu 4 Abs. 3: Hierzu zählen insbesondere die Gebührensatzungen für Kindertagestätten und Friedhöfe. Änderungssatzungen sind mit ihrem insoweit vollständigen Satzungstext abzudrucken, nicht also der sich durch die Änderungssatzung ergebende neue Wortlaut der Satzung. Der Abdruck des Satzungstextes im Gemeindebrief einer Kirchengemeinde bewirkt nicht die amtliche Bekanntmachung nach Absatz 1 und ist daher rechtsunwirksam. zu 4 Abs. 3 Nr. 2: So sollen nach 9 Abs. 2 Friedhofsrichtlinien vom 18. Februar 1992 (GVOBl. S. 117) die Friedhofssatzungen und -gebührensatzungen für Friedhöfe im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. zu 4 Abs. 3 Nr. 3: Wann der Geltungsbereich der Satzung die Bekanntmachung durch Aushang zulässt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Anhaltspunkte bietet 1 Abs. 1 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (SH-GVOBl. S. 378), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 5. März 1998 (SH-GVOBl. S. 145). Danach ist die Bekanntmachung von Satzungen durch Aushang im kommunalen Bereich nur bei Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern möglich, wobei für jeweils angefangene 1000 Einwohner eine Tafel aufgestellt sein muss. 12.06.2013 Nordkirche 9

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen Ein Anschlag an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinden ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn sich das Gebiet einer Kirchengemeinde auf mehrere Kommunalgemeinden erstreckt; hier würden alleinige Anschläge in den Schaukästen an der Kirche und dem Gemeindebüro nicht ausreichen. Entscheidend ist, dass jedes Gemeindeglied und jede Person, die Interesse daran hat, sich ohne unzumutbare Erschwernisse über den vollständigen Inhalt der Satzung unterrichten und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens feststellen kann. Ein allgemeiner Hinweis oder die Veröffentlichung von Textauszügen genügt nicht. Auch der Abdruck des Satzungstextes in mehreren Abschnitten ( Fortsetzungsroman ) ist nicht zulässig. Es muss vielmehr der volle Wortlaut der Satzung in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht werden. Die Auslegung der Satzung bewirkt folglich nicht die amtliche Bekanntmachung. Auch die Aushändigung der Kindertagesstättensatzung an die Eltern ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung i. S. v. Absatz 1. Dadurch erlangt nur ein begrenzter Interessentenkreis, nicht aber die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme. zu 4 Abs. 5: Beispiel: Rentamtssatzungen zu 4 Abs. 6: Die Art und Weise der Bekanntmachung ist z. B. in der Kirchengemeinde- oder Kirchenkreissatzung zu bestimmen, die im Grunde alle wesentlichen Organisationsregelungen der Körperschaft enthält (vgl. Beispiel zu I.). Es kann aber auch eine besondere (Veröffentlichungs-) Satzung gewählt werden. Dies ist im Übrigen auch für kommunale Satzungen vorgeschrieben [ 5 Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (SH-GVOBl. S. 378), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 5. März 1998 (SH-GVOBl. S. 145)]. Sofern allerdings keine der genannten Möglichkeiten umgesetzt wird, ist das Nähere der Bekanntmachung in der Satzung selbst (z. B. Kindertagesstättensatzung) zu regeln (vgl. Beispiele zu II.). Beispiele für Satzungstext: I. Beispiel für die Regelung in einer Kirchenkreissatzung: Veröffentlichungen Satzungen des Kirchenkreises (Name des Kirchenkreises) werden bekannt gemacht durch 10 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N 1. Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche. Es führt die Bezeichnung Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, erscheint monatlich und ist beim Nordelbischen Kirchenamt, Postfach 3449, 24033 Kiel, gegen den jeweils aktuellen Bezugspreis zuzüglich einer Zustellgebühr zu beziehen oder 2. Veröffentlichung in den folgenden Tageszeitungen: Kieler Nachrichten Holsteinischer Courier Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat. II. Beispiele für die Regelung in der Satzung selbst: 1. Bekanntmachung im GVOBl. der NEK ( 4 Abs. 2) Veröffentlichung Diese Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, erscheint monatlich und ist beim Nordelbischen Kirchenamt, Postfach 3449, 24033 Kiel, gegen den jeweils aktuellen Bezugspreis zuzüglich einer Zustellgebühr zu beziehen 1, 2 2. Bekanntmachung in einer Tageszeitung ( 4 Abs. 3 Nr. 1) Veröffentlichung Diese Satzung wird in folgenden Tageszeitungen bekannt gemacht: Kieler Nachrichten Holsteinischer Courier Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat. 1 Stand Mai 1998: Preis 35,00 DM/jährlich 2 Red. Anm.: Amtliches Bekanntmachungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist das Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Versand (Stand: April 2013), zu beziehen über das Landeskirchenamt. 12.06.2013 Nordkirche 11

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen 3. Bekanntmachung in staatlichen oder kommunalen amtlichen Bekanntmachungsblättern ( 4 Abs. 3 Nr. 2) Veröffentlichung Diese Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Dänischenhagen veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung Mitteilungsblatt des Amtes Dänischenhagen, erscheint am 1. und 3. Dienstag im Monat, ist bei der Amtsverwaltung Dänischenhagen kostenlos erhältlich und wird allen Haushaltungen in den Gemeinden Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck und Strande unentgeltlich zugestellt. 4. Bekanntmachung durch Aushang in Schaukästen ( 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4) zu 5 Abs. 1: Veröffentlichung Diese Satzung wird durch Aushang an der/den Bekanntmachungstafel(n), die sich befindet/befinden, während einer Dauer von einem Monat bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. In der Tageszeitung Husumer Nachrichten wird auf den Aushang hingewiesen. Beispiel für den Zeitungstext: (Rubrik: Bekanntmachungen/Handelsregister) Die Satzung (Name der Satzung) vom wird in der Zeit vom bis in folgenden Schaukästen der Kirchengemeinde (Name der Kirchengemeinde) sowie der Kommunalgemeinde (Name der Gemeinde) ausgehängt: - (Auflistung der Orts- und Straßenbezeichnung der Schaukästen) Die Grundsätze für eine rechtmäßige Rückwirkung von Rechtsnormen ergeben sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist eine Rückwirkung von Satzungen u. a. möglich, wenn - Unrecht behoben, ungeschriebenes Recht, Rechtsgrundsätze oder verfassungsgestaltende Grundentscheidungen spezialisiert, - lediglich Vorteile gewährt, - verletzte Rechte geheilt oder 12 12.06.2013 Nordkirche

AVA Satzungen SatzAVA 1.102-501 N - unvollständige oder unklare Gesetze (Satzungen) berichtigt oder vollziehbar gemacht, ungeordnete Schwebezustände bereinigt werden (vgl. ausführlicher Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, C.H. Beck Verlag München, 10. Auflage, 27, Nr. 3 Rdnr. 6 ff mit weiteren Nachweisen). 12.06.2013 Nordkirche 13

1.102-501 N SatzAVA AVA Satzungen 14 12.06.2013 Nordkirche