1 Geltungsbereich. Inhaltsübersicht:



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Transkript:

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik für das Höhere Lehramt an Gymnasien (in der Fassung der Änderungsordnung vom 24. Juni 2015) *1 Aufgrund von 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (Sächs- GVBl. S. 387), haben der Fakultätsrat I am 27. Mai 2011 und der Fakultätsrat III am 22. Juni 2011 nach Einholung des Benehmens des Senates am 10. Mai 2011 die folgende Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik mit dem berufsfeldspezifischen Profil für das Höhere Lehramt an Gymnasien beschlossen. Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, schließen die entsprechende weibliche Sprachform ein. Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 1 2 Studienvoraussetzungen 2 3 Studienform, Studienbeginn, Umfang des Studiums 2 4 Studienziele 3 5 Gliederung des Studiums 3 6 Studieninhalte 3 7 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen 4 8 Studienberatung 4 9 In-Kraft-Treten 5 Anlage: Modulordnungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik mit dem berufsfeldspezifischen Profil für das Höhere Lehramt an Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend Prüfungsordnung) den Aufbau und die Inhalte der Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik mit dem berufsfeldspezifischen Profil für das Höhere Lehramt an Gymnasien (nachfolgend Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik) an der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig.

(2) Diese Studienordnung gilt für die Bachelorstudiengänge Doppelfach 1. Schulmusik - Kirchenmusik, 2. Schulmusik - Jazz Popularmusik, 3. Schulmusik - Klavier. 2 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studium ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß 17 SächsHSG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Studium setzt künstlerische Begabung und ausbildbare musikalische Anlagen und Fähigkeiten im Berufsfeld des Studiengangs voraus, die erwarten lassen, dass der Student die künstlerischen Anforderungen des Studiengangs erreichen wird. Diese Voraussetzungen werden durch eine Aufnahmeprüfung ermittelt. In Vorbereitung hierzu ermöglicht die Hochschule Konsultationen. (3) Als Zugangsvoraussetzung ist ein phoniatrisches Gutachten vorzuweisen, welches die stimmliche Tauglichkeit des Bewerbers für den Studiengang erkennen lässt. (4) Ausländische Bewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse durch eine anerkannte Sprachprüfung mindestens auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. (5) Im Übrigen gilt für den Zugang zum Studium die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Leipzig in der jeweils geltenden Fassung. 3 Studienform, Studienbeginn, Umfang des Studiums (1) Die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik sind im Direktstudium (Vollzeitstudium) zu absolvieren. Das Studium kann auch als Teilzeitstudium betrieben werden, wobei sich der jährliche Arbeitsaufwand halbiert und sich die Regelstudienzeit und alle entsprechenden Fristen verdoppeln. Der Gesamtumfang des Anspruchs auf Einzelunterrichte und Gruppenunterricht in Kleingruppen wird hierdurch nicht erhöht. Die Regelungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Leipzig in der jeweils geltenden Fassung über das Teilzeitstudium sind anzuwenden. (2) Die Aufnahme in das erste Semester des Studiums ist nur zum Beginn des Wintersemesters möglich. Bewerber, die innerhalb ihres Studiums von einer anderen vergleichbaren Hochschule zu wechseln beabsichtigen, können auch zum Sommersemester immatrikuliert werden. 2

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen wird in den als Anlage zu dieser Studienordnung erlassenen Modulordnungen (nachfolgend: Modulordnung) ausgewiesen. Insgesamt müssen für die Bachelorstudiengänge Studienleistungen im Umfang von 180 Credit Points, d.h. ECTS-Punkten nach dem European Credit Transfer System (nachfolgend: CP) erbracht werden. 4 Studienziele (1) Ziel des Studiums ist die Förderung der einzelnen Persönlichkeit auf hohem künstlerischem Niveau, die Entwicklung instrumental-/gesangsspezifischer, pädagogischer und wissenschaftlich-kommunikativer Fähigkeiten, basierend auf umfassender musikalischer Bildung. Das Studium soll den Studenten die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu selbständigem Denken und zu verantwortungsbewusstem Handeln befähigt werden. Damit werden die Grundlagen für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung geschaffen. (2) Das Studium endet mit dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Bachelor of Education (B.Ed.). 5 Gliederung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. In den Modulordnungen ist für jedes Semester aufgeführt, wie viele CP auf die einzelnen Module entfallen. Pro Studienjahr sollen 60 CP erworben werden. (2) Mit der Einschreibung in den Studiengang bzw. mit der Rückmeldung meldet sich der Student für die im jeweiligen Semester beginnenden, von ihm zu belegenden Module an. Mit der Anmeldung zum Modul hat der Student dessen Teilnahmevoraussetzungen nachzuweisen. Die Frist nach Satz 2 kann bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls verlängert werden. 6 Studieninhalte (1) Die Bachelorstudiengänge umfassen künstlerisch-praktische, musiktheoretische, musikwissenschaftliche und musikpädagogische Fächer einschließlich der Fachdidaktik sowie die allgemeinen Bildungswissenschaften, die aufeinander abgestimmt sind. 3

(2) Das Studium beinhaltet Schulpraktische Studien (SPS) im Bereich der allgemeinen Bildungswissenschaften (SPS I) und im Bereich des studierten Unterrichtsfaches des Lehramtsstudiengangs (SPS II). Die Rahmenordnung für Schulpraktische Studien an der Universität Leipzig und die Ordnung für die Schulpraktischen Studien I der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (3) Die spezifischen Ziele und Inhalte sind jeweils in der Modulordnung geregelt. 7 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen (1) Die Modulordnungen enthalten die für die Studiengänge obligatorischen, wahlobligatorischen und fakultativen Module, deren zeitlichen Umfang (Semesterwochenstunden, Workload), bezogen auf die einzelnen Semester einschließlich der entsprechenden Vermittlungsformen, die zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen und die damit zu erreichenden CP. Der ausgewiesene Studienablauf ist als Empfehlung zu betrachten. (2) Die Formen der Lehrveranstaltungen sind in der Regel Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kurse, Praktika, Schulpraktische Studien, Seminare, Übungen und Vorlesungen. (3) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten finden Tutorien zur Unterstützung der Studenten, insbesondere der Studienanfänger statt. (4) Im künstlerischen Bereich umfasst die Unterrichtsstunde 60 Minuten. Im wissenschaftlichen Bereich umfasst die Unterrichtsstunde 45 Minuten. Näheres regeln die Modulordnungen. 8 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch das Referat Studienangelegenheiten der Hochschule für Musik und Theater Leipzig. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten und Einschreibemodalitäten sowie auf allgemeine studentische Angelegenheiten. (2) Die studienbegleitende fachliche Beratung ist Aufgabe der Fakultät und der Fachrichtung. Sie erfolgt durch die Studiendekane, die Hochschullehrer und die akademischen Mitarbeiter. Die studienbegleitende fachliche Beratung bezüglich der allgemeinen Bildungswissenschaften erfolgt durch die jeweiligen Studienfachberater der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig. Die studienbegleitende fachliche Beratung unterstützt die Studenten in Fragen der Studiengestaltung. 4

(3) Das Prüfungsamt der Hochschule für Musik und Theater Leipzig berät in Fragen der Prüfungsorganisation. 9 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage: Modulordnungen Die am 6. Juli 2011 durch das Rektorat genehmigte Ordnung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Leipzig, 8. Juli 2011 Der Rektor *1 *1 - Änderungsnachweis (nichtamtlich) Die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik mit dem berufsfeldspezifischen Profil für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 8. Juli 2011 wurde geändert durch: 5. Änderungsordnung der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Doppelfach Musik mit dem berufsfeldspezifischen Profil für 1. das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 24. Juni 2015 5