BürgerStiftung Hamburg Richtlinien für die Vermögensanlage



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BürgerStiftung Hamburg Richtlinien für die Vermögensanlage Präambel Im Bewusstsein seiner gewachsenen Verantwortung für den Erhalt und die ertragreiche Anlage des Stiftungsvermögens beschließt der Vorstand der BürgerStiftung Hamburg (BSH), auf der Grundlage einer Empfehlung des von ihm eingesetzten Anlagebeirats, in seiner 196. Sitzung am 16. Oktober 2012, die folgende Neufassung der Richtlinien für die Vermögensanlage. 1. Aufgabenzuordnung, Kompetenzen Der Anlagebeirat sowie sein Sprecher werden vom Vorstand eingesetzt. Ab 2014 gilt eine dreijährige Amtsperiode. Bis auf weiteres fungiert der Sprecher auch als Vorstandsbeauftragter für Vermögensanlagen und Immobilien und nimmt in dieser Eigenschaft an Vorstandssitzungen teil. Der Sprecher des Anlagebeirates hat das Recht, Tagesordnungspunkte zu Vermögensanlagen für Vorstandssitzungen vorzuschlagen. Er berichtet dem zuständigen Vorstandsmitglied. Der Anlagebeirat koordiniert und kontrolliert im Rahmen dieser Richtlinien und auf Grundlage der vom Vorstand abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge die Vermögensanlagen der BSH, wobei das Tagesgeschäft von den im Beirat vertretenen Finanzdisponenten in Abstimmung mit dem Sprecher durchgeführt wird. Strategische Grundsatzentscheidungen trifft der Vorstand, Einzelentscheidungen im Rahmen dieser Richtlinien trifft das zuständige Vorstandsmitglied nach Beratung mit und anhand von Empfehlungen des Anlagebeirates. Der Vorstand befasst sich in der Regel einmal im Quartal nach Vorliegen der Ergebnisberichte der Vermögensverwalter und der Empfehlungen/Bewertungen des Anlagebeirats mit der Situation der Vermögensanlagen. 2. Ziele der Vermögensanlage der BürgerStiftung Hamburg Oberstes Ziel der Vermögensverwaltungs- und Anlagestrategie der BSH ist die reale Erhaltung des Stiftungsvermögens. Des Weiteren verfolgt die BürgerStiftung Hamburg eine Anlagestrategie, die folgenden Gesichtspunkten Rechnung trägt: - Zur bestmöglichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke kommt dem Gesichtspunkt einer möglichst hohen wie auch regelmäßigen Ausschüttung eine besondere Bedeutung zu. - Die Vermögensanlagen sind aus Gründen der Risikostreuung auf mehrere Anlageklassen zu verteilen. - Ein wachsender Teil der soll in Papiere investiert werden, die ökologisch-nachhaltige oder soziale Zielsetzungen verfolgen, soweit sie hinsichtlich Ausschüttung und Liquidität aktuellen Marktstandards entsprechen. Die Vermögensverwalter sollen unsere Portfolien unter ökologischen und Nachhaltigkeits-Gesichtspunkten laufend prüfen und anpassen. - Schließlich wird, insbesondere in Phasen günstiger Börsen- und Konjunkturentwicklung und ggf. zum Ausgleich von bilanziellen Verlusten, auch eine Mehrung des Stiftungskapitals durch Realisieren von Kursgewinnen angestrebt. Diese Ziele sowie die strategische Umsetzung gemäß Ziffer 3 gelten grundsätzlich auch für die von der BSH geführten Treuhandstiftungen (THS), wobei dort weil in der Regel keine Spendeneinnahmen erfolgen das Kriterium der regelmäßigen und möglichst hohen Einnahmen aus Ausschüttungen sowie der Kapitalerhalt Priorität genießt. - Die Vermögensanlage von Treuhandstiftungen erfolgt daher bis zu einem Grundstockvermögen von 500.000 Euro ausschließlich in sicherheitsorientierten 1

gemäß Ziffer 3.1 a), es sei denn, der Stifter hat anderes verfügt / mit der BSH vertraglich vereinbart oder der jeweilige THS-Beirat hat einen einstimmigen anderweitigen Beschluss mit Zustimmung des BSH-Vorstandes gefasst. 3. Strategische Umsetzung Richtlinien im Detail Diese Ziele gelten für das Anlagevermögen 1 und sollen in Bezug auf die verschiedenen Anlageklassen bzw. Investmentformen jeweils über folgende Investment-Ansätze und -Richtlinien erreicht werden: 3.1 Finanzanlagen Finanzanlagen werden in der Regel über Verträge mit erfahrenen Vermögensverwaltern disponiert. Hierbei wird zwischen a) sicherheitsorientierten und b) chancenorientierten unterschieden. a) Sicherheitsorientierte Mindestens 70 % der Finanzanlagen sollen in sicherheitsorientierten investiert werden. Anlageformen können sein: 1. festverzinsliche Wertpapiere von bezogen auf den Ankaufszeitpunkt erstklassigen öffentlichen Emittenten (Rating mindestens A) 2. Investmentfonds bonitätsmäßig einwandfreier Emittenten, die in beschränktem Umfang auch außerhalb des Euro-Raums investieren können; hierzu zählen auch offene Immobilienfonds (Volumen: max. ca. 10 % von (a)), 3. Anleihen von mindestens BBB-gerateten Unternehmen (max. 20 % von a)) sowie 4. von nicht gerateten/gelisteten Unternehmen erstklassigen Renommées mit langjähriger Erfolgsbilanz, vorwiegend aus dem Euro-Raum (max. 15 % von (a)). Die Fälligkeit der festverzinslichen Papiere sollte über einen längeren Zeitraum (max. 10 Jahre) gestreut werden. Abhängig von der aktuellen Zinssituation und der erwarteten Zinsentwicklung können bestimmte Fälligkeiten über- oder untergewichtet werden. b) Chancenorientierte Maximal 30 % der Finanzanlagen der BSH können in chancen- und wachstumsorientierte investiert werden. Hierzu zählen auch thesaurierende Papiere, bei denen keine Ausschüttung erfolgt. Zu solchen zählen: 1. Aktien von Unternehmen, die in den führenden Indizes gelistet sind, 2. Wandel-, Aktien- und Hybridanleihen (max. 30 % von b)) 3. vergleichbare Investmentfonds, Zertifikate und innovative Papiergattungen (wie z.b. ETF s, die marktstarke und anerkannte Börsen-Indizes abbilden), auch mit Anteilen außerhalb des Euro-Raums, sowie sog. Discount-Zertifikate, in die zur Generierung von Zuwächsen in Phasen einer Seitwärtsentwicklung des Marktes begrenzt (zusammen max. 20 % der chancenorientierten zu b)) investiert werden kann Anlagewährung für (a) und (b) ist im Regelfall der Euro. Finanzanlagen in Drittwährungen sind möglich, wenn die Vermögensverwalter der BSH dies im Hinblick auf eine positive Entwicklung der 1 2

jeweiligen Volkswirtschaft und Währung (über entsprechende Ratings, Kennzahlen) für wirtschaftlich sinnvoll erachten. 3.2 Immobilienanlagen, alternative Investments Das Anlagevermögen 2 der BürgerStiftung kann auch in Immobilien und sonstigen Anlageformen angelegt werden. Über Art und Anteil entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Anlagebeirat. Bis auf weiteres gilt hierfür zusammen ein maximaler Anteil am Anlagevermögen der BürgerStiftung von 30 % (das eigengenutzte Haus der BürgerStiftung bleibt bei der Berechnung dieses Anteils außer Betracht, siehe definitorische Hinweise am Ende). a) Immobilienanlagen Die BürgerStiftung Hamburg kann Immobilien zur Eigennutzung wie auch zur Vermietung (als Anlageobjekte) erwerben, wenn dies aufgrund sorgfältiger Analyse und unabhängiger Begutachtung eine nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Investition (auch im Vergleich zum Kapitalmarkt) darstellt. Der Anteil der Immobilien-Investitionen sollte 25 % des Anlagevermögens nicht übersteigen 3. b) Alternative Investments Eine Beteiligung der BürgerStiftung Hamburg an geschlossenen Fonds oder ähnlichen Gesellschaftskonstruktionen (insbesondere mit dem Anlageziel: Investitionen in Sachanlagen wie Immobilien, ökologische oder Infrastruktur-Projekte u.ä.) ist grundsätzlich möglich, wenn aufgrund eingehender Prüfung und Beratung eine gute Bonität sowie hohe Ausschüttungssicherheit festgestellt worden sind maximal 10 % des Anlagevermögens. 4. Sonstige Regelungen Bei Investments, die außerhalb von Vermögensverwaltungsverträgen getätigt werden (speziell Ziffer 3.2), ist im Regelfall der Rat von unabhängigen Experten heranzuziehen. Voraussetzung für solche Investments ist eine entsprechende Empfehlung durch eine ¾-Mehrheit der Beiratsmitglieder. Die Stiftung kann, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Deutschen Stiftungen, Modelle für eine Bündelung der Kapitalanlage unterschiedlicher Stiftungen ( Anlagepool ) entwickeln und umsetzen. Hierbei darf im Einzelfall ein Anteil von ca. 10 % des Anlagevermögens nicht überschritten werden. Die Verleihung von Wertpapieren aus unseren Depots ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes zulässig. 5. Operative Umsetzung / Bankenbeziehungen Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird die Vermögensanlage der BSH auf wenige Banken ( präferierte Banken ) konzentriert. Dabei ist auch eine Vermögensverwaltung möglich, bei der auf Basis der vorgenannten Richtlinien und des jeweils abzuschließenden Vermögensverwaltungsvertrages die verwaltende Bank innerhalb der Bandbreiten eigenständig Anlageentscheidungen trifft und für ihre Leistung auch ein Honorar beanspruchen kann. Hierzu erwarten wir die Präsenz des für uns zuständigen Vermögensverwalters bzw. Kundenbetreuers in Hamburg. Für jedes Vermögensverwaltungsmandat gelten die unter 3.1 dargelegten Aufteilungsregelungen je einzeln. 2 3 3

Bankverbindungen der von der BSH verwalteten THS orientieren sich an dem Willen des Stifters; die BSH wird aber darauf hinwirken, dass auch diese Vermögen bei den präferierten Banken verwaltet werden. Der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen setzt eine transparente mindestens vierteljährliche Berichtslegung nach unseren Anforderungen voraus; hierzu entwickelt der Anlagebeirat ein Anforderungsprofil unter besonderer Berücksichtigung der Ausschüttungs-Performance. Unsere Banken haben in der Vermögensverwaltung die bilanziellen Auswirkungen von Transaktionen zu beachten, insbesondere von realisierten Kursverlusten. Präferiert werden Bankverbindungen, die nicht nur besonders günstige Konditionen, sondern auch effektive Unterstützung beim Fundraising und bei der Gewinnung von (Treuhand-) Stiftungskapital bieten. Neue Bankverbindungen werden nur eingegangen, wenn derartige immaterielle Gegenleistungen erkennbar sind. Die Bankverbindungen werden alle zwei Jahre auf ihre finanziellen und ideellen Vorteile hin überprüft, woraus sich Konsequenzen für die Beibehaltung oder Auflösung der Verbindung ergeben können. Die Einschaltung einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstandes auf Basis eines mit ¾-Mehrheit der Mitglieder des Anlagebeirates gefassten Votums. Zwingende Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Erfolgsbilanz und eine Anerkennung durch die BaFin. Hamburg, im Oktober 2012 Anhang Definitorische Hinweise: 1. Gesamtvermögen BürgerStiftung: Alle Vermögensbestandteile der BSH und der von ihr verwalteten Treuhandstiftungen (THS) 2. Kernvermögen: Alle Vermögensbestandteile der BSH (ohne THS) 3. Anlagevermögen (AV): anzulegende Vermögensbestandteile der BSH ohne eigengenutzte Immobilie 4.1 Davon: Finanzanlagen gemäß Ziffer 3.1 (mind. 70 % des AV) 4.2 davon: Immobilienanlagen gemäß Ziffer 3.2 a) (max. 25 % des AV) und Alternative Investments gemäß Ziffer 3.2 b) (max. 10 % des AV), zus. max. 30 % 4.3 davon: gepoolte Investments gemäß Ziffer 4 (max. 10 % des AV) 4

BürgerStiftung Hamburg Anlage-Richtlinien grafische Darstellung der Allokationsbestimmungen 1. Gesamtvermögen BSH incl. THS THS 1 THS 2 THS 3 THS 4 usf. 2. Kernvermögen BSH ( ohne THS) 3. Anlagevermögen Alle Vemögensbestandteile der BSH = Anlagevermögen plus Immobilie Schopenstehl 3.1. Finanzanlagen (mind. 70 % von 3.) 3.2. Immobilien/ Alternative (max. 30 % von 3.) Poolung mit anderen Stiftungen (max. 10 % von 3.) 3.1 a) sicherheitsorientierte (mind. 70 % von 3.1), davon: Festverzinsl. (> 55%) Investm.Fonds (<10%) Unt.-Anl. (< 20 %) U.-Anl. o.rat.(<15%) 3.1 b) chancenorientierte (max. 30 % von 3.1), davon: Aktien (> 50 %) Spez.Anl. (<30%) Inv.-Fonds (<20%) 3.2 a) Immob.- (max. 25 % von 3.) 3.2 b) altern. Investm. (max.10 % von 3.)