Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick



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Transkript:

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012

I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November 2012 wird die geänderte Steuerberatergebührenverordnung, die zukünftig die Bezeichnung Steuerberatervergütungsverordnung tragen wird, nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich im Dezember 2012 erfolgen. Der steuerberatende Beruf kann somit in der nahen Zukunft von der geänderten Rechtslage profitieren. Für die Anwendung der neuen Verordnung gilt: Nach 47a StBVV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist ( 47a Satz 1 StBVV). Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des 14 StBVV vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen ( 47a Satz 2 StBVV). Im Folgenden sind im Überblick die geänderten Gebührentatbestände dargestellt: II. Darstellung der Änderungen (in gesetzlicher Reihenfolge) 1. Erhöhung der Zeitgebühr 13 StBVV Die Zeitgebühr wird je angefangene halbe Stunde auf 30,00 bis 70,00 erhöht (bisher 19,00 bis 46,00 ). 2. Rat, Auskunft, Erstberatung 21 StBVV Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher bei mündlichen oder schriftlichen Auskünften, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, wird von 180,00 auf 190,00 erhöht. Gestrichen wird der Satz 3. Bisher betrug die Gebühr bei einem Rat oder einer Auskunft in einem Erstgespräch für steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen eine Gebühr nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden kann, 19,00 bis 180,00. 1

3. Sonstige Einzeltätigkeiten 23 StBVV In 23 Satz 1 Nr. 7 wird klargestellt, dass nicht nur der Antrag auf Aufhebung einer Steueranmeldung, sondern auch auf Änderung einer Steueranmeldung ( 167 AO) mit der Gebühr nach der Tabelle A abgerechnet werden kann. 4. Erstellung von Steuererklärungen 24 StBVV Die einzelnen Tatbestände werden an die gesetzlichen Änderungen angepasst. Zudem werden die Mindestgegenstandswerte erhöht. - für die Einkommensteuererklärung (Abs. 1 Nr. 1) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 8.000,00 (bisher 6.000,00 ), - für die Erklärung der gesonderten Feststellung der Einkünfte (Abs. 1 Nr. 2) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 8.000,00 (bisher 6.000,00 ), - für die Körperschaftsteuererklärung (Abs. 1 Nr. 3) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 16.000,00 (bisher 12.500,00 ) sowie Streichung des ausschließenden Hinweises auf die 27, 28, 37 und 38 KStG, - die Gebührentatbestände für die gesonderten Feststellungen zur Körperschaftsteuer (Abs. 1 Nr. 4) werden gestrichen, - für die Gewerbesteuer (Abs. 1 Nr. 5) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 8.000,00 (bisher 6.000,00 ), - bei der Gewerbesteuerzerlegungserklärung (Abs. 1 Nr. 6) wird der Zusatz und Betriebseinnahmen gestrichen, - für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie (neu) hierzu ergänzende Anträge und Meldungen (z. B. Zusammenfassende Meldung) (Abs. 1 Nr. 7) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 650,00 (bisher 500,00 ), 2

- für die Umsatzsteuererklärung (Abs. 1 Nr. 8) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 8.000,00 (bisher 6.000,00 ), - der Gebührentatbestand für die Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens (Abs. 1 Nr. 9) wird aufgehoben, - für die Bewertung (Abs. 1 Nr. 11) werden die Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz und dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zusammengefasst, - für die Erbschaftsteuererklärung (Abs. 1 Nr. 12) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 16.000,00 (bisher 12.500,00 ), - für die Schenkungssteuererklärung (Abs. 1 Nr. 13) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 16.000,00 (bisher 12.500,00 ), - für die Kapitalertragsteueranmeldung (Abs. 1 Nr. 14) Erhöhung des Mindestgegenstandswertes auf 4.000,00 (bisher 3.000,00 ), - neben der Kapitalertragsteueranmeldung (Abs. 1 Nr. 14) wird jede weitere Erklärung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen neu aufgenommen, - für die Einfuhrabgaben (Abs. 1 Nr. 17) wird der Begriff erhoben durch geschuldet ersetzt, - für Anträge auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (Abs. 1 Nr. 21) Erhöhung des Mindestgegenstandwertes auf 1.300,00 (bisher 1.000,00 ); diese Erhöhung gilt zukünftig für alle Vorsteuervergütungsverfahren, - die Bestimmung zur Eigenheimzulage (Abs. 1 Nr. 24) wird gestrichen, - für sonstige Steuererklärungen wird ergänzend ein neuer Auffangtatbestand (Abs. 1 Nr. 26) gebildet. Der Mindestgegenstandswert beträgt 8.000,00. 3

- 24 Abs. 4 Nr. 4 sowie 6 bis 12 werden aufgehoben, - für sonstige Anträge und Meldungen nach dem EStG wird ein weiterer neuer Auffangtatbestand in 24 Abs. 4 Nr. 5 geschaffen, - für die Abrechnung der Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne von 13a ErbStG (Abs. 4 Nr. 11) und für die Berechnung der Begünstigungsgewinne im Sinne des 34a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Thesaurierungsrücklage) (Abs. 4 Nr. 12) wird eine neue Abrechnungsgrundlage gebildet. 5. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten 27 StBVV Der Mindestgegenstandswert bei der Ermittlung des Überschusses über die Werbungskosten wird auf 8.000,00 erhöht (bisher 6.000,00 ). Zudem wird neu geregelt, dass Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, zukünftig mit der Zeitgebühr abzurechnen sind. 6. Selbstanzeige 30 StBVV Es wird ein Mindestgegenstandswert von 8.000,00 eingeführt. Darüber hinaus erfolgt eine gesetzliche Definition des Gegenstandwertes. Zur Klarstellung wird bestimmt, dass es sich um die Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben (Bruttowerte) handelt. 7. Einrichtung der Buchführung 32 StBVV Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass unter Buchführung die Buchführung nach 33 StBVV und die Lohnbuchführung nach 34 StBVV zu verstehen ist. 8. Buchführung 33 StBVV Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass die Vergütung sowohl die Buchführung als auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen betrifft und der Steuerberater auch hierfür die Wertgebühren des 33 StBVV geltend machen kann. 4

9. Lohnbuchführung 34 StBVV Im Bereich der Lohnbuchführung findet eine umfassende Anpassung der Gebühren statt: Die Gebühren werden erhöht: - Absatz 1: Einrichtung der Lohnbuchführung Erhöhung auf 5,00 bis 16,00 (bisher 2,60 bis 9,00 ). - Absatz 2: Führen der Lohnkonten Erhöhung auf 5,00 bis 25,00 (bisher 2,60 bis 15,00 ). - Absatz 3: Führen der Lohnkonten nach erstellten Buchungsunterlagen Erhöhung auf 2,00 bis 9,00 (bisher 1,00 bis 5,00 ). - Absatz 4: Führen von Lohnkonten nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben durch EDV Erhöhung auf 1,00 bis 4,00 (bisher 0,50 bis 2,60 ). 10. Abschlussarbeiten 35 StBVV Folgende Änderungen werden in 35 StBVV vorgenommen: - 35 Abs. 1 Nr. 1c: Erstellung eines Lageberichts wird aufgehoben. Die beratende Mitwirkung des Steuerberaters bei der Erstellung des Lageberichts ist über 35 Abs. 1 Nr. 7c StBVV mit 2/10 bis 4/10 abrechenbar. - 35 Abs. 1 Nr. 2: Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses. Es erfolgt eine Erhöhung des Vergütungsrahmens auf 10/10 bis 40/10 (bisher 5/10 bis 12/10). - 35 Abs. 1 Nr. 8: Aufstellung eines Jahresabschlusses nach übergebenen Endzahlen wird aufgehoben. 5

11. Steuerliches Revisionswesen 36 StBVV In Abs. 2 Nr. 1 erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass sich der Gegenstandswert für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichtes oder einer sonstigen Vermögensrechnung nach 35 Abs. 2 StBVV bemisst. 12. Sozialgerichtsbarkeit 45 StBVV Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass sich auch in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vergütung nach dem RVG richtet. 13. Lineare Anpassung der Tabellen A bis E Die Gebührenwerte in den Tabellen A bis E werden linear um 5 % erhöht. Eine Synopse zu den Neuregelungen der StBVV mit der Darstellung der alten und neuen Rechtslage kann unter www.bstbk.de abgerufen werden. 6