Die Interessenkollisionen bei wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:


Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

RISIKOLOS VOR GERICHT.

Az. StO 1/03. Leitsatz:

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Merkblatt für Mandanten

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Fall 3. Ausgangsfall:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

(Name) (Vorname) (Name) (Vorname)

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Studienplatzbeschaffung

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

RISIKOLOS VOR GERICHT.

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Tarife und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

1. Weniger Steuern zahlen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anwendungsbeschreibung mit Screenshots

Qualität und Sicherheit

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

11. Pantaenius-Immobilientagung in Hamburg

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

IVU Traffic Technologies AG

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Vertriebsrecht

Informationen für Enteignungsbetroffene

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Professor Dr. Peter Krebs

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Was ist das Budget für Arbeit?

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte

Kanzlei aus einem breit gefächerten Know-How-Pool bedienen.

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

5 Ob 114/14x. gefasst:

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

Tarifliste Arbeitsrecht

Transkript:

Die Interessenkollisionen bei wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten 1. Einleitung II. Gesetzliche Regelungen 1. 356 StGB (Parteiverrat) 2. 43a BRAO (Grundpflichten des Rechtsanwalts) 3. 3 BORA (Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit) III. Fallkonstellationen 1. Anwaltliche Befassung 2. Anwaltliche Vorbefassung 3. Sachverhaltsidentität 4. Handeln im entgegengesetzten Interesse 5. Kanzleiwechsel 6. Parteieigenschaft des Rechtsanwaltes IV. Beispiele Fall 01: Beratung eines Wohnungseigentümers bei einer Beschlussfassung

- keine Vertretung eines anderer Wohnungseigentümers, wenn dieser den empfohlenen Beschluss anfechten will - keine Vertretung der mitbeklagten anderen Wohnungseigentümer, wenn der empfohlene Beschluss angefochten wird Fall 02: Beratung des Verwalters bei einer Beschlussvorbereitung - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Falle einer Beschlussanfechtung - keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den Beschluss anfechten will Fall 03: Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beschlussvorbereitung - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer im Falle einer Beschlussanfechtung - keine Vertretung eines Wohnungseigentümers, der den Beschluss anfechten will Fall 04: Vertretung dritter Personen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis - keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis Fall 05: Vertretung einer dritten Person gegen den Verwalter - keine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die dritte Person aus selben Rechtsverhältnis

- keine Vertretung der Wohnungseigentümer gegen die dritte Person aus demselben Rechtsverhältnis Fall 06: Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren - keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters Fall 07: Mandatsvermittlung durch den Verwalter - keine Rücksichtnahme auf diesen in einem laufenden Gerichtsverfahren, wenn ein Fall des 49 Abs. 2 WEG vorliegen sollte - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach der Ersatzfähigkeit von durch den Prozess entstandene Kosten fragen - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn die vertretenen Wohnungseigentümer sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verwalter ergeben könnten - keine Rücksichtnahme auf diesen, wenn sich die vertretenen Wohnungseigentümer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erkundigen Fall 08: Vertretung von Verwalter, Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Abrechnungsangelegenheiten - keine Vertretung eines Mieters des Sondereigentümers gegen diesen, wenn Inhalte der Abrechnung von Bedeutung sind Fall 09:

Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auseinandersetzung mit dritten Personen wegen vertraglicher Ansprüche - keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine Vertretung der dritten Person gegen die Wohnungseigentümer Fall 10: Vertretung eines Wohnungseigentümers im Beschlussanfechtungsverfahren - keine Vertretung der anderen Wohnungseigentümer - keine Vertretung des beizuladenden oder des beigeladenen Verwalters wegen des sich aus 49 Abs. 2 WEG ergebenden Kostenrisikos des Verwalters Fall 11: Übernahme der Versammlungsleitung, wenn ein Mandat nur von einem Wohnungseigentümer, zumindest aber nicht von allen Sondereigentümern erteilt wurde - keine Vertretung des Verwalters, wenn dieser die Beschlüsse anfechten will - keine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer, wenn eine Beschlussanfechtung vorliegt - keine Vertretung des ursprünglichen Mandanten, wenn dieser einen Beschluss anfechten möchte - Risiko, dass dann notwendige objektive Beratung nicht den Interessen des Mandanten entspricht - Risiko der Haftung gegenüber allen Sondereigentümern, wenn falsche Beschlüsse gefasst wurden Fall 12: Vertretung mehrerer beklagter Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren - Risiko, wenn die zunächst gemeinschaftlich vorgehenden beklagten Wohnungseigentümer später ihre Auffassungen ändern und getrennte Argumenta-

tionswege mit unterschiedlichen Ergebnissen eingehen Beispiel: - die beklagten Wohnungseigentümer wollen teilweise das Verfahren, etwa durch Rechtsmitteleinlegung, fortführen, teilweise aber auch Vergleichsver-handlungen mit dem Kläger führen - die zum Teil obsiegenden beklagten Wohnungseigentümer wollen nur teilweise ein Rechtsmittel hinsichtlich des unterlegenen Teils einlegen, aber die teilweise unterlegenen Kläger legen ebenfalls insoweit Rechtsmittel ein - Risiko, wenn bereits anfänglich unterschied-liche Interessen der beklagten Wohnungs-eigentümer vorliegen und eine einheitliche Vertretung damit ausscheidet Beispiel - Anfechtung eines Abrechnungsbe-schlusses, wenn unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer vorliegen - Anfechtung eines Beschlusses über bauliche Veränderungen, wenn unterschiedliche Ansichten auf der Seite der beklagten Wohnungseigentümer gegeben sind Fall 13: Vertretung eines der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Verwalters im arbeitsgerichtlichen Verfahren - keine Vertretung beider Parteien, wenn deren Rechte und Pflichten gegenüber dritten Personen nicht eindeutig zugeordnet werden können V. Ausblick