Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit



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Transkript:

HOCHSAUERLANDKREIS DER LANDRAT Hochsauerlandkreis Der Landrat 59870 Meschede An die Vorstände der Anerkannten Träger nach 75 Sozialgesetzbuch VIII Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes des Hochsauerlandkreises Verwaltungsgebäude Organisationseinheit Sachbearbeiter/in Steinstr. 27, 59872 Meschede Soziale Dienste der Jugendhilfe, Jugendamtsleitung Herr Schulte-Backhaus Telefondurchwahl 0291 94-1282 Telefax 0291 94-1273 E-Mail Zimmer-Nr. 358 Aktenzeichen 26/51 33 christian.schulte-backhaus @hochsauerlandkreis.de Datum 20. März 2014 Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit Sehr geehrte Damen und Herren, wie mit meinem Schreiben / meiner E-Mail vom 7.Juli 2013 angekündigt, erhalten Sie mit dieser E-Mail die Vereinbarung nach 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Der Kreisjugendhilfeausschuss hat der Vereinbarung und den damit verbundenen Kriterien in der Sitzung vom 19.September 2013 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt diese mit den örtlich ansässigen Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen. In der Vereinbarung geht es um die Umsetzung des 72 a SGB VIII. Dieser lautet wie folgt: (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Kreissitz Steinstraße 27, Meschede Kernzeiten Bankverbindung Telefon (0291) 94-0 Mo.-Do. 8.30-12.00 Uhr Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000024994 BLZ Konto-Nr. Telefax 94-11 40 Mo., Mi., Do. 14.00-15.30 Uhr Sparkasse Hochsauerland IBAN: DE64 416 517 70 0000000190 BIC: WELADED1HSL www.hochsauerlandkreis.de Di. 14.00-17.00 Uhr Sparkasse Meschede IBAN: DE77 464 510 12 0000000018 BIC: WELADED1MES E-Mail: post@hochsauerlandkreis.de Fr. 8.30-13.00 Uhr Sparkasse Arnsberg-Sundern IBAN: DE40 466 500 05 0001007327 BIC: WELADED1ARN Postbank Dortmund IBAN: DE95 440 100 46 0001178467 BIC: PBNKDEFF

- 2 - Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. In Punkt 2 der Vereinbarung soll die Aktivität Ihres Vereins beschrieben werden. Hier sind keine genauen Zeiten und Termine nötig. Bitte teilen Sie Erweiterungen bzw. Veränderungen unverzüglich mit. Des Weiteren erhalten Sie mit diesem Schreiben eine Dokumentationshilfe für die Einsichtnahme. Die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse der Ehrenamtlichen sollen nicht archiviert werden. Lediglich eine dokumentierte Einsichtnahme ist erforderlich. Die Dokumentation, sowie die mögliche Nutzung von Selbstverpflichtungserklärungen dient der Absicherung Ihres Vereins / Verbands und sollte deswegen auch bei Ihnen archiviert werden. Ich empfehle Ihnen, ein Vorstandsmitglied mit der Einsichtnahme und Archivierung, sowie der Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzeptes zu betrauen. Zusätzlich erhalten Sie weitere Informationen zu dem neuen Gesetz und dessen Umsetzung. In welchen Fällen eine Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nötig ist, entnehmen Sie der Tabelle auf Seite zwei der Vereinbarung. Sollte es in Ihrem Verein Tätigkeiten geben, welche sich nicht eindeutig zuordnen lassen, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Personen, die neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, erhalten das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis kostenlos. Um das Dokument zu erlangen bedarf es eines formlosen Antrags beim Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro. Dem Antrag ist lediglich eine schriftliche Bestätigung über das ehrenamtliche Engagement beizufügen. Weitere Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auf unserer Homepage www.hochsauerlandkreis.de Bitte senden Sie die Vereinbarung nach Eintrag der Tätigkeit und Unterzeichnung zurück, ich lasse Ihnen dann eine unterzeichnete Ausfertigung für Ihre Akten zukommen. Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung! Mit freundlichem Gruß, Christian Schulte-Backhaus

HOCHSAUERLANDKREIS DER LANDRAT Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem Jugendverband/ -verein Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (im folgenden Jugendverband/ -verein genannt) als freien Träger der Jugendhilfe und dem Kreisjugendamt des Hochsauerlandkreises auf Basis des Beschlusses des Kreisjugendhilfeausschusses des Hochsauerlandkreises vom 19.September 2013. Der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen ist Ziel dieser gemeinsamen Vereinbarung. Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01.Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der Jugendverband/ -verein einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und sie dabei zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und diese selbstbewusst zu artikulieren. Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des 72a SGBVIII, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit im Jugendverband/ -verein aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Personenzentralregistergesetz ausüben dürfen. 1. Der Jugendverband/ -verein verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventionskonzept seines Verbandes/ Vereins zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit umzusetzen z.b. in Form einer Selbstverpflichtungserklärung. 2. Im Rahmen der 11 (Jugendarbeit) und 12 (Förderung der Jugendverbände) SGBVIII erbringt der Jugendverband/ -verein folgende Angebote entsprechend 2 (2) (Leistungen der Jugendhilfe) SGBVIII. Hier sind die einzelnen Aktivitäten die ihr Verein/ Verband durchführt, aufzuführen. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Kommt es zu einer Erweiterung/ Veränderung des Leistungsspektrums des Jugendverbandes, ist dies in einer Ergänzung zur Vereinbarung festzuhalten. 3. Der Jugendverband/ -verein verpflichtet sich keine ehren- oder nebenamtlichen Leiterinnen und Leiter, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind, unter der in Punkt 4 genannten Feldern einzusetzen. 4. Für folgende Aktivitäten und Angebote des Jugendverbandes/ - vereins, gemessen nach Art, Intensität und Dauer, ist von den entsprechenden Personen dem Vorstand/ der Leitung des Jugendverband/ - verein ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 BZRG zur Einsicht vorzulegen. Im Zweifelsfall entscheidet der Jugendverband/ -verein, ob eine Vorlage erforderlich ist. Die Vorlage hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen Übergangfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Auflistung der Tätigkeiten/ Funktionen, Beispiele: Tätigkeit/ Angebot/ Maßnahme der Jugendarbeit Kinder- und Jugendgruppenleiter/in Tätigkeiten im Rahmen von Ferien- und Wochenendfreizeiten mit Übernachtung Beschreibung der Tätigkeit Gruppenleiter/in; regelmäßige dauerhafte Treffen mit fester Gruppe (Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als 2 Jahre) Leitungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Ferienfreizeiten mit gemeinsamen Übernachtungen. Neben der Mitarbeit in einem Leitungsteam werden auch weitere Tätigkeiten in einer Funktion auf die Gruppe hin aus- Empfehlung/ Verpflichtung für ein erweitertes Führungszeugnis Liegt im Ermessen des Vorstandes - Empfehlung JA - Verpflichtung

Tätigkeiten im Rahmen von Bildungsmaßnahmen mit gemeinsamer Übernachtung Ehrenamtliche Betreuer/innen, Mitarbeiter/innen, Leiter/innen in offenen Jugendeinrichtungen Tätigkeiten im Rahmen von Einzelbetreuung/ - unterricht - 2 - geführt, die ebenfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kindern und Jugendlichen begünstigen. Dies können zum Beispiel Lagerköche und Lagerköchinnen sein Leitung mehrtägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Minderjährige mit gemeinsamer Übernachtung Regelmäßige dauerhafte Betreuungs-/ Leitungstätigkeit in einer offenen Einrichtung Regelmäßige Einzelbetreuung/ regelmäßiger Einzelunterricht JA - Verpflichtung Liegt im Ermessen des Vorstandes - Empfehlung JA - Verpflichtung 5. Sollte wegen spontanem ehrenamtlichen Engagements der unter 4 genannten Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein, sollte jedoch eine Selbstverpflichtungserklärung/ Ehrenerklärung unterzeichnet werden. 6. Die Vorlage des Führungszeugnisses ist entsprechend zu dokumentieren (siehe Anlage). Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach 72a SGBVIII Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 7. Das Führungszeugnis sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. 8. Der öffentliche Träger stellt die Formulare zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Verfügung. 9. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe sowie der jeweilige zuständige Dachverband/ -organisation verpflichtet sich, den Jugendverband/ -verein bei der Umsetzung seines Präventionskonzeptes durch Beratung zu unterstützen. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat eine auskömmliche Förderung zusätzlicher Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Kinderschutz zu gewährleisten. 10. Bei Veränderungen in den Regelungen zur Gebührenfreiheit der Ausstellung von erweiterten Führungszeugnissen, erstattet der öffentliche Träger der Jugendhilfe die anfallenden Kosten. 11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum Klicken Sie hier, um Text einzugeben. in Kraft. Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. Ort/ Datum/ Stempel/ Unterschrift Vorstand Ort/ Datum/ Stempel/ Unterschrift Jugendamt

Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses Briefkopf/ Name und Anschrift des Verbandes Bestätigung Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30 a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Hiermit wird bestätigt, dass der o. g. Träger der freien Jugendhilfe entsprechend 72a SGB VIII die persönliche Eignung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG zu überprüfen hat. Frau/Herr Geboren am: in: wird hiermit gebeten, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 30 a BZRG zur Einsicht beim beauftragenden Vorstand des/der (Name des Trägers) vorzulegen. Wir bitten um umgehende Übermittlung an den Antragsteller. Aufgrund dieser ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung beantragt. Ort und Datum Unterschrift/Stempel des Jugendverbands/der Jugendorganisation

Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse ehrenamtlicher des freien Trägers der Jugendhilfe XY gemäß 72 a SGB VIII Name des Ehrenamtlichen Ausstellungsdatum Führungszeugnis Erklärung zur angegebe- nen Daten Unterschrift des Ehrenamtlichen Datum der Einsichtnahme ins Führungszeugnis Name und Funktion der zuständigen Person des Trägers Unterschrift der Einsicht nehmenden Person *Gemäß den datenschutzrechtlichen Regelungen des 72 a (5) SGB VIII ist eine Weitergabe der Daten nicht gestattet. Die Daten sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den freien Träger der Jugendhilfe zu löschen. Kommt es zu keinem Engagement, sind die Daten sofort zu löschen